Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 16.01.2006, ZRV/0300-Z2L/03

Rechtswidrigkeit der Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung wegen Verjährung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch KPMG Niederösterreich GmbH, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr.Ernst Lettner, vom , GZ. 100/30912/2003, betreffend Nacherhebung von Eingangsabgaben gemäß Artikel 201 Abs. 1 Buchst.a und Abs. 3 Zollkodex,(ZK), und Artikel 220 Abs. 1 ZK iVm.§ 2 Abs. 1Zollrechts-Durchführungsgestz, (ZollR-DG), nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5 .Dezember 2002, Zl: 100/90055/2002/StrV.Ref. 2 wurde der Bf. gemäß Artikel 201 Abs 1 Buchst a und Abs. 3 und 220 Abs. 1 ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG mitgeteilt, dass für sie bei der Abfertigung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit WE.Nr:109/991/913832/01/9 am eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 1.077,59.- an Regelzoll (Z1), €: 10.272,88.- an Ausgleichszoll (Z3), € 9.621,00.-an Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), entstanden ist, sowie dass gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG, als Folge dieser Zollschuldentstehung, eine Abgabenerhöhung (ZN), in der Höhe von € 2.101,44.- zu erheben ist, wovon jedoch nur ein Betrag in der Höhe von €: 7.351,00.-an Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), buchmäßig erfasst wurde, und daher der Differenzbetrag von € 11.350,47.- an Zoll (Z1, Z3), € 2.270,08.- an EUSt und € 2.101,44.- an Abgabenerhöhung (ZN), weiterhin gesetzlich geschuldet wird. Gleichzeitig wurde der Bf. mitgeteilt, dass die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG zu unterbleiben hat, da die Bf. für diese Abgabe nach den steuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, und daher lediglich der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von €: 13.451,91.- gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen bzw. gemäß Artikel 221 Abs. 1 ZK mitzuteilen ist. Als Begründung dafür wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt habe,

  • dass es sich bei dem für die Bf. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), eingeführten Stahldraht nicht um eine Ware handelte, welche aus Halbfertigprodukten der Position HS 7218 hergestellt wurde und sich folglich nicht für den bevorzugten Import in die Gemeinschaft qualifizieren würde.

  • dass diese Ware in den VAE mit unter ein Vorzugssystem fallenden Ursprungserzeugnissen keine letzte wesentliche wirtschaftliche Be- oder Verarbeitung erhalten hat, welche sich in der Herstellung eines neuen Produktes niedergeschlagen hat und eine wichtige Stufe im Herstellungsprozess dargestellt hat

  • dass der rostfreie Stahldraht als Fertigware von Indien in die VAE eingeführt und von dort weiter in die Gemeinschaft transportiert worden war.

  • und dass daher die Ausstellung des Urprungszeugnisses nach Formblatt A für diesen rostfreien Stahldraht durch die VAE zu Unrecht erfolgt wäre und in der Folge anlässlich der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr die Präferenzbegünstgung (= 0 Zollsatz) zu Unrecht gewährt worden wäre.

Für den in Rede stehenden Stahldraht würde daher, im Sinne der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die Warennummer 7223001990 mit einem Regelzollsatz von 3% zur Anwendung kommen und darüber hinaus würde es sich dabei um die von der Verordnung des Rates Nr. 1599/1999 erfasste Ware handeln, über welche gemäß Abs. 1 Pkt. 2 dieser VO ein Ausgleichzoll in der Höhe von 28,6% zu verhängen wäre.

In der dagegen von der Bf. durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

  • die Anwendbarkeit der Neuregelung des Artikels 220 ZK auf Zollschuldigkeiten beschränkt wäre, welche nach dem entstanden sind. Im gegenständlichen Fall wäre die Zollschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden, sodass diese Neuregelung, wonach im gegenständlichen Fall die Vertrauensschutzregelung zur Anwendung gekommen wäre, nicht gelten würde, was zu einer Ungleichbehandlung geführt hätte, und einer Diskriminierung jener Zollschuldner gleichkomme, für welche diese Regelung nur deshalb nicht anwendbar ist weil die Zollschuld für sie vor dem entstanden ist.

  • Aufgrund der langjährigen geschäftlichen Beziehung der Bf. zum indischen Lieferanten R., welcher ihr glaubhaft nach Einleitung des Antidumpingverfahrens versicherte, dass die Produktion des Stahldrahtes in die VAE verlegt worden war, und der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach den Formblatt A durch die zuständige ausländische Behörde, konnte weder von ihm noch von der österreichischen Zollbehörde dessen Richtigkeit und die damit verbundene Ordnungsmäßigkeit der Inanspruchnahme der Präferenzbegünstigung bezweifelt werden. Eine detektivische Überprüfung des tatsächlichen Warenursprungs wäre sowohl der Zollbehörde als auch ihr selbst unmöglich gewesen. Darüber hinaus wäre, aufgrund des relativ geringen Umfanges an Warenlieferungen von rostfreiem Stahl in der von ihr importierten Qualität und des relativ geringen Warenwertes, eine persönliche Besichtigung der Produktionsanlage in den arabischen Emiraten ein unverhältnismäßig hoher Aufwand gewesen.

