Zuordnung von Bildungsaufwendungen - keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn die Zuordnung zu einer Tätigkeit als Betriebsrat (hier: Behindertenvertrauensperson) erfolgt.
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Miterledigte GZ: |
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RV/0658-L/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2005, 2006 und 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2005 bleibt unverändert.
Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 werden abgeändert.
Die Berufung betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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2006 | 2007 | |
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 609,65 | 1.792,07 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 38.407,55 | 38.640,60 |
Einkommen | 35.995,62 | 34.780,40 |
Einkommensteuer | 10.566,14 | 10.028,96 |
Anrechenbare Lohnsteuer | - 11.866,03 | - 12.154,35 |
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In den Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 wurden streitgegenständliche Werbungskosten in Höhe von 3.417,60 € bzw. 4.729,00 € angeführt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber aufgefordert, die Reisekostenaufstellungen 2005 und 2006, sowie die Fahrtenbücher nachzureichen.
Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen entsprochen.
Mit Einkommensteuerbescheiden vom wurden die Einkommensteuern der Jahre 2005 und 2006 erklärungsgemäß festgesetzt.
In der Einkommensteuererklärung für 2007 wurden streitgegenständliche Werbungskosten in Höhe von 5.495,10 € angeführt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2007 erklärungsgemäß festgesetzt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Berufungswerber seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, weitere Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: 1. Nachweis, dass vom Arbeitgeber keine Ersätze für die erklärten Fahrtkosten ausbezahlt worden seien. - Vorlage des Fahrtenbuches - Stellungnahme bezüglich des Zusammenhanges zwischen dem als Werbungskosten erklärten Studium und den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.
Mit Eingabe vom wurde hierauf wie folgt geantwortet (Wiedergabe nur der berufungsrelevanten Sachverhalte): 1. Nachweis Arbeitgeber (): "Wir bestätigen, dass Herr Berufungswerber ... in unserem Unternehmen als Behindertenvertrauensperson tätig ist. Herr Berufungswerber hat für das an der Universität Marc Bloch in Stuttgart absolvierte Studium der Soziologie keine Fahrtkostenunterstützung durch den Dienstgeber erhalten." - Da der Berufungswerber als Behindertenvertrauensperson tätig sei, sei der Zusammenhang aus dem Titel des Projektstudiums gegeben ("Mittendrin und trotzdem draußen; Behinderte Arbeitnehmer im Wertewandel von der VA-Tech zur Siemens").
Nach Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006 vom wurden die Einkommensteuern der Jahre 2005 und 2006 neu festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine berufliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis bei Reisekosten oder sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Funktion als Behindertenvertrauensperson stehen, nicht gegeben sei. Die als Werbungskosten für die nichtselbständige Arbeit erklärten Reisekosten hätten daher nicht anerkannt werden können.
Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde nach Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO die Einkommensteuer für das Jahr 2007 neu festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine berufliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis bei Reisekosten oder sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Funktion als Behindertenvertrauensperson stehen, nicht gegeben sei. Die als Werbungskosten für die nichtselbständige Arbeit erklärten Reisekosten und Fortbildungskosten hätten daher nicht anerkannt werden können (5.495,10 €).
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005, 2006 und 2007 jeweils vom erhoben. Es wurde der Berufungsantrag gestellt, die in der Veranlagung 2005, 2006 und 2007 geltend gemachten Reisekosten und Fortbildungsaufwendungen als Betriebsausgaben aufgrund ihrer beruflichen Veranlassung anzuerkennen. Der Berufungswerber sei technischer Angestellter der S.. Darüber hinaus nehme er die Funktion eines Personalvertreters (Behindertenvertrauensperson) wahr. Weiters werde vom Berufungswerber eine selbständige Vortragstätigkeit am WIFI OÖ ausgeübt, aus der er Einkünfte aus selbständiger Arbeit lukriere, die auch entsprechend versteuert worden seien. Derzeit würden vom Berufungswerber vor allem Kurse mit betriebswirtschaftlichem Inhalt angeboten. Der Berufungswerber absolviere das Projektstudium zur europäischen und sozialwissenschaftlichen Qualifizierung von Führungskräften im interessenpolitischen und sozialen Dienstleistungssektor. Das angesprochene Studium werde in Kooperation der Marc Bloch Université, der Johannes Kepler Universität Linz, der AWO-Akademie HELENE SIMON Bonn, des Institutes für projektbezogene Studiengänge Linz, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich sowie der Volkshilfe Österreich angeboten. Die einzelnen Lehrgänge im Rahmen des Studiums würden an den Standorten der Kooperationspartner abgehalten. Die iZm der Absolvierung dieses Studiums erfolgte steuerliche Geltendmachung von Reisekosten und Fortbildungsaufwendungen seien von der belangten Behörde nicht anerkannt worden. Als Begründung wurde ausgeführt, dass eine berufliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis bei Reise- und Fortbildungskosten, die iZm einer (unentgeltlich ausgeübten) Funktion als Behindertenvertrauensperson stehen würden, nicht gegeben sei. Aus diesem Grund würden die als Werbungskosten für die nichtselbständige Arbeit erklärten Kosten nicht anerkannt werden können. 2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 16 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben, welche dem Erwerb, der Sicherung oder dem Erhalt der Einnahmen dienen. Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, die also subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Nach § 4 Abs. 4 Z 7 EStG sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen iZm der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine inhaltlich idente Regelung im Hinblick auf die Geltendmachung von entsprechenden Werbungskosten enthält § 16 Abs. 1 Z 10 EStG. Richtig sei , dass Aufwendungen aus der Tätigkeit als Personalvertreter (Betriebsrat), keine Werbungskosten im Hinblick auf die Einnahmen aus dem Dienstverhältnis darstellen, weil die Tätigkeit als Personalvertreter eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit darstelle (; , 99/13/0174). Entscheidend sei nach dieser Rechtsprechung, ob Aufwendungen primär durch die Tätigkeit als Personalvertreter (Betriebsrat) veranlasst seien. Die belangte Behörde würde im vorliegenden Fall unterstellen, dass die geltend gemachten Kosten hinsichtlich der Absolvierung des Projektstudiums iZm der Funktion als Behindertenvertrauensperson entstanden seien. Dies sei aber aus folgenden Gründen nicht der Fall: Voraussetzung, um das angeführte Studium absolvieren zu können, sei zwar, dass der Student eine einschlägige Berufs- und Funktionserfahrung, welche sich der Berufungswerber im Rahmen seiner Funktion als Behindertenvertrauensrat angeeignet hätte, aufweisen könne. Das Studium sei aber weder notwendig, noch werde es absolviert, um die angeführte ehrenamtliche Funktion als Behindertenvertrauensrat auszuüben. Es würde