Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 04.06.2013, RV/0684-S/10

Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Sicherstellungsauftrag wird auf den Betrag von € 372.898,89 (Umsatzsteuern der Jahre 2003-2006) eingeschränkt. Die Abgabenansprüche gliedern sich wie folgt: Umsatzsteuer für das Jahr 2003 € 22.984,71, für 2004 € 93.926,74, für 2005 € 128.460,12 und für 2006 € 127.527,32.

Der Betrag mit dem der Berufungswerber durch Hinterlegung beim Finanzamt Salzburg-Stadt Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages hintanhalten kann, wird mit € 372.000,-- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt Salzburg-Stadt gegen den Berufungswerber (Bw) A einen Sicherstellungsauftrag für Umsatzsteuern über die Jahre 2003 bis 2007 in Höhe von insgesamt € 512.000,-- (Aufgliederung siehe im Spruch des Bescheides).

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß den §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitet wurde. Ausgehend von einer Außenprüfung der Großbetriebsprüfung Linz wurde bei einer Großhandelsfirma (Fa. D; kurz Fa. C in der Folge kurz Großhandelsfirma) festgestellt, dass diese in Geschäftsverbindung mit einer in Deutschland registrierten Firma in Stuttgart stand. Unter Verwendung der deutschen UID Nummer wurden an dieses Unternehmen in beträchtlicher Höhe Waren (siehe Aufstellung im Sicherstellungsauftrag) im Zeitraum 2003 bis 2006 steuerfrei verkauft. Aufgrund interner Ermittlungen durch die Großhandelsfirma ab dem Jahr 2008 sei festgestellt worden, dass dieser Kunde seit September 2003 zahlungsunfähig gewesen sei und demnach keine Einkäufe bei der Großhandelsfirma in den Jahren 2003 bis 2006 getätigt haben könne. Weitere interne Ermittlungen durch das Unternehmen hätten ergeben, dass als Abholer in all diesen Fällen ein den Mitarbeitern des Unternehmens bekannter Kunde, nämlich der Bw gewesen sei.

Ermittlungen beim deutschen Finanzamt haben ergeben, dass der deutsche Unternehmer von 2001 bis 2006 veranlagt wurde wobei den Umsatz - und Einkommenssteuerbescheiden durchwegs Schätzungen zu Grunde lagen, da keine Steuerklärungen abgegeben wurden. Das Umsatzsteuersignal wurde im Jahr 2006, das Einkommensteuersignal im Jahr 2007 gelöscht. Der letzte Umsatz wurde 2005 mit € 41.000,-- geschätzt.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Waren unter missbräuchlicher Verwendung der UID Nummer und der Firmenbezeichnung des deutschen Unternehmers vom Beschuldigten erworben wurden und entsprechend in Österreich wiederveräußert wurden, wobei diese der Besteuerung entzogen wurden.

Die Überprüfung der bisher erklärten Besteuerungsgrundlagen bzw. der vorgelegten steuerlichen Aufzeichnungen habe in den relevanten Jahren Verluste in beträchtlicher Höhe (siehe Kopie Besteuerungsgrundlagen im Anhang) ergeben. Mit den erklärten Einkünften sei eine Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht möglich.

Nach einer Hausdurchsuchung in betrieblichen und privaten Räumlichkeiten des Bw wurden im Zuge der im Anschluss vorgenommenen Außenprüfung gem. § 147 BAO iVm § 99 Abs. 1 FinStrG nach Auswertung des Beweismaterials und weiterer Ermittlungstätigkeit, die sicherzustellenden Abgabenansprüche wie folgt ermittelt (siehe Aufstellung im Sicherstellungsauftrag).

