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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 26.06.2012, ZRV/0309-Z1W/07

1. Antrag auf Erlass/Erstattung von Eingangsabgaben samt Nebengebühr nach Art. 239 ZK. 2. Antrag auf Aussetzung der Zahlungspflicht nach Art. 222 Abs.2 ZK. 3. Undeutliches Parteienvorbringen, Mängelbehebungsauftrag.


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Miterledigte GZ:
ZRV/0310-Z1W/07
ZRV/0311-Z1W/07
ZRV/0312-Z1W/07
ZRV/0313-Z1W/07
ZRV/0314-Z1W/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0309-Z1W/07-RS1
Ist ein Parteienanbringen undeutlich, weil z.B. in einem Schriftsatz eine Berufung gegen eine Vorschreibung von Eingangsabgaben und ein Erlassantrag nach Art. 239 Abs. 2 ZK "gemischt" vorgebracht worden, so ist zur Klarstellung mit der Partei Kontakt aufzunehmen, etwa durch Vorladung zur Aufnahme einer Niederschrift oder Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 85 Abs.2 BAO. Es handelt sich dabei um verfahrensleitende Verfügungen, für die gemäß § 94 BAO Schriftlichkeit oder (protokollierte) Mündlichkeit erforderlich ist. Bloß telefonische Kontaktaufnahme genügt hierfür nicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden der Bf., Adr., vertreten durch RA, xxx, vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom betreffend Erstattung/Erlass der Eingangsabgaben samt Nebenansprüchen nach Art. 239 ZK sowie gegen die Berufungsvorentscheidungen vom betreffend die Aussetzung der Zahlungspflicht nach Art. 222 Abs.2 ZK gemäß § 289 Abs.2 BAO iVm § 85c Abs.8 ZollR-DG entschieden:

A1) Die Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/18162/2007 wird dahin abgeändert, dass im Spruch der 2. Satz nunmehr lautet: Der Bescheid Zl. 100/42683/44/2003 (Punkt I. und II.) wird aufgehoben.

A2) Die Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/18164/2007 wird dahin abgeändert, dass im Spruch der 2. Satz nunmehr lautet: Der Bescheid Zl. 100/42684/40/2003 (Punkt I. und II.) wird aufgehoben.

A3) Die Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/18163/2007 wird dahin abgeändert, dass im Spruch der 2. Satz nunmehr lautet: Der Bescheid Zl. 100/42685/39/2003 (Punkt I. und II.) wird aufgehoben.

B1) Die Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/18161/2007 wird dahin abgeändert, dass im Spruch der 2. Satz nunmehr lautet: Der Bescheid Zl. 100/42683/42/2003 wird aufgehoben.

B2) Die Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/18165/2007 wird dahin abgeändert, dass im Spruch der 2. Satz nunmehr lautet: Der Bescheid Zl. 100/42684/38/2003 wird aufgehoben.

B3) Die Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/18166/2007 wird dahin abgeändert, dass im Spruch der 2. Satz nunmehr lautet: Der Bescheid Zl. 100/42685/37/2003 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Wien (vormals: Hauptzollamt Wien) vom , Zl. 100/42683/2003-2, wurden der Bf., (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.), etabliert in Adr., Eingangsabgaben samt Nebengebühr in Höhe von insgesamt 17.328,92 € (Zoll 4.034,51 €, Einfuhrumsatzsteuer 13.220,79 €, Abgabenerhöhung 73,62 €) gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 iVm Art. 96 ZK und § 2 Abs.1 ZollR-DG bzw. § 108 Abs.1 ZollR-DG im Zusammenhang mit dem externen Versandverfahren Nr. T1 - 30163013-01172-2 vorgeschrieben.

Ebenfalls mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/42684/2003-3, wurden der Bf. Eingangsabgaben samt Nebengebühr in Höhe von insgesamt 2.197,89 € (Zoll 511,71 €, Einfuhrumsatzsteuer 1.676,84 €, Abgabenerhöhung 9,34 €) gemäß diesen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem externen Versandverfahren Nr. T1 - 30163013-01169-2 vorgeschrieben.