vielmehr dazu dienen, notwendige Qualifikationen für die Erweiterung der angeführten selbständigen Vortragstätigkeit in der Erwachsenenbildung zu erlangen. Konkret solle der erfolgreiche Studienabschluss entgeltliche Vorträge und Schulungen beispielsweise in den Bereichen "Betriebliche Gesundheitsförderung", "Gestaltung behindertengerechter Arbeitsplätze", "Persönliche Assistenz" und "Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Arbeitswelt für Behinderte" ermöglichen (siehe dazu auch die beigelegten Studienbücher). Derartige Vorträge und Schulungen würden derzeit unter anderen Anbietern auch vom WIFI, BFI bzw. BBRZ sowie dem Bildungshaus Jägermayrhof angeboten. Aufgrund des Studiums werde es dem Berufungswerber weiters möglich sein, auch Unternehmen in Hinsicht auf die genannten Themengebiete, sowie zusätzlich zum Angebot der EU-Förderungen im Behindertenbereich zu beraten. Darüber hinaus werde es aufgrund der technischen Ausbildung iZm dem Studium möglich sein, Schulungen für Sicherheitskräfte in Bezug auf die erforderliche technische Ausrüstung iZm der Beschäftigung von Behinderten anzubieten. Derartige Kurse würden ebenfalls von den Erwachsenenbildungseinrichtungen WIFI und BFI angeboten (z.B. Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft und Sicherheitsvertrauensperson). Aufgrund des zunehmenden Interesses der Wirtschaft an der Schulung der Unternehmen in diesen Bereichen, werde es dem Berufungswerber durch seine Ausbildung möglich sein, zum Erwerb, Erhalt und zur Sicherung seines Einkommens beizutragen bzw. würden diese seinem Betrieb dienen. Ungeachtet der bisherigen Geltendmachung als Werbungskosten würden die strittigen Ausgaben daher Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 Z 7 EStG darstellen, weil sie unzweifelhaft dazu dienen, eine Erweiterung der bereits bisher durchgeführten Vortragstätigkeit zu ermöglichen, und somit in diesem Zusammenhang Aus- bzw. Fortbildungskosten vorliegen. 3. Kilometergeld-Aufzeichnungen: Es werde eine ergänzte detaillierte Auflistung der geltend gemachten Reisekosten im Rahmen der Ausbildung des Berufungswerbers übermittelt. Den beiliegenden Auflistungen könne auch der Zweck der Fahrten entnommen werden. Diese würden belegen, dass die Fahrten im Rahmen der Ausbildung zur Erweiterung der Nebentätigkeit des Berufungswerbers und nicht aufgrund dessen Funktion als Behindertenvertrauensperson durchgeführt worden seien. Zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Fahrten würden die Teilnahmebestätigungen der einzelnen Lehrgänge beigelegt. Wie den Beilagen zu entnehmen sei, würden sich folgende Reisekosten im Rahmen der Ausbildung ergeben: - 2005 iHv 3.417,60 € - 2006 iHv 4.104,00 € - 2007 iHv 4.615,10 €
Zusätzlich würden die Unterlagen betreffend der Studiengebühren iHv 665,00 € übermittelt. Es werde um Berücksichtigung dieser Aufwendungen und Stattgabe der Berufung ersucht.
Dieser Berufung wurden folgende Unterlagen beigelegt: 1.) Fahrtenaufstellung Projektstudium Marc Bloch Universität (2005, 2006, 2007). 2.) Seminarbestätigungen: - Sozialpolitik im internationalen Vergleich (in Keutschach) - Mit NLP zum Verhandlungserfolg (in Keutschach) - Sitzung AEH - Europ. Behindertenaktion (in Berlin) - Aktiv gegen Mobbing (in Wien) - Sitzung der AEH-Projektgruppe "Diskriminierung" (in Strasbourg) - Follow up - Aktuelles aus dem Rechtsbereich (in Freiland) - Sitzung der AEH Arbeitsgruppe "Antidiskriminierung" (in Strasbourg) - Die österreichische Ratspräsidentschaft (in Wien) - Kurzer Prozess - AN vor Gericht vertreten (in Mödling) - Sitzung AEH (in Dresden) - Wie fessle ich mein Publikum - Präsentationstechniken (in Keutschach) - Arbeitsgruppe AEH "Antidiskriminierung" (in Brüssel) - Kurzer Prozess (in Mödling) - Soziale Sicherheit und Gesundheit (in Klagenfurt) - Öffentliche Meinung und Meinungsforschung (in Klagenfurt) - gekonnt platzieren - Themenmanagement und PR (in Mödling) - Öffentliche Meinung und Meinungsforschung (in Klagenfurt) - Rechnung im Rahmen des Projektstudiums 2006-2008 (440,00 €) - Studienbuch
In einem Schreiben vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber ersucht, weitere Angaben nachzureichen: "1. Laut der vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers vom sind sie im Unternehmen als Behindertenvertrauensperson tätig. Handelt es sich bei dieser Funktion um eine Zusatzfunktion?Welche Tätigkeit üben sie in Hauptfunktion aus?Mit welchem %-Satz sind sie als Behindertenvertrauensperson bzw. als Personalvertreter freigestellt?Absolvieren sie das Studium in der Dienstzeit oder in der Freizeit?2. Welche beruflichen Möglichkeiten ergeben sich für sie nach Abschluss des Studiums im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit?Wann werden sie das Studium voraussichtlich abschließen und mit welchem akadem. Grad?Gab es irgendwelche Zulassungsbedingungen (Welche? - Nachweise bitte vorlegen) oder ist die Teilnahme für jeden möglich?3. Bei den Reisekosten 2005 wird als Reisegrund angeführt "Vorbereitung Projektstudium". Was ist darunter zu verstehen bzw. wie ist der Ablauf dieses Studiums?Welche Seminare, die sie als Betriebsrat besucht haben, werden angerechnet?4. Welche Reisen wurden mit den Reisekosten lt. Lohnzettel § 26 abgerechnet?5. Haben sie bei Seminaren, wie zum Beispiel "Aktiv gegen Mobbing" die von AK, Bundessozialamt, KOBV, ÖGB angeboten wurden, Reisekostenersätze von einem der Veranstalter bekommen?"
Mit Eingabe vom wurde hierauf wie folgt geantwortet: "1. Herr Berufungswerber ist als Prüfingenieur bei der V beschäftigt. Diese Tätigkeit stellt seine Hauptfunktion im Unternehmen dar.Aufgrund seines sozialen Engagements hat sich Herr Berufungswerber zur Wahl als Behindertenvertrauensperson (BVP) bei der V aufstellen lassen und übt diese Funktion seit 2002 aus. Die BVP ist grundsätzlich Ansprechperson für behinderte Menschen im Betrieb. Da die BVP selbst dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist über den Weg der Selbstbetroffenheit ein besonderes Verständnis für die Anliegen von behinderten Arbeitnehmerinnen und Hilfestellung für die nachhaltige Integration in die Arbeitswelt vorhanden.Gemäß § 115 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist das Mandat der BVP ein Ehrenamt, das neben der Berufspflicht auszuüben ist.Zur Erfüllung der Obliegenheiten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist der BVP jedoch die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren (vgl. § 116 ArbVG).Ein fixer Prozentsatz betreffend die erforderliche zeitliche Freistellung, um dem Mandat der BVP nachgehen zu können, kann im Fall von Herrn Berufungswerber nicht genannt werden. Abhängig vom betrieblichen Bedarf kommt Herr Berufungswerber seiner Funktion als BVP nach. In manchen Monaten erfordert das Mandat kaum einen Zeitaufwand, in anderen Monaten hingegen kann es zu einem vermehrten Zeitaufwand kommen.Das berufsbegleitende Projektstudium wurde von Herrn Berufungswerber grundsätzlich in seiner Freizeit absolviert.Gemäß § 118 ArbVG hat die Behindertenvertrauensperson innerhalb ihrer Funktionsperiode (vier Jahre) Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen. Das Ausmaß der Freistellung kann bis zu fünf Wochen betragen.Während der Absolvierung des Projektstudiums lagen zwei Funktionsperioden als BVP. In diesen hat Herr Berufungswerber jeweils fünf Wochen Bildungsfreistellung in Anspruch genommen. Teilweise hat er diese Zeiten auch für Zwecke des Projektstudiums (Interaktion mit europäischen Fachleuten und Führen von Gesprächen in den Pausen der Seminare) herangezogen.
