Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.08.2010, RV/0413-G/10

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die pauschale Berücksichtigung der Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 beantragte der Berufungswerber die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes T als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzamt verminderte den Gesamtbetrag der Einkünfte um den Pauschalbetrag für die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung für 5 Monate in Höhe von insgesamt € 550,- und erließ den angefochtenen Bescheid.

In der dagegen erhobenen Berufung verweist der Berufungswerber darauf, dass die tatsächlich immensen Kosten für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes T nur mit dem Pauschalbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abgegolten worden wären und er verfassungsrechtliche Einwände erheben werde. In einem ergänzenden Schreiben wird angegeben, dass die Ausbildung am in Salzburg begonnen habe. Die tatsächlichen Kosten - und zwar nur jene für die Ausbildungsinstitution - würden laut Rechnung der Firma F GmbH € 62.565,- betragen.

Würde sein Sohn ein auswärtiges Studium belegen, so würde ihm ebenso der Pauschbetrag in Höhe von € 110 monatlich zustehen, obwohl keine Kosten für die Ausbildungsinstitution zu leisten seien. Die Nichtanerkennung der obgenannten Mehrkosten würde dem Gleichheitssatz gemäß Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes widersprechen.

Als Beilage wurde der Ausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Linienpiloten und eine Kursauflistung übermittelt.

Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung an den UFS ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,-- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung werden Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. § 34 Abs. 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Demnach erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger Berufsausbildung des Kindes durch einen Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung. Eine Kürzung der gesetzlichen Pauschbeträge um einen Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 leg. cit. erfolgt nicht (Abs. 6 ), doch steht dem Steuerpflichtigen andererseits auch kein Wahlrecht zu, etwa nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen ().

Im gegenständlichen Fall ist lediglich strittig, ob anstatt der pauschalen Berücksichtigung der Aufwendungen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten der auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Hiezu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 96/13/0109, ausgesprochen, dass es sich bei dem in § 34 Abs. 8 zweiter Satz EStG 1988 genannten Pauschbetrag um eine unwiderlegbare (Hinweis Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechtes II/3, 184) Pauschalierung der Art handelt, dass höhere Beträge auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nachgewiesen wurden (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, TZ 29 zu § 34 EStG 1988). Das Finanzamt hat daher zu Recht lediglich die pauschalen Beträge des § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Die durch den Berufungswerber geäußerten verfassungsrechtlichen Einwendungen können schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil die Abgabenbehörden bei ihren Erledigungen in Entsprechung des Art 18 Abs. 2 B-VG an die geltenden Gesetze und Verordnungen gebunden sind.

Darüber hinaus sind über den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 hinaus gehende Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sowie ); ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
auswärtige Berufsausbildung
Ausbildung zum Linienpiloten
tatsächlich nachgewiesene Kosten
Pauschbetrag
verfassungsrechtliche Einwendungen
Gleichheitssatz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at