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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 16.01.2006, ZRV/0088-Z1W/02

Erlöschen des Erstattungsanspruches nach Erstattung an einen Gesamtschuldner

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0088-Z1W/02-RS1
Bei der Festsetzung einer Zollschuld im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses sind grundsätzlich alle Zollschuldner antrags- und erstattungsberechtigt iSd Art. 236 ZK. Die Erstattung an einen Berechtigten führt hinsichtlich der von der Erstattung betroffenen Abgaben allerdings zum Erlöschen der Erstattungsansprüche anderer Berechtigter (siehe Witte3, Rz. 43 zu Art. 236 ZK).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr.A., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vom , Zl. 500/03478/2001/51, betreffend Erstattung von Eingangsabgaben nach der am in 4020 Linz, Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 500/90346/26/98, setzte das Hauptzollamt Linz Herrn Bf., (Bf.) als Zollschuldner im Sinne des Artikels 201 Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 71 ZollR-DG im Rahmen einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK eine Zollschuld in der Höhe von S 409.841,00 (S 204.540,00 an Zoll und S 205.301,00 an Einfuhrumsatzsteuer) fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Mit der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/15858/2001/51, nahm das Hauptzollamt Linz eine der Klarstellung dienende Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides vor, reduzierte in teilweiser Stattgabe des Berufungsbegehrens die Vorschreibung des Zolls auf Grund der Nichteinbeziehung einer im Drittland angefallenen Provision in den Zollwert, stellte fest, dass von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer im Grunde des § 72a ZollR-DG Abstand genommen wird und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet ab.

Ausdrücklich auf diese Berufungsvorentscheidung bezieht sich die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Bf. vom , die auch einen Antrag auf "Wiederaufnahme der Fehlentscheidung" beinhaltet.

Das Hauptzollamt Linz wertete diese Eingabe einerseits als Beschwerde gegen die erwähnte Berufungsvorentscheidung und andererseits als Antrag auf Erstattung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 500/90346/26/98, festgesetzten Zollschuld gemäß Artikel 236 ZK. Der Unabhängige Finanzsenat wies die genannte Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom , Zl. ZRV/0077-Z1W/02, als unbegründet ab.

Den Erstattungsantrag wies das Hauptzollamt mit Bescheid vom , Zl. 500/19012/200151, ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Diese Berufung wies das Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/03478/2002/51, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Artikel 236 ZK lautet :

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, daß der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfaßt worden ist.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, daß der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfaßt worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlaß wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

(2) Die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, daß er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlaß von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, daß einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Auf Antrag der Spedition WGmbH, als Anmelderin und indirekte Vertreterin der Firma D., mit Sitz in L. bzw. M., (Fakten 1a bis 17), bzw. der Firma B., O. (Fakten 20 und 21), wurden beim Hauptzollamt Linz unter den in der angeschlossenen Liste angeführten WE-Nrn. verschiedene aus Asien stammende Textilien in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

Ausgehend von dem jeweils in diesen Zollanmeldungen und in den dazugehörigen Fakturen ausgewiesenen Zollwert setzte das Hauptzollamt Linz der genannten Spedition als Anmelderin gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a ZK iVm Artikel 201 Absatz 3 ZK die Zollschuld fest.

Bezüglich der Fakten 3, 4, 17 und 20 kam es zu einer Nachforderung der Zollschuld, weil das Hauptzollamt Linz festgestellt hatte, dass zu Unrecht die Präferenzbegünstigung gewährt worden war. Diese Nachforderungsbescheide sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens.

Im Rahmen von Ermittlungen des Hauptzollamtes Linz kam hervor, dass es u.a. auf Grund unrichtiger Angaben in den Zollanmeldungen und in den dazugehörigen Dokumenten zu einer Verkürzung des Abgabenbetrages bei der Überführung in den freien Verkehr gekommen war. Die Abgabenbehörde erster Instanz erachtete es als erwiesen, dass der Bf. der Anmelderin diese unrichtigen Angaben bzw. Unterlagen geliefert hatte und forderte bei ihm mittels oben angeführten Bescheid vom gemäß Artikel 220 ZK den Differenzbetrag an Zoll nach.

