Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 03.06.2013, RV/0242-S/13

ausländische Zinseinkünfte

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr._Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Susanne Fischer, betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw.) ist deutscher Staatsbürger und hat einen Wohnsitz in Österreich, der laut Auskunft des Zentralen Melderegisters seit dem Jahr 1994 der Hauptwohnsitz ist. Im Jahr 2008 bezog der Bw. ausländische Kapitalerträge, die er jedoch nicht zur Gänze erklärte, sondern die dem Finanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen nach der EU-Zinsrichtlinie (RL 2003/48/EG) bekannt wurden.

Das Finanzamt erließ daher am einen Einkommensteuerbescheid, mit dem ausländische Zinseinkünfte in Höhe von € 28.760,- versteuert wurden. Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung und brachte darin vor, dass ihm im Jahr 2008 nur Zinsen in Höhe von € 14.202,- ausgezahlt wurden, weil ihm Sollzinsen von € 14.458,- abgezogen wurden. Dazu legte er eine Bestätigung einer bayrischen Bank vor. Weiters habe er € 7.200,- in eine Rentenkasse eingezahlt, die zu berücksichtigen seien. An seine Tochter Pia habe er im Jahr 2008 € 3.720,- an Unterhalt bzw. Ausbildungshilfe gezahlt, für zahnärztliche Behandlungen € 171,- und für Renovierungsarbeiten an seiner Wohnung € 7.960,-. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen falle keine Einkommensteuer an, daher bitte er die Bescheide niederzuschlagen.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt die Vorlage sämtlicher Unterlagen hinsichtlich der Rentenkasse, eine Geburtsurkunde sowie Mitteilung des Wohnortes seiner Tochter, einen Unterhaltsvergleich und Zahlungsnachweise des geleisteten Unterhaltes, belegmäßige Nachweise über die zahnärztliche Behandlung sowie die Renovierungsarbeiten, außerdem eine Aufklärung, worum es sich bei der vorgelegten Sollzinsenbestätigung handle.

Mit Schreiben vom legte der Bw. eine Bestätigung über Darlehensrückzahlungen von € 2.110,68 für Sanierungsarbeiten (Fenstertausch, Fassade) an seiner Wohnung in M-Stadt vor, zwei Zahnarztrechnungen sowie eine Beitragsbescheinigung der deutschen Rentenversicherung über geleistete Zahlungen von € 3.600,- für 2008. Da die anderen Fragen nicht beantwortet wurden bzw. die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, erinnerte das Finanzamt den Bw. dies bis zum nachzuholen.

Der Bw. kam dieser Aufforderung nicht nach, vielmehr beantragte er mit Schreiben vom die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen, und zwar Reisekosten für Fahrten zu seiner Mutter (km-Gelder für 18.960 km) und Tag- und Nächtigungsgelder für 142 Tage. Als Beleg legte er ein von seiner Mutter unterzeichnetes Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Hiermit teile ich Ihnen mit, dass mein Sohn mich im Jahre 2008 an 142 Tagen gepflegt hat. Er hat mich 8 Mal aufgesucht."

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2008 derart ab, dass die Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an der Wohnung in der für 2008 bekannt gegebenen Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt wurden und die Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastung. Die restlichen beantragten Aufwendungen wurden nicht anerkannt, weil sie vom Bw. nicht nachgewiesen wurden.

Innerhalb verlängerter Frist beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Bei einer am erfolgten persönlichen Vorsprache des Bw. beim Finanzamt wurde diesem eine Erledigung der Berufung durch zweite Berufungsvorentscheidung (mit teilweiser Anerkennung der beantragten Ausgaben) vorgeschlagen. Dies lehnte der Bw. jedoch ab, sodass das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt sowie dem Vorbringen des Bw. geht folgender Sachverhalt hervor, der - soweit nicht anders dargestellt - unstrittig ist:

Der Bw. ist deutscher Staatsbürger und hat einen Wohnsitz in Österreich (Eigentumswohnung), die laut Auskunft des Zentralen Melderegisters seit dem Jahr 1994 der Hauptwohnsitz ist. In den Jahren 2005 bis 2008 bezog er ausländische Kapitalerträge, die dem Finanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen nach der EU-Zinsrichtlinie (RL 2003/48/EG) bekannt wurden. Dabei handelt es sich 2008 um Zinserträge der Sparkasse S./Deutschland und von einer bayrischen Bank. Die Kontrollmitteilungen enthalten den Namen und die österreichische Anschrift des Bw. Der Bw. hat somit den deutschen Banken seine Ansässigkeit in Österreich mitgeteilt, wodurch die deutschen Banken die Zinserträge vom Steuerabzug freistellen konnten.

