Zählung der für einen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Semester
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4553-W/02-RS1 | Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 sieht nicht vor, dass bei einem bereits während der Ableistung des Präsenzdienstes zur Fortsetzung gemeldetem Studium die für einen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Semester um die Zeiten, in denen noch der Präsenzdienst geleistet wurde, gekürzt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 angesprochenen Zeiträumen um Semester oder Vielfache von Semestern. Diese Semester zählen zur Gänze als Zeiten, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Es sind "vollständige" Semester gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Berufungsausbildung während eines Semesters begonnen hat. (; , 2006/15/0340)
Die in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 angeordnete Semesterzählung kann daher auch erst mit dem nach Beendigung des Präsenzdienstes folgenden Semester beginnen.
Für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt besteht nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vormals Adresse2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2001 entschieden:
Der Berufung wird hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2001 bis Februar 2002 Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Abweisung des Antrages für März und April 2002 erfolgt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) beantragte am die (Weiter-) Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2001 für seinen studierenden Sohn. Dieser hatte im Sommersemester 2000 die Studienrichtungen Rechtswissenschaften und Wirtschaftsinformatik an der Universität Wien inskribiert hatte, wobei die Studienrichtung Rechtswissenschaften als Hauptstudium betrieben wurde.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit Bescheid vom (zugestellt am ) wie folgt ab:
"Abweisungsbescheid
Ihr Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind
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Familien-
und Vorname | Geburtsdatum | für
die Zeit (vom/bis) |
S. | Datum1 | ab
10/01 |
wird abgewiesen. Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 B des FLAG.1967 besteht für volljährige Kinder unter anderem dann ein Beihilfenanspruch, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Ein Studium wird dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die vorgesehene Studiendauer pro Studienabschnitt um nicht mehr als 1 Semester überschritten wird. Im vorliegenden Fall hätte der 1.Abschnitt spätestens im Monat September 2001 mittels Diplom beendet werden müssen. Es besteht daher ab Oktober 2001 kein weiterer Beihilfenanspruch."
Mit einem am beim Finanzamt persönlich eingereichten Schreiben erhob der Bw. Berufung gegen den Abweisungsbescheid und führte aus:
"Hiermit erhebe ich EINSPRUCH gegen Ihren Abweisungsbescheid vom betreffend der Versicherungsnummer: 999 für die Familienbeihilfe meines Sohnes S. aus folgendem Grund: Das erste Semester konnte zu dem Zeitpunkt, den Sie für glaubwürdig halten, nicht beendet werden, da mein Sohn zu dem Zeitpunkt seinen Präsenzdienst geleistet hat. Dafür lege ich Ihnen die Entlassungsbescheinigung und das Diplomprüfungszeugnis bei.
Ich ersuche um nochmalige Überprüfung meines Ansuchens und schriftlicher Mitteilung."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:
"Wie bereits im Abweisungsbescheid vom abgesprochen, besteht für volljährige Kinder u.a. nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ein Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Ein Studium wird dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die vorgesehene Studiendauer pro Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Da Ihr volljähriger Sohn ... mit Beginn des Sommersemesters 2000 erstmals das Studium der Rechtswissenschaften inskribierte, wäre die erste Diplomprüfung in dieser Studienrichtung bis spätestens September 2001 vorzulegen gewesen. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Im vorliegenden Fall absolvierte Ihr Sohn seinen Präsenzdienst vor Beginn seines Studiums, nämlich in der Zeit vom bis . Die Studienbehinderung betrug daher nur zwei Monate, weshalb eine Studiumsverzögerung hinsichtlich des 1.Studiumsabschnittes Ihrerseits nicht begründet werden konnte. Ihrem Berufungsbegehren konnte demnach nicht entsprochen werden. Da Ihr volljähriger Sohn ... seine 1. Diplomprüfung in der Studienrichtung Rechtswissenschaften am absolvierte, wird Ihnen Familienbeihilfe ab dem Monat Mai 2002 gewährt."
Im Vorlageantrag vom ergänzte der Bw. sein Berufungsvorbringen im Wesentlichen wie folgt:
"Mein Sohn ... hat am seine Matura abgeschlossen. Am hat ... seinen Präsenzdienst begonnen. Während seines Präsenzdienstes meldete er sich per an der Universität Wien an. Seinen Grundwehrdienst beendete er am .
Die Berufungsvorentscheidung stützt sich darauf, dass Studienzeit und Präsenzdienst sich nicht überschnitten haben und es zu keiner Behinderung kam. Dies ist nicht richtig. Wie sich aus meinen obigen Ausführungen ergibt, gab es von bis eine Überschneidung von zwei Monaten.