Mit Straferkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Linz als Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz, Zl. 500/90346/98, 500/91056/2001, 500/90442/2001, 500/90655/2000, 90278/2001, vom wurde der Bf. hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fakten u.a. für schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom bis fortgesetzt,

- leicht fahrlässig zum Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben dadurch beigetragen, dass er anlässlich der Lieferung von Textilwaren aus dem asiatischen Raum den jeweils die Zollanmeldung erstellenden Speditionen sowie teilweise den tatsächlichen Empfängern der Waren gefälschte Rechnungen, Präferenzursprungszeugnisse und Frachtdokumente (Bill of Ladings) übermittelte, in denen der Ursprung und die Herkunft der Waren unrichtigerweise mit "Kambodscha" und "Malaysia", statt Hongkong bzw. Volksrepublik China bezeichnet wurden, und dadurch unter Verletzung der im Artikel 199 ZK-DVO normierten Verpflichtung über die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben von den Anmeldern der Präferenzzollsatz für kambodschanische und malaysische Ursprungswaren beantragt wurde und

- leicht fahrlässig zum Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben dadurch beigetragen, dass er anlässlich der Lieferung von Textilwaren aus dem asiatischen Raum unter Verletzung der zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und des Artikel 199 ZK-DVO gefälschte Rechnungen asiatischer Versenderfirmen mit einem geringeren Wert als dem tatsächlich zu zahlenden Kaufpreis unter Angabe unrichtiger Frachtkonditionen an die österreichischen Empfänger bzw. den Speditionsangestellten weitergab bzw. daran beteiligt war und diese als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben herangezogen wurden.

Nach ständiger Rechtssprechung ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gemäß § 116 BAO gebunden (). Der Unabhängige Finanzsenat hat daher davon auszugehen, dass es hinsichtlich aller im o.a. Bescheid vom genannten Fakten tatsächlich zu einer Hinterziehung von Eingangsabgaben gekommen ist.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens ist ausschließlich das Erstattungsverfahren gemäß Artikel 236 ZK.

Dass sein "Antrag auf Wiederaufnahme" im oben erwähnten Schreiben vom auch als Erstattungsantrag gemäß Artikel 236 ZK gewertet wurde, teilte das Hauptzollamt Linz dem Bf. schon in der Begründung des o.a. Bescheides vom , Zl. 500/19012/4/2001/51, mit. Einwände dergestalt, dass seine Eingabe auch als "Billigkeitsantrag" zu werten sei, machte der Bf. gegenüber dem Hauptzollamt Linz nicht geltend.

Erstmals im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am beantragte der Bf. einen gänzlichen Erlass der Abgaben aus Billigkeitsgründen. Im Bezug auf Zollschuldigkeiten ist über Billigkeitserlass oder Billigkeitserstattung nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK zu entscheiden (siehe Witte3, Rz 1 zu Artikel 239 ZK). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Antrag ist dem Unabhängigen Finanzsenat alleine deshalb verwehrt, weil Gegenstand des der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden erstinstanzlichen Abgabenverfahrens ausschließlich die Frage war, ob eine Erstattung bzw. ein Erlass der Zollschuld gemäß Artikel 236 ZK in Betracht kommt. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über den auf eine Erstattung der Abgaben gemäß Artikel 239 ZK abzielenden Antrag wäre somit nicht mehr die im Rechtsbehelfsverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache").

Der Meinung des Bf., er habe bereits in seiner o.a. Eingabe vom einen Billigkeitsantrag gestellt, vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen, zumal diesem Schreiben weder aus der Bezeichnung noch aus der Begründung ein derartiger Bezug zu entnehmen ist. Der Bf. bekämpft vielmehr nach dem gesamten Inhalt der erwähnten Eingabe ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung indem er im wesentlichen einwendet, der Abgabenanspruch sei verjährt und die Zollschuld sei entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht für ihn entstanden. Auf eine Abgabenerstattung gemäß Artikel 239 ZK abzielende Vorbringen sind dieser Eingabe hingegen nicht zu entnehmen.

Das Hauptzollamt Linz hat sich daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht bei der Behandlung dieses Antrages darauf beschränkt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Erstattung oder Erlass wegen nicht bestehender Abgabenschuld gemäß Artikel 236 ZK vorliegen. Dass es nach der Abweisung dieses Antrages das Vorbringen des Bf. nicht als Billigkeitsantrag gedeutet hat, kann dem Hauptzollamt Linz nicht vorgeworfen werden, zumal nach ständiger Rechtsprechung bei Ablehnung eines Antrags auf Erstattung gemäß Art. 236 ZK die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob allenfalls eine Erstattung gemäß Art. 239 ZK in Betracht kommt (vgl. EUGH Rs. C-446/93).