Während der Bw. im Berufungsverfahren die Jahre 2005 - 2007 betreffend noch vorbrachte, in Deutschland ansässig zu sein, wendete er dies im Verfahren betreffend das Jahr 2008 nicht mehr ein, sondern beantragte vielmehr Aufwendungen wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Unterhaltsabsetzbeträge, die eine Ansässigkeit in Österreich voraussetzen. Im Übrigen ist allen vom Bw. vorgelegten Unterlagen wie Rechnungen und Bankbestätigungen zu entnehmen, dass darin als Adresse des Bw. stets die österreichische Adresse angeführt ist, sei es bei den deutschen Banken, bei der deutschen Rentenkasse oder beim (deutschen) Zahnarzt.

Wie bereits in der Berufungsentscheidung betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2005 bis 2007 ausführlich dargelegt ist nach dem Gesamtbild der vorliegenden Umstände von einer Ansässigkeit des Bw. in Österreich auszugehen.

2) Rechtliche Würdigung:

Gemäß Art 4 Abs 1 DBA Deutschland - Österreich bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist...Ist nach dieser Bestimmung eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt gemäß Abs 2 Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat...

Fest steht, dass der Bw. seit dem Jahr 1994 eine ständige Wohnstätte in Österreich hat. Er ist jeden Beweis dafür schuldig geblieben, dass er auch in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt. Er gilt daher nach der zitierten Bestimmung als in Österreich ansässig.

Gemäß Art 11 DBA Deutschland - Österreich dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Person, die auch der Nutzungsberechtigte ist, gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden. Entsprechend dieser Bestimmung durften die deutschen Banken, von denen der Bw. Zinserträge erzielt, diese Zinsen vom Steuerabzug in Deutschland freistellen, weil der Bw. gegenüber den Banken angab, einen Wohnsitz in Österreich zu haben und somit in Österreich ansässig zu sein. Damit kommt aber Österreich das Besteuerungsrecht an diesen Zinsen zu.

Nach § 37 Abs 8 EStG 1988 sind nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 2 Z 3, nämlich Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, bei der Berechnung der Einkommensteuer weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Wie bei der Endbesteuerung erfolgt also kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Doralt, EStG10 § 37 Tz 137/3). Im Falle einer Veranlagung gemäß § 97 Abs 4 EStG 1988 ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt.

Der Bw. beantragte für 2008 den Abzug diverser Aufwendungen als Sonderausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastung. Allerdings hat er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt die benötigten Unterlagen und Belege nur teilweise übermittelt. Belegt sind die Aufwendungen für Wohnraumsanierung und die freiwilligen Beiträge zur deutschen Rentenversicherung. Diese Beträge sind daher als Sonderausgaben innerhalb des einheitlichen Höchstbetrages von € 2.920,- mit einem Viertel absetzbar (siehe dazu auch Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 259). Anzuerkennen sind auch die Krankheitskosten (Zahnarztrechnungen) als außergewöhnliche Belastung, jedoch übersteigen diese nicht den Selbstbehalt.

Hinsichtlich der behaupteten Unterhaltszahlungen an die Tochter Pia fehlen sämtliche Unterlagen, und der ganze Sachverhalt ist trotz mehrfacher Aufforderungen ungeklärt geblieben. Weder wurde eine Geburtsurkunde der Tochter vorgelegt noch sonst ein amtliches Dokument, es ist unklar, wo die Tochter lebt, wann und wo sie welche Ausbildung gemacht hat, ob es gerichtliche Zahlungsbeschlüsse über Unterhaltszahlungen gibt und so weiter. Eine Anerkennung irgendwelcher Aufwendungen in diesem Zusammenhang kann daher nicht erfolgen.

Auch die nicht näher belegten Besuche des Bw. bei seiner hochbetagten Mutter, für die der Bw. Reisekosten geltend gemacht hat, bleiben ohne steuerliche Auswirkung. Der Bw. hat es auch diesbezüglich unterlassen, den Sachverhalt ausreichend darzulegen und die Behauptungen durch Beweise zu untermauern. Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen sind in der Regel nicht außergewöhnlich. Dies gilt auch dann, wenn Angehörige erkrankt bzw. pflegebedürftig sind und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen erfolgen (vgl. BFH , III R 265/94, BStBl II 97, 558; -K/09). Ausnahmen gelten nur dann, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zweck der Heilung bzw. Linderung eines Leidens getätigt werden (vgl. ; -G/08; Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 90, "Besuchsfahrten/-reisen").

Da der gesamte diesbezügliche Sachverhalt trotz zahlreicher Aufforderungen durch das Finanzamt (siehe dazu auch das Einkommensteuerverfahren der Jahre 2005 - 2007) ungeklärt blieb und keinerlei Beweismittel vorgelegt wurden, kann eine Berücksichtigung der Reisekosten als außergewöhnliche Belastung nicht erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
RL 2003/48/EG, ABl. Nr. L 157 vom S. 38
Art. 4 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
BFH , III R 265/94

-K/09
-G/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at