Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.11.2008, RV/1591-W/05

Zurückweisung einer Berufung wegen entschiedener Sache

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0186 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1591-W/05-RS1
Im Rahmen der Prozessverantwortung hat ein Berufungswerber die Pflicht zur Vorlage der vollständigen Berufungsschrift in jenem Berufungsverfahren, in dem die materielle Erledigung der Berufung zu erfolgen hat. Dies gilt auch für den durch das AbgRmRefG neugefassten § 274 BAO. Im Einzelfall kann es genügen, wenn der Berufungswerber auf die weitergeltende Berufung hinweist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom der EK, gegen den Bescheid des Finanzamtes 9/18/19/Klosterneuburg vom , betreffend Zurückweisung der gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum November 2004 gerichteten Berufung vom , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Amtspartei erließ am den vom Antrag gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO auf Umsatzsteuerfestsetzung für November 2004 abweichenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994, gegen den die Berufungswerberin (Bw) mit Schriftsatz vom Berufung erhob. Im Bescheid wird ausgeführt, dass die Daten aus dem Antrag übernommen wurden, jedoch "auf Grund des Regelbesteuerungsantrages die Umsätze mit dem Normalsteuersatz besteuert würden". In der Berufung wurde vorgetragen, dass die Bw die Rechnung ohne Umsatzsteuer habe ausstellen müssen, weil ihr das Finanzamt die Zuteilung einer UID-Nummer verweigert habe. Gemäß der Judikatur des EuGH dürfe daher das Finanzamt keine Umsatzsteuer von ihr erheben. Aber auch dann, wenn die Mehrwertsteuer in der Rechnung erhalten gewesen wäre, sei die Mehrwertsteuer vom Finanzamt falsch berechnet worden. Mit Bescheid vom wies die Amtspartei die Berufung gemäß § 273 BAO mit der Begründung als unzulässig zurück, dass am der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid für das Jahr 2004 ergangen sei.

Auch gegen den Zurückweisungsbescheid berief die Bw und wandte ein, dass "gemäß § 273 BAO eine Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer nicht wegen Ergehen eines Umsatzsteuer-Jahresbescheides zurückgewiesen könne". Die Amtspartei entschied über die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom und führte ergänzend zum angefochtenen Erstbescheid aus, dass mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides für das Jahr 2004 der über den Voranmeldungszeitraum absprechende Festsetzungsbescheid für November 2004 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Damit sei die gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid erhobene Berufung nun nicht mehr gegen einen Bescheid gerichtet, weshalb sie sich nun als unzulässig (geworden) erweise. Dieses Schicksal teile auch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid.

Mit an den unabhängigen Finanzsenat gerichtetem Vorlageantrag vom , in dem sie nochmals auf die Unzulässigkeit der Zurückweisung infolge Ergehens des Umsatzsteuerjahresbescheides hinwies, beantragte die Bw die Entscheidung über ihre Berufung vom durch den unabhängigen Finanzsenat. Begründend wandte die Bw § 274 BAO ein, wonach eine Berufung nur dann als gegenstandslos zu erklären sei, wenn der spätere Bescheid der Berufung Rechnung trage. Da dies in ihrem Ball aber nicht zutreffe, sei ihre Berufung auch nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, was den Zurückweisungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Schließlich wird die Festsetzung der Umsatzsteuer gemäß der UVA für 11/2004 beantragt.

Mit Bescheid vom wurde die Entscheidung über die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung gemäß § 281 iVm § 282 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ 2004/13/0124 schwebenden Verfahrens ausgesetzt, weil in jenem Beschwerdefall der Verwaltungsgerichtshof über die Neufassung des § 274 durch AbgRmRefG zu entscheiden hatte.

Weiters berief die Bw auch gegen den für das Jahr 2004 ergangenen Umsatzsteuerveranlagungsbescheid vom mit Schriftsatz vom , über die der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , RV/0613-W/06, abgesprochen hat.

Am entschied der Verwaltungsgerichtshof über die zur GZ 2004/13/0124 anhängige Beschwerde und teilte darin die von der Bw vertretene Rechtsansicht, dass infolge der Neufassung des § 274 BAO idF AbgRmRefG der Jahresbescheid, durch den die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden, auch im Sinne des § 274 erster Satz BAO an ihre Stelle trete, weshalb § 274 erster Satz BAO anzuwenden sei und die Zurückweisung der Berufungen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf deren meritorische Behandlung verletzt hätten.