Zu Erstattung/Erlass gemäß Artikel 236 ZK wird ausgeführt:

Im vorliegenden Fall wurde die streitgegenständliche Abgabenschuld bereits durch die Firma WGmbH, als Gesamtschuldnerin zur Gänze entrichtet. Es kommt hinsichtlich der streitgegenständlichen Zollschuld daher nur eine Erstattung und kein Erlass in Betracht.

Gemäß Artikel 236 Absatz 1 letzter Satz ZK wird eine Erstattung nicht gewährt, wenn die Zahlung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrages auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist. Nach den Feststellungen im Spruch des o.a. Straferkenntnisses handelte der Bf. leicht fahrlässig. Die Erstattung der Abgaben nach der zitierten Norm ist somit grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Im durchgeführten Abgabenverfahren behauptete der Bf. nicht nur, mit den Verzollungen nichts zu tun gehabt zu haben sondern bestritt auch, dass es überhaupt zu einer zu geringen Abgabenfestsetzung gekommen sei. Diese leugnende Verantwortung gab der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf, indem er hinsichtlich des Sachverhaltes im Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Zollabfertigungen auf die Ausführungen im oben erwähnten Erkenntnis verwies. Damit stellt er im Ergebnis selbst außer Streit, dass - wie im Erkenntnis ausgeführt - den Verzollungen tatsächlich gefälschte Dokumente zugrunde gelegt worden waren. Er räumt damit aber auch ein, dem Speditionsunternehmen damals selbst den Zollauftrag erteilt zu haben (siehe Erkenntnis Seite 17, vorletzter Absatz).

Darüber hinaus gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung vom im Berufungsverfahren gegen den o.a. Nachforderungsbescheid vom bekannt, dass in allen verfahrensgegenständlichen Fakten die Firma G. ein Akkreditiv eröffnet und die Waren an den in Asien ansässigen Lieferanten bezahlt habe. Nur deshalb, weil dieses Unternehmen nicht in der Zollanmeldung aufscheinen wollte, sei die Verzollung stets über die Firma D. abgewickelt worden. Angesichts der Tatsache, dass sich der Bf. bei diesem Geständnis ausdrücklich auf alle verfahrensgegenständlichen Fakten (also auch Fakten 20 und 21) bezog, geht der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der weiteren abgabenrechtlichen Würdigung davon aus, dass die Abwicklung der Verzollung bei den Fakten 20 und 21 über die Firma B., welche ebenso wenig wie die Firma D. tatsächlicher Warenempfänger war, dem selben Ziel, nämlich der Nichtnennung des Empfängers in der Zollanmeldung, diente.

Strittig ist vor allem, ob der Bf. gemäß Artikel 201 Absatz 3 letzter Satz ZK als Zollschuldner für die festgesetzte Abgabenschuld in Betracht kommt.

Gemäß Artikel 201 Absatz 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zu Grunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die "Abgabe" der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Die dazu ergangene nationale Bestimmung im § 71 ZollR-DG lautet: Nach Maßgabe des Artikels 201 Absatz 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Absatz 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.

Auf Grund der Bestimmungen der Artikel 5 und 64 ZK kann die Zollanmeldung ausschließlich auf folgende Weise abgegeben werden:

1. Der Warenempfänger gibt die Zollanmeldung selbst ab (d.h. der Warenempfänger handelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung)

oder

2. Der Warenempfänger lässt sich (z.B. von einem Speditionsunternehmen) direkt vertreten (d.h. der Vertreter handelt im Namen und für Rechnung des Warenempfängers)

oder

3. Der Warenempfänger lässt sich (z.B. von einem Speditionsunternehmen) indirekt vertreten (d.h. der Vertreter handelt in eigenem Namen und für Rechnung des Warenempfängers)

Eine legale Möglichkeit der Abgabe einer Zollanmeldung für Rechnung eines unbeteiligten Dritten (wie hier für Rechnung der Firma D. bzw. der Firma B.) besteht demnach nicht. Ebenso ist es nicht vorgesehen, dass die Nennung des tatsächlichen Warenempfängers in der Zollanmeldung unterbleibt. Dies wird wie folgt begründet:

Gemäß Artikel 212 Absatz 1 ZK-DVO ist das Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts in Anhang 37 und der gegebenenfalls im Rahmen sonstiger gemeinschaftlicher Regelungen erforderlichen Angaben auszufüllen.