Und weiters mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/42685/2003-2, wurden der Bf. Eingangsabgaben samt Nebengebühr in Höhe von insgesamt 5.427,07 € (Zoll 1.263,53 €, Einfuhrumsatzsteuer 4.140,01 €, Abgabenerhöhung 23,06 €) gemäß diesen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem externen Versandverfahren Nr. T1 - 30163013-01167-9 vorgeschrieben.

Jeder der drei Bescheide enthielt den Hinweis, dass zum jeweiligen Gesamtbetrag mit den Firmen GmbH in W. und P.. in Z. ein Gesamtschuldverhältnis gemäß Art. 213 ZK besteht und Zahlungen durch einen der Gesamtschuldner den anderen zugute kommen, bis zur restlosen Entrichtung bleiben aber alle Gesamtschuldner verpflichtet. Weiters enthielt jeder Bescheid den Hinweis, dass für die Anerkennung der Ursprungsnachweise und dem damit verbundenen allfälligen Erlass bzw. Erstattung der Abgaben gemäß Art. 239 ZK für den Antrag eine Zwölfmonatefrist ab Mitteilung der Abgaben zur Verfügung stehe und bei Heranziehung von Art. 899 und Art. 900 bis 903 ZK-DVO keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegen darf.

Mit gemeinsamem Schriftsatz vom brachte die Bf. gegen diese drei Bescheide den Rechtsbehelf der Berufung ein und bat zugleich um Aussetzung der Forderung [nach Art. 244 ZK; Anm.]. Die Berufung und der Aussetzungsantrag hatten zunächst keine Begründung, welche zwecks Recherchen zu den Vorgängen zur Nachreichung bis in Aussicht gestellt wurde.

Diese Vervollständigung der Berufungen erfolgte mit Schriftsatz vom . Darin führt die Bf. unter der Überschrift "Unsere Berufung vom zu den drei T1-Dokumenten ..." aus, dass die drei Dokumente in ihrem Büro in V. auftrags der Spedition N. in B. für die Firma P erstellt wurden. Der Fahrer hatte sich schriftlich verpflichtet, die Ware ordentlich zu gestellen und hatte sie bei der Firma K in W. abgeladen. Zu dem bei der Umladung in Wien passierten Fehler könne die Bf. nichts Näheres feststellen, sei aber der Meinung, dass sich diese Verfehlung nicht wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens ausgewirkt habe und keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Der Schriftsatz enthält schließlich den Passus: "Weiter haben wir festgestellt, dass die Ware aus allen drei T-Dokumenten im Anschluss an die Umladung in Wien wieder mit neuen T1-Dokumenten ausgeführt wurde. Wir legen Ihnen hierzu Kopien der Exportdokumente bei und bitten um Erlass bzw. Aufhebung Ihrer Steuerbescheide". Angeführt mit Zahl und Datum und in Kopie beigelegt waren die drei T1-Papiere, weiters eine Stellungnahme des Fahrers, Frachtpapiere, Bürgschaftserklärungen und Sammellisten.

Das Verfahren in der Hauptsache, also zur Abgabenvorschreibung nach Art. 204 ZK, verlief derart weiter, dass das Zollamt mit Berufungsvorentscheidungen vom die Berufungen abwies, wogegen die Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerden an den UFS als Rechtsbehelfsbehörde II. Stufe erhob. Mit Berufungsentscheidung zu den einzelnen Versandverfahren vom , GZ.en ZRV/0004-Z2L/04, ZRV/0005-Z2L/04 und ZRV/0006-Z2L/04, wies der UFS das Rechtsmittel als unbegründet ab, womit die 3 Verfahren für die Bf. in der Hauptsache rechtskräftig beendet waren.

