Fahrpreisersatz für zu Unrecht in Anspruch genommene Schülerfreifahrten für die Jahre 2002 - 2004; Einbringung eines Vorlageantrages ohne vorangegangene Berufung gegen den Rückforderungsbescheid
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom der B.P., T., vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt, 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, vom betreffend Rückforderung von Schulfahrtbeihilfe entschieden:
Die Berufungsvorentscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer Prüfung der in Anspruch genommenen Schülerfreifahrten wurde festgestellt, dass B.P., (geb. 1986) für das Schuljahr 2002/2003 und 2003/2004 Schülerfreifahrten beantragt hat, obwohl sie hiezu aufgrund der am Schulort gelegenen Zweitunterkunft nicht berechtigt war. Gem. § 30 h Absatz 2 FLAG wurde sie daher mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom zur Rückzahlung des von der Republik Österreich zu Unrecht geleisteten Fahrpreisersatzes herangezogen.
Der Bescheid ist am in Rechtskraft erwachsen.
Ebenfalls mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt K.P., die Mutter der B.P., gem. § 30 h Absatz 2 FLAG als Haftende für die Rückzahlung des von der Republik Österreich zu Unrecht geleisteten Fahrpreisersatzes für Schülerfreifahrten ihrer Tochter B.P. herangezogen.
Gegen diesen Bescheid hat K.P. mit Eingabe vom wie folgt berufen:
"Der von Ihnen vorgelegte Haftungsbescheid für die zu Unrecht erworbene Schülerfreifahrt von Tamsweg nach Salzburg ist meines Erachtens zu hoch ausgestellt. Um diese Forderung nachzuvollziehen, fehlen die Abrechnungsunterlagen. Da ich im Zeitraum 2002/2003 vier schulpflichtige Kinder hatte und davon 3 Kinder in der Stadt Salzburg ihre Ausbildung absolvieren mussten, welche im Lungau nicht möglich ist und mit 4 schulpflichtigen Kindern die finanzielle Belastung sehr hoch ist, ersuche ich um Minderung des Haftungsbescheides. Sollte das Finanzamt Salzburg von dieser Forderung nicht abstehen, ist es mir nicht möglich, die geforderte Summe auf einmal zu bezahlen, weil die Familie auch monatliche Fixkosten zu bestreiten hat."
Unterschrieben wurde diese Eingabe von K.P. und ihrem Ehegatten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , die das Finanzamt Salzburg-Stadt an B.P., zu Handen K.P. richtete, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, die gegen den Haftungsbescheid eingebrachte Berufung richte sich eigentlich gegen den Rückforderungsbescheid, der an die Tochter B.P. ergangen ist. Des Weiteren wurde auf die gesetzlichen Grundlagen zur Rückforderung zu Unrecht bezogenen Fahrpreisersatzes für Schülerfreifahrten eingegangen.
Mit Eingabe vom hat B.P. durch ihren ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Vorlageantrag) gestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hierbei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann gemäß § 276 Abs. 2 BAO innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Entsprechend den zitierten gesetzlichen Bestimmungen darf eine Berufungsvorentscheidung nur dann ergehen, wenn ein Bescheid mit Berufung angefochten wird. Eine Berufungsvorentscheidung, die nicht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erlassen wird, ist zwar rechtswirksam aber rechtswidrig.
Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Rückforderungsbescheid, der an B.P. ergangen ist, von dieser kein Rechtsmittel eingebracht. Der Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend hätte auch keine Berufungsvorentscheidung an B.P. ergehen dürfen.
Dem nunmehr innerhalb der Berufungsfrist eingebrachten Vorlageantrag kann daher nur die Bedeutung einer Berufung gegen den vom Finanzamt als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Bescheid vom beigemessen werden, da die Vorlage einer gar nicht eingebrachten Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz schon rein begrifflich nicht möglich ist.
Da - wie bereits ausgeführt - mangels eingebrachter Berufung der als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Bescheid an B.P. nicht zu erlassen gewesen wäre, war dieser ersatzlos gem. § 289 Abs. 2 BAO aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 30h Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Schülerfreifahrt Vorlageantrag ohne vorangehende Berufung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at