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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.01.2006, RV/2189-W/05

Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vertreten durch den Integrationsverein Sprakuin, 1030 Wien, Landstrasser Hauptstr. 173-175/15/2, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2004 bis März 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. stellte den Antrag dass ihm für seinen Sohn, H.A., geb. am 14.Sept.2004, ab diesem Zeitpunkt Familienbeihilfe zuerkannt werde.

Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid:

"Der Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind H.A. , geb. vom September 2004 bis März 2005 wird abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt; dass laut vorgelegten Unterlagen dem Bw. mit Bescheid vom die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.

Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 50y Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz ab April 2005 (siehe Bescheid vom ) gegeben und wurde dem Bw. bereits zuerkannt. Aufgrund der derzeitigen Situation kann daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab September 2004 nicht festgestellt werden."

Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht.

Begründend wurde folgendes ausgeführt:

"Das Finanzamt beruft sich in seinem Abweisungsbescheid betreffend der Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2004 auf die Tatsache, dass mir die Flüchtlingseigenschaft erst ab zuerkannt worden ist.

Das Finanzamt beruft sich bei der Nichtgewährung der Beträge ab September 2004 auf die geänderte Gesetzeslage und den diesbezüglichen § 50 Abs.2 des Familienlastenausgleichsgesetz.

Dieser Bezug ist nun an und für sich völlig korrekt und wurde dies auch nicht in Frage gestellt, zumal ich aus eigener (positiver) Erfahrung weiß, dass die zuständigen Finanzbeamten nicht nur sehr freundlich und serviceorientiert handeln, sondern auch annehmen kann, dass sie die Gesetze korrekt vollziehen. Ich sehe jedoch, wie bereits in meinem Antrag betont, das Problem vielmehr wo anders liegen.

Die gültige Interpretation des Familienlastenausgleichsgesetzes mag zwar gesetzmäßig sein., dieses Gesetz ist jedoch zweifelsohne verfassungswidrig, da es sich offensichtlich auf rein ökonomische Begebenheiten beruft, wonach Österreich für die zahlreichen Flüchtlinge angeblich nicht mehr so viel Geld zur Verfügung stellen konnte.

Die Wirklichkeit zeigt nun, dass Flüchtlingskinder ab Einreise nach Österreich wohl keineswegs einen verminderten Bedarf an Unterstützung in Form der Familienbeihilfe haben, wie es das Familienlastenausgleichsgesetz in seiner derzeitigen Form wohl annimmt, sondern sicherlich eher einen gesteigerten Bedarf an finanzieller Unterstützung. Noch dazu hat meine Familie monatlich vom österreichischen Staat lediglich den horrenden Betrag von € 40 erhalten, woraus erkenntlich ist, dass der Gesetzgeber zumindest angenommen hat, dass Flüchtlinge besser Österreich verlassen sollten bzw. ein auffälliges Desinteresse an den Lebensbedingungen von Flüchtlingen hat. Oder ist die erfolgte Gesetzesänderung ein Kotau gegenüber den Kräften von Gestern und Vorgestern? Was auch immer, dieses Gesetz ist wohl en exemple par excellence, wie Gesetze nicht sein sollten, weil sie diskriminierend und aus unsachlichen, politischen Gründen zurechtgezimmert worden sind."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

Gemäß § 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.

§ 38a Abs.3 FLAG können Empfänger von Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein. (PensionsharmG, BGBl I 2004/142 ab )

Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG 1967:

§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:

"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."

Die neue Regelung tritt rückwirkend mit in Kraft. Das heißt, es ist ab bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden.

Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der ) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen.

Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten des Asylwerber.

Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt des Ausstellung des Asylbescheides abgestellt.

Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid am , mit dem dem Bw. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt wurde. Gemäß § 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass dem Bw. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab laufend, nicht aber rückwirkend zu gewähren.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Zu den Ausführungen, dass die Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG 1967 BGBl. I Nr. 142/2004, verfassungswidrig sei, wird ausgeführt, dass sich der Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze zu halten hat. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Beschluss B 3295/05, vom , betreffend die Verfassungsmäßigkeit der o.a. Regelung ausgeführt: "Soweit die Beschwerde die verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt das Vorbringen in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen (vgl. VfSlg. 8605/1979; VfSlg. 14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Asyl nach Asylgesetz
Flüchtling

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at