Betreffend die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK erging am zu den 3 Verfahren unter Zl.en 100/42683/2003-10 ,100/42684/2003-8 und 100/42685/2003-7 jeweils ein abweisender Bescheid an die Bf., womit diese Aussetzungsverfahren beendet waren.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf. gemeinsam zu den drei o.a. T1-Papieren einen Antrag auf Erlass der Abgaben und Aussetzung der Vollziehung [nach Art. 222 Abs.2 ZK, Anm.] mit folgendem Wortlaut ein : "Im Hinblick auf die zu erwartende Zahlungsaufforderungen möchten wir hiermit vorab um die Aussetzung der Vollziehung bitten. Gleichzeitig stellen wir gemäß Art. 239 ZK Abs.2 den Antrag auf Fristverlängerung und gemäß Art. 239 Abs.1 den Antrag auf Zollerlass aus Billigkeitsgründen in Verbindung mit Art. 905 Abs.1 ZK-DVO mit Verweis auf § 83 ZollR-DG". Als Begründung wurde hingewiesen auf die alleinige Verantwortlichkeit der Firma J. für die nicht ordnungsgemäße Erledigung der T1-Verfahren, während die Hauptverpflichtete Bf. alle auferlegten Pflichten erfüllt habe. Zur Aufklärung des Sachverhalts wolle die Bf. die Sache mit dem zuständigen Team persönlich besprechen.

Mit Bescheiden vom , Zl.en 100/42683/44/2003, 100/42684/40/2003 und 100/42685/39/2003 wies das Zollamt die Anträge auf Erlass ab. Im Spruchpunkt I. der Bescheide wies es den Antrag auf Fristverlängerung für die Einbringung eines Erlassantrages ab und im Spruchpunkt II. wurde der Erlassantrag selbst als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

In der Begründung führte das Zollamt aus, dass der Abgabenbescheid der Antragstellerin am mit internationalem Rückschein zugestellt worden war und daher die für die Stellung eines Erlassantrags gemäß Art. 239 Abs.2 ZK eingeräumte 12-monatige Frist mit ablief. Da die Antragstellerin weder im Antrag noch über Vorhalt der Zollbehörde einen begründeten Ausnahmefall für eine Verlängerung der 12-Monate-Frist angab, konnte eine solche nicht gewährt werden.

Gegen diese Abweisung berief die nunmehr anwaltlich vertretene Bf. fristgerecht am und führte im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Erlass nicht erst mit der Eingabe vom , sondern schon mit jener vom gestellt worden sei. Bei dieser Eingabe seien auch schon die Umstände und Nachweise vorgebracht worden, die zu einem Zollerlass aus Billigkeitsgründen führen würden. Die Bf. habe mit Eingabe vom den Antrag auf Erlass neuerlich gestellt, weil sie zunächst der Meinung war, mit der Berufungsentscheidung über die Abgabenfestsetzung sei auch schon über den Erlassantrag entschieden worden und ihr erst später klar wurde, dass dieser noch offen und mit neuerlicher Eingabe zu verfolgen sei. Vorgelegen sei ein solcher Antrag aber schon am und durch die Formulierung "Bitte um Erlass" deutlich gemacht worden. Dass dabei keine Rechtsgrundlage genannt worden sei, tue dem Erlassantrag keinen Abbruch, da die Anspruchsgrundlagen aus dem Sachverhalt und dem Sachvorbringen amtswegig zu finden seien. Mit der Eingabe vom habe die Bf. das Erlassverfahren wieder aufgegriffen, nachdem die Berufung gegen die Abgabenfestsetzung erfolglos war. Für die Begründung des Antrags sei auf den Text der Eingabe vom und die dazu vorgelegten Dokumente zu verweisen. Im Weiteren enthält die Berufungsschrift Ausführungen zur materiell-rechtlichen Seite eines Erlassverfahrens, insbesondere, dass der Bf. kein Verschulden an den passierten Unregelmäßigkeiten vorzuwerfen sei. Daher werde beantragt, den Bescheid in seinem Spruchpunkt II. dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Erlass der gegenständlichen Abgaben stattgegeben werden möge, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur meritorischen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Zu dieser Berufung erging am jeweils eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien. In der Begründung wird wiederum auf die Verspätung des Erlassantrages und nach Zitierung der Bestimmungen in Art. 239 ZK und Art. 878 ZK-DVO auf den Umstand hingewiesen, dass der o.a. Passus im Schriftsatz vom nicht als Erlassantrag gewertet werden könne. Es sei die Antragsformulierung nicht auf einem Formular in Anhang 111 der ZK-DVO oder gesondert auf einem anderen Papier gestellt worden, es sei auch nicht angegeben, auf welchen der Art. 236 bis 239 ZK sich der allfällige Antrag stützen würde. Die Behörde habe nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h., es ist eine Erklärung je nach Verfahrenszweck und Aktenlage zu interpretieren. Die Eingabe vom sei zwar eine Vervollständigung der Berufung gewesen, in der die Begründung und der Änderungsantrag nach § 250 Abs.1 lit.c BAO nachgeholt wurden, aber als (zusätzlicher) Antrag auf Erlass nach einem der Artikel 236 bis 239 ZK sei der Schriftsatz nicht interpretierbar gewesen. Das wäre auch schon deshalb nicht sinnvoll, weil ohnehin das Ziel einer erfolgreichen Berufung ein Erlass oder eine Erstattung der Abgaben wäre. Dennoch hätte die Berufungswerberin die Möglichkeit gehabt, innerhalb einer 12-Monate-Frist einen Antrag auf Erlass zu stellen und es wäre ihr bei allfälligem Zweifel, ob das neben einer Berufung möglich ist, zumutbar gewesen, eine diesbezügliche Auskunft beim Zollamt einzuholen. Daher sei wegen Richtigkeit der Zurückweisung die Berufung mit Abweisung zu erledigen, ohne auf das Billigkeitsvorbringen einzugehen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. fristgerecht am im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie in der Berufungsschrift am Beschwerde an den UFS als Rechtsbehelfsbehörde II. Stufe gemäß § 85c ZollR-DG ein. Zu den in der Berufungsvorentscheidung angesprochenen formellen Dingen merkte die Bf. an, dass die Behörde laut Art. 881 ZK-DVO einen Antrag auch annehmen kann, der nicht alle Angaben des Vordrucks nach Art. 878 Abs.2 ZK-DVO enthält, wenn zumindest die Angaben der Felder 1 bis 3 und 7 aufscheinen. Gemäß Abs.2 des Art. 881 ZK-DVO wäre von der Behörde eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Angaben und Unterlagen zu erteilen. Die Mindesterfordernisse waren schon mit der Eingabe vom gegeben und mit einem Verbesserungsauftrag konnte eine Vervollständigung vorgenommen werden, welcher aber nicht ergangen sei. Es werde daher unter Aufrechterhaltung des Erlassantrages nach Art. 239 ZK der Antrag gestellt, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben.

