Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.01.2007, RV/0266-W/04

Wirtschaftliche Einheit bei Ehegatten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0266-W/04-RS1
Mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Maßgebend ist, ob die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten von einem Mittelpunkt (in der Regel der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können, wobei auch die Verkehrsanschauung für die Vermutung spricht, landwirtschaftliche Betriebe würden von Ehegatten gemeinsam geführt. Eine Entfernung der beiden Betriebsstätten von ca. 4 km spricht nicht gegen eine mögliche gemeinsame Bewirtschaftung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.H. und Mitbesitzer, R., vertreten durch J.H., R., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom betreffend Feststellungsbescheid gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung) vom wurde der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb vom Finanzamt Baden mit S 835.000,-- festgestellt. Begründet wurde diese Fortschreibung damit, dass der Übergabsvertrag vom durchgeführt wurde. Mit diesem Übergabsvertrag hat Frau E.H., die Ehegattin von Herrn J.H., dem Berufungswerber, verschiedene Grundstücke von ihren Eltern erworben.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde folgendes vorgebracht:

"Ich, J.H., bin Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit der Betriebsstätte in R=R. Den landwirtschaftlichen Betrieb habe ich von meinen Eltern in der ersten Hälfte der siebziger Jahre ins Eigentum übertragen erhalten. Die Eigenfläche meines Betriebes beträgt 40.7 ha, die Pachtfläche 10,8 ha. Ich bin nicht Mitglied bei einer Warengenossenschaft (Lagerhaus) und habe meine landwirtschaftlichen Flächen nicht hagelversichert.

Der Maschinenpark meines landwirtschaftlichen Betriebes enthält u. a. Traktor Deutz, 2 Anhänger, Mähdrescher. Untergestellt sind diese auf meiner Betriebsstätte. Mit dem Mähdrescher werden Leistungen für den Betrieb meiner Gattin erbracht; verrechnet werden diese nach ÖKL-Sätze und das Leistungsentgelt wird auf mein Konto überwiesen. Die Betriebseinnahmen gehen auf mein Konto bei der Raiffeisenbank. Meine Betriebsnummer für den AMA Mehrfachantrag ist 1. Den AMA Antrag für das Jahr 2001 lege ich in Fotokopie bei. Bei der SVA der Bauern bin ich seit dem Jahr 1973 als alleiniger Bewirtschafter gemeldet und habe im Jahre 2001 ATS 105.600, an Beiträge bezahlt.

Des weiteren beabsichtige ich meinen Betrieb in Hinkunft als Bio Betrieb zu führen. Gemeinsam mit den Flächen meiner Gattin ist dies weder betriebswirtschaftlich sinnvoll noch arbeitsökonomisch.

Ich, E.H. bin Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in P.HS.

Den landwirtschaftlichen Betrieb führe ich seit 1987; im Jahr 2000 habe ich die landwirtschaftlichen Flächen von meinen Eltern ins Eigentum übertragen erhalten. Die Eigenfläche meines Betriebes beträgt 37 ha, die Pachtfläche 3 ha. Ich bin Mitglied bei der Lagerhausgenossenschaft E. und habe meine landwirtschaftlichen Flächen hagelversichert. An landwirtschaftlichen Maschinen habe ich u. a. 2 Anhänger, eine Beregnungsanlage. Untergestellt sind diese Geräte auf der Betriebsstätte in P.. Die Betriebsstätte ist von der Betriebsstätte meines Gatten ca. 4 km entfernt; meine Äcker liegen im Gemeindegebiet P., die landwirtschaftlichen Flächen meines Gatten in der Gemeinde R=R.

Die Betriebseinnahmen gehen auf mein Konto bei der Ersten.

Meine Betriebsnummer für den AMA Mehrfachantrag ist 2. Den AMA Antrag für das Jahr 2001 lege ich in Fotokopie bei. Im Jahre 1997 wurde mein Betrieb von den Kontrollorganen der AMA überprüft. Da es im Hinblick auf die Förderungen wesentlich ist, ob ich meinen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe, oder ob ein Betrieb mit dem Ehepartner gemeinsam geführt wird, wird gerade dieser Punkt, der Gegenstand unserer Berufung ist, von der AMA genau kontrolliert. Die AMA hat keinen Punkt gefunden, der für eine gemeinsame Bewirtschaftung spricht. Die Kopie des Prüfungsberichtes lege ich bei.

Bei der SVA der Bauern bin ich seit 1987 als alleinige Bewirtschafterin gemeldet und habe im Jahr 2001 ATS 96.504,-- an Beiträge bezahlt."

Anlässlich einer Außendiensterhebung wurde ein Erhebungsbogen auszugsweise wie folgt ausgefüllt (die handschriftlichen Ergänzungen sind unterstrichen).

".....


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2. Betriebsstätte:
Betriebsstätte in der KG R=R,
Adresse: K.Eigentümer: E=E.H., J=J.H.
Gebäude:
Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude
Betriebsstätte in der KG P.
Adresse: P=P.Eigentümer: H.M.(Eltern von Frau H=E.H.)

Entfernung beider Betriebsstätte ca. 4 km.