2. Herr Berufungswerber hat sein Projektstudium an der Université Marc Bloch bereits im September 2008 mit dem Diplom "Diplome des Hautes Etudes des Pratiques Sociales" (siehe Beilage) abgeschlossen.Um das von Herrn Berufungswerber absolvierte Projektstudium betreiben zu können, müssen von den Studenten gewisse Zulassungsbedingungen (siehe Beilage Projektstudium) erfüllt werden. Dieses Studium kann nicht, wie ein klassisches Universitätsstudium (beispielsweise Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften), grundsätzlich von jedermann betrieben werden.Vielmehr sind folgende Aufnahmevoraussetzungen von jedem Studenten zu erfüllen: - Mindestens dreijährige einschlägige Berufs- und Funktionserfahrung (im Fall von Herrn Berufungswerber die Ausübung des Mandates als Behindertenvertrauensperson) oder - erfolgreicher Abschluss der ZAK (Zukunftsakademie), SOZAK oder eines anderen vergleichbaren Studienganges sowie - Vorlage einer schriftlichen Autobiografie, - Entsendeorganisation als Kostenträger für den Studienplatz (im Fall von Herrn Berufungswerber die Gewerkschaft der privat Angestellten) und - Vertiefung einer europäischen Verkehrssprache.Die Teilnehmerauswahl zum Projektstudium erfolgt nach Beratung der AK OÖ in Kooperation mit der jeweiligen Entsendeorganisation. Die daran anschließende endgültige Zulassung zum Projektstudium erfolgt durch die Aufnahmekommission der Marc Bloch Universität Straßburg.Das Projektstudium wird nur alle vier Jahre angeboten. Pro Studiengang werden unter allen Bewerbern (ca. 150) lediglich elf Studenten ausgewählt, welche das gegenständliche Projektstudium betreiben können.Der Studiumsabschluss bietet Herrn Berufungswerber in Bezug auf seine unselbständige Tätigkeit bei der VAT Siemens als Prüfingenieur keine beruflichen Aufstiegschancen oder Möglichkeiten.Vielmehr beabsichtigt Herr Berufungswerber mittels des nunmehr absolvierten Projektstudiums seine bereits bisher betriebene selbständige Tätigkeit als Vortragender in Erwachsenenbildungseinrichtung weiter auszubauen.Diesbezüglich hatte Herr Berufungswerber bereits die Möglichkeit zwei Vorträge an der Gewerkschaftsschule in Linz zum Thema Behindertenintegration abzuhalten. Diese Vorträge waren für die Zuhörer kostenlos. Jedoch ermöglichten sie Herrn Berufungswerber seine Etablierung voran zutreiben und somit Neukunden für seine (entgeltlichen) Vorträge zu gewinnen.
3. Das Projektstudium ist ein von universitären, interessenpolitischen und sozialen Institutionen konzipiertes innovatives Bildungsmodell für (zukünftige) Führungskräfte im interessenpolitischen und sozialen Dienstleistungssektor. Es soll europäisches Bewusstsein und europäisches Agieren in Verbindung mit der persönlichen und beruflichen Biografie verketten.Das Projektstudium gliedert sich in drei Phasen (siehe Beilage Projektstudium). Die Teilnehmenden entwickeln nach und nach ein Projekt auf der Basis ihres autobiografischen, betrieblichen und interessenpolitischen Hintergrundes mit europäischer Dimension. Von Herrn Berufungswerber wurde im Rahmen des Studiums das Projekt "Mittendrin und trotzdem Draußen, Behinderte Beschäftigte im Wertwandel" ausgearbeitet.Die Ausarbeitung und Realisierung dieses Projektes erfolgt unter wissenschaftlicher Begleitung, welche die Eigenständigkeit der Teilnehmer unterstützen und fördern soll.Um das Studium abzuschließen, muss eine Diplomprüfung abgelegt werden, welche in Form einer öffentlichen "Verteidigung" der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (wissenschaftliche Abhandlung des Projektes) vor einer Prüfungskommission erfolgt.Im Zuge der Projektausarbeitung ist es notwendig bereits vor Beginn der Ausarbeitung des Projektes den Kontakt zu anderen europäischen Fachleuten bzw. Experten herzustellen, um den erforderlichen europäischen Dimensionen bzw. dem notwendigen europäischen Agieren gerecht zu werden. Um dies zu erreichen, war es für Herrn Berufungswerber erforderlich, im Rahmen der Vorbereitung des Projektes an internationalen Workshops und Seminaren teilzunehmen. Nur so hatte er die Möglichkeit mit anderen Fachleuten bezüglich seines Projektthemas Interviews zu führen, Erfahrungsberichte auszutauschen und soziale Recherchen anzustellen, welche im Anschluss in seine Projektarbeit einflossen.Für das einschlägige Projektstudium wurden keine Seminare, die als BVP besucht wurden, angerechnet. Für das Studium unerlässlich ist lediglich die im Zuge der Seminare mögliche Interaktion mit anderen Fachleuten.
4. Wie der beigelegten Bestätigung der V zur entnehmen ist, hat Herr Berufungswerber für sein Studium von seinem Arbeitgeber keine Fahrtkostenunterstützung für das absolvierte Projektstudium erhalten.
In den Reisekosten laut Lohnzettel § 26 EStG wurden ausschließlich "echt" beruflich veranlasste Reisen abgerechnet.
5. In den gegenständlichen Einkommensteuerveranlagungen wurden von Herrn Berufungswerber ausschließlich Seminare angeführt, für welche es keinen Reisekostenersatz seitens der AK, des Bundessozialamtes, des KOBV oder des ÖGB gibt.Von der Entsendeorganisation (Gewerkschaft der privat Angestellten) wurden lediglich die Studiengebühren (abzüglich eines individuellen Teilnehmerbetrages) übernommen."
"Projektstudium - Was ist das? Das Projektstudium ist ein von universitären, interessenpolitischen und sozialen Institutionen konzipiertes innovatives Bildungsmodell für (zukünftige) Führungskräfte im interessenpolitischen und sozialen Dienstleistungssektor. Das Projektstudium ist berufsbegleitend, erwachsenenorientiert und europäisch ausgerichtet. Es wird von der AKOÖ in Kooperation mit der Marc Bloch Universität Strasbourg, dem Institut für Gesellschafts- und Sozialpolitik der Johannes Kepler Universität Linz, der AWO Akademie Bonn und der Volkshilfe Österreich durchgeführt. Das Projektstudium erhebt den Anspruch, Führungskräfte beruflich, politisch und europäisch so zu qualifizieren, dass sie sich in ihren Organisationen den Herausforderungen der gegenwärtigen und künftigen wirtschaftlich und gesellschaftlich bedingten Veränderungen besser stellen können, indem sie vor Ort, gemeinsam mit ihren Kolleginnen und Kollegen, neue Lösungen in der Berufs- und Interessenwelt suchen und umsetzen.
Die Teilnehmerlnnen dieses dreijährigen Bildungsprogramms reflektieren und analysieren gemeinsam und einzeln nach sozialwissenschaftlichen Methoden ihre eigene Berufserfahrung und die ihrer Mitarbeiterlnnen/KollegInnen in Hinblick auf ihre selbstgewählten "Projekte", die theoretisch und praktisch nicht nur adäquate Antworten auf gegenwärtige Veränderungen am Arbeitsplatz oder in der Organisation geben sollen, sondern auch künftige Trends mitberücksichtigen. Es gilt, ein modernes Rollenverständnis und eine Neubewertung des Führungsverhaltens aus nationaler und europäischer Perspektive vorzunehmen. Hierzu will das Bildungsmodell beitragen. Der Lehrgang kann mit dem Diplome des Hautes Etudes des Pratiques Sociales (D.H.E.P.S) der Universität Strasbourg abgeschlossen werden.
