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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.12.2007, RV/0571-L/07

Keine Anerkennung der Aufwendungen für ein NLP-Seminar mangels berufsspezifischen Inhalts.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 machte die Berufungswerberin (Bw.) Aufwendungen für einen Excel-Kurs (340,00 €) sowie für ein vom "InstitutX" am 10. und in S. abgehaltenes Seminar mit dem Titel "NLP- PUR, Practioner" (1.400,00 €; Anmerkung: Richtig jedoch: 1.400.00 Schilling laut Rechnung vom ), als Werbungskosten geltend.

Die Kosten für das NLP-Seminar wurden vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt.

Dagegen erhob die Bw. Berufung mit folgender Begründung:

"Wie Sie bereits auch meinem Einkommensteuerbescheid für 2003 entnehmen können - eingereicht habe ich diesen im Jahre 2004 - habe ich mich auf Grund der immer schlechter werdenden Arbeitsmarktsituation im Bürobereich (Sekretariat und Sachbearbeitung), sowie auch aus gesundheitlichen Gründen für eine neue Berufsausbildung als Mediatorin entschieden. Diese Ausbildung dauerte 3 Semester (vom bis ) und wurde mit einem Praktikum und Diplomarbeit von mir erfolgreich abgeschlossen. Eine Zeugniskopie zur Bestätigung meiner Angaben liegt diesem Schreiben bei.

Ich habe mich im Rahmen meiner Ausbildung im speziellen für Seminare in der Wirtschaftsmediation, in Hinblick auf meinen ursprünglich erlernten Beruf, interessiert und auch absolviert. Leider war es mir trotz großer Bemühungen nicht möglich, einen Praxisfall für meine Diplomarbeit zu bekommen und ich musste in der Familienmediation meine Diplomarbeit schreiben. Dies war nicht weiter schwer, da ich leider selbst auf einen jahrelangen Scheidungskampf zurückgreifen konnte. (Siehe auch hier meine abgegebenen Unterlagen für 2003).

Bevor ich mich auf so eine neue kostenintensive und zeitaufwendige Ausbildung - für mich auch Umschulung - einließ, musste ich viele Informationen einholen, kostenlos angebotene Beratungsstunden konsumieren und dies alles begann im Jahre 2001.NLP bildet die Grundlage der unterschiedlichen Kommunikationstechniken, die in allen Bereichen des heutigen Berufslebens eine wesentliche Rolle spielt - z.B. bei mir in der Mitarbeiterführung zu einem Lehrmädchen, ... Ich habe diesen Lehrgang natürlich vor allem auch in Hinblick auf meine Mediatorenausbildung gemacht, um wohlgeformte Ziele für die es sich für Konfliktparteien einzutreten lohnt, zu formulieren. Der Einzelne steht im System im Mittelpunkt. Leider, da ich alle diese Seminare selbst bezahle, musste ich aus Kostengründen für eine dieser beiden Ausbildungen entscheiden und diese zum Abschluss bringen.

Sie können bitte aus meinen Erklärungen ersehen, dass meine Aufwendungen sehr wohl in unmittelbarem Zusammenhang mit meinen beiden Berufen stehen und es sich um berufsspezifische Fortbildungen handelt. Die Mediatorenausbildung wurde von Ihnen in meinem Einkommensbescheid von 2003 bereits anerkannt."

Diesem Berufungsschreiben schloss die Bw. ein Diplomzeugnis über den drei Semester ( bis ) dauernden Lehrgang "Mediation und Konfliktregelung" bei, womit die Ausbildung zur Mediatorin im Umfang von 215 Unterrichtsstunden bestätigt wurde. Der Titel der Diplomarbeit lautet: "Mediation - Verwirklichung von Elternrecht und Kindeswohl durch Vermittlung nach Trennung und Scheidung". Die Ausbildung befähigt zur Durchführung von Mediation und Konfliktregelung. Ausgestellt wurde diese Bestätigung am von der Arbeitsgemeinschaft B-W. in Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsinstitut Y.

