Verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen S.K., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 11 Abs.1 Mineralölsteuergesetz (MinStG) in Verbindung mit § 33 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Klagenfurt vom , SN 400/000, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , SN 400/000, hat das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) nach § 11 Abs.1 MinStG i.V.m. § 33 FinStrG für schuldig erkannt, weil er im November 2004 im Bereich des Zollamtes Klagenfurt vorsätzlich gekennzeichnetes Gasöl, nämlich 25 Liter zum Betreiben des Pkws der Marke Toyota Starlet und 25 Liter zum Betreiben des Kleinbusses der Marke Mitsubishi L300 Kombi/D, Kennzeichen xxx als Wechselkennzeichen für beide Fahrzeuge, verbotswidrig verwendet habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs.5 FinStrG i.V.m. § 11 Abs. 3 MinStG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. Gemäß § 33 Abs.6 FinStrG i.V.m. § 19 Abs.1 FinStrG wurde für 50 Liter gekennzeichnetes Gasöl an Stelle des Verfalles auf Wertersatz in der Höhe von € 24,00 erkannt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 200,00 bestimmt.
Dem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am wurde dem Gendarmerieposten A. anonym angezeigt, dass der Bw. seinen PKW der Marke Toyota Starlet verbotswidrig mit Heizöl betreibt. Am gleichen Tag wurde der Bw. durch Gendarmerieorgane zur Sache befragt, wobei er angab, Heizöl getankt zu haben. In weiterer Folge wurde die Anzeige vom Gendarmerieposten A. an das Zollamt Klagenfurt weitergeleitet. Am wurde durch Zollorgane an beiden auf den Bw. zugelassenen Fahrzeugen eine Gasölkontrolle durchgeführt, wobei Proben aus den Tanks der Fahrzeuge gezogen wurden. Dabei wies die Probe des Pkws der Marke Toyota Starlet eine rötliche Färbung, welche steuerbegünstigtes Gasöl kennzeichnet, aus. Die Probe des Kleinbusses Mitsubishi wies keine rötliche Färbung aus. Die gezogenen Proben wurden von der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung in Wien analysiert. Die Analyse ergab, dass die Proben beider Fahrzeuge Spuren von steuerbegünstigtem Gasöl (Heizöl) enthielten. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz stellte weiters fest, dass der Bw. seine Fahrzeuge aus einem von drei Fässern, von dem er nicht wusste, dass sich darin Heizöl anstelle von Diesel befand, betankte. Beim Betanken fiel ihm jedoch auf, dass er Heizöl in die Tanks der Fahrzeuge einfüllte. Nachdem er in beide Fahrzeuge je ca. 25 Liter Heizöl eingefüllt hatte, war es ihm zu umständlich das Heizöl abzupumpen. In der Folge fuhr er einige Male mit den Fahrzeugen mit einem Gemisch aus 50 % Diesel und 50 % Heizöl, wobei ihm bekannt war, dass er Heizöl nicht zum Betanken der Fahrzeuge verwenden dürfe. Das Heizöl wurde um einen Preis von € 0,48 je Liter gekauft.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Heizöl sei von seiner Schwester für deren Heizanlage gekauft worden. Er habe seiner Schwester erlaubt, die leeren Fässer mit Heizöl zum Zwecke der Heizung der Wohnung anzufüllen, er habe aber nicht gewusst, dass diese Fässer bereits mit Heizöl gefüllt waren und sei ihm dies beim Betanken aufgrund einer Rot-Grün-Farbenblindheit auch nicht aufgefallen. Erst die Gendarmerieorgane hätten ihn auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. In der Folge habe er das Diesel-Heizölgemisch in der Garage eines Arbeitskollegen abgelassen. Bei seinen Befragungen durch die Zollorgane sei es wohl zu Missverständnissen gekommen, zumal er an Stressintoleranz leide, ihn mehrere Personen aus dem psychischen Gleichgewicht brächten und er nur mit einer Person in Ruhe sprechen könne.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 11 Abs.1 MinStG macht sich, wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs.6) oder behandelt (§ 9 Abs.9) oder wer Mineralöl der im § 3 Abs.1 Z.3 und Z.4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs.10), wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle der verbotswidrigen Verwendung nach § 9 Abs.10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.
Gemäß § 11 Abs.3 MinStG sind Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne der in den Abs.1 und 2 bezeichneten Art Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens € 2.000,00 und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens € 500,00 zu betragen. § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs.1 bezeichneten Art nicht anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs.6 MinStG ist die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen oder zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art, auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs.2 erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind, verboten.