Über diesen Aufhebungsantrag zu Art. 239 ZK ist in den 3 Einzelverfahren nunmehr zu entscheiden (Spruchpunkte A).

Wie schon vermerkt, lief parallel zum Abgabenfestsetzungsverfahren nach Art. 204 ZK ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, über das mit Bescheiden des Zollamtes vom abweisend entschieden wurde. Im Schreiben vom war der einleitende Satz enthalten, dass um "Aussetzung der Vollziehung" gebeten wird. Da dieser Antrag im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Art. 239 ZK gestellt war, bezieht er sich nicht auf die res iudicata des Art. 244 ZK, sondern er ist gerichtet auf Aussetzung der Zahlung nach Art. 222 Abs.2 ZK. Darüber sprach das Zollamt jeweils mit den Bescheiden Zl. 100/42683/42/2003, 100/42684/38/2003 und 100/42685/37/2003 vom abweisend ab mit der Begründung, dass durch die Zurückweisung des Art. 239-Antrags mit Bescheid vom selben Datum die Voraussetzung für einen solchen Aufschub gemäß Art. 876a ZK-DVO nicht (mehr) vorliegt.

Dagegen wurde am fristgerecht Berufung erhoben mit der Begründung, dass die Zurückweisung des Antrags nach Art. 239 ZK als verspätet zu Unrecht erfolgte, es liege vielmehr ein solcher inhaltlich zu behandelnder Antrag und damit auch die Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt diese Berufung ab und hielt zur Begründung daran fest, dass durch die nun auch durch Berufungsvorentscheidung bestätigte Zurückweisung im Art. 239-Verfahren die Voraussetzung für eine Aussetzung nicht mehr gegeben sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom wird an der Argumentation festgehalten, dass die Zurückweisung des Erlass-Antrages und auch die Berufungsvorentscheidung dazu weiterhin bekämpft werde und sehr wohl die Voraussetzung für eine Aussetzung der Zahlungspflicht vorliegen würde.