Weiters legte die Bw. folgende Beschreibung der Lehrgangsinhalte des Lehrgangs Mediation und Konfliktregelung vor:

"Persönliche Grundorientierung und die Gestaltung der professionellen Rolle als MediatorInDas Phasenmodell der MediationNeutralität, Allparteilichkeit, KommunikationKonfliktseminarLösungsorientierung - das MemorandumVertiefungsseminare in Anwendungsfeldern und Methoden der Mediation:Mediation in Wirtschaft und ArbeitsweltTrennungs- und ScheidungsmediationInterkulturelle MediationMediation bei hocheskalierten KonfliktenDas Harvard KonzeptMediation in der sozialen ArbeitSchulmediationQuerdenken / Anders denken - anders handelnPolitische MediationMediation bei öffentlichen KonfliktenRechtseminarPraxis (Durchführung und Dokumentation eines Praxisfalles der Konfliktregelung)AbschlussworkshopKolloquium

Gruppen - Selbsterfahrung im Ausmaß von 16 StundenPeergruppenarbeit im Ausmaß von 30 Stunden"

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung wie folgt als unbegründet ab:

"Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 16 EStG 1988). Zwischen dem als Werbungskosten bezeichneten Aufwand und den Einnahmen, zu deren Erzielung der Aufwand notwendig ist, muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Aufwendungen, die mit den Einnahmen nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Werbungskosten. Im gegenständlichen Fall erfolgten laut Ihren eigenen Angaben Bildungsmaßnahmen zur Berufsausbildung als Mediatorin. Nach der für den Veranlagungszeitraum 2001 geltenden Rechtssprechung ist das zum Werbungskostenabzug erforderliche Ausmaß einer berufsspezifischen Fortbildung nicht erfüllt. Ihre Berufung war daher im Sinne obiger Ausführung abzuweisen. Angemerkt wird, dass Bildungsmaßnahmen zur Erlangung eines neuen Berufsbildes ab dem Zeitaum 2003 steuerliche Begünstigung finden."

Mit Schreiben vom stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung:

"Ich war 2001 als Büroleiterin und im Verkauf und Ausarbeiten von Marketingkonzepten bei der Firma M. tätig. Zu meinem Arbeitsbild gehörten sowohl die Auswahl der geeigneten Mitarbeiter (Einschätzungsvermögen) im Promotionsbereich sowie vor allem die vielen Verkaufsgespräche und auch die organisatorische Leitung des L. Büros (Abrechnungen).Mit diesem Beruf habe ich meinen Lebensunterhalt verdient. Weiters war es mir auch nur so möglich, durch diese Berufserfahrung und Weiterbildung mir die Erhaltung der Einnahmen zu sichern und ich bekam Ende 2001 den Job als Personalberaterin und Büroleiterin bei der Firma H.. Auch hier ging es wieder um den Verkauf von Dienstleistungen im Leasingbereich.

In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass mein NLP-Seminar in unmittelbarem Zusammenhang mit meinem Berufsbild und zur Erhaltung meiner Einnahmen zu sehen ist. Bitte verwechseln Sie dieses Seminar nicht mit Hobby oder Liebhaberei, denn ich denke, dafür sind diese zu kosten- und auch zeitintensiv.In Managementkreisen werden üblicherweise diese Seminare bei langjährigen Mitarbeitern von den Firmen selbst bezahlt. Für mich sind solche Seminarkosten viel Geld."

Das FA legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wurden folgende Fragen an die Bw. gerichtet:

I) Allgemeines

"Mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 wurden Aufwendungen für einen Excel- Kurs (340,00 €) sowie für das Seminar "NLP-PUR, Practitioner" (1.400,00 €) als Werbungskosten geltend gemacht. Die Kosten für das NLP-Seminar wurden vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt.

1) Aus der Berufung vom geht hervor, dass Sie sich für eine "neue Berufsausbildung als Mediatorin" entschieden haben.Frage: Zu welchem Zeitpunkt haben Sie diesen Entschluss gefasst und wann haben Sie erstmals entsprechende Schritte zur Ausbildung gesetzt? Um Vorlage von Beweismitteln wird ersucht.

2) Im dritten Absatz des Berufungsschreibens wird die im ersten Absatz der Berufung erklärte Absicht der "neuen Berufsausbildung" mit folgender Aussage relativiert: "Ich habe diesen Lehrgang vor allem auch in Hinblick auf meine Mediatorenausbildung gemacht, ....".Um Aufklärung dieses Widerspruchs wird ersucht. Geben Sie bitte insbesondere bekannt, aus welchen Gründen das gegenständliche NLP-Seminar tatsächlich absolviert wurde.

