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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 14.12.2007, ZRV/0300-Z1W/07

Änderung der e-zoll-Bewilligung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0300-Z1W/07-RS1
Bei der Ausgestaltung der Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-zoll-Bewilligung) ist es der Zollbehörde Kraft der ihr gemäß § 28 ZollR-DG eingeräumten Anordnungsbefugnis erlaubt, die für eine einfache und Kosten sparende Ausübung der Zollaufsicht als notwendig erachteten Anordnungen zu treffen. Gestützt auf diese Norm und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Artikels 407 Abs. 2 ZK-DVO ist es nicht rechtswidrig, wenn die bewilligende Zollbehörde die Überlassung (Art. 73 ZK) jener Waren, die bei der Bewilligungsinhaberin als zugelassene Empfängerin eingelangt sind, vom Erhalt der elektronischen Nachricht „Freigabe vom Versand“ abhängig macht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zZz, betreffend Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG entschieden:

1.) Der Wortlaut des letzten Satzes im Hinweis in der Anlage 2 der Bewilligung wird wie folgt neu formuliert:

Als "Beendigung des Versandverfahrens" im Sinne dieser Bewilligung gilt der Erhalt der betreffenden Nachricht "Freigabe vom Versand (TR207)".

2.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zzz, erteilte das Zollamt Wien der Bf. , (Bf.) die Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-zoll-Bewilligung).

Punkt 7 der Anlage 1 dieser Bewilligung legt fest, dass über die im Informatikverfahren zu einer zollrechtlichen Bestimmung angemeldeten Waren erst dann verfügt werden darf, wenn diese von der zuständigen Zollstelle überlassen werden. Die Überlassung erfolgt u.a. mittels Freigabenachricht "Freigabe vom Versand"

Anlage 2 dieser Bewilligung regelt die Einzelheiten der Gestellung und Abfertigungen von Waren an zugelassenen Warenorten und bestimmt u.a., dass in jenen Fällen, in denen das vorangegangene Zollverfahren ein Versandverfahren ist, die Zollanmeldung - ausgenommen Predeclaration - der Zollbehörde erst nach ordnungsgemäßer Beendigung des Versandverfahrens übermittelt werden darf, wobei das Versandverfahren nach dem Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand (TR 207)" beendet ist.

Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Berufung. Sie beantragte darin, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ergänzen (richtig wohl: "abzuändern"), dass über die eingegangen Waren mit der elektronischen Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügt werden dürfe.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. eine Ergänzung dieses Berufungsbegehrens wie folgt: "Des weiteren verpflichten wir uns, im Falle von festgestellten Unregelmäßigkeiten über die Waren nicht zu verfügen und unverzüglich das zuständige Zollamt in geeigneter Weise im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zu verständigen und dessen Weisung abzuwarten bzw. einzuholen."

Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zZz, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO können die Zollbehörden auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des Empfängers Vereinfachungen in Form des Status eines zugelassenen Empfängers bewilligen.

Nach den Bestimmungen des Artikels 373 Abs. 2 ZK-DVO wird die Bewilligung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinfachungen nur erteilt, wenn

a) die Zollbehörden die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens sicherstellen können, ohne dass die Bedürfnisse der beteiligten Personen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern, und

b) die Personen Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

In der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung ist gemäß Artikel 377 Abs. 2 ZK-DVO das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.

§ 11 Abs. 7 ZollR-DG bestimmt:

Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.

§ 55 Abs. 1 und 2 ZollR-DG lauten:

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und

2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

1. nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

2. Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit der in Abs.1 genannten Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.

Nach den Bestimmunen des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung von schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Zoll-Informatik-Verordnung 2005) können u.a. nachstehende Förmlichkeiten gemäß § 55 ZollR-DG im Informatikverfahren durchgeführt werden:

1. Abgabe von Zollanmeldungen gemäß § 61 Buchstabe b) ZK einschließlich erforderlicher Berichtigungen

2. Ankunftsanzeige gemäß Artikel 408a Abs. 2 ZK-DVO

3. Mitteilungen über Entladevermerke gemäß Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO

4. die Mitteilungen gemäß Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a) und Artikel 285 Abs. 1 ZK-DVO

Zollamtliche Prüfung im Sinne des Zollkodex bedeutet gemäß Artikel 4 Ziffer 14 ZK: besondere Amtshandlungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung der Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke, Kontrolle der Beförderungsmittel, Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.