Außerdem wird des Weiteren ausgeführt, dass daraus eine Behinderung des Studiums von weniger als drei Monaten resultiert. Dies ist nicht richtig. Die Studienbehinderung durch den Grundwehrdienst endete nicht mit Ende des Präsenzdienstes, sondern erstreckte sich darüber hinaus bis zum Ende des Sommerstudiensemesters 2000. Diese Studienbehinderung folgt daraus, dass für die Zeit von zwei Monaten die angebotenen Lehrveranstaltungen der Universität Wien nicht besucht werden konnten und es gerade am Anfang des Studiums wichtig ist von Grund auf eine fundierte Basis für das Studium aufzubauen. Da eine Wiederholung dieser versäumten Unterrichtseinheiten innerhalb des Sommersemesters 2000 nicht mehr angeboten wurden, war ein Aufarbeiten des Stoffes im Selbststudium innerhalb dieser kurzen Zeit nicht mehr möglich. Die daraus sich ableitende Wissenslücke konnte nicht innerhalb kürzester Zeit nachgeholt werden. Ein Beweis für den Nachteil, der durch das Fehlen am Anfang des Studiums entstanden ist, bildet sicher die Tatsache, dass mein Sohn seine erste Teildiplomprüfung zwei Mal wiederholen musste. Erst beim Drittantritt war es ihm möglich die Teildiplomprüfung positiv zu absolvieren. Diese negativen Studienleistungen sind sicherlich auf die Überschneidung von Studium und Präsenzdienst zurückzuführen. Seine weiteren drei Teildiplomprüfungen absolvierte er jeweils beim Erstantritt positiv. Daher ersuche ich ...."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ..... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. ...
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe vom Beginn de Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 13 FLAG hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist aufgrund der Angaben des Bw. unbestritten, dass der Sohn
im Juni 1999 die Reifeprüfung ablegte,
vom bis seinen Präsenzdienst leistete,
im Sommersemester 2000 (noch während der Ableistung des Präsenzdienstes) an der Universität Wien die Studienrichtung Rechtswissenschaften inskribierte und
den bei Besuch einer in § 3 des StudFG 1992 genannte Einrichtung nach einem Studienjahr erforderlichen Nachweis über abgelegte Prüfungen für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr erbrachte.
Nach den vorstehend ausgeführten Gesetzesbestimmungen ist bei Kindern, die eine in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist dabei jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer).
Die durch Gesetz bzw. Verordnung festgelegte Studiendauer des ersten Studienabschnittes in der vom Sohn des Bw. betriebenen Studienrichtung Rechtswissenschaften war nach dem zu Studienbeginn im Sommersemester 2000 geltenden Studienplan mit zwei Semestern festgelegt . Da erst bei Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester das Vorliegen der Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich zusätzlich diesem in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierten "Toleranzsemester" somit für den ersten Studienabschnitt im vorliegenden Fall eine Anspruchsdauer von drei Semestern.
Wird ein Studienabschnitt nicht in der für den Anspruch auf Familienbeihilfe zur Verfügung stehenden Zeit (vorgesehene Studienzeit + ein Toleranzsemester nach § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967) absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg und die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde.
Gemäß § 6 Universitäts-Studiengesetz (BGBl. I 48/1997) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
Der Sohn des Bw. inskribierte zwar mit Beginn des Sommersemesters die Studienrichtung Rechtswissenschaften, hatte den Präsenzdienst aber erst mit beendet. Damit ist dem Vorbringen des Bw., dass sich Studienzeit und Präsenzdienst überschnitten haben, Recht zugeben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 im Zusammenhang mit der Berufsausbildung von Kindern, die eine in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen, angesprochenen Zeiträumen um Semester oder Vielfache von Semestern. Diese Semester (oder Vielfache von Semestern) zählen zur Gänze als Zeiten, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Es sind "vollständige" Semester gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Berufungsausbildung während eines Semesters begonnen hat. (; 2006/15/0340)
Unabhängig davon, dass der Sohn des Bw. das Studium noch während der Ableistung des Präsenzdiensts inskribiert hatte, kann analog dazu die in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 angeordnete Semesterzählung daher auch erst mit dem nach Beendigung des Präsenzdienstes folgenden Semester beginnen. Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 sieht nicht vor, dass - wie dies mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte - die für einen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Semester um die Zeiten, in denen noch der Präsenzdienst geleistet wurde, gekürzt wird.
Für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt besteht im Übrigen nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wenn die Semesterzählung aber erst mit den nächsten vollen Semester (Wintersemester 2000/01) zu beginnen ist, wurde im vorliegenden Fall die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters erst mit dem Ende des Wintersemesters 2001/02 im Februar 2002 erreicht. Damit lagen für den Zeitraum Oktober 2001 bis Februar 2002 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor.
Ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums wird jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Als Nachweis dient das Diplomprüfungszeugnis. Mit Beginn des Sommersemesters 2002 hatte der Studierende bereits das vierte Semester des ersten Studienabschnittes begonnen und einen Nachweis über die Vollendung des ersten Studienabschnittes noch nicht erbracht. Damit wurde die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes um mehr als ein Semester überschritten, sodass im gegenständlichen Fall ab März 2002 bis Abschluss des ersten Studienabschnittes mit Ablegung der ersten Diplomprüfung kein Anspruch auf Familienbeihilfe festgestellt werden konnte.
Ergänzend sei erwähnt, dass im vorliegenden Fall der Sohn des Bw. die erste Diplomprüfung am abgelegt hat und dem Bw. die Familienbeihilfe vom Finanzamt ab Mai 2002 auch wieder gewährt wurde.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Studiendauer Semesterzählung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at