Wer sind die Träger und Projektpartner des Bildungsmodells? - Kammer Ihr Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz - Département de Formation Continue de l'Université Marc Bloch, Strasbourg - Institut für Gesellschaft- und Sozialpolitik der Johannes Kepler Universität Linz - Institut für projektbezogene Studiengänge, Linz - AWO-Akademie Helene Simon des Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt, Bonn - Volkshilfe Österreich
Die Leitidee Europäisches Bewusstsein und europäisches Agieren in der Sozial- und Interessenvertretungsarbeit bzw. Sozialwirtschaft kann nicht verordnet und auch nicht durch reinen Wissenstransfer hergestellt werden. Wissen in Theorie und Praxis muss vielmehr mit der persönlichen und beruflichen Biografie verkettet werden und in einem europäischen Rahmen sowie in der direkten Auseinandersetzung mit Akteuren aus anderen Ländern zu einem ganzheitlichen Wissen und Handeln führen. Die Projektpartner wollen daher die vom Département de Formation Continue der Universität Marc Bloch Strasbourg und darüber hinaus von 14 weiteren französischen Universitäten bereits seit Jahren erfolgreich praktizierte Methode der "Recherche Action" als Instrument des lebenslangen Lernens für Führungskräfte aus Arbeitnehmerinteressenvertretungen und aus dem sozialen Dienstleistungsbereich auf europäischer Ebene anwenden, weiterentwickeln und verbreitern.
Die "Recherche Action" ist die Grundidee und die Basis des Bildungsweges. Die Methodik der "Recherche Action" ist dabei als ein Prozess zu verstehen, der entlang eines Lebens verläuft (=Action) und durch persönliche Weiterbildung, die an die jeweiligen individuellen Erfordernissen angepasst ist, vervollständigt wird (=Recherche). Dies impliziert wesentlich, dass den Erfahrungen und Selbststeuerungsprozessen der Teilnehmerlnnen Vorrang gegeben wird. Im Vordergrund steht hierbei nicht das Postulat, Wissen zu "konsumieren", sondern Wissen zu "produzieren". Das heißt, im Mittelpunkt dieses innovativen Weiterbildungskonzeptes steht die Idee, die eigenen sozialen und beruflichen Erfahrungen zum Gegenstand des Lernens zu machen, dadurch zur eigenen Position Abstand zu gewinnen, in Alternativen denken zu lernen und Vergleiche mit internationalen Entwicklungen anstellen zu können. Insbesondere in Situationen des Wandels ist dies eine unerlässliche Voraussetzung zum Erlangen von Führungskompetenzen.
Das Qualifizierungskonzept Die Träger des Projektstudiums konstituieren in ihren Herkunftsländern nationale Studiengruppen in Linz, Strasbourg und Bonn. Die Teilnehmenden entwickeln nach und nach in ihrem beruflichen Umfeld ein Projekt auf der Basis ihres autobiografischen, betrieblichen und interessenpolitischen Hintergrundes mit europäischer Dimension. Die Ausarbeitung und Realisierung dieses Projektes erfolgt unter wissenschaftlicher Begleitung, welche die Eigenständigkeit der Teilnehmerlnnen unterstützen und fördern soll.
In kollektiven Workshops/Präsenzphasen und speziellen Seminaren werden sozialwissenschaftliche Methoden und Theorien vermittelt, wobei die gemeinsamen und spezifischen Projektinhalte der Teilnehmerlnnen zum Gegenstand des Lernens werden.
Die konkreten theoretischen, interdisziplinären Zugänge konstituieren sich im Kontext der Praxis-/Forschungsfelder der Teilnehmerlnnen und basieren auf wesentlichen Elementen nachstehender Wissenschaftsdisziplinen, die im europäischen Kontext behandelt werden: - Soziologie - Interessenpolitik - Sozialphilosophie - Sozialpolitik und Soziale Arbeit - Gesellschaftspolitik - Spezielle BWL in NGO's
Gliederung des Qualifizierungskonzeptes: Das Projektstudium gliedert sich in drei Phasen: 1. PHASE (12 Monate): - Arbeiten in Gruppen und Organisationen - Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und in Methoden der Aktionsforschung - Grundkenntnisse soziologischer Theorien - Klärung, Bestimmung, Abgrenzung und Gliederung des Forschungsbereichs - Literatur und Dokumentationsrecherche - Aufarbeitung der einschlägigen Literatur und Dokumente - Erstellung eines theoretischen Bezugsrahmens
2. Phase (12 Monate): - Arbeiten in Gruppen und Organisationen - Auswahl, Verfeinerung und Anwendung spezifischer Forschungsmethoden im sozialen Feld - Regelmäßige Rückspiegelung der Forschungsteilergebnisse an den von der Forschungsproblematik betroffenen und beteiligten Personenkreis - Selbstständiges und begleitetes Arbeiten am theoretischen Rahmen zur Erklärung und Begründung von Forschungsteilergebnissen - Aufarbeitung von Wissensdefiziten - Projektfortschrittskontrolle und Reflexion
3. Phase (12 Monate): - Endredaktion der wissenschaftlichen Abhandlung des Projektes - Aufarbeiten von Wissensdefiziten - Präsentation sowie Reflexion und Diskussion der vorliegenden Teilergebnisse - Evaluation und Verteidigung der Abschlussarbeit.
Wie erfolgt die wissenschaftliche Begleitung der Teilnehmerlnnen? Während der oben genannten Phasen werden die Teilnehmerlnnen einzeln und in Gruppen von UniversitätslehrerInnen, wissenschaftlich ausgebildeten Berater begleitet und beraten und zum kontrollierten Selbststudium angehalten bzw. darin unterstützt. In monatlichen, wenigstens zweitägigen nationalen Workshops werden theoretische und methodische Inhalte vermittelt, und gemeinsame Wissensdefizite aufgearbeitet. Die einzelnen Forschungsprojekte werden abschnittweise in Einzelberatungen mit StudienleiterInnen und Praxisbegleiterlnnen reflektiert, diskutiert und weiterentwickelt. Fakultative Peergroups unterstützen zusätzlich den individuellen Studienverlauf. Zur individuellen Bearbeitung entdeckter Wissensdefizite belegen die TeilnehmerInnen auch ausgewählte Lehrveranstaltungen an der Johannes Kepler Universität Linz bzw. an einer ihrem Wohnort nächstgelegenen Universität.
Über alle Lern- und Forschungsbereiche sowie über die Methoden führen die TeilnehmerInnen ein detailliertes Studienbuch, das den Fortgang der individuellen und kollektiven Lernphasen, die Literaturrecherchen, die besuchten universitären Lehrveranstaltungen und die fachlichen Diskussionen mit den Studienleiterlnnen bzw. PraxisbegleiterInnen dokumentiert.
Wie sind die einzelnen nationalen Studiengruppen (französische, deutsche, österreichische) miteinander verbunden und wie tauschen sie untereinander ihre Erfahrungen aus? Alle Teilnehmerlnnen treffen sich obligatorisch zu internationalen Präsenzphasen, die alle 12 Monate mit je 5-tägiger Dauer abwechselnd in Strasbourg, Bonn, und Linz stattfinden und der Vermittlung von grenzüberschreitenden Inhalten, dem Theorie/Praxis Transfer und dem internationalen Austausch dienen.