Die Erschwerung der Einbringung der Abgaben sei zu befürchten, weil im Zuge der Außenprüfung festgestellt wurde, dass aufgrund der Höhe der zu erwartenden Steuernachforderungen angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens mit einer erheblichen Erschwernis oder Gefährdung der Einbringung zu rechnen sei. Das Unternehmen befinde sich in einer angespannten finanziellen Situation, welche aufgrund durchgeführter Kontoöffnungen entsprechend nachgewiesen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine damals ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es falsch sei, dass E (deutscher Unternehmer) der Firma C nicht bekannt sei, da es ohne persönliche Anwesenheit und Unterschrift nicht möglich sei eine Einkaufskarte bei der Großhandelsfirma zu erhalten. Es seien auch Produkte eingekauft worden, die der Bw aus religiösen Gründen nicht ein - bzw. verkauft (gemeint sind alkoholische Produkte). Die Rolle der Firma C bzw. deren Mitarbeitern sei trotz Anregung bis heut von der Finanzverwaltung in keiner Form gewürdigt worden. Auf die weiters ausgeführten Punkte wird verwiesen.

Wenn das Finanzamt davon ausgehe, dass die Waren in Österreich weiterveräußert wurden, gebe es keinen einzigen Nachweis. Im Gegenteil sei dem Finanzamt bekannt, dass der Bw wöchentlich mehrmals ins Ausland (Großmarkthalle München, Stuttgart) fahre um Waren für sein Unternehmen einzukaufen. Es wäre nicht von der Hand zu weisen, dass er in diesem Zusammenhang Getränke tatsächlich dem deutschen Unternehmer mitgebracht habe, die er in dessen Namen und auf dessen Rechnung eingekauft habe.

Laut Bescheid sei im Rahmen der Durchsuchung in den betrieblichen und privaten Räumen (erg. des Bw) nur ein einziger Beleg (ein Stück;) F eines fremden Unternehmers gefunden worden. Eine Überprüfung dieser Rechnung beim Unternehmen habe unseres Wissens seitens des Finanzamtes nicht stattgefunden. Jedenfalls wurde aber bei der Hausdurchsuchung nicht eine G Dose gefunden und auch keine alkoholischen Getränke.

Wie der Bw seinen privaten Lebensunterhalt decke, sei dem Finanzamt ebenfalls bekannt - bzw. wurden vom Bw angebotene Nachweise bis heute offenbar nicht verfolgt. So habe der Bw immer wieder von Verwandten Geld bekommen, zuletzt zB. von seiner Schwester rd. € 40.000,--. Dieser Geldfluss lasse sich lückenlos aufdecken, weil seine Schwester (von Beruf Ärztin) über diesen Betrag einen Kredit aufgenommen habe.

Bis heute habe kein einziger Nachweis für die in der Bescheidbegründung geäußerten Vermutungen erbracht werden können. Auch seien die Preisaufschläge mit 40% viel zu hoch angesetzt worden, da diese im Getränke Großhandel kaum mehr als 10 - 15% betragen würden.

Unstrittig sei zwar, dass Waren unter Verwendung der UID-Nummer des deutschen Unternehmers eingekauft wurden, strittig sei aber, ob alle diese Waren vom Bw abgeholt wurden, da auf Grund der bereits mit Finanzamt erläuterten Umstände Schlüsselpersonal der Großhandelsfirma involviert war, sodass auch andere Personen Waren unter Verwendung dieser UID-Nummer bezogen haben können. Strittig sei demnach auch, ob der Bw diese Waren nicht im Nahmen und Auftrag des deutschen Unternehmers ins Ausland verbracht habe und diese ohne Aufschlag weitergegeben habe. Keinesfalls gebe es auch nur einen einzigen Nachweis, an wen diese Waren verkauft wurden und ob dies durch den Bw erfolgt sei.

Darüber hinaus seien die wesentlichen in § 232 Abs. 2 BAO verlangten Merkmale des Sicherstellungsauftrages nicht enthalten.

Zur voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Behörde, wie bereits oben ausgeführt wurde, in keiner Weise nachvollziehbar sei, da hier falsche Berechnungen zugrunde gelegt wurden. Erneut wurde darauf verwiesen, dass kein einziger Beweis einer Warenlieferung an einen österreichischen Kunden seitens des Bw vorliege. Der Abgabenanspruch stehe schon aus diesem Grunde nicht fest.