Die Bf. verfügt nach der Aktenlage neben dem angefochtenen Bewilligungsbescheid u.a. über nachstehende Bewilligungen:

Bewilligungsnummer nnn: Bewilligung eines Anschreibeverfahrens (ASV) des Hauptzollamtes DE zur Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr durch Anschreibung gemäß Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK.

Bescheid des Zollamtes Wien, Zl. ZzZ, vom : Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers im New Computerised Transit System (NCTS).

Bescheid des Zollamtes Wien, Zl. ZZZ, vom : Bewilligung zur Sammelanmeldung nach § 59 Abs. 1 ZollR-DG in der Einfuhr.

Die von der Bf. als zugelassene Empfängerin übernommenen und gestellten Waren werden auf der Grundlage der erwähnten ASV-Bewilligung der deutschen Zollverwaltung in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Weil die Erhebung der in Österreich für diese Waren entstandenen Einfuhrumsatzsteuer durch die deutsche Zollbehörde nicht vorgesehen ist, sind die im Laufe eines Kalendermonats im vereinfachten Verfahren in den steuerrechtlich bzw. verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren von der Bf. nach den Bestimmungen der o.a. Bewilligung vom zusätzlich in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen.

Da die Bf. die damit in Zusammenhang stehenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren erledigt und die Gestellung und Abfertigung der Waren nicht am Amtsplatz erfolgt, bedarf es einer entsprechenden Bewilligung gemäß §§ 11 und 55 ZollR-DG.

Diese (mit dem angefochtenen Bescheid erteilte) Bewilligung bestimmt u.a., dass an den näher bezeichneten zugelassenen Warenorten Waren gestellt und einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.

In der Anlage 2 dieses Bescheides wird u.a. festgelegt:

"Am zugelassenen Warenort gestellte Nichtgemeinschaftswaren haben bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Sind Waren vor ihrer Gestellung in einem Versandverfahren befördert worden, so stellt das für die Bestimmungsstelle bestimmte Exemplar des Versandscheins die summarische Anmeldung dar. Dies gilt sinngemäß auch für das New Computerised Transit System (NCTS). Für die Dauer von drei Kalendertagen wird im Bedarfsfall eine "Einzelverwahrung" zugelassen. Für die Dauer der Einzelverwahrung werden die vom zugelassenen Empfänger zu führenden Aufzeichnungen (Eingangsregister) anerkannt.

Spätestens mit Ablauf des dritten auf die Gestellung folgenden Kalendertages sind die vorübergehend verwahrten Waren entweder einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, oder in den Fällen, in denen der zugelassene Warenort auch als Verwahrungslager zugelassen ist, in das Verwahrungslager zu verbringen und in den Bestandsaufzeichnungen zu erfassen. Die Gesamtverwahrungsfrist (Einzelverwahrung und Verwahrungslager) darf 20 Tage nicht überschreiten.

Hinweis:

Ist das vorangegangene Zollverfahren ein Versandverfahren, so darf die Zollanmeldung - ausgenommen Predeclaration - der Zollbehörde erst nach ordnungsgemäßer Beendigung des Versandverfahrens übermittelt werden. Beendet ist das Versandverfahren nach dem Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand (TR 207)".

Aus den Regelungen dieser Bewilligung lässt sich unschwer die Intention des Zollamtes erkennen, ungeachtet der weit reichenden und vielfältigen Verfahrenserleichterungen, die die Bf. im Rahmen der ihr erteilten Bewilligungen in Anspruch nimmt, ein Mindestmaß an Zollaufsicht zu gewährleisten. Die Zollbehörde kann sich dabei auf die ihr gemäß § 28 ZollR-DG eingeräumte Anordnungsbefugnis stützen, die immer dann zum Tragen kommt, wenn Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werden.