3) Im vierten Absatz des Berufungsschreibens weisen Sie darauf hin, dass Ihre "Aufwendungen sehr wohl in unmittelbarem Zusammenhang mit meinen beiden Berufen stehen und es sich um berufsspezifische Fortbildungen handelt."

4) Schließlich wird im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom nur mehr auf den Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit hingewiesen:..... ,möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass mein NLP-Seminar in unmittelbarem Zusammenhang mit meinem Berufsbild und zur Erhaltung meiner Einnahmen zu sehen ist.'Um Klärung des Sachverhalts wird ersucht.Erläutern Sie bitte insbesondere, mit welcher Tätigkeit (nichtselbständige Arbeit oder "Mediation") die Inhalte des NLP-Seminars tatsächlich im Zusammenhang stehen.Stellen Sie bitte allfällige Zusammenhänge schlüssig dar und begründen sie Ihre diesbezügliche Einschätzung.

5) Dem Abgabeninformationssystem des Bundes ist zu entnehmen, dass Sie bisher (in den Jahren ab 2001) nur nichtselbständig beschäftigt waren und keine Einkünfte aus einem neuen Beruf (im Zusammenhang mit Mediation) erklärt haben.Ab dem Jahr 2006 ist nur mehr ein Pensionsbezug (Pensionsversicherungsanstalt) ausgewiesen.Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

6) Haben Sie bereits Einkünfte aus der Tätigkeit im "neuen Beruf" erzielt?

II)Beantworten Sie bitte weiters folgende Fragen:

1) Um welches Seminar handelt es sich beim Seminar "NLP-PUR" konkret? Wann wurde die Kursgebühr bezahlt? Um Vorlage einer Zahlungsbestätigung wird ersucht.

2) Um Angabe der Seminarinhalte und Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Seminarprogramm, Kursmitschriften etc. wird ersucht.

3) Hat ihr Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an dem von ihnen angeführten Seminar getragen; wenn ja, in welcher Höhe?Wurde ein sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des Landes XY. etc.)?

4) Gab es eine Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, dieses Seminar zu besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen gewährt?

5) Um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit des Seminars wird ersucht.

6) Welcher Teilnehmerkreis hat das Seminar besucht?

7) Einer Internetabfrage(www.xyz) ist zu entnehmen, dass derzeit beispielsweise das Seminar "NLP+Cmore" (1 Tag) angeboten wird, bei welchem aber keinesfalls berufsspezifische Inhalte angeboten werden. Ist dieses Seminar mit dem von Ihnen besuchten Seminar vom Inhalt her vergleichbar?

8) Waren spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme am Seminar notwendig?

9) Bitte legen Sie eine ergänzende und genaue Beschreibung der Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeiten vor, in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangten. Führen Sie bitte einige typische praktische Anwendungsbeispiele an.

10) Liegen Gründe vor, die dafür sprechen, dass der Besuch des NLP-Seminars für Ihre jeweils konkret ausgeübte Tätigkeit als notwendig zu erachten ist. Stellen Sie gegebenenfalls diese Gründe eingehend dar.

11) Haben Sie das Seminar mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht."

Den Vorhalt vom beantwortete die Berufungswerberin schriftlich wie folgt: Zu I Allgemeines: 1) Seit dem Jahr 2000 sei die Bw. auf der Suche nach einem geeigneten Job und neuen Berufschancen. 1999 sei sie von ihrem damaligen Arbeitgeber, wo sie eine Managementfunktion innehatte, gekündigt worden. Zuvor sei sie acht Jahre lang in ähnlicher Funktion im Kongressmanagement sowie der Abhaltung von Life-Op-Kursen weltweit tätig gewesen. Zu Punkt 2) führte sie aus, sie sei auf der Suche nach neuen beruflichen Perspektiven gewesen und habe aufgrund einer bevorstehenden strittigen Scheidung auch Interesse an Mediation gehabt. NLP helfe, im Geschäftsleben besser auf Vorgesetzte, Mitarbeiter und Kollegen eingehen zu können und sich auch Situationen anzupassen. Durch NLP erkenne man im Verkauf leichter, welche Argumente für die Kunden die richtigen seien (gezielte Fragestellungen, Ausdrucksweisen, ohne sich zu verzetteln).