Auf die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergebe, § 232 Abs. 2 lit. b BAO, sei in der Bescheidbegründung in ungenügender Weise eingegangen worden, woraus sich die Annahme der Behörde für diesen Umstand ergebe. Die abstrakte Vermögensverminderung reiche nicht aus.

Nach der Judikatur würden nur folgende Gründe eine wesentliche Erschwerung der Einbringung darstellen: Drohende Konkurs - oder Ausgleichsverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite. Für diese Umstände liegen unseres Wissens keine Anhaltspunkte vor. Auch für die anderen in der Judikatur üblicherweise angeführten Umstände (Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung etc.) gebe es keine Anhaltspunkte.

Sicherstellungsaufträge die nicht alle in § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile hätten, seien keine für die Bewilligung der Exekution geeigneten Titel (). Es werde daher beantragt den Sicherstellungsauftrag aufzuheben.

Zu dieser Berufung erging die Stellungnahme der Steuerfahndung Salzburg vom auf deren Inhalt verwiesen wird. Zur Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Einbringung der voraussichtlichen Abgaben wurde auf eine erhebliche Verschuldung des Bw verwiesen, welche sich durch die erfolgte Öffnung der Konten des Bw zweifelsfrei ergebe.

In weiterer Folge wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der Entstehung des Abgabenanspruches wurde das Vorbringen im Sicherstellungsauftrag im Wesentlichen widerholt, sodass auf diese Ausführungen verwiesen wird.

Neben dem Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft wurde auch auf die vom Landesgericht Salzburg angeordnete Hausdurchsuchung verwiesen.

Zur vorliegenden Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung wurde ausgeführt, dass aus den bisherigen Ermittlungen hinsichtlich der Einkommens - und Vermögenslage hervorgehe, dass sich der Abgabepflichtige in einer angespannten finanziellen Situation befindet und über kein ausreichendes inländisches Vermögen verfügt. Insbesondere wurde auf das Geschäftskonto bei der H verwiesen, dass per einen Negativsaldo von € 108.343,81 aufgewiesen habe. Auf den Verdacht einer Abgabenhinterziehung durch missbräuchliche Verwendung einer fremden UID-Nummer wurde ebenfalls verwiesen.

Daraufhin erhob der Bw durch seinen neuen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat. In der Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Berufung wiederholt.

Ergänzend wurde auf eine Aussage eines Angestellten der Großhandelsfirma vom vor der Staatsanwaltschaft verwiesen, wonach der Bw von diesem nie alkoholische Getränke bezogen habe. Da dieser Angestellte der Hauptansprechpartner des Bw bei der Großhandelsfirma gewesen war, werde daraus der Schluss gezogen, dass der Bw nie alkoholische Produkte eingekauft habe. Derartige Warengruppen (Alkohol) wurden auch im Geschäft des Bw nicht angeboten.

In der Berufungsvorentscheidung sei auf die geltend gemachten Einwände und die in der Berufung gestellten Beweisanträge nicht eingegangen worden. Es hätten Beweise bei der Großhandelsfirma sichergestellt werden müssen, weil der konkrete Verdacht naheliege, dass unter Umständen hier Beweismaterial vorenthalten werde.

Auch sei die Rolle des damaligen Markleiters bzw. dessen Stellvertreters, welche von heute auf morgen aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, nicht näher untersucht worden.

Fraglich sei auch weshalb die Großhandelsfirma nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zivilrechtlich - sofern der Sachverhalt so überhaupt richtig sei - nicht gegen den Bw vorgegangen ist.

Der Bw habe stets mit seiner eigenen UID-Nummer und auf seinen Namen eingekauft.