Es ist daher schon vorweg festzustellen, dass das Zollamt Wien bei der Ausgestaltung der streitgegenständlichen Bewilligung gemäß der eben zitierten Norm, auf die im Bescheid auch ausdrücklich verwiesen wird, berechtigt war, der Bf. als Begünstigte die für eine einfache und Kosten sparende Ausübung der Zollaufsicht als notwendig erachteten Anordnungen zu erteilen.

Die Bf. räumt selbst ein, dass sich nach dem Erhalt der Nachricht "Entladeerlaubnis" herausstellen kann, dass das betreffende Versandverfahren (wohl wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten) nicht konform erledigt werden kann. Angesichts dieser Tatsache und wie unten noch näher auszuführen sein wird, kann die im angefochtenen Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage, die die Überlassung der Waren erst zu einem Zeitpunkt ermöglicht, zu dem sowohl die Bf. als auch das Zollamt gesicherte Kenntnisse über den tatsächlichen Umfang der am zugelassenen Warenort übernommenen Waren haben, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wie oben erwähnt, ist einzig die Frage strittig, ab wann die Bf. über jene Waren, die sie als zugelassene Empfängerin iSd Art. 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO übernommen hat, verfügen darf. Das Begehren der Bf. zielt darauf ab, über die Waren ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügen zu dürfen. Der angefochtene Bescheid ermöglicht hingegen der Bf. die Verfügung über die Waren erst nach dem Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand".

Aus dem Umstand, dass die Bf. einen entsprechenden Rechtsanspruch u.a. aus den Bestimmungen des Artikels 266 Absatz 2 ZK-DVO abzuleiten versucht, erhellt zweifellos, dass sie unter "verfügen dürfen" die Überlassung iSd Artikel 73 ZK meint. Die Überlassung beendet die vorübergehende Verwahrung und eröffnet die Anwendung der jeweiligen Verfahrensordnung des Zollverfahrens, zu dem die Ware angemeldet wurde (vgl. Bender, AW-Prax 2000, 30ff). Im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verdrängt der Begriff der Überlassung den der Freigabe.

Die Bf. begründet ihre Einwände gegen die Bewilligungserteilung in der vorliegenden Form vor allem mit dem Hinweis auf die Bestimmungen betreffend die Vereinfachungen im Gemeinschaftlichen Versandverfahren, auf welche daher näher einzugehen ist:

Der Verfahrensablauf im elektronischen Versandverfahren (NCTS) stellt sich (vereinfacht und beschränkt auf den beschwerderelvanten Abschnitt) wie folgt dar:

Die zugelassene Empfängerin hat das Eintreffen von im Versandverfahren befindlichen Waren mittels elektronischer Nachricht TR200 "Ankunftsanzeige" dem Zollamt mitzuteilen. Das Zollamt übermittelt daraufhin die "Vorab-Ankunftsanzeige" und erteilt mittels elektronischer Nachricht TR203 "Entladeerlaubnis" die Zustimmung zur Verschlussabnahme und Entladung.

Die Bewilligungsinhaberin hat daraufhin mittels elektronischer Nachricht TR204 "Entladevermerke" dem Zollamt das Ergebnis der von ihr auf der Grundlage der "Vorab-Ankunftsanzeige" gemäß Artikel 371 ZK-DVO durchzuführenden Kontrolle mitzuteilen.

U.a. auch unter Berücksichtigung dieser Kontrollergebnisse entscheidet das Zollamt, ob die Waren beschaut werden und erteilt schließlich die elektronische Nachricht TR207 "Freigabe vom Versand".

Gemäß Artikel 407 Abs. 2 ZK-DVO legen die Zollbehörden in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann. Die Bf. nimmt nach der Aktenlage derzeit die Verfahrenserleichterungen gemäß Artikel 372 Abs. 1 f ZK-DVO auf Grundlage der der BF. vom Zollamt Wien mit dem o.a. Bescheid vom antragsgemäß erteilten Bewilligung (ZE-Bewilligung) in Anspruch. Dieser Bescheid, der die ZE-Bewilligung vom , Zl. NNN ersetzt hat, ist nach der Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen.

