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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.10.2009, RV/0995-L/09

Subsidiär Schutzberechtigte erhält Leistungen aus der Grundversorgung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist georgische Staatsbürgerin und im Jahr 2004 zusammen mit ihrem Sohn L als Asylwerberin nach Österreich eingereist. Ein weiteres Kind, U, wurde am xx geboren. Der Antrag auf Gewährung von Asyl wurde sowohl für die Berufungswerberin als auch ihre beiden Kinder in zweiter Instanz abgewiesen, eine Zurückschiebung nach Georgien wurde jedoch gemäß § 8 AsylG als nicht zulässig festgestellt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst bis erteilt, die in der Folge bis verlängert wurde. Die Berufungswerberin beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder ab Juni 2007. Da die Berufungswerberin eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG lediglich für sich selbst und ihren Sohn L vorlegen konnte, wurde der Antrag betreffend die Tochter U mit Bescheid vom abgewiesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin ein, dass ihre Tochter U in der Verhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates ebenfalls subsidiären Schutz zugesagt bekommen habe. Die Verhandlungsschrift sei bereits mit dem Antrag vorgelegt worden, ein Bescheid hierüber sei jedoch noch nicht eingelangt.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde dem Unabhängigen Finanzsenat eine schriftliche Ausfertigung des bei der Verhandlung vom mündlich verkündeten Bescheides betreffend die Tochter U übermittelt, mit dem gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückschiebung nicht zulässig sei. In einem nachfolgenden Telefongespräch mit dem zuständigen Bundesasylamt wurde geklärt, dass die subsidiäre Schutzberechtigung gleichzeitig mit der Mutter auch der Tochter zugesprochen worden war und dies auch im Bescheid festgehalten wurde. Eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG werde jedoch bei einem so kleinen Kind generell nicht ausgestellt. Die subsidiäre Schutzberechtigung gelte vorläufig bis . Auf Grund dieser Mitteilung gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung mit Entscheidung vom , RV/0064-L/08, zunächst Folge.

Da zuvor durch die Volkshilfe OÖ Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung an das Finanzamt eine Mitteilung ergangen war, dass die Berufungswerberin bis einschließlich eine Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung für AsylwerberInnen des Landes OÖ erhalten habe, hob der Unabhängige Finanzsenat nach Einlangen einer Amtsbeschwerde die Berufungsentscheidung gemäß § 300 Abs. 1 BAO wieder auf. Im nunmehr fortgesetzten Verfahren wurde in einem Gespräch mit der zuständigen Bearbeiterin der Volkshilfe klargestellt, dass die Berufungswerberin ab Juni 2007 zwar keine Geldleistungen aus der Grundversorgung erhalten habe, jedoch weiterhin in dem bereitgestelltem Quartier in Ampflwang unentgeltlich wohnen konnte.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 3 FLAG 1967 regelt, unter welchen Voraussetzungen Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Absatz 1 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung besagt, dass Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 besagt: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

Nach Absatz 4 haben abweichend von Abs. 1 Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Im gegenständlichen Fall stand außer Streit, dass der Berufungswerberin sowie ihrem Sohn L der Status von subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde. Ungeklärt war, ob auch die Tochter U diese Voraussetzung erfüllt hat.

Wie sich letztlich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergeben hat, war auch U im Verfahren des Unabhängigen Bundesasylsenates bereits mit mündlich verkündeten Bescheid vom die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt worden. Nach § 8 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu verbinden und erfolgt, wenn festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Dass dies auch betreffend die Tochter U erfolgt ist, ist auf Grund dieses Bescheides sowie der mündlichen Klarstellung durch das Bundesasylamt erwiesen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der oben zitierten gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist jedoch eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe, dass die subsidiär Schutzberechtigten keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten.

Auf Grund der Mitteilungen der hiefür zuständigen Einrichtungen hat die Berufungswerberin ab Juni 2007 wohl keine Geldleistungen aus der Grundversorgung mehr erhalten, war jedoch weiterhin, bis , in dem für solche Zwecke bereitgestellten Quartier untergebracht.

Nach § 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 bedeutet Versorgung im Sinn des Gesetzes die gemäß der Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen. Nach Art. 6 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl I Nr. 80/2004, umfasst die Grundversorgung: 1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit, ........................................

Damit steht fest, dass die Berufungswerberin noch im Berufungszeitraum eine Leistung aus der Grundversorgung in Form dieser Unterbringung erhalten hat, sodass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe aus diesem Grund nicht gegeben waren.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
subsidiär Schutzberechtigter
Grundversorgung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at