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Sonstiger Bescheid, UFSS vom 12.01.2007, RV/0694-S/06

Haftung für zu Unrecht in Anspruch genommenen Fahrpreisersatz für Schülerfreifahrten; Stellung eines Vorlageantrages ohne vorangegangener Berufungsvorentscheiung

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der K.P., X., vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt, 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, vom hinsichtlich Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Haftungsbescheid gem. § 30h Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) entschieden:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt K.P. gem. § 30 h Absatz 2 FLAG als Haftende für die Rückzahlung des von der Republik Österreich zu Unrecht geleisteten Fahrpreisersatzes für Schülerfreifahrten ihrer Tochter B.P. (geb. 1986) herangezogen. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, K.P. habe als Erziehungsberechtigte der damals minderjährigen Tochter B.P. Anträge auf Ausstellung eines Freifahrtausweises für Fahrten zu und von der Schule für das Schuljahr 2002/2003 bei der Österreichischen Postbus AG und für das Schuljahr 2003/2004 bei der Salzburg AG gestellt. Ermittlungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt ergaben, dass B.P. im Schuljahr 2002/2003 eine so genannte Zweitunterkunft am Schulort zur Verfügung hatte, so dass der Fahrpreisersatz gem. § 30 f FLAG zu Unrecht bezogen worden sei.

Weiters habe B.P. im Schuljahr 2003/2004 für Fahrten zum Musikunterricht, der fallweise (und nicht, wie im Gesetz vorgesehen, an mindestens 4 Tagen) stattgefunden habe, bei der Salzburg AG einen Freifahrtausweis für die Strecke Salzburg/Hauptbahnhof - Mirabellplatz zu Unrecht beantragt.

Gegen diesen Bescheid hat K.P. mit Eingabe vom wie folgt berufen:

"Der von Ihnen vorgelegte Haftungsbescheid für die zu Unrecht erworbene Schülerfreifahrt von Tamsweg nach Salzburg ist meines Erachtens zu hoch ausgestellt. Um diese Forderung nachzuvollziehen, fehlen die Abrechnungsunterlagen. Da ich im Zeitraum 2002/2003 vier schulpflichtige Kinder hatte und davon 3 Kinder in der Stadt Salzburg ihre Ausbildung absolvieren mussten, welche im Lungau nicht möglich ist und mit 4 schulpflichtigen Kindern die finanzielle Belastung sehr hoch ist, ersuche ich um Minderung des Haftungsbescheides. Sollte das Finanzamt Salzburg von dieser Forderung nicht abstehen, ist es mir nicht möglich, die geforderte Summe auf einmal zu bezahlen, weil die Familie auch monatliche Fixkosten zu bestreiten hat."

Unterschrieben wurde diese Eingabe von der Bw. und ihrem Ehegatten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , die das Finanzamt Salzburg-Stadt an die Tochter B.P., zu Handen der Bw. richtete, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, die gegen den Haftungsbescheid eingebrachte Berufung richte sich eigentlich gegen den Rückforderungsbescheid, der an die Tochter B.P. ergangen ist. Des Weiteren wurde auf die gesetzlichen Grundlagen zur Rückforderung zu Unrecht bezogenen Fahrpreisersatzes für Schülerfreifahrten eingegangen.

Mit Eingabe vom hat die Bw. durch ihren ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Vorlageantrag) gestellt.

Der Sachverhalt wurde wie folgt rechtlich gewürdigt:

§ 276 BAO lautet:

(1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen "(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)" oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

(2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.

Im vorliegenden Fall hat die Bw. keine an sie gerichtete Berufungsvorentscheidung (BVE) erhalten. Adressat der BVE war die Tochter B.P., die selbst jedoch kein Rechtsmittel gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt ergriffen hat.

§ 276 Abs. 2 BAO normiert ausdrücklich, dass ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur auf Grund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht werden kann. Voraussetzung eines diesbezüglichen Antrages ist somit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat.

Auch nach der Rechtsprechung des setzt ein Vorlageantrag unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus.

Hat das Finanzamt keine Berufungsvorentscheidung erlassen, ist der Vorlageantrag ohne rechtliche Wirkung () und in der Folge zurückzuweisen.

Zur Einbringung einer Berufung ist gem. § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Erledigung normiert § 97 Abs. 1 BAO, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Strittig ist daher, ob durch die Zustellung an die Tochter B.P. lediglich zu Handen der nunmehrigen Bw. diese eine rechtlich gültige BVE erhalten hat.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird ().

Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides

Im konkreten Fall erging die Berufungsvorentscheidung an die Tochter der Bw. (B.P.). Der Begründung der BVE ist zu entnehmen, dass über die Zulässigkeit der Rückforderung des Fahrpreisersatzes abgesprochen wurde. Über die rechtliche Voraussetzung der Inanspruchnahme als Haftender wurde nicht abgesprochen, sodass sowohl aus der Adressierung als auch aus der Begründung zu entnehmen ist, dass die Berufungsvorentscheidung an die Tochter, die den Rückforderungsbescheid erhalten hat, gerichtet war. Diese hat aber, im Gegensatz zur Bw., kein Rechtsmittel eingebracht.

Im konkreten Fall war die BVE an B.P. zu Handen der Bw. gerichtet. Damit fehlt es aber an einer an die Bw. gerichteten Entscheidung. Die Bw. erhielt zwar die Entscheidung zugestellt, ist aber weder als Adressatin genannt noch ergibt sich aus dem Spruch oder der Begründung eindeutig, dass die Berufungsvorentscheidung an die Bw. gerichtet war.

In Ermangelung einer an die Bw. ergangenen Berufungsvorentscheidung war diese zur Einbringung eines Vorlageantrages nicht berechtig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 30h Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftungsbescheid
Schülerfreifahrtsbeihilfe
Bescheidadressat
Vorlageantragsberechtigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at