Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht gewährt
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/1633-W/04-RS1 | Wird vom Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17a VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde (beim Verfassungsgerichtshof am eingelangt) entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.S., S., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am überreichte Herr A.S., der Berufungswerber, beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom , GZ 440.020/34-II/1/2004, und ersuchte gleichzeitig um Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom wurde vom Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in der Höhe von € 180,-- nicht nachgereicht wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei ihm am eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb daher in der Folge mit Bescheid vom dem Berufungswerber eine Gebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) eine Gebühr in der Höhe von € 180,-- vor.
In der gegen diesen Bescheid beim unabhängigen Finanzsenat eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung der Gebühren zu Unrecht erfolgt sei. Die weiteren weitwendigen Ausführungen betreffen nicht das gegenständliche Verfahren.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde des Berufungswerbers vom gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom , GZ 440.020/34-II/1/2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am , einer Gebühr in der Höhe von € 180,-- unterliegt oder nicht.
Im § 17a VfGG ist eine Eingabengebühr für die dort angeführten Beschwerden und Anträge vorgesehen. § 17a Abs. 1 VfGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung bestimmt, dass für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr von € 180,-- zu entrichten ist. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Zu entrichten ist diese Gebühr, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird.
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 (GebG), jedoch sind die Bestimmungen des GebG auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier speziellere Bestimmungen vorgesehen sind. Das Verfassungsgerichtshofgesetz weist im genannten Paragrafen darauf hin, dass mit Ausnahme des § 11 Z. 1 und des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß gelten.
Wie den Ausführungen der Regierungsvorlage zu entnehmen ist, sollte durch die Einführung dieser Gesetzesbestimmung die Erhöhung des Kostendeckungsgrades in der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes erreicht werden. Dies ist durchaus gerechtfertigt. Außerdem besteht der Sinn einer solchen Gebühr darin, den Gerichtshof nicht mit Beschwerden zu belasten, die nur geringe Erfolgsaussichten haben.
Unbestritten ist, dass beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom , GZ 440.020/34-II/1/2004, eingebracht wurde. Der Tatbestand des § 17a VfGG wurde mit dieser Beschwerde erfüllt. Die Gebühr ist im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einzuzahlen. Der Beschwerde ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung anzuschließen. Da die Gebühr vom Berufungswerber auch nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof nicht einbezahlt wurde, war diese vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid festzusetzen.
Die österreichische Rechtsordnung kennt aber im Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts sinngemäß. Damit sind auch die Bestimmungen über die Befreiungen von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Gebühren anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17a VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Die weiteren Ausführungen in der Berufung stehen mit diesem Verfahren in keinem Zusammenhang und stellen teilweise eine Aneinanderreihung rechtlicher Begriffe aus den verschiedensten gesetzlichen Bestimmungen dar. Ein Zusammenhang mit dem konkreten, durch seine Beschwerde hergestellten Sachverhalt, der den Tatbestand des § 17a VfGG erfüllt, ist nicht erkennbar.
Weiters können wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Diese Gründe wären in einem einzubringenden Nachsichtsansuchen geltend zu machen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
Schlagworte | Verfahrenshilfe Beschwerde Überreichung Gebührenschuld |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAD-15937