Zusätzlich sind die Teilnehmerlnnen und wissenschaftlichen BegleiterInnen über eine "Internet - Lernplattform" vernetzt, um miteinander zu kommunizieren und ihre Forschungsprobleme und -ergebnisse austauschen zu können.
Aufnahmevoraussetzungen und Abschluss des Projektstudiums Aufnahmevoraussetzungen: - Mindestens dreijährige einschlägige Berufs- und Funktionserfahrung - Vorlage einer schriftlichen, den formellen und informellen Bildungsweg beinhaltende Autobiografie, die zu einem vorläufigen Projektentwurf führt. - Erfolgreicher Abschluss der ZAK oder SOZAK oder eines anderen vergleichbaren Studienganges - Entsendeorganisation als Kostenträger für den Studienplatz - Teilnehmer/innen sind verpflichtet im Rahmen des Lehrgangs individualisiert mindestens 60 Stunden Vertiefung einer europäischen Verkehrssprache nachzuweisen.
Teilnehmerauswahl: - Die Teilnehmerauswahl in Österreich wird von der AKOÖ in Kooperation mit den entsendenden Organisationen vorgenommen. Die endgültige Zulassung erfolgt durch die Aufnahmekommission der Marc Bloch Universität Strasbourg.
Diplomprüfung und Abschluss: - Die Diplomprüfung erfolgt in Form einer öffentlichen "Verteidigung" der wissenschaftlichen Abschlussarbeit vor einer Prüfungskommission in deutscher Sprache (Große Soutenance). Ein erfolgreicher Abschluss ermöglicht die Erlangung des "Diplome des Hautes Etudes des Pratiques Sociales" der Universität Marc Bloch Strasbourg (ECTS Zertifizierung - Maitrise).
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber ersucht, weitere Angaben und Unterlagen nachzureichen: Aus den sich im Akt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen und auch aus der Berufungsschrift gehe hervor, dass der Berufungswerber als technischer Angestellter tätig sei. Weiters sei er Personalvertreter (Behindertenvertrauensperson) und Vortragender am WIFI (Kurse mit betriebswirtschaftlichem Inhalt). Die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme scheine auf den ersten Blick in weitaus überwiegendem Teil mit der Tätigkeit als Personalvertreter (Behindertenvertrauensperson) in Zusammenhang zu stehen: - AN vor Gericht - AEH (Europäische Behindertenaktion) - österreichische Ratspräsidentschaft aus der Sicht der ArbeitnehmerInnen - Soziale Sicherheit und Gesundheit - Öffentliche Meinung - Sozialpolitik - etc. Einige Bereiche wie zum Beispiel Präsentation bzw. Verhandlungsführung würden mit der Vortragstätigkeit im Zusammenhang stehen können. Wie in der Berufungsschrift angeführt, würden die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Personalvertretertätigkeit keine Werbungskosten darstellen. Als Aufnahmevoraussetzung sei eine einschlägige Berufs- und Funktionserfahrung angeführt worden (Behindertenvertrauensperson). Als Entsendeorganisation für den Studienplatz sei die Gewerkschaft der privat Angestellten angeführt worden. Von der Entsendeorganisation (Gewerkschaft der privat Angestellten) sei auch ein Teil der Studiengebühren getragen worden. Hinzuweisen sei hierzu weiters, dass der Berufungswerber während der Absolvierung des Projektstudiums jeweils fünf Wochen Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hätte. Auch dies würde darauf hinweisen, dass die Bildungsmaßnahme in überwiegendem Maße für die Tätigkeit als Behindertenvertrauensperson dienlich gewesen sei und sei. Unter diesen Gegebenheiten sei nach der derzeit vorliegenden Aktenlage jedenfalls von einer Bildungsmaßnahme iZm der Tätigkeit als Behindertenvertrauensperson auszugehen. Allenfalls würden Umschulungsmaßnahmen vorliegen können (Ausüben eines neuen/anderen Berufes). Der Berufungswerber beabsichtige entgeltliche Vorträge und Schulungen anzubieten. Konkrete Daten hierzu seien aber bisher noch nicht vorgelegt bzw. nachgewiesen worden. Sollte der Berufungswerber tatsächlich in diesem Bereich erfolgreich tätig werden, würden vorweggenommene Betriebsausgaben vorliegen können. Hierzu müssten allerdings bereits konkrete Tätigkeiten (und Einnahmen) vorliegen bzw. als hinreichend erwiesen dargestellt werden. Bis dato könne dies nicht erkannt werden. Es werde um Bekanntgabe ersucht, ob bis zum gegenständlichen Zeitpunkt irgendwelche derartigen Aktivitäten bereits durchgeführt worden bzw. ganz konkret geplant seien. Sollten keine Aktivitäten im Zusammenhang mit einer neuen Tätigkeit nachgewiesen werden können, würde es im Rahmen des Verfahrensrechts allenfalls Mittel geben, diese auch später noch rückwirkend zu berücksichtigen (§ 200 BAO; § 295a BAO). Um dies beurteilen zu können, werde um Darstellung und belegmäßige Nachweise der gegenwärtigen Sachlage ersucht. Hinsichtlich der Berufung gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen würde es bereits zahlreiche UFS-Entscheidungen geben. Eine diesbezügliche Stattgabe werde daher in diesem Punkt nicht möglich sein.
Mit Eingabe vom wurde hierauf wie folgt geantwortet: 1. Bildungsmaßnahme iZm der Tätigkeit als Behindertenvertrauensperson: Wie bereits in der Berufung vorn ausgeführt, ist nochmals festzuhalten, dass die vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten für die Absolvierung des Projektstudiums nicht iZm der Funktion als Behindertenvertrauensperson entstanden seien. Vielmehr sei die vom Berufungswerber wahrgenommene Funktion als Behindertenvertrauensperson Voraussetzung dafür gewesen, um das Projektstudium zur europäischen und sozialwissenschaftlichen Qualifizierung von Führungskräften im interessenpolitischen und sozialen Dienstleistungssektor absolvieren zu können. Weiters ist festzuhalten, dass vom Berufungswerber zwar während des Projektstudiums die Bildungsfreistellung gem. § 118 ArbVG in Anspruch genommen worden sei, allerdings könne daraus nicht jedenfalls geschlossen werden, dass die gegenständliche Bildungsmaßnahme in überwiegendem Maß für die Tätigkeit als Behindertenvertrauensperson dienlich gewesen sei. Auch der Umstand, dass das vom Berufungswerber absolvierte Projektstudium unweigerlich auch Themen, die mit der Tätigkeit einer Behindertenvertrauensperson in Zusammenhang gebracht werden können, beinhalte, vermag nichts an dieser Beurteilung zu verändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Berufungswerber die angeführte Bildungsfreistellung nur teilweise für sein Studium verwendet hätte. So hätte er mit europäischen Fachleuten Gespräche in den Pausen der jeweiligen Seminare geführt bzw. versucht Kontakte mit diesen aufzubauen und für sein Studium zu nutzen. 