Die ZE-Bewilligung selbst enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen iSd Artikels 407 Abs. 2 ZK-DVO, sie bestimmt aber, dass sie nur im Zusammenhang mit einer e-zoll-Bewilligung gültig ist. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser beiden Bewilligungen und der oben erwähnten ASV-Bewilligung folgt somit zweifellos, dass es sich bei der in der (nunmehr angefochtenen) e-zoll-Bewilligung festgelegten Auflage, über die Waren erst nach Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand" verfügen zu dürfen, um eine Anordnung handelt, die sich auf die zitierte Norm stützen kann.

Die vom Zollamt Wien festgelegte Einschränkung findet somit entgegen der Ansicht der Bf. ihre Deckung in den im Abschnitt 3 der ZK-DVO (gemeint ist wohl: Teil II, Titel II, Kapitel 4, Abschnitt 3 der ZK-DVO) genannten Bestimmungen betreffend die "Vereinfachungen".

Die Anschreibung der Waren durch die Bf. hat sowohl nach den Anordnungen der vorliegenden ASV-Bewilligung als auch nach der angefochtenen Bewilligung bei vorübergehend verwahrten Waren innerhalb von 20 Tagen zu erfolgen. Die von der Bf. intendierte Änderung der Bewilligung ist daher alleine deshalb abzulehnen, weil sie auf Grund ihres Wortlautes zur unerwünschten Auslegung führen könnte, dass die Bf. generell über alle Waren, also auch über jene, die sie zum Zeitpunkt des Erhaltes der Nachricht "Entladeerlaubnis" noch nicht angeschrieben hat, vorzeitig verfügen dürfte, wofür allerdings keine taugliche Rechtsgrundlage besteht.

Dies ergibt sich auch aus der von der Bf. erwähnten Bestimmung des Artikels 266 Abs. 2 ZK-DVO, wonach in den dort geregelten Fällen die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Beteiligten als Überlassung gilt. Eine (sich im Fall einer Stattgabe des Beschwerdebegehrens allenfalls ergebende) Überlassung vor der Anschreibung ist somit nicht vorgesehen.

Aus dem oben aufgezeigten Verfahrensablauf im NCTS-Verfahren lässt sich erkennen, dass es der Bf. erst nach dem Erhalt der Nachricht "Entladeerlaubnis" gestattet ist, die allfälligen Zollverschlüsse zu entfernen und mit der Entladung zu beginnen. Daraus folgt, dass sie Feststellungen hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten wie Mehr- oder Fehlmengen erst danach treffen kann.

Gerade in diesen Fällen besteht aber ein besonderes Interesse an einer effizienten Durchführung der zollamtlichen Prüfung im Sinne des Artikels 4 Ziffer 14 ZK, die nicht durch eine zu großzügige Ausgestaltung der Bewilligung von Verfahrensvereinfachungen gefährdet werden darf.

Die Bewilligung in der von der Bf. gewünschten Form käme daher einem (unzulässigen) Verzicht auf die an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls allenfalls gebotene Durchführung von Kontrollmaßnahmen (wie etwa das Beschaurecht) gleich, die der Zollbehörde ganz allgemein für Waren unter zollamtlicher Überwachung zustehen. Sie wäre damit auch mit dem bei der Bewilligungserteilung zu beachtenden und sich aus Artikel 373 Abs. 2 ZK-DVO ergebenden Grundsatz nicht vereinbar, wonach die Zollbehörde zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinfachung in der Lage sein muss, die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens sicherstellen zu können.

Da die zollamtliche Überwachung gemäß Artikel 37 Abs. 2 ZK bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zwingend durch die Überlassung endet, kann die Bf. auch mit dem Angebot, sich (freiwillig) zu verpflichten, im Falle von festgestellten Unregelmäßigkeiten über die Waren (trotz Überlassung) doch nicht zu verfügen und das zuständige Zollamt zu verständigen, die begehrte Adaptierung der Bewilligung nicht erreichen. Dies deshalb, weil die für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften nicht auf freiwilliger Basis auf jene Waren übertragen werden können, die diesen Maßnahmen kraft Gesetzes nicht (mehr) unterliegen.