Auch über diese 3 Verfahren betreffend Art. 222 Abs.2 ZK ist nunmehr ebenfalls zu entscheiden (Spruchpunkte B).

Es ist aufgrund des engen sachlichen Konnexes der drei inhaltlich völlig gleichartigen Erlassverfahren und der zugehörigen Aussetzungsverfahren zweckmäßig, die Einzelverfahren in der vorliegenden Berufungsentscheidung des UFS gemeinsam als Sammelbescheid zu erledigen, zumal die Argumentationen in den entsprechenden Bescheiden und Schriftsätzen wortgleich sind und sich nur bei Zahlenangaben und Bescheiddaten unterscheiden. Der UFS führt daher an den entsprechenden Stellen immer gleich alle drei Verfahren und Dokumente an. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist eine solche Vorgangsweise zulässig, wenn die vorliegenden Einzelbescheide, die auch isoliert der Rechtskraft fähig bzw. isoliert bekämpfbar sind, mit ihrem Spruch und ihrer Begründung erkennbar und abgrenzbar bleiben (Ritz, BAO Kommentar, 4. Aufl., § 93 Rz. 31; z.B. ). Mit der vorliegenden Berufungsentscheidung liegt daher eine Sammlung von 6 einzelnen Berufungsentscheidungen vor.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Zu Spruchpunkt A:

Den Verfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass am beim tschechischen Zollamt V. diverse Waren, nämlich 15 Packstücke Kunstdärme mit 4.859 kg Masse bzw. 3 Packstücke Kunststoffschläuche mit 1.000 kg Masse bzw. 3 Packstücke Kunststoffschläuche mit 1.950 kg Masse, jeweils in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren gebracht wurden, als dessen Hauptverpflichteter nach Art. 96 Abs.1 ZK die Bf. fungierte. Die von der P. . nach W. transportierten Waren wurden hier unter Involvierung eines Mitarbeiters der Firma J. und der Firma GmbH unbefugt umgeladen und somit das Versandverfahren regelwidrig unterbrochen. Für nähere Details darf auf die an die Bf. ergangenen Bescheide des Abgabenfestsetzungsverfahrens bzw. Rechtsmittelverfahrens verwiesen werden. Es ist nach höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, auf die Begründung eines anderen Bescheides zu verweisen, wenn er der Partei inhaltlich bekannt ist (z,B. ). Auch die zum Kern der Sache relevanten gesetzlichen Bestimmungen wurden auszugsweise schon in den erstinstanzlichen Dokumenten zitiert, worauf verwiesen werden darf.

Daraufhin schrieb das Zollamt zu diesen 3 externen Versandverfahren mit den o.a. Bescheiden gemäß Art. 204 Abs.1 lit.a und Abs.3 ZK iVm Art. 96 Abs.1 bzw. Abs.2 ZK den Firmen K GmbH, P. . und der Bf. als Gesamtschuldner (Art. 213 ZK) die Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung jeweils in voller Höhe von 17.328,92 € bzw. 2.197,89 € bzw. 5.427,07 € vor.

Die Berufung der Bf. gegen die drei Bescheide wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und die Beschwerde dagegen jeweils mit Berufungsentscheidung des insbesondere gestützt auf Art. 859 ZK-DVO, abgewiesen.

Die Abgabenbeträge haften bis heute in voller Höhe aus, sie sind mittlerweile durch Zinszuschläge auf die Werte 17.571,53 €, 2.228,67 € und 5.503,06 € (Stand: ) angewachsen. Aufgrund der Ergebnisse durchgeführter Rechtsmittelverfahren stehen die Firmen K und P nicht mehr im Gesamtschuldverhältnis. Die Abgabenverfahren betreffend die Abgabenschuld sind rechtskräftig abgeschlossen und offen nur noch die 3 Erlassverfahren nach Art. 239 ZK der Firma Bf. und der dazu jeweils eingebrachte Antrag auf Zahlungsaufschub nach Art. 222 Abs.2 ZK.