Anhang 37 Titel II C zur ZK-DVO bestimmt zum Feld 8 "Empfänger":

"Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind...". Im vorliegenden Fall waren die Sendungen, wie der Bf. in der mündlichen Verhandlung am selbst einräumt, an die Firma G., F., welche die Waren auch tatsächlich erworben hat und nicht an die am Kaufgeschäft unbeteiligten in den jeweiligen Zollanmeldungen genannten Unternehmen auszuliefern. Das erstgenannte Unternehmen war daher nach den zitierten Bestimmungen auch im Feld 8 der Zollanmeldung einzutragen.

Der Unabhängige Finanzsenat hat zunächst geprüft, ob dem Bf. vorzuwerfen ist, dem Anmelder wissentlich unrichtige Angaben geliefert zu haben und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

Unbestritten ist, dass die Vorgehensweise des Bf. im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen vom Ziel getragen war, die Zollabfertigungen so zu gestalten, dass die tatsächliche Empfängerfirma (also die Firma G.) ihrem Wunsch entsprechend nicht in den Zollanmeldungen genannt wurde.

Dieses Ziel konnte der Bf. nur dadurch erreichen, dass er der Spedition WGesmbH den Verzollungsauftrag im Namen der Firma D. bzw. B. erteilte, obwohl ihm auf Grund der vorhergegangenen Verkaufsverhandlungen bewusst war, dass die verfahrensgegenständlichen Waren nicht für diese Unternehmen, sondern für die Firma G. bestimmt waren. Er hat damit zum Zwecke der Täuschung der Spedition gegenüber so getan, als ob die Firma D. bzw. B. Warenempfänger seien.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am gab der Bf. selbst an, die Firma D. als "Verzollungszwischenhändler" eingeschalten zu haben. Dem Zollrecht ist dieser Begriff freilich fremd. Aus den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich vielmehr, dass eine derartige Gestaltungsmöglichkeit nicht zulässig ist.

Das vom Bf. beauftragte Speditionsunternehmen erstellte aufgrund der unrichtigen Angaben des Bf. die Zollanmeldungen. Im Feld 14 dieser Zollanmeldungen hat es mit dem dafür vorgesehenen Vermerk "E/ID" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den jeweils vermeintlichen Warenempfänger (die Firma D. bzw. die Firma B.) indirekt zu vertreten. Da sie auf Grund des gezielten Vorgehens des Bf. von den tatsächlichen Verhältnissen der Rechtsgeschäfte betreffend die Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Waren keine Kenntnis hatte und auch über die wahre Identität des tatsächlichen Warenempfängers bewusst getäuscht worden war, ließ sie die Firma G. in der Zollanmeldung unerwähnt.

Es ist nunmehr zu prüfen, ob dem Bf. vorzuwerfen ist, von den erwähnten unrichtigen Angaben Kenntnis gehabt zu haben.

Wenn das Gericht im Spruch des oben angeführten Erkenntnisses feststellt, dass dem Bf. hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen bloß leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, dann bedeutet dies, dass ihm mit der für die Durchführung des Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit ein Vorsatzdelikt im Zusammenhang mit der Hinterziehung der Abgaben nicht nachgewiesen werden konnte.

Für die Heranziehung als Zollschuldner im Sinne des Artikels 201 Abs. 3 letzter Satz ZK iVm § 71 ZollR-DG genügt es hingegen, dass der Bf. Kenntnis darüber hatte, dass die dem Anmelder von ihm gelieferten Angaben unrichtig waren.

Wissen im Sinne der bezogenen Gesetzesstellen bedeutet Kenntnis der objektiven Tatumstände. Nach den Ausführungen in der Begründung des oben erwähnten Erkenntnisses, auf die sich der Bf. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bezog sowie nach der Aktenlage steht für den Unabhängigen Finanzsenat zweifelsfrei fest, dass der Bf. die Verzollungsunterlagen an den Spediteur entweder selbst übermittelt hat oder übermitteln ließ. Zur Erreichung seines Zieles, die Verzollung nicht auf den Namen des tatsächlichen Warenempfängers abzuwickeln, war er dabei gezwungen, unrichtige, nämlich auf die Firma D. bzw. die Firma B. lautende Fakturen zu liefern.