Die gegen die Berufungsentscheidung vom , RV/0613-W/06, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004, erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2006/13/0118, als unbegründet ab. Nach der Aktenlage und der Beschwerdeschrift wurde weder im Berufungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, dass gemäß § 274 BAO idF AbgRmRefG über die gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für November 2004 erhobene und, da dem darin vorgetragenen Begehren mit dem Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 nicht entsprochen worden war, gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 weitergeltende Berufung vom in der Berufungsentscheidung bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2004 abzusprechen sei. Die Berufungsentscheidung vom , RV/0613-W/06, wurde am der Bw persönlich zugestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 274 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 idF Abgabenrechtsmittelreformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, die gemäß § 323 Abs. 10 BAO mit in Kraft trat, lautet: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß dem im Bundesabgabenverfahren sinngemäß anzuwendenden § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

2. rechtliche Würdigung: Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( und 2006/13/0102; betreffend die Bw vom , 2005/13/0033 und 2006/13/0098, mwN) galt im Fall der Bw der Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2004 bereits mit der Berufung vom als angefochten und die weitere gegen den Jahresbescheid erhobene Berufungsschrift vom wäre sohin nur als Ergänzungsschriftsatz zu dieser Berufung zu beurteilen gewesen. Bringt die Partei dessen ungeachtet gegen den nachträglich geänderten Bescheid - gegenständlich gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid - eine Berufung ein, so liegt insofern lediglich ein ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen (gemäß § 274 BAO als auch gegen den neuen Bescheid gerichtet geltenden) Berufung vor (, mwN).

Die damalige bescheidmäßige Zurückweisung der Berufung vom mit Bescheid vom entsprach nicht mehr der seit anzuwendenden Neufassung des § 274 BAO.

Bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2004 wurde das Berufungsverfahren also basierend auf dem Ergänzungsschriftsatz vom durchgeführt, die gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 gerichtet geltende ursprüngliche Berufungsschrift vom wurde materiell nicht erledigt.

Dennoch ist zu sagen, dass, die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 betreffend, die Berufungsentscheidung vom , RV/0613-W/06, in Rechtskraft erwachsen ist und damit in der Rechtssache "Umsatzsteuer für das Jahr 2004" rechtskräftig entschieden wurde. Nunmehr, nach rechtskräftigem Abschluss des entsprechenden Berufungsverfahrens ist eine materielle Entscheidung über die Berufungsschrift vom daher wegen bereits entschiedener Sache nicht mehr möglich, weshalb sich aus dem Grund der res iudicata die von der Amtspartei ausgesprochene Zurückweisung als rechtskonform (geworden) erweist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Aber auch die Bw trägt im Sinne der sie treffenden Mitwirkungspflicht an einem Verfahren eine Prozessverantwortung, der sie im abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2004 nicht nachgekommen ist, indem sie es verabsäumt hat, dafür Sorge zu tragen, dass die in dieser Rechtssache erhobene Berufung zur Gänze berücksichtigt werden konnte. Bedenkt man, dass die Vorlage von Berufungen an den unabhängigen Finanzsenat nicht obligatorisch ist und beispielsweise unterjährig Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit eintreten können, so ist zur Anwendung des neugefassten § 274 BAO zu bemerken, dass es nicht Aufgabe der zur Berufungserledigung zuständigen Abgabenbehörde I. oder II. Instanz sein kann, die Vollständigkeit der Berufung von amts wegen überprüfen zu müssen. Vielmehr wird es als Pflicht des Berufungswerbers anzusehen sein, der zuständigen Berufungsbehörde I. oder II. Instanz die Berufung in der Fassung aller Schriftsätze bekannt zu geben. Schließlich ist der Berufungswerber der Initiator des Berufungsverfahrens, dessen Zutun ein Berufungsverfahren also erst eröffnet.

Da in den den Erkenntnissen des und 2006/13/0102, und vom , 2005/13/0033 und 2006/13/0098, zu Grunde liegenden Berufungsentscheidungen die Zurückweisung der gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erhobenen Berufungen erst durch den UFS ohne entsprechende Vorhalte ausgesprochen worden war, war die Aufhebung der bekämpften Berufungsentscheidungen wohl auch wegen Verletzung des Überraschungsverbots auszusprechen. Anders verhält es sich jedoch im verfahrensgegenständlichen Fall, wo die Bw die Gelegenheit hatte, in dem Berufungsverfahren, in dem die materielle Erledigung des gegen den aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheides gerichteten Berufungsschriftsatzes zu erfolgen hatte, darauf aufmerksam zu machen, dass ihre gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 gerichtete Berufung aus zwei Schriftsätzen besteht. Die Konsequenz dieser Rechtsansicht ist, dass in mehreren Schriftsätzen erstattetes, der Berufungsbehörde im entsprechenden Berufungsverfahren jedoch nicht zur Kenntnis gebrachtes Berufungsvorbringen, eine die Berufung erledigende Berufungsentscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die Berufungsbehörde auf die Vollständigkeit der Berufung vertrauen durfte.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 68 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsschutz
Berufung
Weitergeltung
Mitwirkungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at