Landwirtschaftliche Flächen wurden von Frau E. H=E.H. von ihren Eltern im Jahre 2000 ins Eigentum übertragen. Der Betrieb wird seit 1987 von Fr. H=E.H. geführt.

Gebäude: Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude

3. Gemeinsame Wohnadresse und Wohnsitz: K=R.


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4. Maschinen:
Betriebsstätte R=R1 Traktor Deutz2 AnhängerMähdrescherHackgerät Rübe2 Autos
Betriebsstätte P.Beregnungsanlage2 AnhängerTraktor über MaschinenringTraktor (70 PS)KunstdüngerstreuerAnbaumaschine f. Rüben

Gemeinschaftsbesitz: Traktor, Sämaschine Scheibenegge, Beregnungsanlagemit weiteren Landwirten Mulcher,

.....

6. Treibstoffeinkauf: Gibt es eine Haustankstelle. Wird der Treibstoff getrennt eingekauft oder geliefert.Haustankstelle: in R=R mit 4000 LiterLagerhaustankstelle in P.. (Traktor in P. betankt)Gemeinschaftstankstelle

7. Aufwendungen von Reparaturen: Erfolgen Reparaturabrechnungen für landw. Maschinen und Geräte getrennt. Werden Reparaturen auch selbst durchgeführt und von wem (auch für andere Betriebsstätte). Belege für 2000.Reparaturabrechnungen werden getrennt durchgeführt. Reparaturen fallen meist im Gemeinschaftsbesitz an.

.....

12. Ernte: an wen wird verkauft, erfolgt ein getrennter Verkauf der Produkte, Eigenverbrauch. Wer ist der Hauptabnehmer (Verrechnung und Belege).ZuckerfabrikGetreideproduktenhändler Po.getrennter Verkauf der Produkte

13. Vorhandene Kontrakte: Wurden Anbau und Lieferverträge getrennt abgeschlossen.Anbau und Lieferverträge wurden getrennt abgeschlossen.

.....

16. Was spricht gegen eine gemeinsame Bewirtschaftung.- Umstellung auf biologische Bewirtschaftungsweise- getrennte Einkunftsquellen- getrennte Hofübergabe (Betrieb, 2 Kinder)."

Im Punkt 1 des Erhebungsbogens werden die in der Berufung angeführten Eigentumsverhältnisse dargestellt, der Punkt 5 gibt Auskünfte über die Führerscheine, der Punkt 8 über die Betriebsnummern bei der AMA, der Punkt 9 über die Bankverbindungen, der Punkt 10 enthält Daten betreffend Sozialversicherung, im Punkt 11 wird bekannt gegeben, dass die Umstellung auf biologische Bewirtschaftung Mitte des Jahres 2003 erfolgen wird, im Punkt 14 werden die Versicherungen behandelt und der Punkt 15 befasst sich mit Belastungs- und Veräußerungsverboten.

Nach diesen Erhebungen erging vom Finanzamt Baden die abweisende Berufungsvorentscheidung vom . Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Nach § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

Eine Ausnahme von der zuletzt angeführten Vorschrift normiert § 24 BewG. Nach dieser im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn die Ehegatten in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Das Vorliegen einer dauernden Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24 BewG ist im gegenständlichen Fall nicht strittig. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Voraussetzungen für die Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG vorliegen. Dafür ist in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den Willen des Eigentümers (im Fall des § 24 BewG: der Eigentümer), Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet. Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht; es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist. Auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Maßgebend ist insbesondere, ob die in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten von einem Mittelpunkt (in der Regel der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können, wobei auch die Verkehrsanschauung für die Vermutung spricht, landwirtschaftliche Betriebe würden von Ehegatten gemeinsam geführt (vgl. ).

Vorliegend haben sich keine Umstände ergeben, die diese Vermutung als unzutreffend erscheinen ließen. Dass die im Eigentum der Ehegatten stehenden Flächen nicht von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden können, wird im Berufungsverfahren nicht behauptet. Dass die beiden Betriebsstätten ca. 4 km voneinander entfernt sind, spricht nicht gegen eine mögliche gemeinsame Bewirtschaftung der im Eigentum der Ehegatten stehenden landwirtschaftlichen Flächen von einer Hofstelle aus. Auch bilden die vorhandenen Maschinen keinen Anhaltspunkt dafür, dass zwischen den beiden Betrieben nicht ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dem Vorbringen in der Berufung ist auch nicht zu entnehmen, dass die Betriebe der Ehegatten zueinander in Konkurrenz stehen.

Es liegen somit im gegenständlichen Fall die in den §§ 2 und 24 BewG normierten Voraussetzungen vor, die im Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücke und Betriebsmittel als wirtschaftliche Einheit zu erfassen.

Wie schon in der Berufungsvorentscheidung richtig bemerkt wurde, hat die Ermittlung eines Einheitswertes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu erfolgen, unbeschadet der davon abgeleiteten Abgaben oder Sozialversicherungsansprüche und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies steuerlich günstig oder ungünstig ist.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Hofstelle
Betriebsstätte Verkehrsanschauung
gemeinsam
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at