Wenn der Bw - wie die Behörde vermutet - die Steuernummer des deutschen Unternehmers benutzt habe, so müssten auch Dokumente bei der Großhandelsfirma vorliegen, dass es sich bei den Waren, insbesondere den Kommissionsrechnungen des deutschen Unternehmers, um eine innergemeinschaftliche Lieferung gehandelt habe. Entsprechende Bestätigungen, Abholscheine u.dgl. seien laut derzeitigem Wissensstand seitens der Großhandelsfirma niemals vorgelegt worden.

Es sei unstrittig, dass größere Mengen an Waren mit der UID-Nummer des deutschen Unternehmers eingekauft wurden, strittig sei aber letztlich von wem.

Aus einer vom Bw vorgelegten Bestätigung sei ersichtlich, wo (erg. wann) sich der Bw im Ausland befunden habe. In dieser Zeit habe der Bw persönlich keine Einkäufe bei der Großhandelsfirma tätigen können. Einkäufe aus diesen Zeiträumen seien daher zu hinterfragen.

Die gewählte Art der Berechnung, insbesondere aber auch die Ermittlungen an sich, seien derart ungenügend, dass sie auch für einen Sicherstellungsauftrag nicht ausreichen würden. Die von der Behörde durchgeführten Berechnungen seien falsch und in keiner Weise nachvollziehbar. Da es keinen einzigen Nachweis oder ein Dokument über eine Lieferung von Waren seitens des Bw an österreichische Abnehmer gebe, stehe der Abgabenanspruch schon dem Grunde nach nicht fest.

Auf die Gefährdung oder Erschwerung für die Einbringung der Abgaben werde in der Bescheidbegründung bzw. in der Begründung der BVE in keinster Weise eingegangen. Eine bloß abstrakte Möglichkeit der Vermögensverminderung reiche demnach nicht aus.

Auf das weitere Vorbringen betreffend Erschwerung der Einbringung der Abgaben, welches mit der Berufung übereinstimmt, wird verwiesen.

Der Bw weist darauf hin, dass er auch Waren aus dem Lebensmittelgeschäft, welche kurz vor dem Ablaufdatum gestanden seien, zur Deckung der Grundbedürfnisse seiner Familie entnommen habe.

Unter falscher rechtlicher Beurteilung wurde ergänzend vorgebracht, dass die in der BVE angeführte angespannte finanzielle Einkommens - und Vermögenslage nicht der Realität entspreche. Dabei gehe der Bw vom Wegfall der momentan angenommen Belastung von ca. € 512.000,-- aus.

Auf die Ausführungen betreffend Vermögensverschleierung wird verwiesen. Auch die von der Staatsanwaltschaft Salzburg beauftragten Kontoöffnungen hätten keine Vermögensverschiebungen ergeben.

Die erkennende Behörde hätte den Beweisanträgen nachkommen müssen und insbesondere bei der Großhandelsfirma Untersuchungen durchführen müssen.

Es werde daher der Antrag gestellt der Berufung Folge zu geben und die BVE sowie den Sicherstellungsauftrag aufzuheben.

Auf die angeführten in Vorlage gebrachten Urkunden wird verwiesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus Grundbuchsabfragen (aktuell, sowie kurz nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages bzw. im Zuge des Prüfungsverfahrens) ist zu ersehen, dass der Bw über Grundvermögen (zum Zpt. der Erlassung des Sicherstellungsauftrages; 1 Haus sowie zwei Eigentumswohnungen) verfügte, welche alle durch Pfandrechte belastet waren.

Aus dem Veranlagungsakt des Bw zur StNr. XY ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Si-Auftrages die Veranlagungen bis zum Jahr 2006 durchgeführt waren und die Erklärung für das Jahr 2007 eingereicht war. Für 2005 und 2006 ergaben sich Verluste in Höhe von rd. € 390.000,-- sowie € 280.000,--, für 2007 ergab sich lediglich ein Gewinn von rd. € 14.500,--. Für Jahre nach 2007 wurden keine Steuererklärungen mehr eingereicht.

Mit Bescheiden je vom wurden die im Spruch angeführten Umsatzsteuern für die Jahre 2003-2006 in Höhe von rd. € 372.000,-- vorgeschrieben.

