Gebührt für das auf Arbeitsbereitschaft entfallende Entgelt eine Nachtarbeitszulage?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bf, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, StrNr 438/9504 vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin arbeitet als Sozialpädagogin in der Schweiz. Ihre Arbeitszeit beträgt von 16.30 Uhr bis 19.00 Uhr des nächstfolgenden Tages. Die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw 24.00 Uhr bis 8.00 Uhr gilt nicht als Arbeitszeit. Allerdings wird für diese Zeit ein Pauschalbetrag in Höhe von 40,00 sFr ausbezahlt. In der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw von 0.00 Uhr bis 8.00 Uhr an arbeitsfreien Tagen besteht für das Diensthabende Personal Arbeitsbereitschaft. In dieser Zeit wird im Normalfall geschlafen. Für Dienste an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 45,00 sFr ausbezahlt. Im Jahr 2003 wurden an die Berufungsführerin Pauschalien für die Arbeitsbereitschaft in Höhe von 3.360,00 sFr und Sonntagszulagen in Höhe von 1.170,00 sFr ausbezahlt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 beantragte die Berufungsführerin die Behandlung dieser Pauschalien als steuerfreie Nachtarbeitszuschläge.
Im Einkommensteuerbescheid vom wurden diese Pauschalien für die Arbeitsbereitschaft als steuerpflichtig behandelt.
In der Berufung vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass bisher Nacht- und Sonntagszulagen von sämtlichen Finanzämtern berücksichtigt worden seien.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass auf Grund der Zimmerbezugszeiten der Jugendlichen um 23.00 Uhr bzw 24.00 Uhr die 100%ige Anwesenheit der Sozialpädagogin in der Wohngruppe bis mindestens um diese Zeit erforderlich sei. Auf Grund von Vorkommnissen werde diese Zeit oft überzogen.
Mit Vorhalt vom ersuchte der UFS die Berufungsführerin zu folgender Aussage Stellung zu nehmen:
"Frau R erklärte bei einer Vorsprache beim Finanzamt Bregenz, dass der Großteil der Angestellten des B zu 80% beschäftigt sei (36,8 Stunden pro Woche). Die Arbeitszeit dauere jeweils von 10 Uhr vormittags bis zum darauf folgenden Tag um 11 Uhr. In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr werde geschlafen und bestehe Bereitschaftsdienst. Die Zeit werde jedoch nicht als Arbeitszeit vergütet. Für die Anwesenheit in der Nacht erfolge eine Pauschalvergütung in Höhe von 40 sFr. Ein zusätzlicher Nachtzuschlag zu dieser Grundvergütung werde nicht ausbezahlt."
Die Berufungsführerin erklärte in der telefonischen Vorhaltsbeantwortung vom , dass die ihr vorgehaltenen Ausführungen der R, insbesondere, dass die Zeit zwischen 23.00 Uhr bzw 24.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Arbeitszeit darstellt und daher die Anwesenheit in dieser Zeit nur durch die Pauschalabgeltung in Höhe von 40 sFr abgegolten werde, richtig sind. Sie arbeite in der geschlossenen Gruppe. Dienstbeginn sei um 16.30 Uhr. Der Dienst dauere bis um 19.00 Uhr des nächstfolgenden Tages. Von Sonntag bis Donnerstag sei die Zimmerbezugszeit um 23.00 Uhr, von Freitag bis Samstag und an Tagen vor Feiertagen sei die Zimmerbezugszeit um 24.00 Uhr. Ab der Zimmerbezugszeit bis 6.00 Uhr morgens sei Nachtruhe. In dieser Zeit habe Sie Rufbereitschaft. Sie habe auch eine Schlafgelegenheit am Arbeitsplatz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs 1 EStG insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Als Nachtarbeit gelten gemäß § 68 Abs 6 EStG zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen.
Auf das im Berufungsfall in Rede stehende Pauschale in Höhe von 40,00 sFr treffen die Tatbestandsvoraussetzungen einer steuerlichen Begünstigung nach § 68 Abs 1 EStG nicht zu. Im Berufungsfall ist das rechtliche Schicksal von Entgelten strittig, die die Berufungsführerin dafür erhielt, dass sie sich während bestimmter Zeiten an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu dessen jederzeitiger Verfügung aufzuhalten hatte, diese Zeit aber nach den übereinstimmenden Ausführungen der Berufungsführerin und ihrer Arbeitgeberin explizit nicht als Arbeitszeit gegolten hat (Nachtruhe). Schon deshalb, weil das Begriffsmerkmal "Arbeit" im maßgeblichen Sinn auf die Arbeitsbereitschaft nicht zutrifft, handelt es sich bei der dafür bezahlten Entschädigung auch dann nicht um Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn die Arbeitsbereitschaft in die genannten Zeiten fällt (vgl ).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitsbereitschaft Nachtarbeitszulage |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at