Die Übermittlung gefälschter Unterlagen war also ein unabdingbares Erfordernis zum Gelingen seines Planes. Hätte der Bf. nämlich dem Speditionsunternehmen die ihm bekannte Tatsache, dass die Firma G. Warenempfängerin ist, zur Kenntnis gebracht, hätte die Spedition zweifellos Zollaufträge dieses Unternehmens und natürlich auch entsprechende auf dieses Unternehmen lautende Unterlagen (Handelsrechnungen, Exportlizenzen, Ursprungszeugnisse, Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung usw.) verlangt. Dadurch wäre zwar einerseits dem Wunsch der Firma G. auf Nichtnennung in den Zollanmeldungen nicht entsprochen worden, es wäre aber andererseits wegen Vorlage der zutreffenden Fakturen zur Erklärung des richtigen Zollwertes und somit zur Abgabenfestsetzung in der richtigen Höhe gekommen.

Aus all diesen Umständen ergibt sich zwingend, dass der Bf. von den objektiv falschen Angaben in den dem Spediteur übermittelten Unterlagen Kenntnis hatte. Selbst in dem nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sehr unwahrscheinlichen Fall, dass ihm dabei (wie im o.a. Erkenntnis auf Seite 18/19) ausgeführt, die Divergenz zwischen den in den unrichtigen Fakturen ausgewiesenen und den tatsächlich bezahlten Beträgen nicht aufgefallen sein sollte, ist für ihn damit in der Sache nichts gewonnen, zumal es genügt, dass ihm die Unrichtigkeit an sich bekannt war. Persönliche Kenntnis und Fähigkeit über die durch sein Handeln bewirkte Hinterziehung von Eingangsabgaben ist nicht gefordert (siehe Witte3, Rz 11 zu Art. 201 ZK).

Die unrichtigen Angaben des Bf. führten somit letztlich dazu, dass entsprechend dem Tatbild des Artikels 201 Abs. 3 ZK die gesetzlich geschuldeten Abgaben teilweise nicht erhoben worden sind.

Für die Heranziehung als Zollschuldner gemäß Artikel 201 Absatz 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG ist es übrigens nicht erforderlich, dass die betreffende Person die unrichtigen Unterlagen persönlich dem Anmelder aushändigt. Dies ergibt sich auch aus der englischen Sprachfassung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Norm, in der es (auszugsweise) heißt: "...the persons who provided the information required to draw up the declaration ...". Daraus folgt, dass die betreffende Person selbst dann als Zollschuldner in Betracht kommt, wenn sie sich zur Überbringung der betreffenden Unterlagen allenfalls eines Erfüllungsgehilfen bedient.

Dem Bf., der schon damals über eine jahrelange Erfahrung im Bereich der Abwicklung von Textilimporten aus Fernost verfügte, war zweifellos bekannt, dass der Spediteur den von ihm erteilten Verzollungsauftrag nur dann erfüllen konnte, wenn ihm auch die entsprechenden Handels- und Zolldokumente zur Verfügung standen. Er musste daher dafür Sorge tragen, dass zwischen den den tatsächlichen Rechtsgeschäften zugrunde liegenden Dokumenten (welchen auch die Eigenschaft der Firma G. als Warenempfängerin zu entnehmen war) und den dem Speditionsunternehmen zwingend zu übermittelnden Verzollungsunterlagen kein Widerspruch besteht. Dies konnte nur dadurch geschehen, dass er die Übermittlung entsprechend gefälschter Unterlagen an die Spedition veranlasste.

Die nunmehrige Verantwortung des Bf, er habe mit dem Verzollungsauftrag nichts unmittelbar zu tun gehabt, kann nur so verstanden werden, dass er damit seine früheren Vorbringen wiederholt, wonach er weder mit der Verzollung etwas zu tun hatte, noch persönlich die Verzollungsunterlagen dem Speditionsunternehmen übermittelt hat. Beides bleibt aber aus den oben erwähnten Gründen ohne Einfluss auf die Heranziehung des Bf. als Abgabenschuldner. Dass der Bf. die Verzollung selbst beauftragt hat, erscheint aber u.a. auch durch das bereits mehrmals erwähnte Straferkenntnis als gesichert.

