Mietzinsbeihilfe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Abweisung eines Antrags vom auf Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 107 EStG 1988 - Mietzinsbeihilfe - für den Zeitraum ab Jänner 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht eine Witwenpension samt Ausgleichszulage von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (laut Lohnzetteldatenauskunft für das Jahr 2008 brutto € 10.400,01, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 522,77) und eine betraglich geringe Hinterbliebenenrente aus der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (ab im Betrag von monatlich € 19,42).
Die Bw. beantragte für ihre oben genannte Wohnung Mietzinsbeihilfe. In ihren Anträgen gab die Bw. wiederholt an, dass sie in der angeführten Wohnung allein wohne. Für die Wohnung wurde der Bw. - wie ebenfalls in den Anträgen angegeben - vom Magistrat der Stadt Wien Wohnbeihilfe gewährt.
Seit Oktober 2007 erhält sie auch Pflegegeld in Höhe der Stufe 1, welches gemeinsam mit der Pensionszahlung von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgezahlt wird.
Die Mietzinsbeihilfe (Abgeltungsbetrag) wurde der Bw. (erstmals) ab Oktober 1994 wegen Erhöhung des Hauptmietzinses infolge Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages durch den Vermieter gewährt.
Der letztmalige (Verlängerungs)Bescheid über Gewährung der Mietzinsbeihilfe vom basierte auf den Einkommensverhältnissen des Jahres 2001 und sah die Zahlung eines monatlichen Abgeltungsbetrages in Höhe von € 114,12 mit Wirkung ab bis auf weiteres, längstens jedoch bis einschließlich vor.
Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mietzinsbeihilfe vom (per FAX) waren angeschlossen (soweit berufungsrelevant):
- Ein Schreiben der Hausverwaltung vom , in welchem der Bw. folgende Erhöhung des Hauptmietzinses - für das aktuelle Quartal - bekannt gegeben wird:
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Nutzfläche | 154,48 m²
|
Ausstattungskategorie | B |
Preis pro m² gem. § 45 MRG | 1,54 EUR |
Hauptmietzins gem. § 45 MRG | 237,90 EUR |
Das entspricht einer Erhöhung von | 12,36 EUR |
die monatlich neben der Hauptmiete zu bezahlen ist. |
- Ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, München, vom betreffend Hinterbliebenenrente an die Bw., mit dem die neu berechnete Höhe der Rente ab im Betrag von monatlich € 19,42 mitgeteilt wird.
- Ein an die Bw. gerichteter Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht), Referat Mietbeihilfe für Pensionsbezieher, vom , betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Mietbeihilfe - Neubemessung folgenden Inhalts:
"I.) die Ihnen zuletzt mit Bescheid vom , Zl. MA 40 - .... zuerkannte wiederkehrende monatliche Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Mietbeihilfe wird mit eingestellt.
II.) ab wird auf Dauer unveränderter Verhältnisse eine wiederkehrende monatliche Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Mietbeihlife in der Höhe von EUR 211,60 zuerkannt.
Rechtsgrundlagen: §§ 8, 10 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung; §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe (RS-VO) vom , LGBl. für Wien Nr. 13/1973 in der geltenden Fassung. Gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der geltenden Fassung wird die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen."
Das Finanzamt wies den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom wegen Überschreitens der maßgeblichen Einkommensgrenze ab.
Dagegen legte die Bw. Berufung ein mit der Begründung, ihre Pension sei falsch berechnet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 107 Abs. 8 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist für die Zuerkennung der Mietzinsbeihilfe immer das Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres entscheidend. Wurde die Mietzinsbeihilfe aber bereits einmal bescheidmäßig zuerkannt, so kommt es lt. § 107 Abs. 10 Einkommensteuergesetz 1988 nur dann zu einer Berücksichtigung des aktuellen Einkommens, wenn sich dieses um mehr als 20% gegenüber der letzten Berechnungsbasis erhöht hat (siehe frühere Bescheide). In Ihrem Fall war diese Basis das Einkommen des Jahres 2001 (Mietzinsbeihilfe 2002/03) in der Höhe von S 113.312,68,-- (€ 8.234,75). Da in den darauffolgenden Jahren Ihr jeweiliges Einkommen unter den 120% des Jahres 2001 (= € 9.881,70) lag, wurde zur Berechnung nach wie vor jenes von 2001 herangezogen (siehe auch frühere Bescheide). Im Jahr 2008 wurde diese 120% Grenze erstmals, wenn auch geringfügig überstiegen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen war daher für die Berechnung der Mietzinsbeihilfe 2009 die neue Einkommensbasis (2008 = € 10.050,28) heranzuziehen. Für das Einkommen des Jahres 2008 wurden die deutsche Rente von mtl. € 19,42 zwölfmal (= € 233,04) sowie die österreichische Pension lt. Jahreslohnzettel in Höhe von Brutto € 10.400,01 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 522,77 und des Sonderausgabenpauschales in Höhe von € 60,- (= € 9.817,24) berücksichtigt. Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 sind Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des antragstellenden Hauptmieters beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn das Einkommen (§ 107 Abs. 8) des Hauptmieters den Betrag von jährlich € 7.300,-- (§ 107 Abs. 6) nicht übersteigt. Ihr Jahreseinkommen 2008 überstieg lt. obiger Berechnung diese Grenze um € 2.750,28. Ein Zwölftel dieses übersteigenden Betrages ( € 229,19) ist dann vom errechneten monatlichen Abgeltungsbetrag (€ 192,02) in Abzug zu bringen. Da danach kein Abgeltungsbetrag mehr übrig bleibt, kann auch keine Mietzinsbeihilfe gewährt werden."