2. Umschulungskosten: Wie ebenfalls bereits in der Berufung vom 24.32009 ausgeführt, hätte der Berufungswerber beabsichtigt seine bisher betriebene selbstständige Tätigkeit als Vortragender in einer Erwachsenenbildungseinrichtung weiter auszubauen. Wie auch in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom ausgeführt, hätte der Berufungswerber bereits die Möglichkeit gehabt zwei Vorträge an der Gewerkschaftsschule in Linz zum Thema Behindertenintegration abzuhalten. Diese Vorträge seien für die Zuhörer zwar kostenlos gewesen, jedoch hätten sie dem Berufungswerber ermöglicht, seine Etablierung voranzutreiben und somit Neukunden für seine (entgeltlichen) Vorträge zu gewinnen. Darüber hinaus hätte der Berufungswerber auch seine bisherige selbstständige Vortragstätigkeit dahingehend ausbauen können, dass er sein fundiertes Fachwissen in den Bereichen Soziologie, Gesellschaftspolitik, Interessenpolitik, Sozialpolitik und soziale Arbeit sowie spezielle BWL in NGO, welches er aufgrund seines Studiums erworben hätte, in der von ihm abgehaltenen Lehrgänge Werkmeisterschule Betriebstechnik einfließen lassen hätte können. Die Vorträge im Rahmen der Werkmeisterschule würden zahlreiche Themengebiete mit soziologischern Hintergrund beinhalten. Beispielhaft seien diesbezüglich folgende Themenkreise anzuführen: Sozialgesetze (Kursbuch S 15), Unternehmen als soziales System (Kursbuch S 27 ff), Soziales Umfeld (Kursbuch S 38), Veränderung der Unternehmenskultur (Kursbuch S 60), Arbeiten mit Datenquellen - Methodenlehre (Kursbuch S 69), Gestaltung der Arbeitsumgebung (Kursbuch S 132). Der Berufungswerber hätte bisher diesbezüglich nur die entsprechenden Präsentationsfolien zum Kursbuch den Kursteilnehmern näher bringen können. Aufgrund seines Projektstudiums hätte er die Möglichkeit, sein fundiertes Wissen in den Lehrgang einzubringen und diese Themen praxisnahe aufzubereiten. Besonders hervorzuheben seien in diesem Zusammenhang die Themenkreise "Arbeiten mit Datenquellen" und "Gestaltung der Arbeitsumgebung". So würde das vom Berufungswerber absolvierte Projektstudium unter anderem Kenntnisse zum wissenschaftlichen Arbeiten sowie zu den Methoden der Aktionsforschung vermitteln. Darüber hinaus hätten unter anderem auch die im Rahmen des Projektstudiums absolvierten Seminare "Gekonnt Platzieren - Themenmanagement und PR" sowie "Wie fessle ich mein Publikum - Präsentationstechniken" dazu beigetragen, einerseits die Präsentationstechnik vom Berufungswerber zu verbessern sowie andererseits den Kursteilnehmern den richtigen Umgang und Einsatz von Datenquellen sowie die Präsentation von Daten zu vermitteln. Auch der im Kursbuch enthaltene Themenkreis "Gestaltung der Arbeitsumgebung" könne nun mehr durch das absolvierte Projektstudium vom Berufungswerber mit entsprechendem Fachwissen (unter Einbezug von Teilbereichen der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft bzw. Sicherheitsvertrauensperson) den Kursteilnehmern näher gebracht werden. Wie weiters dem beigelegten Schreiben der WIFI OÖ GmbH entnommen werden kann, fordere diese Weiterbildungseinrichtung von ihren Vortragenden und Unterrichtenden eine stetige Weiterentwicklung ihrer fachlichen sowie ihrer sozialen Kompetenz. Wirtschaftliche Anforderungen, wie lösungsorientierte Zusammenarbeit in Teams oder das Zusammenwirken von Absolventen einer Weiterbildung in internationalen Netzwerken des Unternehmens, würde von den Vortragenden der WIFI OÖ GmbH ein immer höher werdendes Maß an Wissen im Bereich der Sozialkompetenz und Didaktik erfordern. Aufgrund dieser Anforderungen der WIFI OÖ GmbH an ihre Vortragenden sei es unzweifelhaft, dass die vom Berufungswerber geltend gemachten Betriebsausgaben dazu dienen, einerseits der Sicherung und dem Erhalt der Einnahmen und andererseits eine Erweiterung der bereits bisher durchgeführten Vortragstätigkeit zu ermöglichen. Dies würde sich unter anderem auch darin manifestieren, dass der Berufungswerber zu Beginn seines Studiums 2005 und 2006 pro Jahr nur jeweils einen Lehrgang der Werkmeisterschule Betriebstechnik durchführen hätte können. Ab dem Jahr 2007 hätte er jedoch bereits zwei Vortragsreihen pro Jahr abhalten können.
Begleitschreiben WIFI OÖ GmbH vom : "Der Fachbereich der Werkmeisterschulen der WIFI OÖ GmbH, deren Bildungsauftrag durch die Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, sowie der Wirtschaftskammer als Vertreter der Unternehmen Österreichs entwickelt und geregelt wird, fordert von Ihren Vortragenden und Unterrichtenden eine stetige Weiterentwicklung Ihrer fachlichen, sowie Ihrer sozialen Kompetenzen.Wirtschaftliche Anforderungen, wie lösungsorientierte Zusammenarbeit in Teams, oder das Zusammenwirken von Absolventen einer Weiterbildung in internationalen Netzwerken des Unternehmens, erfordern von unseren Vortragenden ein immer höher werdendes Maß an Wissen im Bereich der Sozialkompetenz und Didaktik.Als führendes Weiterbildungsinstitut Österreichs fordert und fördert die WlFl GmbH diese stetige Wissenserweiterung der Vortragenden, um dem Wirtschaftsraum Österreich auch in Zukunft eine Bildungsplattform bieten zu können, die im internationalen Vergleich besteht.Das Diplomstudium in Soziologie von Hrn. Berufungswerber bietet unseren Absolventen hochwertige Wissensvermittlung, die von der zukunftsorientierten Wirtschaft gefordert wird.Die WIFI OÖ GmbH begrüßt die von Hrn. Berufungswerber gesetzten Weiterbildungsschritte im Sinne der Absolventen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Die gesetzliche Bestimmung regelt also drei verschiedene Bildungsmaßnahmen, nämlich Ausbildung, Fortbildung und Umschulung.
Ausbildung: Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen zur Erlangung eines anderen Berufes dienen (vgl. ). Der Bildungsaufwand muss im Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit gesehen werden können ("verwandte berufliche Tätigkeit"). Für eine verwandte berufliche Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, was anhand es Berufsbildes bzw. des Inhaltes der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen ist (allenfalls wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten). Gegenständlich ist also zu beurteilen, ob die derzeit ausgeübte Tätigkeit des Berufungswerbers einen engen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme aufweist.
Gibt es also einen engen Zusammenhang mit der Tätigkeit als technischer Angestellter (Prüfingenieur) und dem Inhalt des Projektstudiums?
Fortbildung: Fortbildungsaufwand liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Wesentlich ist hierbei, dass ein Zusammenhang mit dem bereits ausgeübten Beruf besteht. Wesentlich ist weiters, dass das durch das Studium vermittelte Wissen in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden kann.
Auch hier ist der Sachverhalt dahingehend zu beurteilen, ob der Berufungswerber die Inhalte des Projektstudiums unmittelbar und in wesentlichem Umfang im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet.