In der diesbezüglich strittigen Frage, ob schon mit dem Schreiben vom oder erst mit dem Schreiben vom verspätet ein solcher Erlassantrag gestellt worden war, ist den Argumentationen der Bf. beizupflichten.

Nun ist das Schreiben vom ist in dieser Hinsicht undeutlich dahingehend, ob es nur eine Berufung darstellen soll oder ob es auch einen Erlassantrag enthält. Es ist durchaus zulässig, in einem Schriftsatz beide Begehren vorzubringen, allerdings sollte die Partei das im Interesse der Rechtssicherheit entsprechend deutlich, möglichst gegliedert mit jeweils eigener Begründung tun. Dass das Schreiben vom jedenfalls eine Berufung war, ist schon aus der äußeren Gestaltung, insbesondere aufgrund der Überschrift "Unsere Berufung vom " unzweifelhaft zu ersehen. Es lässt aber der Passus: "...und bitten um Erlass bzw. um Aufhebung Ihrer Steuerbescheide" den Erklärungsinhalt erkennen, dass hier - wenn auch nur rudimentär - zusätzlich ein Erlassantrag gestellt war. Das ist auch deshalb nicht ganz von der Hand zu weisen, als das Zollamt im Erstbescheid vom nach der Rechtsbehelfsbelehrung einen "Hinweis" anschloss, dass (neben einer Berufung) auch ein Antrag auf Erlass/Erstattung nach Art. 239 ZK möglich ist und dass die im Schreiben vom von der Bf. gebrachte Ausführung betreffend grobe Fahrlässigkeit auch auf einen Antrag nach Art. 239 ZK und nicht nur zu Art. 204 ZK "passt". Die Mindesterfordernisse für einen Antrag auf Erstattung/Erlass - im vorliegenden Fall geht es mangels eingegangener Zahlungen um den Erlass - legt Art. 881 Abs.1 ZK-DVO anhand des Hinweises in Art. 878 Abs.2 ZK-DVO auf die Felder 1 bis 3 und 7 im Anhang 111 zur ZK-DVO fest: diese beinhalten den Antragsteller, den Antrag und die Zollstelle der buchmäßigen Erfassung sowie die Bestimmung der Waren, Dinge, die im Schreiben vom enthalten sind, insbesondere auch durch die genaue Nennung der involvierten T1-Papiere und der Beifügung ihrer Kopien. Der in Art. 878 Abs.2, 1. Unterabsatz genannte Vordruck in Anhang 111 zur ZK-DVO ist nicht das ausschließliche Instrument, um einen solchen Erlassantrag zu formulieren, was schon der Unterabsatz 2 normiert, sondern der Vordruck wird nur verordnungstechnisch benutzt, um die Mindesterfordernisse zu formulieren. Es ist in diesem Zusammenhang ganz allgemein anzumerken, dass der Hinweis auf solche Vordrucke im Regelfall nicht als Tatbestandsmerkmal der Vergünstigung ausgestaltet ist. Die Verwendung solcher Vordrucke hat keine konstitutive Wirkung, es kann also ein Vergünstigungsantrag durchaus schon vor der Verwendung eines solchen Vordrucks ins Leben treten (Witte, Zollkodex Kommentar, 5. Aufl., Art. 236, Rz. 5). Die Behörde hat sich bei Parteieneingaben grundsätzlich am Erklärten zu orientieren und es wird im Regelfall das Erklärte mit dem Gewollten übereinstimmen. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel auftauchen, ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Im Zweifel ist dem Anbringen der Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihre Rechtsverteidigungsmöglichkeiten einschränkt (, insbes. Rs.1). Sollten solche Zweifel bestehen bleiben, wäre durch nochmalige Kontaktaufnahme mit der Partei (zusätzliche Niederschrift, Mängelbehebungsauftrag) die Unklarheit zu beseitigen. Im Sinne dieser Ausführungen lag beim Schriftsatz vom die Betrachtungsmöglichkeit vor, dass es sich um einen "gemischten Antrag" nach Art. 243 und 239 ZK handelte, auch wenn er einen Erlassantrag nur sehr rudimentär enthielt. Dass die Bf. sich erst im Schreiben vom insbesondere durch Anführung bezogener Gesetzesstellen klarer ausdrückte, ändert daran nichts. Wenn es um die Beseitigung von Unklarheiten und die Herstellung von Rechtssicherheit geht, ist im Sinne von § 94 BAO Schriftlichkeit oder (protokollierte) Mündlichkeit geboten, bloß telefonische Kontaktaufnahmen wie sie laut Aktenvermerk vom zwischen dem Zollamt und einer Firmenangehörigen der Bf. bzw. dem Zollamt und dem Rechtsvertreter der Bf. zur Frage der verspäteten Antragsstellung stattfanden, genügen hierfür nicht (Ritz, BAO Kommentar; 4. Aufl., § 94 Rz. 6; § 97 Rz. 6 mit Judikaturverweisen; ). Kommt man aber zum Ergebnis, dass schon am ein Erlassantrag gestellt war - er wäre dann auch rechtzeitig gestellt in Hinblick auf die 12-Monate-Frist in Art. 239 Abs.2 ZK - hätte sich das Zollamt inhaltlich damit befassen müssen und nicht eine Zurückweisung wegen Verspätung vornehmen dürfen. Die Berufungsvorentscheidung vom hat diese Unstimmigkeit verkannt und hätte den zurückweisenden Spruchpunkt II. des Bescheides vom aufheben müssen. Der Spruchpunkt I. wäre aufgrund dessen auch aufzuheben gewesen, da sich bei Wertung des Schreibens vom mit enthaltenem Erlassantrag wegen Rechtzeitigkeit die Frage einer Fristverlängerung gar nicht stellt. Aus diesen Gründen war die Berufungsvorentscheidung vom mit obigem Spruchpunkt A) abzuändern, ohne auf einen Erlass nach Art. 239 ZK inhaltlich einzugehen.

