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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 19.01.2005, FSRV/0008-K/04

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen P.R., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , SN 2004/xxx,

zu Recht erkannt:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend ergänzt, dass der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte ein Finanzvergehen nach § 11 Abs.1 Mineralölsteuergesetz (MinStG) i.V.m. § 33 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/xxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Klagenfurt am bei der Tankstelle in A. insgesamt 281,68 Liter für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnetes Gasöl in den Behälter (Tank), der mit dem Motor des Beförderungsmittels (Mähdrescher) der Marke "Claas 454", behördliches Kennzeichen KL, in Verbindung stand, eingefüllt, dadurch vorsätzlich verbotswidrig als Treibstoff verwendet und hiemit ein Finanzvergehen nach § 11 Mineralölsteuergesetz begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er am zur Tankstelle der Firma L.. in A. gefahren sei um den Mähdrescher vom Gewerbebetrieb seiner Frau zu betanken. Da sich der Tankeinfüllstutzen des Mähdreschers in ca. 3 m Höhe befindet und es ihm deshalb alleine nicht möglich sei den Mähdrescher zu betanken, habe er einen jungen Burschen, der gerade bei der Tankstelle anwesend war, gefragt, ob er ihm die Dieselzapfsäule zum Mähdrescher hinaufreichen könne. Der junge Mann habe jedoch irrtümlich anstatt der Dieselzapfsäule die unmittelbar daneben stehende Heizölzapfsäule erwischt, was auch ihm nicht sofort aufgefallen sei. Erst als ihn ein älterer Mann angeschrieen habe, dass er Heizöl tanke, habe er den Tankvorgang sofort gestoppt. Das Heizöl sowie die Restmenge an Diesel habe er sofort in andere Heizöltankbehelfnisse umgefüllt und zu Hause in den Ölbehälter der Zentralheizungsanlage gefüllt. Die Firma seiner Gattin betanke schon seit Jahren ihre Mähdrescher bei der gegenständlichen Tankstelle in A.. Da der Treibstoffaufwand eine Betriebsausgabe darstelle, sei es ihm noch nie in den Sinn gekommen Heizöl in einen Mähdrescher als Treibstoff zu füllen, weshalb er sich auch keiner Schuld bewusst sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.

Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat sie gemäß § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern könnten.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des Zl. 88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des Zl. 90/14/0260).

Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß § 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen haben wird (vgl. das Erkenntnis des Zl. 93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar, sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu prüfen.

Gemäß § 11 Abs.1 MinStG macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs.6) oder behandelt (§ 9 Abs.9) oder wer Mineralöl der im § 3 Abs.1 Z.3 und Z.4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs.10). Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach § 9 Abs.10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.

Gemäß § 9 Abs.6 MinStG ist die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen oder zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art, auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs.2 erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind, verboten.

Gemäß § 9 Abs.8 MinStG darf nach § 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetes Gasöl, ausgenommen in den Fällen des Abs.6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.

Dem angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am betankte der Bf. bei der Tankstelle der L.. in A. eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (Mähdrescher) der Marke "Claas 454", behördliches Kennzeichen KL, Zulassungsbesitzer CW, mit gekennzeichnetem Gasöl. In einem Telefongespräch zwischen dem Bf. und BezInsp. U. vom Hauptzollamt Klagenfurt wurde vom Bf. mitgeteilt, dass ihm der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SV, den Zapfhahn nach oben gegeben habe, um die Betankung durchführen zu können. Aus seiner Position habe er nicht erkennen können, dass ihm der falsche Zapfhahn gereicht worden sei. Erst der Tankwart habe ihn auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er gekennzeichnetes Gasöl tanken würde, nachdem jener von einem Kunden angesprochen worden sei, ob es bei der Tankstelle üblich sei Heizöl anstelle von Diesel zu tanken. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Bf. bereits 281,68 Liter gekennzeichnetes Gasöl in den Tank des Mähdreschers gefüllt.

Am wurde W., der seinen PKW mit dem Kennzeichen SV an der besagten Tankstelle betankte, als Zeuge niederschriftlich einvernommen. Er erklärte im Gegensatz zu den Angaben des Bf., dass er diesem nicht den Zapfhahn zur Betankung gereicht hätte. Vielmehr habe er im Zuge der Betankung seines eigenen PKW festgestellt, dass die Arbeitsmaschine bei der Heizölzapfsäule abgestellt war und dort betankt wurde. Er habe anlässlich der Bezahlung seiner Rechnung den Tankwart informiert und habe anschließend in Begleitung seines Sohnes die Tankstelle verlassen. Im Übrigen habe er seinen PKW direkt vor dem Tankstellengebäude betankt, die Zapfsäule für Ofenheizöl befinde sich hingegen ca. 20 Meter davon entfernt.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/xxx, wurde dem Bf. für die verbotswidrig verwendete steuerbegünstigte gekennzeichnete Gasölmenge von 281,68 Liter der Unterschiedsbetrag an Mineralölsteuer zwischen der nach § 3 Abs.1 Z.4 MinStG nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 MinStG ermäßigten Mineralsteuer in Höhe von € 60,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Aufgrund der gegebenen Aktenlage, der belastenden Angaben des Zeugen W. sowie des Abgabenbescheides des Hauptzollamtes Klagenfurt vom ist der Verdacht begründet, der Bf. habe 281,68 Liter gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet und habe somit das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen.

Das Vorbringen des Beschuldigten, ein junger Mann habe ihm irrtümlich die Zapfsäule für Ofenheizöl anstelle der Dieselzapfsäule gereicht und er habe dies nicht bemerkt, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen und würdigen sein wird.

Durch den vorliegenden Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen wie die Prüfung der Entfernung zwischen den Zapfsäulen für Ofenheizöl und Dieseltreibstoff bei der gegenständlichen Tankstelle oder allenfalls Klärung der Frage, ob es sich bei dem vom Bf. angesprochenen jungen Mann um den Sohn des Zeugen handeln könnte, erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung des Strafverfahrens
Verdacht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at