Rechtskraft ist keine Voraussetzung für Säumniszuschlag
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2675-W/12-RS1 | Die Rechtskraft des den Säumniszuschlag auslösenden Abgabenbescheides ist keine Voraussetzung für die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages. |
Folgerechtssätze | |
RV/2675-W/12-RS2 | wie RV/1764-W/04-RS1 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. G, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde über Herrn Dr. G (in weiterer Folge: Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 130,55 festgesetzt, da die Lohnsteuer 1-12/2011 in Höhe von € 6.527,65 nicht fristgerecht bis entrichtet wurde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass vom Steuerberater gegen den Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 in Höhe von € 6.527,65 innerhalb offener Frist mit Eingabe vom Berufung erhoben worden sei, auf die verwiesen werde. Die Abgabenschuld sei sohin weder rechtskräftig noch vollstreckbar geworden, sodass die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 % (€ 130,55) nicht zu Recht erfolgt sei.
Es werde sohin beantragt, den festgesetzten Säumniszuschlag ersatzlos zu beheben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe bestehe. Die Säumniszuschlagspflicht setzte vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung dieser zuschlagsbelastenden Abgabenschuld könne aber nach Stellung eines Antrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu einer Aufhebung bzw. Anpassung des Säumniszuschlages an die tatsächlich festgesetzte Abgabenschuld führen.
Da im vorliegenden Fall die Nachforderung auf Grund des Bescheides vom betreffend Lohnsteuer 1-12/2011 in Höhe von € 6.527,65 nicht am Fälligkeitstag () entrichtet worden sei, eine Herabsetzung dieser Abgabenschuldigkeit noch nicht erfolgt sei, bestehe der Bescheid vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht.
Im Vorlageantrag vom wurde - ohne nähere Begründung - der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 : Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
§ 79 Abs. 2 EStG 1988 : Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Lohnsteuer grundsätzlich spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das Finanzamt abzuführen ist bzw. die Fälligkeit der von einem Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer (hier für die Zeiträume 1-12/2011) gemäß § 79 Abs. 2 EStG 1988 am fünfzehnten Februar 2012 eingetreten ist. Dass der den Säumniszuschlag auslösende Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer 1-12/2011 am erlassen wurde, ändert nichts an der bereits eingetreten Fälligkeit der selbst einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer.
Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Lohnsteuernachforderungen nicht an (vgl. ).
Die Tatsache, dass gegen den dem Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zugrunde liegenden Stammabgabenbescheid (für Lohnsteuer 1-12/2011) Berufung eingebracht wurde, rechtfertigt noch keine Stattgabe der gegenständlichen Berufung, da - wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz richtig dargestellt hat - die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl. ebenfalls ).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nach § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer 1-12/2011 die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung eine Abgabe nicht aufgehalten wird. Eine Berufung hat im Anwendungsbereich der BAO keine aufschiebende Wirkung. Somit steht der Umstand, dass gegen einen Abgabenbescheid berufen wird, der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen. Vielmehr ist - entgegen der in der Berufung geäußerten Rechtsmeinung des Bw. - die Rechtskraft des den Säumniszuschlag auslösenden Abgabenbescheides keine Voraussetzung für die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages.
Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt (vgl. § 79 EStG 1988).
Wird eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, so steht zur Entrichtung einer allenfalls daraus resultierenden Nachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Ein Säumniszuschlag ist jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 158ff). Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an.
Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt werden hätte können (oder wurde), ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde (). Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages ().
Da im Berufungsfall die Lohnsteuer als Selbstbemessungsabgabe schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist, somit die Zustellung des Haftungsbescheides betreffend Lohnsteuer 1-12/2011 die mit Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten, hätte auch ein innerhalb der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage bereits entstandenen Säumniszuschlagsansprüche bewirken können ().
Mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dem Berufungsbegehren zwischenzeitig ohnehin durch Erlassung des Bescheides des Finanzamtes Wien 1/23 über die abgeänderte Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom Folge gegeben wurde und der Säumniszuschlag mit Null festgesetzt wurde.
Bedauerlicher Weise ist eine Information (die erheblich zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen hätte können), dass der Säumniszuschlag ohnehin bereits abgeändert festgesetzt worden ist, von der Amtspartei nicht an den unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet worden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at