Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 14.12.2007, FSRV/0197-W/07

Antrag auf Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit, Bf. hat 230 kg

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0197-W/07-RS1
Ist einem Bestraften ungeachtet des Umstandes, dass § 176 Abs. 1 FinStrG lediglich ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, doch ein Antragsrecht auf Strafaufschub auch nach der genannrten Gesetzesstelle einzuräumen, so muss von ihm in Verbindung mit einem nach dieses Gesetzesstelle erhobenen Aufschubsbegehren aber auch gefordert werden, jenen Zustand ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darzustellen, dessentwegen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei ihm nicht durchführbar sein soll (siehe ).

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen S.M., (Bf.) vertreten durch Dr. Thomas Krankl, RA, 1080 Wien, Lerchenfelderstr. 120/2/28, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , SN 1, betreffend Aufschub des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. vom abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Strafvollzug nur so lange aufzuschieben sei, als ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar sei.

Dieser Zustand sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darzustellen. Nach einem amtsärztlichen Gutachten vom liege die Haftfähigkeit des Bf. vor. Es werde in dem Antrag kein konkretisierendes Vorbringen erstattet, aus welchem eine über die amtsärztlich festgestellten Krankheiten hinausgehende Beeinträchtigung ersichtlich wäre, noch seien bisher die Behauptung der Haftunfähigkeit untermauernde Befunde vorgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass aus dem amtsärztlichen Befund ersichtlich sei, dass der Bf. bei einer Größe von 180 cm ein Gewicht von 230 kg aufweise. Der Amtsarzt habe dazu eine nicht bekannte Bemerkung mit "BMI 71" samt 4 Rufzeichen angeführt und Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen und Zuckerkrankheit attestiert.

Es sei nicht von einem Gutachten auszugehen, da keine Begutachtung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen erfolgt sei. Es sei auch bisher keine Abklärung erfolgt, ob die tägliche Körperpflege in einem gerichtlichen Gefangenenhaus für den Bf. überhaupt möglich sei.

Der Bf. sei gesundheitlich nicht in der Lage eine Haftstrafe zu verbüßen, der Strafvollzug möge daher wegen Vollzugsuntauglichkeit aufgeschoben werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 176 Abs. 1 FinStrG ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Strafvollzug so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat.

Gemäß § 175 Abs. 1 FinStrG sind die Freiheitsstrafen in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 152 Abs.1 FinStrG steht gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird, das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die am eingelangte Berufung war daher als Beschwerde zu werten.

Ist einem Bestraften ungeachtet des Umstandes, dass § 176 Abs. 1 FinStrG lediglich ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, doch ein Antragsrecht auf Strafaufschub auch nach der genannten Gesetzesstelle einzuräumen, so muss von ihm in Verbindung mit einem nach dieser Gesetzesstelle erhobenen Aufschubsbegehren aber auch gefordert werden, jenen Zustand ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darzustellen, dessentwegen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei ihm nicht durchführbar sein soll ().

Der Bf. wurde mit Strafverfügung vom der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen und über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.500,00 verhängt. Für den Nichteinbringungsfall wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 42 Tagen festgesetzt. Nach Ratenzahlungsanboten erschien der Bf. am in der Strafsachenstelle des Finanzamtes 8/16/17 und erklärte, dass er nicht in der Lage sei Raten zu bezahlen und sich auch nicht für haftfähig erachte. Der Rückstand auf dem Abgabenkonto betrug an diesem Tag € 11.086,77, die ursprünglich ausgesprochene Geldstrafe haftete demnach über drei Jahre nach dem Schuldspruch weiterhin zur Gänze aus.

Am selben Tag wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Ansuchen an das Polizeikommissariat Josefstadt um Klärung der Frage der Haftfähigkeit des Bf. gestellt.

Gemäß § 41 Abs. 1 Ärztegesetz sind Amtsärzte die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.

Die Finanzstrafbehörde hat sich somit im Rahmen der Amtshilfe der Gesundheitsbehörde bedient, um das Vorbringen des Bf. überprüfen zu lassen. Nach dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom ist der Bf. 180 cm groß und wiegt 230 kg, das ergibt einen BMI von 71.

Zur Erläuterung der laut Beschwerdeschrift nicht bekannten Anmerkung wird ergänzt: BMI = Body- Mass- Index = Körpergewicht in kg durch Körpergröße in m² . Der empfohlene Höchstwert liegt bei einem Alter von unter 35 Jahren (der Bf. ist Geburtsjahrgang 1975) bei 25, was die vier Rufzeichen zur exorbitanten Abweichung von der Norm erklärt.

Laut Gutachten leidet der Bf. zudem unter Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung und Zuckerkrankheit. Bei einer Herzkatheder - Untersuchung im März 2007seien keine wesentlichen Veränderungen der Herzkranzgefässe festgestellt worden. Nach den Feststellungen des Amtsarztes sind die Krankheiten mit einer medikamentösen Therapie zufrieden stellend eingestellt. Dem Bf. wird Haftfähigkeit attestiert, wobei für den Strafvollzug ein Hinweis auf eine benötigte Hilfe bei der Körperpflege und eine entsprechende Größe einer Nasseinheit angebracht ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Anhalteordnung dürfen Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.

Abs. 5 An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden.

Abs.5a Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen sind dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Anhalteordnung ist die notwendige ärztliche Betreuung der Häftlinge durch Amtsärzte oder sonst durch Vorsorge dafür sicherzustellen, dass erforderlichenfalls ohne unnötigen Aufschub ein Arzt einschreiten kann. Hiebei kann für minderschwere Anlässe auf die Betreuung der Häftlinge durch Sanitäter Bedacht genommen werden.

Abs. 2 Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind unverzüglich dem Arzt vorzuführen, wenn auf Grund bestimmter Umstände, insbesondere auch auf Grund eigener Behauptungen ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht. Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter amtsärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodass eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; lässt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine amtsärztliche Äußerung einzuholen.

Die österreichische Rechtsordnung sieht demnach grundsätzlich eine Überprüfung der Hafttauglichkeit durch Amtsärzte vor, ein fundiertes Vorbringen, warum eine nicht ausreichende Qualifikation des Amtsarztes gegeben sein könnte, liegt nicht vor und weitere dem Amtsarzt bisher nicht zugängliche Befunde oder Gutachten wurden ebenfalls nicht eingebracht.

Es wird daher keine Veranlassung für die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen gesehen.

Die Abklärung der Frage, wer dem Bf. im Rahmen des Strafvollzuges dann tatsächlich bei der Körperpflege behilflich sein wird, ist nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde sondern des Vollzugsgerichtes. Im Rahmen dieses Verfahrens war lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Vorführungsbefehles zu Recht von einer Hafttauglichkeit auszugehen ist. Etwaige plötzliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes sind im Sinne der oben zitierten Bestimmungen der Anhalteordnung in der Strafvollzugsanstalt durch den dortigen Amtsarzt aufzunehmen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Antrag auf Strafaufschub wegen Haftunfähigkeit
Bf. hat 230 kg
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at