Zu 4) Ab dem Jahr 1999 sei die Bw. in den unterschiedlichsten Bereichen tätig gewesen: E.M.H. in Österreich, Deutschland und Schweiz K.T.-Geschäftsführungssekretariat. x-Marketing-Verkauf von Veranstaltungen, Kundenakquisition, Mitarbeiterrekrutierung H. - Personalberatung - Mitarbeiterauswahl, Bewerbungsgespräche, Kundenakquisition.

Zu 5) Die Bw. sei bis dato ausschließlich unselbstständig beruflich tätig gewesen. Nach Beschreibung verschiedener familiärer Umstände teilte die Bw. mit, dass sie im Juni 2005 von der Fa. Ps. AG gekündigt worden sei. Im Mai 2005 seien gesundheitliche Probleme aufgetreten, worauf die Bw. nach längerem Krankenstand ab dem Jahr 2006 eine befristete Berufsunfähigkeitspension zugesprochen erhalten hatte. Weiters habe sie ihren Vater zu pflegen.

Zu Punkt 6) teilte die Bw. mit, dass sie bisher keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe.

Zu den in Punkt II angeführten Fragen führte die Bw. Folgendes aus:

"1) Im NLP-PUR - Seminar wurde Folgendes gelehrt:Erfolgreich kommunizieren, richtige Fragestellungen wurden geübt (offene Fragen), schneller Kontakt zu Kunden aufbauen, Körpersprache erkennen, Ziele richtig formulieren, sich nicht verzetteln.Wichtig war, dies alles in Kleinstgruppen üben zu können.

Die Kursgebühr musste vor Seminarbeginn einbezahlt werden. Das Seminar war vom 10. bis . Leider habe ich keinen Erlagschein mehr - die Rechnung habe ich meiner Arbeitnehmerveranlagung bereits beigelegt.

2) Seminarinhalt - siehe Punkt 1)Prospekt lege ich diesem Schreiben bei.

3) Mein Arbeitgeber hat keine Kosten für dieses Seminar übernommen, da ich erst kurz bei der Firma war und ich deshalb auch nicht gefragt habe.Auch das Bildungskonto des Landes habe ich für diesen Kurs nicht in Anspruch genommen.

4) Mein Arbeitgeber hat nichts davon gewusst. Ich weiß nur von Banken, Versicherungen, V., die diese Kurse für ihre langjährigen Mitarbeiter direkt im Ausbildungsprogramm anbieten.

5) Gibt es infolge oa. Gründe keine!

6) Personalchefs, Bankangestellte, Verkäufer, Lehrer, ...

7) Ich kann Ihnen leider nicht sagen, ob dieses Seminar vergleichbar ist, da ich kein Internet habe.

8) Abgeschlossene Berufsausbildung, über 25 Jahre, 3 Jahre Berufspraxis.

9) Mitarbeiterrekrutierung im Event- und Marketingbereich ebenso bei der Personalauswahl bei Verkaufsgesprächen.

Gesprächsführung, Fragestellung (offene Fragen, ...) Einschätzung, Wahrnehmung, Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern (Pacing & Leading).

10) Ich wurde von der Firma Öa. über ein halbes Jahr angeworben, man versprach mir eine Organisationsstruktur, - die Wirklichkeit war leider ganz anders!

11) Eine offizielle Bestätigung habe ich angefordert, leider bis dato noch nicht bekommen!Die Kursorganisation von z.. ist leider nicht mit Sekretariat besetzt."

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am teilte die Bw. ergänzend zur gleichzeitig übergebenen o.a. schriftlichen Vorhaltsbeantwortung Folgendes mit:

"Zu 1) Aus der Berufung vom geht hervor, dass Sie sich für eine ,neue Berufsausbildung als Mediatorin' entschieden haben.Frage: Zu welchem Zeitpunkt haben Sie diesen Entschluss gefasst und wann haben Sie erstmals entsprechende Schritte zur Ausbildung gesetzt? Um Vorlage von Beweismitteln wird ersucht.

Den Entschluss zu einer beruflichen Veränderung habe ich auf Grund mehrerer Enttäuschungen im damaligen Beruf im Jahr 2000 gefasst. Zur Bewältigung einer Neuorientierung habe ich das NLP-Seminar besucht. Diese Kosten stehen somit mit der nichtselbständigen Tätigkeit und nicht mit der Ausbildung zur Mediatorin im Zusammenhang. Den Entschluss, diese Ausbildung zu absolvieren, habe ich erst Ende 2001 gefasst.