Angesichts der Tatsache, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Sachverhaltes im Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Zollabfertigungen auf das oben erwähnte Straferkenntnis verwiesen und diesen somit insofern ausser Streit gestellt hat, stützt sich der Unabhängige Finanzsenat bei der abgabenrechtlichen Würdigung u.a. auch auf die in der Begründung dieses Erkenntnisses enthaltenen Ausführungen und erachtet es demnach als erwiesen, dass es durch die Vorlage gefälschter Dokumente tatsächlich zu den dem Bf. im Rahmen des gegenständlichen Abgabenverfahrens zur Last gelegten Abgabenverkürzungen gekommen ist.

Zum Einwand der Verjährung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. ) die Verjährungsbestimmungen stets in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung anzuwenden sind. Das Hauptzollamt Linz hat den oben erwähnten erstinstanzlichen Bescheid am erlassen. Im Beschwerdefall waren daher die Bestimmungen des § 74 Absatz 2 ZollR-DG in der ab gültigen Fassung des BGBl I Nr. 61/2001 und nicht wie vom Bf. vermeint in dessen Urfassung anzuwenden.

Nach der zitierten Norm und entsprechend der Bestimmung des Artikels 221 Absatz 4 ZK beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Dass es sich im vorliegenden Fall um hinterzogene Abgaben handelt, steht auf Grund des oben erwähnten Straferkenntnisses vom , welches bezüglich der verfahrensgegenständlichen Fakten bereits in Rechtskraft erwachsen ist, zweifelsfrei fest.

Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt im Übrigen unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat (vgl. ). Es ist daher nicht Voraussetzung, dass der Abgabepflichtige selbst hinterzogen hat (vgl. ). Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass auch Frau LL., die als Angestellte der Firma DIntl. und Chefin des Bf. ebenso wie er über alle Einzelheiten der Geschäftsabwicklung Bescheid wusste, vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Angesichts der zentralen Stellung, die sie bei der Dokumentenerstellung in Fernost augenscheinlich ausübte, kann nämlich ausgeschlossen werden, dass ein Dritter überhaupt in der Lage gewesen sein könnte, die Zoll- und Handelsdokumente und vor allem auch die Frachtpapiere ohne ihr Wissen zu fälschen.

Das u.a. laut Schlussbericht und Vollanzeige des Hauptzollamtes Linz vom , Zahl 500/90346/5/98 aus diesem Grund beim Landesgericht Linz zur Zahl 18 Ur 119/03 anhängige Finanzstrafverfahren gegen Frau LL. ist zwar am gemäß § 412 StPO abgebrochen worden, doch handelt es sich dabei lediglich um eine vorläufige Einstellung und es bedeutet dies keinen Rücktritt des Anklägers von der Verfolgung. Der im § 74 Abs. 2 ZollR-DG geforderte Zusammenhang der gegenständlichen Abgabenansprüche mit dem aus derzeitiger Sicht ausschließlich vor dem Strafgericht zu verfolgenden Finanzvergehen der Frau LL. ist sohin ebenfalls gegeben.

Es ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG anzuwenden, sodass die im August 2001 erfolgte Festsetzung der in den Jahren 1995 bis 1996 entstandenen Eingangsabgabenschuld rechtzeitig geschehen ist.

Mit dem Einwand, die Abgabenbehörde erster Instanz habe zu Unrecht keine Präferenzbegünstigung gewährt, verkennt der Bf. die Rechtslage grundlegend. Zur Gewährung von Zollpräferenzen bedarf es gemäß Artikel 20 Absatz 4 ZK eines Antrages. Voraussetzung für die Gewährung der Vergünstigung ist gemäß Artikel 77 Absatz 1 ZK-DVO die Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 ZK-DVO wiedergegeben ist. Dieser Nachweis ist gemäß Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe c ZK-DVO der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr beizufügen.

In den vorliegendenen Fällen hat der Zollanmelder entweder die Gewährung einer Zollpräferenz überhaupt nicht beantragt (Faktum 1a, 1, 2, 11, 12, 13 und 21) oder einen ungültigen Präferenznachweis vorgelegt (Faktum 3, 4, 5, 14, 17 und 20). Die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenz lagen daher alleine aus diesem Grund nicht vor.