Die Bw. brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 107 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
(1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. ...
(2) Die Wohnung muss vom Hauptmieter ... in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner ... Lebensinteressen ist.
(3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind: ... b) Erhöhungen auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche ... - auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz ..., - auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001.
[Anm.: Diese Mietrechtsnovelle ersetzt für Altverträge ab - im Ergebnis ohne betragliche Änderung - die Einhebung des bisherigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages durch die Anhebung des Hauptmietzinses im Sinne des § 45 MRG idF der Mietrechtsnovelle 2001.]
(4) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins ... 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. ... Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters ... insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 2,18 Euro nicht übersteigt, ist nicht flüssig zu machen.
(6) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters ... insgesamt den Betrag von jährlich 7.300 Euro nicht übersteigt. ...
(7) ...
(8) Als Einkommen gilt ... 2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104.
Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).
(9) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. ... Bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages oder Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, ist die schriftliche Aufforderung bzw. das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters vorzulegen;
2. ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller Hauptmieter der betreffenden Wohnung ist;
3. die Einkommensnachweise des Hauptmieters ... . Als Einkommensnachweis gelten ... - bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen geeignete Einkommensnachweise, wie besonders Lohn(Gehalts-, Pensions)-bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.
(10) Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters ... insgesamt um mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden.
(11) ...
Im gegenständlichen Fall stellte die Bw., nachdem die Zahlung des monatlichen Abgeltungsbetrages in Höhe von € 114,12 mit Ende 2008 auf Grund des letzten Verlängerungsbescheides vom ausgelaufen war, den Antrag auf (weitere) Gewährung der Mietzinsbeihilfe per FAX am . Bei Erlassung des letztmaligen Verlängerungsbescheides vom war der Berechnung des Abgeltungsbetrages als Einkommen im Sinne des § 107 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 jenes des Jahres 2001 zugrunde zu legen, das sind S 113.312,68 bzw. € 8.234,75 (und zwar unverändert seit dem Bescheid vom betreffend die Mietzinsbeihilfe für die Jahre 2002 und 2003; vgl. auch die Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom ).
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits eingehend dargelegt hat, ist im vorliegenden Fall gemäß § 107 Abs. 8 Z 2 für die Prüfung des Anspruches auf Mietzinsbeihilfe ab dem Jahr 2009 das Einkommen der Bw. des letztvorangegangenen Kalenderjahres, also das des Jahres 2008, maßgebend. Hat sich dieses Einkommen um mehr als 20 % gegenüber dem in den davor ergangenen Bescheiden herangezogenen Einkommen erhöht, ist bei der neuen Mietzinsbeihilfenberechnung das höhere aktuelle Einkommen heranzuziehen.
Das Einkommen der Bw. des Jahres 2008 beträgt:
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Bruttobezug lt. Jahreslohnzettel der SVA d. gew. Wirt. (KZ 210) |
€
| 10.400,01 | ||
abzüglich insgesamt einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge | - €
| 522,77 | ||
abzüglich Sonderausgabenpauschale | - €
| 60,00 | ||
zuzüglich deutscher Rente | ||||
vor |
€ 18,91 x 6 Monate | + €
| 113,46 | |
ab |
€ 19,42 x 6 Monate | + €
| 116,52 | |
Einkommen 2008 |
€
| 10.047,22 |
Das gemeinsam mit der Pensionszahlung von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgezahlte Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 (im Jahr zwölf Mal monatlich 148,30 Euro gemäß § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, idF BGBl. I Nr. 136/2004) ist in dem Bruttobezug laut Lohnzettel und somit in der Einkommensberechnung nicht enthalten, da das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz eine nicht steuerbare Transferleistung ist und nicht der Einkommensteuer unterliegt (§ 21 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993) .
120 % des Einkommens 2001 sind (€ 8.234,75 x 1,2 =) € 9.881,70.
Während das Einkommen des Jahres 2007 mit dem Betrag von (Bruttobezug € 9.907,18 minus SV-Beiträge € 490,42 minus Sonderausgabenpauschale € 60,00 plus deutsche Rente {€ 18,91 x 12 =} € 226,92 =) € 9.583,68 die 120 % des Einkommens von 2001 noch nicht überschritten hat, übersteigt das Einkommen 2008 diese Grenze erstmals und ist daher für die Mietzinsbeihilfenberechnung für 2009 heranzuziehen.
Demnach ergibt sich folgende Berechnung:
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HMZ gem. § 45 MGG |
€ 1,54 | x | 154,48 m²
| = |
€
| 237,90 | |
abzüglich € 0,33 je m²
| x | 154,48 m²
| - €
| 50,98 | |||
Zwischensumme |
€
| 186,92 | |||||
10 % USt |
€
| 18,69 | |||||
€
| 205,61 | ||||||
Einkommen 2008 |
€ 10.047,22 | ||||||
- € 7.300,00 | |||||||
€ 2.747,22 | : | 12 | = | - €
| 228,94 | ||
Abgeltungsbetrag | gekürzt auf null |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 107 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at