Umschulung: Schlussendlich ist noch eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das Projektstudium als "umfassende Umschulungsmaßnahme" zu qualifizieren ist. Aus dem klaren Gesetzestext leitet sich die Abzugsfähigkeit für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten jedoch nur dann ab, wenn die Umschulungsmaßnahme einerseits derart umfassend ist, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und andererseits auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Inhaltlich schließt sich der Begriff der "umfassenden Umschulung" somit dem der "vorweggenommenen Werbungskosten" an. Die Anerkennung so genannter vorbereitender Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftig steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Die ausdrücklich genannte Tatbestandsvoraussetzung des "Abzielen auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes" stellt darauf ab, dass Sachverhaltstatbestände vorliegen müssen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen
Vorweg ist festzuhalten, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betriebsrat (Behindertenvertrauensperson) nicht abzugsfähig sind. Der Verwaltungsgerichtshof und der Unabhängige Finanzsenat vertreten in ständiger Rechtsprechung des Standpunkt, dass die Tätigkeit als Personalvertreter bzw. als Betriebsrat von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheiden ist und aus derartigen Funktionen erwachsende Aufwendungen nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Bezug habenden Dienstverhältnis dienen (vgl. ; , 89/14/0212; , 92/13/0298; , 95/14/0070; , 99/13/0174; -G/06; , RV/0834-L/09).
Der Berufungswerber war im streitgegenständlichen Zeitraum in folgenden Bereichen tätig: - technischer Angestellter der Firma S (Prüfingenieur) - Personalvertreter (Behindertenvertrauensperson) - Vortragstätigkeit am WIFI OÖ (selbständig; Kurse mit betriebswirtschaftlichem Inhalt)
Entscheidungswesentlich ist also, in welchem Zusammenhang die streitgegenständlichen Aufwendungen überwiegend verursacht wurden. 1.) Stehen sie im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit als technischer Angestellter, so könnten allenfalls Werbungskosten (Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) vorliegen. 2.) Stehen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit am WIFI OÖ so könnten Betriebsausgaben vorliegen. 3.) Stehen sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter (Behindertenvertrauensperson) so sind diese Aufwendungen nicht zu berücksichtigen.
Ad 1) Tätigkeit als technischer Angestellter: Wie aus der Berufungsschrift zu entnehmen ist, stellt die Bildungsmaßnahme keine Fortbildung in diesem Bereich dar. Der erfolgreiche Studienabschluss soll zu entgeltlichen Vorträgen und Schulungen z.B. in den Bereichen "Betriebliche Gesundheitsförderung", "Gestaltung behindertengerechter Arbeitsplätze" u.ä. dienen. Auch wenn allenfalls einzelne Bildungsinhalte auch im derzeit ausgeübten Beruf einfließen könnten, so kann noch nicht von verwandten Berufen bzw. Tätigkeiten gesprochen werden. Der Inhalt der Tätigkeit als technischer Angestellter (Prüfingenieur) liegt jedenfalls nicht schwerpunktmäßig im Sozialbereich bzw. bildungspolitischen Bereich. Dass der Berufungswerber sein Aufgabengebiet in der derzeitigen Beschäftigung ändern wolle oder werde, hat er nicht behauptet. Unter diesen Gegebenheiten kann also weder ein Fortbildungs- noch ein Ausbildungsaufwand gemäß der oben angeführten Definition erkannt werden.
Ad 2) Selbständige Vortragstätigkeit: Hier hat der Berufungswerber die Durchführung folgender Kurse nachgewiesen: 2005: Werkmeister 2. Jahrg. Elektrotechnik 2007: Werkmeister 2. Jahrg. Elektrotechnik (2 Kurse) 2008: Werkmeisterschule Elektrotechnik 2009: Werkmeisterschule Elektrotechnik Aus dem ebenfalls vorgelegten Skriptum gehen folgende Themenschwerpunkte hervor (Wiedergabe der einzelnen Kapitelüberschriften): - Wirtschaft - Volkswirtschaft - Betriebswirtschaft - Unternehmen und Umfeld - Marketing - Kalkulation und Investitionsrechnung - Qualitätsmanagement - Arbeitssystemgestaltung - Fertigungsplanung - Netzplantechnik
Aus diesen Darstellungen geht jedenfalls hervor, dass der Berufungswerber im Wesentlichen technische und wirtschaftliche Inhalte vermittelt. Die wesentlichen Inhalte der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme haben aber keinerlei unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Vortragsinhalten. Allenfalls könnten einzelne Module der allgemeinen Definition "Vortrag" zugeordnet werden, keinesfalls aber die gesamten Aufwendungen. Hierzu zählen zum Beispiel die Seminare - Wie fessle ich mein Publikum? Präsentationstechniken (18.-) - Gekonnt Platzieren (26.-).
Wenn der Berufungswerber darstellt, dass ihm die Bildungsmaßnahme ermöglicht, in den Bereichen "Betriebliche Gesundheitsförderung", "Gestaltung behindertengerechter Arbeitsplätze" etc. tätig zu werden, so ist hierzu anzumerken, dass er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine diesbezüglichen Einnahmen nachweisen konnte. In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde ebenfalls lediglich angeführt, dass er beabsichtige seine bisher betriebene selbständige Tätigkeit als Vortragender auszubauen. Auch hier wurde nur eine Absichtserklärung gegeben und kein Nachweis über konkrete Pläne und Kurse. Auch wenn die Vorträge im Rahmen der Werkmeisterschule, wie der Berufungswerber darstellt, zahlreiche Themen mit soziologischem Hintergrund beinhalten, so sind dies tatsächlich doch nur Randbereiche. Zentrale und umfangreiche soziologische Schwerpunkte sind auch bei Durchsicht der Lehrinhalte (Skriptum Werkmeisterschule) nicht zu erkennen und wurden auch vom Berufungswerber nicht dargestellt. Auch vom Berufungswerber wurden lediglich einzelne Seiten (Seiten 15, 27ff, 38, 60, 69 und 132) erwähnt. Darin werden Begriffe wie "Soziale Marktwirtschaft", "Unternehmen und Umfeld", "Soziales Umfeld", "Veränderung der Unternehmenskultur", "Methodenlehre" sowie "Gestaltung der Arbeitsumgebung" in sehr kurzen Beiträgen dargestellt. Auch wenn der Berufungswerber erwähnt diese Bereiche nach Abschluss seines Studiums besser unterrichten zu können, so bleibt doch der wirtschaftliche Bereich (VWL, BWL, Marketing, Kalkulation, Planung, etc.) zentrales Thema und zentraler Inhalt des Gegenstandes "Werkmeisterschule Betriebstechnik". Die Inhalte des streitgegenständlichen Projektstudiums können nicht als Fortbildungsaufwand (... im derzeit ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleiben ...) beurteilt werden. Die Inhalte weichen doch erheblich von den Kursinhalten Werkmeisterschule ab. Allenfalls könnten vorweggenommene Betriebsausgaben für neue, andere Vortragsinhalte vorliegen; diese sind aber derzeit noch nicht ausreichend konkret. Die angeführten kostenlosen Kurse an der Gewerkschaftsschule stellen nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz keinesfalls einen hinreichenden Nachweis darüber dar, dass die Bildungsmaßnahme zur Erschließung bzw. Erweiterung der Einnahmen dient. Sollte sich allerdings in naher Zukunft herausstellen, dass diese Bereiche tatsächlich zu nicht bloß zufälligen und geringfügigen Einnahmen führen, so bietet das Verfahrensrecht eine Möglichkeit auch rückwirkend Aufwendungen zu berücksichtigen. Gem. § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bescheid oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann eine solche Einkunftsquelleneigenschaft allerdings noch nicht erkannt werden. Diese nachträgliche Berücksichtigung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, dass die Bildungsinhalte ein wesentlicherBestandteil und eine wesentlicheVoraussetzung für diese neue Tätigkeit darstellen. Seminare die sich bloß im Randbereich mit diesen Inhalten befassen, führen noch nicht dazu, das streitgegenständliche Projektstudium als steuerlich zu berücksichtigenden (betrieblichen) Aufwand zu qualifizieren. Lediglich die beiden oben genannten Seminare (bzw. Fahrtkosten zu diesen Seminaren) können bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Vortragstätigkeit zugerechnet werden. 2006: "Wie fessle ich mein Publikum" Keutschach: 698 km á 0,376 € (262,45 €) 2007: "Gekonnt Platzieren" Mödling: 356 km á 0,376 € (133,86 €)
Ad 3.) Tätigkeit als Personalvertreter (Behindertenvertrauensperson): Die Tätigkeit als Personalvertreter beinhaltet im Wesentlichen die Vertretung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten. Speziell der Bereich der Behinderten ist ein wesentliches Betätigungsfeld des Berufungswerbers. Der Berufungswerber ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme in keinem Zusammenhang mit dieser Betätigung bzw. Funktion steht. Die vorgelegten Seminarbestätigungen und Inhalte der Bildungsmaßnahmen lassen allerdings einen sehr engen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erkennen.