Gemäß § 9 Abs.8 MinStG darf gekennzeichnetes Gasöl, ausgenommen in den Fällen des Abs.6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Unstrittig steht fest, dass der Bw. je 25 Liter gekennzeichnetes Gasöl in die Tanks seiner beiden Fahrzeuge gefüllt hat. Unbestritten ist weiters, dass der Bw. nach dem Einfüllen des gekennzeichneten Gasöls mit den beiden Fahrzeugen zumindest bis zur Garage seines Arbeitskollegen gefahren ist. Bereits mit dem Einfüllen in den Behälter (Tank), der mit dem jeweiligen Motor des Fahrzeuges in Verbindung stand, und der zeitlich nachfolgenden Verwendung des gekennzeichnetem Gasöls zum Antrieb eines Kraftfahrzeuges wurde das gekennzeichnete Gasöl verbotswidrig verwendet. Der objektive Tatbestand des § 11 Abs.1 MinStG ist daher unzweifelhaft erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw. nach dem Erscheinen der Gendarmerieorgane das Diesel-Heizölgemisch von seinem Arbeitskollegen aus den Fahrzeugen entfernen ließ.
Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass der Bw. in der Niederschrift vom 24. Feber 2005 erklärte, dass ihm bereits beim Betanken klar gewesen sei, dass er Heizöl in die beiden PKW eingefüllt habe. Der Bw. bestreitet nunmehr in der Berufungsschrift vorsätzlich gehandelt zu haben und spricht im Zusammenhang mit seinen Angaben von einem Missverständnis, welches aufgrund von Zeitdruck und seiner Stressintoleranz zustande gekommen sei. Die nunmehrige Verantwortung des Bw. wird aufgrund folgender Umstände vom Unabhängigen Finanzsenat als Schutzbehauptung gewertet: Von den drei ursprünglich mit Diesel befüllten Fässern zu á 200 Liter waren im Sommer 2004 zwei annähernd leer, im dritten Fass befanden sich noch ca. 50 bis 80 Liter Winterdiesel. Der Bw. erlaubte daraufhin im Juli 2004 seiner Schwester die leeren Fässer mit Heizöl für deren Heizanlage, die ohnehin über einen 4000 Liter Tankkessel verfügt, zu befüllen. Die Firma C. in A. lieferte in der Folge in Abwesenheit des Bw. 400 Liter Heizöl an dessen Schwester und füllte dieses in die drei Fässer, in denen noch teilweise Dieselreste waren. Als der Bw. vier Monate später, Anfang November 2004, seine Fahrzeuge mit dem Inhalt eines der Fässer befüllte, war ihm trotz seiner Rot-Grün-Farbenblindheit klar, dass in den nun gefüllten Fässern nur Heizöl (gekennzeichnetes Gasöl) sein konnte, zumal er in die im Sommer 2004 beinahe leeren Fässer zwischenzeitig selbst keinen Diesel eingefüllt hatte. Dem Bw. war nach eigenen Angaben auch bekannt, dass man gekennzeichnetes Gasöl nicht zum Betanken von Kraftfahrzeugen verwenden darf.
Das Berufungsvorbringen ist demnach nicht geeignet, den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns zu widerlegen. Vielmehr bestehen nach Ansicht der Berufungsbehörde keine Zweifel, dass der Bw. die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhinterziehung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Der Schuldspruch der Vorinstanz entspricht somit in objektiver wie in subjektiver Hinsicht der Rechtslage.
Im verfahrensgegenständlichen Fall betrug der Unterschiedsbetrag für 50 Liter zwischen der nach § 3 Abs.1 Z.4 lit.b MinStG ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 MinStG nicht ermäßigten Mineralölsteuer € 10,95. Über den Bw. war somit die gemäß § 11 Abs.3 MinStG gesetzlich normierte Mindeststrafe von € 2.000,00 zu verhängen. Die Anwendung des § 25 FinStrG ist gesetzlich ausgeschlossen.
Die zwingende Verhängung einer Wertersatzstrafe für 50 Liter gekennzeichnetes Gasöl ergibt sich aus § 33 Abs.6 FinStrG und der Tatsache, dass gemäß § 19 Abs.1 FinStrG statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre. Aufgrund der Tatsache, dass das vom Bw. eingefüllte gekennzeichnete Gasöl in der Folge verbraucht bzw. abgelassen wurde, erfährt auch die Strafe des Wertersatzes in Höhe von € 24,00 keine Änderung.
Die Kosten des Strafverfahrens sind in § 185 FinStrG begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Schlagworte | Vorsatz verbotswidrige Verwendung gekennzeichnetes Gasöl |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at