Zu Spruchpunkt B:

Die Bf. hat im Erlassverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Zahlungsaufforderung auch einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", wie schon erwähnt aufzufassen als Antrag auf Aussetzung der Zahlungspflicht nach Art. 222 Abs.2 ZK, gestellt, und dies auch wirklich erst mit Schreiben vom . Ein solcher Aussetzungsantrag kann ab Einbringung eines Erlassantrages gestellt werden, wäre also auch nicht verspätet, wenn schon das Schreiben vom als Antrag gemäß Art. 239 ZK aufgefasst wird. Geht man aber davon gemäß obigen Ausführungen zu Spruchpunkt A) aus, wäre die Abweisung des Aussetzungsantrags mit der Begründung, dass der verspätet eingebrachte Erlassantrag zurückgewiesen wird, verfehlt. Muss man sich aber inhaltlich mit dem Erlassantrag auseinandersetzen, ist das Ergebnis des Aussetzungsverfahrens vom diesbezüglichen Ergebnis abhängig. Denn in Hinblick auf die Entscheidung im Aussetzungsverfahren nach Art. 222 Abs.2 ZK ist auf dieselben Kriterien zu achten wie in Art. 244 Unterabsatz 2 und 3 ZK (Witte, Zollkodex Kommentar; 5. Aufl., Art. 222, Rz. 4 - 7). So wird dann zu beurteilen sein, wie eindeutig oder rechtlich diskutabel (etwa durch uneinheitliche Judikatur) die Entscheidung zu Art. 239 ZK zu bewerten ist, eventuell ist die wirtschaftliche Situation des Bf., auch in Hinblick auf eine allenfalls einzufordernde Sicherheitsleistung wie in Art. 244 UA.3 zu beurteilen. Über diese Aspekte wurde in den 3 Berufungsvorentscheidungen im Verfahren zu Art. 222 Abs.2 ZK hinweggegangen und sie waren zur Aufhebung des Erstbescheides gemäß Spruchpunkt B) abzuändern.

Aufgrund von Spruchpunkt A) und B) sind die Bescheide vom bzw. aufgehoben. Es liegt wieder ein unerledigter Antrag (3 Anträge) nach Art. 239 ZK und ein zugehöriger unerledigter Antrag (3 Anträge) nach Art. 222 Abs.2 ZK vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 222 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 878 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 881 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 881 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at