Im Folgenden werden stichwortartig Bereiche dargestellt, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Loslösen von diesem Bereich erlauben. Bereits die Beschreibung des Projektstudiums in der Berufungsschrift vom lässt keine Zuordnung zu den technischen Tätigkeiten bzw. bisher getätigten Vorträgen erkennen: " ... Unser Mandant absolviert das Projektstudium zur europäischen und sozialwissenschaftlichen Qualifizierung von Führungskräften im interessenspolitischen und sozialen Dienstleistungssektor. ..." Projektstudium - Leitidee (vorgelegt in der Eingabe vom ): " ... Die Projektpartner wollen daher die vom Département de Formation Continue der Universität Marc Bloch Strasbourg und darüber hinaus von 14 weiteren französischen Universitäten bereits seit Jahren erfolgreich praktizierte Methode der "Recherche Action" als Instrument des lebenslangen Lernens für Führungskräfte aus Arbeitnehmerinteressensvertretungen und aus dem sozialen Dienstleistungsbereich auf europäischer Ebene anwenden, weiterentwickeln und verbreitern. ..." 1.) Allein schon die Voraussetzung das angeführte Studium absolvieren zu können, setzt einschlägige Berufs- und Funktionserfahrung voraus (Berufungsschrift vom : "... hat sich unser Mandant im Rahmen seiner Funktion als Behindertenvertrauensrat angeeignet ..."). Es kann also angenommen werden, dass die Inhalte sehr wohl auf diesen Erfahrungswerten aufbauen und somit auch wesentlicher Bildungsinhalt sind.
2.) Keinen Zweifel an der Zuordnung zu diesem Bereich kann im Zusammenhang mit den verschiedenen Veranstaltungen (Sitzungen) der AEH-Projektgruppe aufkommen (AEH: Europäische Behindertenaktion). Der Berufungswerber hat keinerlei Aktivitäten im Behindertenbereich abseits seiner Funktion als Behindertenvertrauensperson angeführt (abgesehen von vielleicht in Zukunft geplanten bzw. beabsichtigten Tätigkeiten, welche aber noch keinesfalls hinreichend konkret absehbar sind).
3.) Auch der Titel der Diplomarbeit ("Mittendrin und trotzdem Draußen - Behinderte Beschäftigte im Wertewandel") lässt auf einen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Behindertenvertrauensperson schließen.
4.) Beinahe alle Inhalte der in den Studienbüchern 2006 und 2007 dargestellten Themenbereich sind ebenfalls dem Sozialbereich (Personalvertretung, Behindertenvertretung, o.ä.) zuzuordnen. Auch hier eine beispielhafte Auflistung der Inhalte: - Besprechung mit BVP (Behindertenvertrauenspersonen) - Österreichische Ratspräsidentschaft - Behindertenintegration - Demografie und Migration - Betriebliche Gesundheitsförderung - Soziales Umfeld behinderte Menschen - Arbeit und Behinderung - Vital ins Alter - uvm. Allein schon diese Titel lassen keine Zuordnung zu den technischen Tätigkeiten (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) sowie zu der Vortragstätigkeit (Werkmeister Elektrotechnik) erkennen. Eine Zuordnung kann also nur für den Bereich Personalvertreter (Behindertenvertrauensperson) erfolgen.
5.) Inhalte der Seminarbestätigungen: Auch diese vorgelegten Unterlagen weisen auf eine eindeutige und unzweifelhafte Beziehung zur Tätigkeit als Personalvertreter zu: - Kurzer Prozess - ArbeitnehmerInnen vor Gericht (wirksam) vertreten - Soziale Sicherheit und Gesundheit - Öffentliche Meinung und Meinungsforschung - Sozialpolitik im Internationalen Vergleich - Aktiv gegen Mobbing - Behindertenvertretung im Betrieb/Dienststelle
6.) Allgemeines Auch wenn das WIFI bestätigt, der Bildungsmaßnahme des Berufungswerbers wohlwollend gegenüber zu stehen, so führt dies noch nicht dazu, diesbezügliche Aufwendungen auch steuerlich zu berücksichtigen. Hinzuweisen ist hierzu, dass auch seitens des WIFI speziell für Trainer eigene Seminare angeboten werden, welche speziell auf die Erfordernisse der Trainer ausgerichtet sind (WIFI-Trainerakademie). Auch hier sind die vom Gesetz bestimmten und von der Rechtssprechung entwickelten Erfordernisse zu beachten (Ausbildung - Fortbildung - Umschulung).
Zusammengefasst kommt also die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu folgendem Ergebnis der Zuordnung der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahmen:
1. Kein Bildungsaufwand im Zusammenhang mit der Tätigkeit als technischer Angestellter (Prüfingenieur). 2.) Keine Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Vortragstätigkeit, da hier im Wesentlichen wirtschaftliche und technische Inhalte vermittelt werden. Die Erweiterung der Vortragstätigkeiten in den Bereichen der Lehrinhalte (Behindertenbereiche, Arbeitnehmervertretung etc.) konnte nicht hinreichend konkret nachgewiesen werden. Sollte tatsächlich eine Erweiterung dieser Tätigkeiten vorgenommen werden, so wäre zu prüfen, ob die neue Tätigkeit tatsächlich die Anerkennung dieser Aufwendungen allenfalls als vorweggenommene Betriebsausgaben rechtfertigen kann. Hierzu wird jedenfalls ein unzweifelhafter und nachweisbarer Zusammenhang bestehen müssen. Dann könnten diese Aufwendungen allenfalls rückwirkend (§ 295a BAO) berücksichtigt werden. 3.) Eindeutiger Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Betriebsrat bzw. Behindertenvertrauensperson. Derartige Aufwendungen sind allerdings (auch nach Ansicht des Berufungswerbers) nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (; , 99/13/0174).
Aufgrund der Berücksichtigung der Fahrtkosten zu den beiden oben angeführten Seminare ergeben sich folgende Änderungen: 2006: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 609,65 € (872,10 € abzgl. Km-Geld Keutschach: 262,45 €) 2007: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 1.792,07 € (1.925,93 € abzgl. Km-Geld Mödling: 133,86 €)
Anspruchszinsen:
Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Zum Berufungspunkt hinsichtlich der festgesetzten Anspruchszinsen wurde bereits im Vorhalt vom darauf hingewiesen, dass es diesbezüglich schon eine eindeutige Entscheidungspraxis gibt und dieser Berufungspunkt jedenfalls abzuweisen sein wird.
§ 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Änderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Im Falle einer Änderung ist nicht der Anspruchszinsenbescheid anzupassen, sondern es ist jeweils ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu erlassen (vgl. ).
In Anbetracht dieser Darstellungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 2 Berechnungsblätter (ESt 2006 und 2007)
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at