Wie die Bf. zutreffend ausführt, ist nach dem Wortlaut des Artikels 406 Abs. 2 ZK-DVO das gemeinschaftliche Versandverfahren beendet, wenn die in der zitierten Norm festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Unbeschadet der damit einher gehenden Befreiung des Hauptverpflichteten von seinen Pflichten nach Artikel 96 Abs. 1 Buchstabe a ZK darf aber nicht übersehen werden, dass sich nach der Beendigung des Versandverfahrens und der (allenfalls fingierten) Gestellung für den zugelassenen Empfänger, insofern weitere Pflichten ergeben, als sich die Waren gemäß Artikel 50 ZK in der vorübergehenden Verwahrung befinden. Sie sind daher gemäß Artikel 48 ZK zwingend einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung (allenfalls auch im Rahmen eines bewilligten Anschreibeverfahrens gemäß Artikel 76 ZK) zuzuführen. Erst nach erfolgter Überführung in ein Zollverfahren können die Waren überlassen werden und sind somit frei verfügbar im Sinne des Begehrens der Bf.

Die Bf. wendet sich mit ihrem Vorbringen auch gegen den Hinweis in der Anlage 2 des angefochtenen Bescheides mit dem oben angeführten Wortlaut, demzufolge das Versandverfahren erst nach dem Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand" beendet ist.

Das Zollamt Wien hat damit entsprechend den ihm gemäß § 28 ZollR-DG iVm Artikel 407 Abs. 2 ZK-DVO eingeräumten Befugnissen Regelungen darüber festgelegt, ab wann die Bf. über die Waren verfügen kann und (für die Zwecke dieser Bewilligung) die Beendigung des Versandverfahrens mit dem Erhalt der erwähnten Nachricht definiert. Da diese Formulierung im angefochtenen Bescheid missverstanden werden kann, wird der Text dieses Hinweises zur Klarstellung wie im Spruch geändert.

Der Unabhängige Finanzsenat hat auch die Frage geprüft, ob der angefochtene Bescheid im Widerspruch zur oben erwähnten ASV-Bewilligung der deutschen Zollverwaltung steht.

Dazu ist zunächst daran zu erinnern, dass das Begehren der Bf., über die Waren bereits ab dem Zeitpunkt der Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügen zu dürfen, im Ergebnis darauf hinausläuft, die Verfügbarkeit über die Waren sogar bereits vor der Anschreibung zu bewilligen, was jedoch - wie oben ausgeführt - keinesfalls in Betracht kommt.

Die vorliegende ASV-Bewilligung ist daher alleine deshalb als Grundlage für eine Stattgabe des Beschwerdebegehrens ungeeignet, weil sich ihr Regelungsinhalt hinsichtlich der Überlassung nicht zwingend auf den Zeitraum zwischen dem Erhalt der genannten Nachricht und der Anschreibung (die allenfalls bis zu 20 Tage nach Gestellung erfolgen kann) bezieht.

Darüber hinaus wird auf die Bestimmungen in Punkt 15 der ASV-Bewilligung hingewiesen, wonach die angeschriebenen Waren jeweils mit der Anschreibung als überlassen gelten, es sei denn, wenn die Waren im einzelnen Fall von der Abfertigungsstelle überlassen werden."

Das die Bewilligung gemäß Artikel 76 ZK erteilende Zollamt DE hat damit den im Punkt 7 der Bewilligung näher bezeichneten Abfertigungsstellen das Recht eingeräumt, selbst über die Überlassung zu entscheiden. Die Bewilligungserteilung in der angefochtenen Form kann daher auch dahingehend verstanden werden, dass das Zollamt Wien als ein in der erwähnten Bewilligung ausdrücklich genanntes Zollamt von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.

Die strittige Auflage erfolgte daher auch aus dieser Sicht zu Recht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 11 Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 55 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 28 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 407 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 266 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 55 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Freigabe
Überlassung
e-zoll-Bewilligung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at