Laut Auskunft der Kanzlei der letzten Vertreterin des BW wurde das Vollmachtsverhältnis bereits aufgelöst, sodass auch keine Zustellvollmacht mehr besteht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Lehre ausführt, setzt die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages neben der Entstehung des Abgabenanspruches weiters voraus, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der zugrunde liegenden Abgaben zu erwarten ist. Davon kann dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (siehe dazu ).

Zur Entstehung des Abgabenanspruches ist auf die nunmehr bereits (mit Datum vom ) ergangenen Abgabenbescheide für die Umsatzsteuern der Jahre 2003 bis 2006 zu verweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Erlassung eines Sicherstellungsauftrages die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, nicht wie bei einer ordnungsgemäßen Abgabenfestsetzung, noch nicht vorliegen. Da im gegenständlichen Fall die Abweichungen des Sicherstellungsauftrages von der nachfolgenden Veranlagung nicht als unwesentlich anzusehen ist, war der Berufung hinsichtlich der Höhe des Sicherstellungsauftrages teilweise Folge zu geben.

Aufgrund der durchgeführten Veranlagung der Umsatzsteuern ist für diese Beträge von der Entstehung des Abgabenanspruches auszugehen. Dazu ist auch auf den Bericht über die Außenprüfung vom zu verweisen. Demgemäß ergibt sich aus übereinstimmenden Zeugenaussagen der Angestellten der Großmärkte (wie aus vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorgenommenen Vernehmungen ersichtlich) dass Waren nur über Bestellung des Bw an diesen oder einen seiner Angestellten geliefert wurden. Der deutsche Unternehmer hat selbst nie Waren bestellt und ist auch nicht als abholender oder als der die Waren bezahlender aufgetreten. Weiters wurde die vom Bw (oder einem Vertreter) abgeholten Waren in der Regel vom Bw in bar bezahlt, die Rechnungen wurden jedoch auf den deutschen Unternehmer ausgestellt. Bei der Fa. C gestaltete sich der Verkauf der Waren so, dass zunächst über die Bestellung eine Kommissionsrechnung lautend auf den Bw ausgestellt und bei Bezahlung der Ware, die in der Regel durch den Bw erfolgte, diese auf den deutschen Unternehmer (unter Verwendung der Kundenkarte bzw. Kundennummer dieses Unternehmers) umfakturiert wurde. Ein Rechtshilfeersuchen mit Deutschland ergab, dass der deutsche Unternehmer in den Jahren 2001 bis 2006 steuerlich erfasst war wobei die letzten Jahre der Besteuerung lediglich Schätzungen zu Grunde lagen. So wurde das Umsatzsteuersignal bereits im Jahr 2006 gelöscht und wurde der letzte Umsatz für 2005 mit € 41.000,-- geschätzt. Diese Zahlen stehen somit im klaren Widerspruch zu den für diesen Unternehmer aufgrund der Rechnungen mit den Großhandelsfirmen getätigten Umsätzen. Es ist dem Finanzamt daher zu folgen, wenn es daraus den Schluss zog dass die festgestellten Waren unter missbräuchlicher Verwendung der UID-Nummer und der Firmenbezeichnung des deutschen Unternehmers vom Bw erworben und im Rahmen seines Unternehmens in Österreich weiterveräußert wurden. Dazu ist auch auf die festgestellten Buchführungsmängel lt. BP-Bericht zu verweisen (insbesondere die Nichtvorlage der steuerlichen Aufzeichnungen/Buchhaltung ab dem Jahr 2005) aus denen sich die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes ableitet.

Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt wurde stellt sich ein Sicherstellungsauftrag nicht als abschließender Sachbescheid dar, sodass dessen Erlassung nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise somit nach Abschluss eines vollständigen Ermittlungsverfahrens erlassen werden kann. Es genügt somit, dass aus dem festgestellten Sachverhalt schlüssig von der Entstehung des Abgabenanspruches auszugehen ist. Aufgrund der zwischenzeitlichen Erlassung der Abgabenbescheide ist daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages von der Entstehung des Abgabenanspruches in Höhe der vorgenommenen Einschränkung (siehe teilweise Stattgabe) auszugehen. Auf die in der Berufung gemachten Einwendung und gestellten Beweisanträge (letztere stellen sich ohnedies als unzureichend dar) braucht daher nicht eingegangen werden, da die Frage, ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, im Sicherungsverfahren nicht zu entscheiden ist (zB. ).

In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob die Erlassung des Sicherstellungsauftrages zum damaligen Zeitpunkt, in Bezug auf das Vorliegen von Gefährdungs - und Erschwerungsmomenten, gerechtfertigt war. Dazu ist dem Bw entgegenzuhalten, dass Umstände die eine Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung erwarten lassen nicht nur bei drohenden Konkurs oder Ausgleichsverfahren bzw. Exekutionsführung von dritter Seite anzunehmen sind, sondern auch dann, wenn der dringende Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben ist. Aufgrund des Anlassberichtes an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom , der gerichtlichen Anordnung einer Hausdurchsuchung sowie der Öffnung der Bankkonten des Bw, ist im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt und den aufgezeigten Buchführung - und Aufzeichnungsmängeln von einem dringenden Verdacht einer Abgabenhinterziehung auszugehen.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse ging das Finanzamt davon aus, dass in den relevanten Jahren erhebliche Verluste erzielt wurden, die durch den im Jahr 2007 erklärten geringen Gewinn (rd. € 14.500,-- ; siehe auch Feststellungen aus dem Akteninhalt) in keiner Weise ausgeglichen wurden. Zudem wurde Festgestellt, dass das Geschäftskonto kurz vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages (lt. Feststellung in der BVE) einen negativ Saldo von rd. € 108.000,-- aufgewiesen hat. Weiters wurde in der BVE festgehalten, dass der Bw neben diesen schlechten Einkommensverhältnissen über kein ausreichendes inländisches Vermögen verfüge. Dazu ist ebenfalls auf die Feststellungen aus dem Akteninhalt zu verweisen, wonach der Bw (auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages) zwar über Grundvermögen verfügte, welches jedoch durch Pfandrechte belastet war (und noch ist). Diese Feststellungen wurden seitens des Bw konkret nicht bestritten bzw. ausgesagt, dass lediglich die Forderung des Finanzamtes ein finanzielles Problem darstelle. Der Bw ist zu den Einkommensverhältnissen nur insoweit entgegengetreten, dass er angab seinen Lebensunterhalt mit der Unterstützung durch nahe Angehörige (zB. Schwester) bzw. auf Grund von Entnahmen aus seinem Geschäft sehr wohl bestreiten zu können. Aufgrund der Höhe der zu erwartenden Abgabe (auch wenn diese eingeschränkt wurde) - nämlich rd. € 372.000,-- - ist im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw dem Finanzamt zu folgen, wenn es von einer Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung hinsichtlich der Einbringung der Abgaben ausgegangen ist. Dass der Bw für sich und seine Familie den Lebensunterhalt mit Unterstützung von nahen Angehörigen bestreiten kann, ändert daran nichts.

Richtig ist, dass, die Aussage des Finanzamtes nicht nachvollzogen werden kann, dass vorhandene Vermögenswerte und Geld verschleiert wurde und der Vollstreckung der Abgabe entzogen werden sollte. Eben so wenig kommt es aber auch darauf an, wie der Bw ausführte, dass keine Auswanderungsabsicht oder Fluchtgefahr bestehe, der Bw Vermögen verschleiert oder verschoben hat, da bereits aus den oben angeführten Umstand des Verdachtes eines Finanzstrafverfahrens (einschließlich Buchführungsmängeln) im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw auf eine entsprechende Gefährdung geschlossen werden konnte.

Der Berufung kommt daher lediglich teilweises hinsichtlich der Höhe des Sicherstellungsauftrages Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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