Einleitungsbeschwerde, Verantwortung für Buchhaltung samt Umsatzsteuergebarung liegt bei der Mutter des Beschwerdeführers
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn MK, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. X ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel vorsätzlich als der für die steuerlichen Angelegenheiten der Fa. K-KEG verantwortliche Gesellschafter unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 10-12/2008 in Höhe von € 5.567,00 und 01-04/2009 in Höhe von € 8.429,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2. lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Bf. sei seit der Gründung im Jahr 1997 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. K-KEG In den Anfangsjahren sei die Buchhaltung samt Umsatzsteuerberechnung von der Lebensgefährtin des Bf erstellt worden, im Laufe der Zeit habe diese Aufgaben die Mutter des Bf, Frau HK, Kommanditistin der Gesellschaft, übernommen, die darüber hinaus seit Gesellschaftsgründung für sämtliche finanzielle Belange zuständig gewesen sei.
Im Prüfungszeitraum 2008/2009 sei daher alleine Frau HK für die falsche Abfuhr von Umsatzsteuerbeträgen verantwortlich. In der Zwischenzeit müsste Frau HK dies bereits im Zuge einer persönlichen Vorsprache im Finanzamt Kreis zu Protokoll gegeben haben. Es werde daher der Antrag gestellt, das mit Bescheid vom2. Oktober 2009 eingeleitete Strafverfahren einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG iVm § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, wenn genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Mit Bericht vom wurde eine am begonnene Betriebsprüfung bei der Firma K-KEG abgeschlossen. Laut Feststellungen der Betriebsprüfung wurden für den Prüfungszeitraum 10/2008 bis 4/2009 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. verbucht noch Umsatzsteuerzahlungen geleistet.
Unter TZ 1 des Berichtes wird festgehalten, dass die für die Aufzeichnungen zuständige Kommanditistin, Frau HK behaupte, für den Zeitraum 10/08 bis 12/08 sehr wohl Umsatzsteuervormeldungen im Postwege eingereicht zu haben.
Aus der Aktenlage geht weiters hervor, dass der im Firmenbuch als unbeschränkt haftender Gesellschafter eingetragene Bf zu Beginn der Betriebsprüfung zu Protokoll gab, dass er zwar Komplementär der KEG, jedoch mit der Führung von laufenden Aufzeichnungen nicht betraut sei, sondern diese von seiner Mutter, Frau HK, geführt würden. Auch die Umsatzsteuerberechnung werde ebenfalls von dieser vorgenommen und könne er daher über eine eventuelle Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Nichtentrichtung der laufenden Umsatzsteuern für den Zeitraum 10/2008 bis 4/2009 keine Angaben machen. Nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit der Mutter wurde dem Prüfer zugesichert, dass die Unterlagen für die vorzunehmende Prüfung vorgelegt werden. Frau HK gab weiters an, dass der Vorwurf der Nichtentrichtung für den Prüfungszeitrum nicht zur Gänze richtig sei, sondern nur für einige Monate zutreffe. Dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist ferner ein Aktenvermerk vom des Prüfers über ein Telefonat mit der Mutter des Bf, Frau HK, zu entnehmen, woraus hervorgeht, dass die Unterlagen in Wien aufbewahrt werden und der Betrieb eigentlich von Wien aus geführt werde. Schließlich hat auch Frau HK an der Schlussbesprechung
teilgenommen und die Niederschrift hierüber unterfertigt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ().
Das vorliegende Beschwerdevorbringen ist darauf gerichtet, dass der Bf. für die finanziellen Belange bzw. die Abfuhr von Umsatzsteuerbeträgen nicht verantwortlich sei. Diese Verantwortung wird auch durch die Aktenlage untermauert.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist demnach unter Würdigung des Vorbringens des Bf in Verbindung mit der Aktenlage zu dem Schluss gekommen, dass der ursprünglich gegebene Tatverdacht gegen den Bf entkräftet wurde, so dass sich insgesamt damit keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass der Bf. für die ihm vorgeworfene Tat verantwortlich ist, weswegen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
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