Dem Vorbringen, wonach die Zollschuld schon deshalb nicht entstanden sein könne, weil es sich um Textilwaren aus Asien gehandelt habe, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom präferenzbegünstigt und zollbefreit gewesen seien, kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Der Bf. übersieht bei dieser Argumentation, dass nach Artikel 1 Absatz 4 der von ihm zitierten Verordnung die Gewährung einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen von der Einhaltung der Bestimmung des Warenursprungs abhängt, die nach dem Verfahren des Artikels 249 ZK erfolgt.

Artikel 249 ZK regelt den Erlass von Durchführungsvorschriften. Die erwähnte Verordnung verweist damit im Ergebnis auf die oben genannte Bestimmung des Artikels 77 ZK-DVO, wonach die Zollpräferenzbehandlung in der Gemeinschaft von der Vorlage einer Formblattes A abhängt.

Ergänzend wird bemerkt, dass im maßgeblichen Präferenzabkommen damals für Textilien der verfahrensgegenständlichen Art entgegen der Rechtsansicht des Bf. keine Zollfreiheit sondern bloß ein ermäßigter Zollsatz vorgesehen war.

Der Abgabenberechnung wurde daher zu Recht der Drittlandszollsatz zu Grunde gelegt. Der Vorwurf, die Behörde habe nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen und unter Zugrundelegung welcher Nomenklaturdaten ein Zollsatz überhaupt und in welcher Höhe zur Vorschreibung gelangen durfte, ist ebenfalls nicht berechtigt.

Der gegenständlichen Bescheid, auf welchen sich der vorliegende Erstattungsantrag bezieht, enthält vielmehr sowohl die Begründung für die Abgabenfestsetzung als auch bezogen auf die jeweils eingeführten Waren konkrete Angaben über die zutreffende Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur und den sich daraus ergebenden jeweils zur Anwendung gelangenden Zollsatz.

Die Abgabennachforderung zu Faktum 3 und Faktum 5 beruht zum Teil auf die Hinzurechnung einer Provision in der Höhe von USD 490,00 (Faktum 3) bzw. USD 544,32 (Faktum 5) zum Zollwert, die an die DInt. in Rechnung gestellt worden war. Dass der Warenempfänger, die Firma G., als Käufer für diese Kosten aufzukommen hatte, ist dem Aktenvorgang nicht zu entnehmen. Da bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 ZK gemäß Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a ZK Provisionen nur insofern dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, soweit sie für den Käufer entstanden sind, fehlte für die erwähnte Nachforderung die gesetzliche Grundlage. Die entsprechende Änderung der Abgabenfestsetzung zu Gunsten des Bf. mittels der oben erwähnten Berufungsvorentscheidung vom , welcher die Nichteinbeziehung dieser Kosten in den Zollwert zu Grunde liegt, geschah daher zu Recht.

Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es demnach zusammenfassend als erwiesen, dass der Bf. anlässlich der Erteilung der Verzollungsaufträge der Spedition WGesmbH die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben entweder selbst geliefert hat oder liefern ließ, obwohl er wusste, dass die entsprechenden Unterlagen unrichtig waren. Dadurch ist für die genannten Waren gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a ZK in der vom Hauptzollamt Linz festgestellten Höhe, abzüglich der zwischenzeitlich vorgenommenen Abgabenerstattung, zu dem in der angeschlossenen Aufstellung angeführten Zeitpunkt die Zollschuld entstanden. Zollschuldner ist gemäß Artikel 201 Abs. 3 ZK iVm § 71 ZollR-DG auch der Bf., der von der Unrichtigkeit der Angaben Kenntnis hatte.

Zu dem erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Antrag auf Neuberechnung der Abgaben zu Faktum 2 und Faktum 17 wird ausgeführt:

Zu Faktum 2:

Gegenstand dieser Nachforderung ist die Zollanmeldung WE-Nr. 506/000/950139/29/5 vom . Laut Angaben in der Zollanmeldung und in der dazu vorgelegten Faktura handelte es sich dabei um 39 Kartons Herrenjeans der Warennummer 62034231002 mit einem Zollwert in der Höhe des ausgewiesenen Rechnungspreises von USD 1.740,00 zuzüglich Hinzurechnungskosten. Diese Angaben wurden im Rahmen der Überführung in den freien Verkehr der Abgabenberechnung gemäß Artikel 201 ZK zugrunde gelegt. Es steht jedoch fest, dass diese Sendung tatsächlich nur 200 Stück Herrenjeans enthielt. Bei den restlichen Waren handelte es sich um 100 Stück Damenjeans, 280 Stück Westen und 280 Stück Jacken, für welche das Hauptzollamt Linz die Zollschuld gemäß Artikel 203 ZK festgesetzt hat. Bei den erwähnten 200 Stück Herrenjeans ging das Hauptzollamt Linz von einem angemeldeten Zollwert in der Höhe von ATS 4.275,36 und einem tatsächlichen Zollwert in der Höhe von ATS 9.000,98 aus und forderte den sich daraus ergebenden Differenzbetrag an Zoll in der Höhe von ATS 652,00 nach.