  • Somit wäre die zu niedrige buchmäßige Erfassung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrages aufgrund eines für die Bf. nicht erkennbaren Irrtums der Zollbehörde erfolgt und daher wäre iSd. Artikels 2220 Abs. 2 Buchstabe b ZK von der Abgabennachforderung Abstand zu nehmen gewesen.

In der im Spruch dieses Bescheides angeführten, abweisenden Berufungsvorentscheidung stimmte die Amtspartei der Bf. zu, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des Artikel 220 Abs. 2 Buchst b ZK in der auf Zollschuldigkeiten bis zum , anzuwendenden Fassung zu gelten habe, allerdings wäre in beiden Fassungen, also auch in der mit VO N.2700/2000 mit in Kraft getretenen Fassung, als Voraussetzung für die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, ein Irrtum der Zollbehörde, auf welchen die unterlassene oder zu niedrige buchmäßige Erfassung zurückzuführen ist, genannt. Wobei ein aktives Verhalten der Zollbehörde vorausgesetzt werde. Laut Rechtssprechung des EuGH (. Rz. 23, , C-204/96, Rz. 91 ) würde ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für den Irrtum verlangt werden. Würden der zu niedrigen, buchmäßigen Erfassung unrichtig angemeldete Tatsachen, nämlich ein falscher Warenursprung zugrunde liegen, würde ein erheblicher Irrtum, im Sinne des Art. 220 Abs. 12 Buchst b., tatsächliche Feststellungen der Abgabenbehörde voraussetzen, die sie der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt hatte. Die bloße Annahme der Zollanmeldung mit dem Vermerk konform genüge dabei nicht. In diesem Fall würde der Zollschuldner das Risiko der Erklärung tragen. Es würde daher schon deshalb kein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegen, welcher die Abstandnahme von den Nachforderungen iSd.Art. 220 Abs. 2 Buchst. b rechtfertigen würde.

Grundsätzlich könne bei Vorlage von inhaltlich falschen Präferenznachweisen, welche von den Zollbehörden ausgestellt werden, ein Irrtum der Zollbehörde, die den Präferenznachweis ausgestellt haben, in Frage kommen. Laut Rechtssprechung des EuGH ( T-10 und 11/97, Rz. 59 vom T-186/97 u.a ) würde jedoch kein Irrtum der zuständigen drittländischen Zollbehörden vorliegen, wenn diese durch unrichtige Erklärungen des Exporteurs, insbesondere zum Warenursprung, deren Gültigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen haben, irregeführt werden. Im gegenständlichem Fall wäre im Protokoll des Europäischen Amtes zur Betrugsbekämpfung vom festgestellt worden, dass von den Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate für die aus Indien in die VAE importierten rostfreien Stahldrähte, welche ohne ausreichende Bearbeitung in die Europäische Gemeinschaft weiter transportiert wurden, Ursprungsnachweise im guten Glauben auf der Grundlage der von den Exporteuren abgegebenen Erklärungen sowie ihrer Gewerbeberechtigung zur Herstellung der in Rede stehenden Waren ausgestellt worden waren. Insgesamt kann daher vom Vorliegen eines Irrtums der Zollbehören keine Rede sein.