Zu 5) Dem Abgabeninformationssystem des Bundes ist zu entnehmen, dass Sie bisher (in den Jahren ab 2001) nur nichtselbständig beschäftigt waren und keine Einkünfte aus einem neuen Beruf (im Zusammenhang mit Mediation) erklärt haben.Ab dem Jahr 2006 ist nur mehr ein Pensionsbezug (Pensionsversicherungsanstalt) ausgewiesen.Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

"Siehe Vorhaltsbeantwortung."

Zu 6) Haben Sie bereits Einkünfte aus der Tätigkeit im "neuen Beruf" erzielt?

"Bisher wurden keine Einkünfte erzielt."

II)Beantworten Sie bitte weiters folgende Fragen:

Zu 6) Welcher Teilnehmerkreis hat das Seminar besucht?

"Siehe auch Prospekt. (Kopie)"

Dem gleichzeitig vorgelegten Prospekt des "Inst.X." ist im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Seminar Folgendes zu entnehmen:

"NLP-PUR; NLP zum Kennen lernen: Sie haben den entscheidenden Schritt getan und NLP zum ersten Mal mit allen Sinnen erlebt.'Wenn du tust, was du schon immer getan hast, wirst du bekommen, was du schon immer bekommen hast. Wenn du das, was du möchtest, nicht bekommst, dann tu etwas anderes.'

Sie wollen erleben, was NLP ist? Dieses Seminar bietet die ideale Gelegenheit, NLP mit allen Sinnen zu erfahren und den entscheidenden Schritt zu tun ...

Wenn Sie erfolgreich kommunizieren, zielorientiert handeln und Ihre Persönlichkeit optimal entfalten wollen, ist dieses Seminar der Beginn einer Entdeckungsreise zu sich selbst und die Voraussetzung zum Start der NLP-Practitionerausbildung.

Auszüge aus dem Seminarinhalt:

Wahrnehmungsgenauigkeit schärfenSchnell Kontakt aufbauenKörpersprache erkennen und gezielt einsetzenSprach- und Denkmuster erkennen und nützenGedanken von den ,Augen ablesen'Negative Gedanken positiv beeinflussenWahlmöglichkeiten vermehrenZiele richtig formulierenPersönliche Kraftquellen jederzeit abrufbar machen"

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen dazu auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit. Die Ziffer 10 wurde mit dem Steuerreformgesetz 2000 mit Wirkung ab 2000 neu eingefügt; bis dahin waren nur Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig (Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Bd. II, Tz 203/1 zu § 16).

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Mit dem Steuerreformgesetz 2000 BGBl I 1999/106 wurde dem § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Z 7 hinzugefügt. Danach sind ab dem Kalenderjahr 2000 Betriebsausgaben jedenfalls Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus - und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen jedoch bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.

Lassen sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, Kommentar EStG 1988, 4. Auflage, § 29 Tz 22).

Im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache stellte die Bw. klar, dass die Kosten für das NLP-Seminar ausschließlich mit der nichtselbständigen Tätigkeit und nicht mit der Ausbildung zur Mediatorin (und somit zur beruflichen Neuorientierung) und auch nicht mit Einkünften hieraus in Zusammenhang stehen.

Es ist daher zu prüfen, ob die Kosten für das NLP-Seminar iHv. 1.400,00 S als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP) werden vielfach von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst sind.

Der VwGH stellte beispielsweise mit Erkenntnis vom , 2000/15/0009, im Fall der Beschwerde des Leiters einer Bankfiliale, dessen Tätigkeit in der Bank neben der Leitung der Filiale mit rund 30 Mitarbeitern auch deren Aus- und Weiterbildung, die Organisation und Leitung von "Gruppenmeetings", das Schulen der effektiven Kommunikation und Interaktion zwischen Teilnehmern und anderen Gruppen, das Abhalten von Vorträgen in der Bank und in Firmen und die Mitgestaltung von Seminaren als Referent und "Entwickler" umfasste, zur Frage der Abzugsfähigkeit unter anderem von Kosten für ein NLP-Seminar Folgendes fest:

"Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass weder die genannten Kurse noch die damit in Zusammenhang stehende Literatur unter Berücksichtigung des oben zitierten § 20 EStG 1988 eine steuerlich abzugsfähige Fortbildung darstellten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0173). Für diese Beurteilung sprechen sowohl die vom Beschwerdeführer dem Finanzamt vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Seminarprogramme, die keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, als auch der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zugestandene Umstand, dass die Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden, woraus die belangte Behörde zu Recht abgeleitet hat, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bankenbereich abgestellt war. Dass der von der belangten Behörde den Seminarprogrammen entnommene Seminarinhalt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch eine private Mitveranlassung der Seminarbesuche angenommen hat. Ein Ausschluss einer privaten Mitveranlassung ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen."

Nach dem Inhalt der vorgelegten Prospekte sollte das von der Bw. besuchte Seminar die Voraussetzung zum Start der NLP-Practitionerausbildung schaffen.

Die Bw. stellte anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache zwar schlüssig dar, dass sie zum Zeitpunkt der Teilnahme an dem Seminar "NLP-PUR" eine Veränderung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge hatte.

Wie dem Inhalt des gegenständlichen Seminars "NLP-PUR" eindeutig zu entnehmen ist, wurden dort nicht nur Fähigkeiten zur besseren Kontaktaufnahme und Kommunikation vermittelt, sondern auch die Chance in Aussicht gestellt, die Persönlichkeit optimal zu entfalten. Diese Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Persönlichkeitsbildung sind jedoch nicht nur im spezifischen Beruf der Bw. sondern auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten, insbesondere für das Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung.

Ein weiterer Grund für die Annahme, dass im gegenständlichen Seminar keine ausschließlich berufsspezifischen Inhalte angeboten wurden, stellt die Tatsache dar, dass das Seminar von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen (wie Personalchefs, Bankangestellte, Verkäufer, Lehrer etc.) besucht wurde (vgl. auch ). Bedacht zu nehmen ist auch darauf, dass das gegenständliche Seminar nach den Prospektangaben offenbar eine Vorstufe zum Seminar "NLP-Practitioner" darstellt. Aus der bisher bekannten Judikatur (z.B. , , 2000/14/0096,0097 etc.) geht hervor, dass Aufwendungen für NLP-Seminare, in denen allgemein interessierende Inhalte angeboten werden, keine steuerliche Anerkennung finden. Diese Beurteilung gilt umso mehr für das gegenständliche Seminar, das lediglich eine "Einführung" bzw. "Vorstufe" zum Seminar "NLP-Practitioner" darstellt.

Es ist daher fest zu halten, dass beim gegenständlichen Seminar Inhalte allgemein interessierender Art angeboten wurden, ein homogener Teilnehmerkreis nicht gegeben war, persönlichkeitsbildende Elemente im Vordergrund standen und eine Anregung des Arbeitgebers, dieses Seminar zu besuchen, nicht erfolgte. Eine berufsspezifische Fortbildung, die auf die berufliche Tätigkeit der Bw. zugeschnitten ist, konnte nicht festgestellt werden.

Nach eigener Aussage der Bw. stand der Besuch des NLP-Seminars nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Neuorientierung in Richtung Ausbildung zur Mediatorin und auch nicht in Zusammenhang mit allenfalls hieraus erzielten Einnahmen. Die Kosten für diese Ausbildung (zur Mediatorin) hat das FA im übrigen bereits (in den Folgejahren) anerkannt und waren daher die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen für das Berufungsjahr nicht weiter zu prüfen.

Somit ist im gegenständlichen Fall eindeutig von einer privaten Mitveranlassung auszugehen, bei der sich die Aufwendungen für die Lebensführung von den beruflichen Aufwendungen nicht einwandfrei trennen lassen.

Gegen die Abzugsfähigkeit der für den Excel-Kurs aufgewendeten Kosten iHv. 340,84 € als Werbungskosten hat das FA im Berufungsverfahren keinen Einwand vorgebracht und bestehen auch aus Sicht des UFS keine Bedenken, die mittels Zahlungsbestätigung nachgewiesene Teilnahmegebühr in der angeführten Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Das FA hat somit die für das von der Bw. besuchte NLP-Seminar aufgewendeten Kosten zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fortbildungskosten
Werbungskosten
NLP-Seminar
Mischaufwand
Persönlichkeitsbildung
berufsspezifische Fortbildung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at