Studienwechsel
Rechtssätze
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RV/1807-W/02-RS1 | Einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG 1982 ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeiführen kann nur ein das Vorstudium spezifisch behindernder Grund. Dem Vorbringen, aus Mangel an Ausbildungsplätzen in jenem Studium, das der Studierende nach dem Studienwechsel betrieben hat, sei ein sinnvoller Studienwechsel früher nicht möglich gewesen, kommt somit keine Bedeutung zu. Relevant ist nur der Zeitpunkt des Studienwechsels, welcher durch die "Aufnahme" der neuen Studienrichtung erfolgt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerber (Bw.) hat ab dem Wintersemster 1996 das Studium der Studienrichtung Medizin an der Universität Wien inskribiert und anschließend im Oktober 1998 eine Ausbildung an der Akademie begonnen. Ein Anrechnungsbescheid wurde laut einem Schreiben des Bw. vom von der Akademie nicht ausgestellt.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die vom Bw. für dessen Sohn S., für den Zeitraum vom bis zum bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von S 15.425,- (€ 1.120,98) und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von S 4.825,- (€ 350,65) als zu Unrecht bezogen zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass ein familienbeihilfenschädlicher Wechsel vorliege, wenn der Studierende das Studium nach dem dritten zugelassenen Semester wechsle.
Die gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachte Berufung begründete der Bw. damit, dass der Sohn sich bereits während des Sommersemesters 1997 an drei Akademien für Y. um eine Ausbildungsstelle beworben habe, nach bestandenem Eignungstest wegen Platzmangels jedoch nicht aufgenommen worden sei. Man hätte ihm empfohlen, weiter Medizin zu studieren und sich im nächsten Jahr wieder zu bewerben. Im Juni 1998 habe er den Aufnahmebescheid der Akademie für Y. in Z. erhalten. Ein sinnvoller Studienwechsel vor diesem Zeitraum sei leider nicht möglich gewesen, da er aus Mangel an Ausbildungsplätzen an der Akademie nicht hätte aufgenommen werden können. Der Bw. beantragte die Stattgabe der Berufung.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom begründete das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass ein Studienwechsel spätestens in der Inskriptionsfrist des dritten Semesters möglich sei, werde das Studium jedoch nach dem dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe gänzlich weg. Auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 komme daher den Beweggründen, welche zu einem verzögerten Studienwechsel (nach dem dritten Semester) führten, keine Bedeutung zu. Für die Beurteilung des Familienbeihilfenanspruches sei daher ausschließlich der Zeitpunkt des Studienwechsels maßgebend.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte sein Vorbringen, dass der Wechsel der Studienrichtung für seinen Sohn S. zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, da trotz erfüllter Aufnahmebedingungen vor dem dritten Semester ein Studienplatz nicht zur Verfügung gestanden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Beil volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, (StudFG 1992) genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
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1. | das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder |
2. | das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat
oder |
3. | nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden
Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis
eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. |
Nach Abs. 2 des zitierten Gesetzes gelten u.a. nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
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1. | Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, |
2. | Studienwechsel, die durch ein unabwendbares
Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden, |
§ 17 Abs.4 StudFG 1992 idF BGBl 23/1999 (in Kraft getreten mit ), wonach ein Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z 2 nicht zu beachten ist, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer absolviert hat, ist für den strittigen Zeitraum nicht anwendbar.
Ein Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt. Der Begriff Studienwechsel bedeutet somit den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Sohn des Bw. ab dem Wintersemester 1996 bis zum Wechsel an die Akademie im Oktober 1998 unbestritten die Studienrichtung Medizin betrieben. Somit hat er das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt und ein Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 (Z.2) StudFG 1992 liegt vor.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 gelten u. a. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Im vorliegenden Fall erfolgte laut den Angaben des Bw. keine Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium.
Dass der Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG 1982 ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden wäre, ist dem Vorbringen des Bw. ebenfalls nicht zu entnehmen, denn nur ein das Vorstudium spezifisch behindernder Grund kann den Studienwechsel "zwingend" herbeiführen. Dem Argument des Bw., aus Mangel an Ausbildungsplätzen in jenem Studium, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, sei ein sinnvoller Studienwechsel früher nicht möglich gewesen, kommt somit - wie auch das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt hat - im gegenständlichen Berufungsfall keine streitentscheidende Bedeutung zu. Relevant ist einzig und allein der Zeitpunkt des Studienwechsels, welcher durch die "Aufnahme" der neuen Studienrichtung erfolgt. Dieser erfolgte aber unstrittig erst nach vier Semestern im Wintersemester 1998/99 und ein begünstigter Studienwechsel nach § 17 Abs. 2 liegt somit nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Schlagworte | Studienwechsel nach dem dritten Semester zwingend herbeigeführt |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAD-15961