Ausschluss von Diensleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab Feber 2011
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH & Co KG, 5700 Zell am See, Auerspergstraße 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch HR Dr. Veit Jonach, vom betreffend Energieabgabenvergütung 2011 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
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Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird festgesetzt mit |
€ 183,86 |
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) unterhält einen Dienstleistungsbetrieb (Vermietung von Ferienhäusern).
Dem Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 wies das Finanzamt mit dem im Spruch genannten Bescheid ab.
Begründet wurde dies damit, dass gemäß § 2 Abs. 1 iVm 4 Abs. 7 des Energieabgabenvergütungsgesetzes idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, für Antragszeiträume nach dem eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe vorgenommen werden könne, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege. Für Dienstleister - wie die Bw. - sei somit eine Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach dem ausgeschlossen.
In der Berufung wird vorgebracht, dass die Einschränkung des Vergütungsanspruches die Bw. in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Unverletzlichkeit des Eigentumes, Bestimmtheit des Gesetzes, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz) verletzte.
In weiter Folge entsprach das Finanzamt dem Berufungsbegehren mit Berufungsvorentscheidung teilweise und setzte den Vergütungsbetrag mit 1/12 der beantragten Auszahlungssumme mit € 183,86 fest. Dies wurde damit begründet, dass sich nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 321/12, die mit dem angesprochenen Budgetbegleitgesetz vorgenommene Einschränkung des Energieabgabenvergütungsanspruches auf Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege, als verfassungskonform erweise. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/17/0175, komme Dienstleistern die Energieabgabenvergütung für den Monat Jänner jedoch noch zu.
Im Vorlageantrag führt die Bw. unionsrechtliche Bedenken (nicht fristgerechte Meldung einer staatlichen Beihilfe an die Europäische Kommission, daher Anwendbarkeit der Rechtslage vor Einschränkung durch das Budgetbegleitgesetz 211, BGBl. I 2010/111; Nichtvorliegen einer Umweltschutzbeihilfe iS des Artikels 25 der sogen. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Verordnung EG Nr. 800/2008der Kommission vom zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt, Abl. 2008 L 214/3) vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2012/17/0469, die von der Bw. ins Treffen geführten unionsrechtlichen Bedenken nicht geteilt und die Ansicht, wonach ab dem Monat Feber 2011 Dienstleistern eine Vergütung von Energieabgeben nicht mehr zusteht, bestätigt
Unter Bedachtnahme hierauf und die auch bereits vom Finanzamt angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at