Darüber hinaus stellt das Hauptzollamt Wien fest, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses des Hauptzollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, von einem gutgläubigen Handeln der Bf. zum Zeitpunkt der Abfertigungen keine Rede sein könne. Die Bf. habe sich, obwohl sie als ein im Import von rostfreien Stahldraht erfahrener Beteiligter anzusehen ist, lediglich auf ein Fax bzw. auf eine telefonische Mitteilung ihres indischen Geschäftspartners R. verlassen, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass die Produktion der R. von rostfreien Stahldrähten seit Beginn des diese Ware betreffenden Antidumpingverfahrens in die AER zur G.F. verlegt wurde. Dagegen faxte die R. im Juli 2000 direkt eine Rechnung an die Bf., worin die G.F. als Verkäufer ausgewiesen ist. C.S., als der für diese Importe verantwortliche Geschäftsführer der Bf., habe verabsäumt Erkundigungen (beispielsweise bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich) einzuziehen unter welchen Bedingungen dem streitgegenständlichen Stahldraht der Warenursprung VAE zuerkannt werden könne. Darüber hinaus habe die Bf. in drei anderen, nicht verfahrensgegenständlichen, Anmeldungen rostfreien Stahldraht mit einen Nickelgehalt von über 2,5 GHT unter der Warennummer für rostfreien Stahldraht mit einem Nickelgehalt von unter 2,5 GHT angemeldet und dafür in der Folge keinen Ausgleichzoll entrichten müssen. Obwohl C.S. im Zeitpunkt der Abfertigungen im Besitz chemischer Certifikate war, welche den richtigen Nickelgehalt auswiesen, hatte er diese Unterlagen nicht an die Spedition zur Erstellung richtiger Warenanmeldungen weitegeleitet. Dazu habe C.S., anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger vor Organen des Hauptzollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, am , zu Protokoll gegeben hatte, gewusst zu haben, dass für diesen Stahldraht ein Ausgleichzollsatz zu entrichten wäre und es für möglich gehalten hatte, irgendwann dafür eine Nachforderung zu erhalten.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde, beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Referenten, verwies darin im Wesentlichen auf die Darstellungen des Berufungsvorbringens und erklärte unter Berufung auf das Urteil des EuGH Rs 265/87, dass die Nachforderung unverhältnismäßig wäre, da mit der Nichtanerkennung der Ursprungszeugnisse nicht nur der Regel sondern auch ein Ausgleichszollsatz zur Vorschreibung gekommen war. Die Nachforderung wurde ausschließlich die Zollschuldnerin treffen, welche einen langjährigen Geschäftspartner vertraut hatte, und welche mit dem Import von rostfreien Stahldraht nur geringfügige Umsätze getätigt hätte.

Mittlerweile liegt ein rechtskräftiges Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom vor, mit welchem C.S. von der Anklage der Begehung des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit.a FinStrG freigesprochen wurde. In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des erkennenden Gerichtes nicht festgestellt werden konnte, dass C.S. auf den Inhalt der Zollanmeldungen betreffend den Import von rostfreiem Stahldraht irgend einen Einfluss gehabt hätte und es nicht ersichtlich wäre, dass C.S. die echten Ursprungserzeugnisse aus dem arabischen Raum einer genaueren Überprüfung unterziehen hätte sollen, als die Zollbehörde selbst.

In der am vor dem Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter der Bf. der Beschwerde stattzugeben und führte dazu aus, dass die Bf., aufgrund der ihr durch ihren langjährigen Geschäftspartner gegebenen Information, die Produktion des streitverfangenen Stahldrahtes wäre seit der Verhängung des Ausgleichzolles in die VAE verlegt worden, und aufgrund des Umstandes dass, für die von Ihr importierte Ware von der Behörde eines Drittlandes Ursprungszeugnisse ordnungsgemäß ausgestellt worden waren, gutgläubig war. Die ursprungsregelgerechte Verarbeitung des von der R. gelieferten Rohproduktes in den VAE erschien ihr insbesondere deshalb plausibel, als dass für eine ursprungsgerechte Bearbeitung lediglich relativ einfache Bearbeitungsschritte, nämlich Ziehen und Erhitzen des Rohstoffes, ausreichten. Die Bf. habe keine Möglichkeit gehabt von sich aus zu erkennen, dass der streitverfangene Stahldraht, nicht in den VAE, den Ursprungsregeln entsprechend, hergestellt worden war. Der Import von rostfreiem Stahldraht lag nicht im Zentrum des Unternehmens der Bf. und machte in den Jahren 1999 bis 2000 3-5% sämtlicher Einkäufe aus. Die Bf. hatte keine Möglichkeit den von ihr bereits entrichteten Nachforderungsbetrag auf die Erwerber der Waren zu überwälzen. Die Nachforderung würde daher, selbst wenn kein Irrtum der Behörde iSd.Art. 220 Abs. 2 ZK Buchstabe b vorliegen würde, dem immer im Einzelfall zu prüfenden, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen.

Der Vertreter der Amtspartei beantragte die Abweisung der Beschwerde und erklärte dazu, unter Berufung auf die in der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung enthaltenen Darstellungen, dass, selbst wenn die Erkennbarkeit eines allfälligen Irrtums der Zollbehörde für die Bf. objektiv nicht möglich war, von deren Gutgläubigkeit nicht auszugehen ist. Würde man der Ansicht der Bf., dass die Nachforderung unverhältnismäßig wäre, folgen, so würde dies die gesetzlichen Nachforderungsmaßnahmen überhaupt obsolet machen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Sinne des § 122 Abs. 3 ZollR-DG hat die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten für die Entrichtung) nach den Vorschriften des Zollkodex (ZK), zu erfolgen.

Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Gemäß Artikel 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgesetzt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen (Abs. 4 leg.cit.).

Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Im gegenständlichen Fall entstand für die Bf., als indirekt Vertretene, die Zollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 ZK iVm.§ 2 Abs. 1 ZollR-DG am durch Annahme der Zollanmeldung. Nachtäglich stellte sich heraus, dass aufgrund unrichtiger Angaben bei der Erstellung dieser Zollanmeldung zunächst der, der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag in zu geringer Höhe buchmäßig erfasst wurde. Die Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des der gesetzlich entstandenen Zollschuld entsprechenden Restbetrages an Einfuhrabgaben, gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3ZK, iVm. Art. 220 Abs. 1 ZK und § 2 Abs. 1 ZollR-DG, erfolgte mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , welcher der Bf. am rechtswirksam zugestellt wurde.

Unbeschadet des Umstandes, dass im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren keine Verjährungseinrede erhoben wurde, ist die Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahr zu nehmen (VwGH, , 87/14/0173).

Bei den abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen handelt es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechtes. Die Rechtsmittelbehörde hat insbesondere- abgesehen von dem bei der Anwendung materiellen Abgabenrechtes zu beachtenden Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben- das im Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsmittelbescheides geltende Recht anzuwenden (VwGH, , 2002/16/0076).

Die Anwendung einer länger als drei Jahre dauernden Verjährungsfrist iSd. Art. 221 Abs. 4 ZK setzt voraus, dass die Handlung, welche im Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch zu sehen ist, in dem Zeitpunkt als sie begangen wurde, strafbar war. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG ist nur davon abhängig, dass im Zusammenhang mit diesem Anspruch ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde (VwGH, , 2002/16/0220).

Wenn auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Nachforderungsbescheides gegenüber C.S., als dem verantwortlichen Geschäftsführer der Bf., vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben iSd. §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG im Zusammenhang mit der unrichtigen Erstellung der am von der Zollbehörde angenommenen Warenanmeldung anhängig war, und das Hauptzollamt Wien davon ausgegangen war, dass im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Abgabennachforderung eine Straftat begangen wurde, so wurde mit vorstehend angeführten, mittlerweile rechtskräftigen Strafurteil des Landesgericht Wien die Begehung einer solchen strafbaren Handlung verneint.

Demnach ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Annahme der Zollanmeldung keine strafbare, der Bf. zurechenbare Handlung gesetzt wurde, welche ausschließlich von einem Gericht oder Spruchsenat zu verfolgen war. Eine über drei Jahre hinausgehende Verjährungsfrist darf daher nicht zur Anwendung kommen.

Durch den seit geltenden Art. 221 Abs. 3 idF. VO Nr. 2700/2000 wird die Frist zur buchmäßigen Erfassung für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt. Diese Aussetzung, die einer verlängerungsrelevanten Amtshandlung iSd.§ 209 Bundesabgabenordnung (BAO), entspricht, erlaubt auch nach Beendigung des Rechtsbehelfsverfahren die buchmäßige Erfassung des zutreffenden Abgabenbetrages zu ändern (Witte, 3. Band ZK, zu Vor Art. 220 Rz. 21).

Somit tritt - unbeschadet der in Artikel 221 Abs. 4 ZK enthaltenen Bestimmungen- eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nur bei einem zulässigen Rechtsbehelf ein. Andere, für die Verlängerung dieser Frist, relevante Handlungen sind im gemeinschaftsrechtlichen Zollrecht nicht vorgesehen.

Der Bescheid vom war jene Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK, welche im Sinne des Abs. 3 leg. cit. für die Beurteilung der Verjährungsfrage maßgeblich ist. Der von dieser Mitteilung erfasste Nachforderungsbetrag wurde weder nach Beendigung eines Rechtsbehelfsverfahren erstmals buchmäßig erfasst, noch liegt dieser Mitteilung der Tatbestand des Art. 221 Abs. 4 ZK zu Grunde. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen durfte daher der Restbetrag einer drei Jahre vor der Zustellung () dieses Bescheides, entstandenen Zollschuld (Zollschuldentstehungszeitpunkt: ) nicht mehr zum Gegenstand dieser Mitteilung gemacht werden.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet.

Aufgrund der, im Zuge der Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde, festgestellten Verjährung, erübrigt sich daher jede weitere Erörterung ob die in Rede stehende Nachforderung an Einfuhrabgaben aus dem Grunde des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht zur Vorschreibung gebracht werden hätte dürfen.

Aus den oben angeführten Gründen war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Wien, 16 .Jänner 2006

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Annahme der Zollanmeldung
Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung
Verfahrensrecht
Verlängerung der Verjährungsfrist
Rechtsbehelfsverfahren
Verweise


Witte, ZK 3. Band, zu Vor Art.220 Rz.21
Anmerkung
VwGH-Erkenntnis vom , 87/14/0773

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at