Der Einwand des Bf., wonach der in der Zollanmeldung erklärte Wert in der Höhe von USD 1.740,00 über dem vom Hauptzollamt Linz als zutreffend erachteten Zollwert von ATS 9.000,98 liegt, und es somit bezüglich der Herrenjeans zu keiner Abgabenverkürzung gekommen ist, ist berechtigt. Hinsichtlich des zu Faktum 2 nachgeforderten Betrages in der Höhe von ATS 652,00 ist daher festzustellen, dass dieser Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Die Voraussetzungen für die begehrte Erstattung gemäß Artikel 236 ZK lagen somit insofern grundsätzlich vor.

Zu Faktum 17:

Gegenstand dieser Nachforderung ist die Zollanmeldung WE-Nr. 515/000/920222/01/6 vom . Laut Angaben in der Zollanmeldung und in der dazu vorgelegten Faktura handelte es sich dabei um 296 Karton Herrenhemden mit einem Zollwert in der Höhe des ausgewiesenen Rechnungspreises von USD 19.814,40. Diese Angaben wurden im Rahmen der Überführung in den freien Verkehr der Abgabenberechnung gemäß Artikel 201 ZK zugrunde gelegt. Es steht jedoch fest, dass der tatsächliche Kaufpreis USD 23.000,00 betrug. Für die Ermittlung des Zollwertes sind diesem Kaufpreis gemäß Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe e ZK die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft (hier bis nach Hamburg) hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnungskosten betrugen laut vorliegender Frachtkostenrechnung DM 3.038,99 und nicht wie im o.a. Bescheid vom festgestellt USD 3.038,99. Das Hauptzollamt Linz hat im Rahmen des Nachforderungsbescheides bei der Umrechnung dieser Frachtkosten zu Unrecht den Dollarkurs anstatt des Umrechnungskurses für DM zur Anwendung gebracht. Dieser Irrtum führte zu einer Mehrbelastung zu Ungunsten des Zollschuldners in der Höhe von ATS 1.311,00. Insofern lagen daher die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß Artikel 236 ZK ebenfalls grundsätzlich vor.

Mit Bescheid vom , Zl. 500/17726/2/2002, hat das Zollamt Linz der Spedition WGesmbH, die als Gesamtschuldnerin wie der Bf antrags- und erstattungsberechtigt war und die die Abgaben ursprünglich auch entrichtet hat, auf Antrag gemäß Art. 236 ZK einen Betrag in der Höhe von € 142,65 (entspricht den vorerwähnten Beträgen in der Höhe von ATS 652,00 zuzüglich ATS 1.311,00) erstattet. Die Erstattung an einen Berechtigten führt zum Erlöschen der Erstattungsansprüche anderer Berechtigter (siehe Witte3, Rz. 43 zu Art. 236 ZK). Die nochmalige Erstattung dieser konkreten Abgaben an den Bf. kam daher nicht in Betracht.

Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat auch hinsichtlich der übrigen Fakten die Rechtsmäßigkeit der Nachforderung und die Richtigkeit der Abgabenberechnung überprüft. Dabei konnten jedoch keine weiteren Unstimmigkeiten festgestellt werden. Dem Antrag auf Erstattung konnte daher nicht entsprochen werden.

Die vom Bf. begehrte Einvernahme der Zeugen LL. und T. zum Beweis dafür, dass ein Abgabenerlass aus Billigkeitsgründen für den Bf. gerechtfertigt ist, war alleine deshalb entbehrlich, weil - wie oben ausgeführt - Sache des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht das Billigkeitsverfahren (Artikel 239 ZK) sondern das Erstattungsverfahren gemäß Artikel 236 ZK ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Aufstellung

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Erstattung
236 ZK
Gesamtschuldverhältnis
Erlöschen des Erstattungsanspruches
Verweise
Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Rz 43 zu Art. 236 ZK

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at