Eingabegebühr bei Sukzessivbeschwerde und Verfahrenshilfe
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Miterledigte GZ: |
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RV/0667-W/12 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0669-W/12-RS1 | Wird im Falle einer Sukzessivbeschwerde vom Verwaltungsgerichtshof nach der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof, Verfahrenshilfe gewährt, die auch die Pauschalgebühren umfasst, so gilt diese nur für das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren. Eine Bewilligung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof berührt nicht das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und kann keine Rückwirkende Gebührenbefreiung bewirken. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am stellte Herr K - anwaltlich vertreten durch den nunmehrigen Berufungswerber - beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom dergestalt bewilligt wurde, als Herrn K. die Beigebung eines Rechtsanwaltes sowie die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gewährt wurde.
Am brachte der Berufungswerber namens und auftrags des Herrn K. in der Folge beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) unter der Zahl xy Beschwerde gegen den Bescheid der Z, ein.
Mit Beschluss vom , Zl. xy., lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Schreiben vom stellte der VfGH fest, dass mit dem unter einem übermittelten Beschluss über die zur oben angeführten Zahl protokollierte und gemäß § 17a VfGG gebührenpflichtige Eingabe entschieden worden sei. Weiters stellte er fest, dass bis heute kein Nachweis vorliege, dass die bereits mit Überreichung der Eingabe fällig gewordene Eingabengebühr in Höhe von Euro 220,- ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gleichzeitig setzte er eine Frist von einer Woche zur Einzahlung der Gebühr beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und eine Frist von zehn Tagen zur Vorlage des Original-Einzahlungsbeleges beim Verfassungsgerichtshof, widrigenfalls das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß § 34 GebG iVm § 17a Z 6 VfGG verständigt werde, sowie, dass dies die bescheidmäßige Festsetzung von Gebühr und Erhöhung zur Folge habe.
Am wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17 a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Berufungswerber (Bw) bringt vor, er sei davon ausgegangen, dass auf Grund der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides mit dem Hinweis, es könne gegen diesen Bescheid innerhalb von 6 Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof erhoben werden, der Information des Herrn K., sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen und in Ermangelung eines körperlich vorliegenden Antragsformulars, die Verfahrenshilfe, die von Herrn K, in dieser Rechtssache beantragt und diesem auch gewährt worden war, sowohl die Befreiung von den Pauschalgebühren für die Verfassungsgerichtshof- als auch für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde umfasse. Weiters bringt der Bw vor, seine Kanzleileiterin habe von der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes die Auskunft erhalten, da es sich um eine Verfahrenshilfesache handle sei die Vorschreibung hinfällig und werde keine Pauschalgebührenbestätigung benötigt.
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf § 17a VfGG und § 13 Abs. 3 GebG 1957 als unbegründet ab.
Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht. Der Bw führt ergänzend aus, für den Fall, dass die gewährte Verfahrenshilfe tatsächlich nur die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof umfasse, werde namens und Auftrags des Herrn K, unter Hinweis auf seine beabsichtigte volle Ausschöpfung der Rechtsmittel die noch ausstehende Bewilligung der Verfahrenshilfe auch für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde urgiert, bzw. hilfsweise die Bewilligung hie für nachträglich beantragt, wobei auf den vorstehenden Sachverhalt und die Rechtsunkundigkeit verwiesen werde. Eine Gleichschrift werde dem Verfassungsgerichtshof übermittelt. Weiters werde darum ersucht, hilfsweise von der Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% abzusehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ab lautet:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig. Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.
Zu entrichten ist die Gebühr aber nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Das heißt, es kann beim Verfassungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen, womit dieser auch nicht überprüfen kann, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet worden ist. Zu diesem Zweck bestimmt § 17a Z 4 VfGG, dass die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichthof im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde durch einen Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen ist. Solange der Zahlungsbeleg dem Gerichtshof nicht vorgelegt wird, ist die Gebühr für den Gerichtshof nicht entrichtet worden (; , RV/1946-W/10; , RV/0059-W/11).
Der Verfassungsgerichtshof fordert den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu Entrichten und das Original des Einzahlungsbeleges vorzulegen. Dies ist in vorliegendem Fall mit dem o.a. Schreiben vom geschehen. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, ändert dies aber nichts daran, dass die Gebührenschuld bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden ist.
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.
Der Einzahlungsbeleg ist dem Verfassungsgerichtshof in vorliegendem Fall nicht vorgelegt worden und wird Gegenteiliges im Berufungsverfahren auch gar nicht behauptet, vielmehr ist der Bw davon ausgegangen, die vom Verwaltungsgerichtshof gewährte Verfahrenshilfe umfasse auch die Eingabegebühren beim Verfassungsgerichtshof. Dies trifft aber nicht zu.
Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG besteht die Gebührenpflicht für Eingaben einschließlich der Beilagen unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind. Gem. § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG fällt demnach im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH außer der Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an, da es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt (siehe auch ). Die Gebühr ist also im Falle einer "Sukzessivbeschwerde" sowohl beim Verfassungsgerichtshof (nach § 17a VfGG) als auch beim Verwaltungsgerichtshof (nach § 24 Abs, 3 VwGG) zu entrichten.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG und § 35 VfGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs.1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Voraussetzung für eine Befreiung von der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bzw. § 17a VfGG auf Grund eines Antrages um Verfahrenshilfe ist daher eine entsprechende Bewilligung. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr eintreten.
In gegenständlichem Fall wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , xyz, für das bei diesem anhängige Verfahren die Verfahrenshilfe gewährt. Diese kann aber - nach dem oben Gesagten - nicht auch für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eintreten, zumal der Verfassungsgerichtshof im eigenen Wirkungsbereich darüber zu entscheiden gehabt hätte. Da der Verfassungsgerichtshof für das bei ihm anhängige Verfahren keine Verfahrenshilfe bewilligt hat, konnte auch keine Befreiung von den Eingabegebühren zum Tragen kommen. Eine Bewilligung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof berührt nicht das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und somit auch nicht die gegenständliche Gebühr (siehe auch ).
Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof), mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 a VfGG zu entrichten gewesen.
Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; , RV/1263-W/10).
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Eine - im Ermessen stehende - Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG ist nicht festgesetzt worden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse ; , 98/16/0137).
Der Bw hat in seiner Eigenschaft als Parteienvertreter die Beschwerde eingebracht, womit § 13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.
Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 34 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17a Z 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 144 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 35 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | StExp 2012/307 UFSjournal 10/2012, 376 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at