Zurückweisung einer seitens des Geschäftsführers im eigenen Namen gegen den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH erhobenen Berufung
Rechtssätze
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RV/0224-I/02-RS1 | Die im eigenen Namen eines Geschäftsführers einer in Konkurs befindlichen GmbH eingebrachte Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH ist mangels Aktivlegitimation gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen, da im Spruch des Körperschaftsteuerbescheides die GmbH als die Person bezeichnet ist, an welche er ergeht. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom , vertreten durch die K, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend die GmbH betreffend Körperschaftsteuer 1997 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Berufungswerber war Geschäftsführer der GmbH (im Folgenden kurz Gesellschaft genannt). Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom wurde hinsichtlich dieser Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom wurde der Konkurs aufgehoben und am erfolgte im Firmenbuch die amtswegige Löschung dieser Gesellschaft.
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Gesellschaft erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum einen an die Gesellschaft z.H. des Masseverwalters gerichteten Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1997 sowie einen an den Berufungswerber gerichteten Haftungs- und Zahlungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 mit Ausfertigungsdatum .
Im Betriebsprüfungs-Bericht wurde dazu ausgeführt, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft für das Jahr 1997 geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von 1.073.509,40 ATS nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten, da es sich beim Empfänger dieser Zahlungen um eine ausländische Briefkastenfirma handle und diesen Zahlungen keine Leistungserbringung gegenüberstehe. Diese Zahlungen würden zunächst das Einkommen der Gesellschaft erhöhen bzw. den ausgewiesenen Verlust schmälern und in weiterer Folge ergebe sich als Konsequenz, dass diese (de facto ausgeschütteten Beträge) bislang jeglicher Besteuerung entzogen worden seien und in der Regel dem Gesellschafter als zugeflossen zu bewerten seien. Diese Zahlungen seien demnach als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter und Geschäftsführer zu qualifizieren (vgl. BP-Bericht vom , betreffend die Gesellschaft, Auftragsbuchnummer 104116/98, Tz15).
In weiterer Folge wurde namens des Berufungswerbers durch die steuerliche Vertretung gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid sowie gegen den Körperschaftsteuerbescheid jeweils für die Jahre 1997 Berufung erhoben.
In der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid wurde seitens der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass der Berufungswerber zur Berufung gegen diesen Bescheid aufgrund des gegen ihn ergangenen Haftungs- und Zahlungsbescheides, gegen welchen er ebenfalls Berufung erhoben habe, legitimiert sei.
Inhaltlich wurde darauf hingewiesen, dass sich die Berufung gegen die Behandlung von Zahlungen der Gesellschaft an ein ausländisches Unternehmen als nichtabzugsfähige Aufwendungen und verdeckte Gewinnausschüttung an den Berufungswerber richte und zur Begründung auf die Berufung gegen den Zahlungs- und Haftungsbescheid verwiesen werde.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde in weiterer Folge der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Das ist derjenige der im Spruch des Bescheides genannt ist. Demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid seinem Inhalt nach (Spruch) nicht "wirkt", vermag der Bescheid keine Bedeutsamkeit zu entfalten. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid zwar zugestellt wurde, der Empfänger des Bescheides aber spruchmäßig nicht Adressat ist. Die eingebrachte Berufung desjenigen, an den ein spruchmäßig nicht auf ihn lautender Bescheid zugestellt wurde, ist gemäß § 273 BAO zurückzuweisen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Seite 2530f).
Der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene, mit datierte Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1997 ist an die Gesellschaft z.H. des Masseverwalters ergangen.
Da dieser Bescheid im Spruch die Gesellschaft als die Person bezeichnet, an welche er ergeht, war zur Erhebung einer Berufung gegen den genannten Bescheid daher nur die Gesellschaft berechtigt. Nicht legitimiert zur Einbringung der Berufung war hingegen der Berufungswerber. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Körperschaftsteuerbescheid 1997 neben dem Masseverwalter der im Konkurs befindlichen Gesellschaft, am auch dem Berufungswerber persönlich ausgehändigt wurde.
Bei dieser Sachlage war der Berufungswerber zur Erhebung einer Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft im eigenen Namen nicht legitimiert, weshalb die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen war.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dem Berufungswerber, sollte er allenfalls in Zukunft zur Haftung für die Körperschaftsteuer 1997 der Gesellschaft herangezogen werden, das Recht zur Erhebung der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid innerhalb der für die Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist zukommt. Sollte ein solcher Abgabenbescheid nicht existieren, so kann der Berufungswerber seine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben im Haftungsverfahren vorbringen (vgl. ).
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wird abgesehen und diesbezüglich auf § 284 Abs. 3 BAO hingewiesen, wonach der Berufungssenat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt und nach Abs 5 des § 284 der Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist, wenn die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs. 3) obliegt.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung Berufung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at