Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.11.2008, RV/0184-I/05

1) Passivierung von Zinsen aus Sparbriefen als Rückstellung oder als Verbindlichkeit 2) Besteuerung von Zinsen aus argentinischen Anleihen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblattblättern (in Euro) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der A-Bank (Berufungswerberin, im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) für die Jahre 1998-2002 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellten die Betriebsprüferinnen unter anderem folgendes fest (Auszug aus dem Betriebsprüfungsbericht vom ):

Tz 26) So. Verbindlichkeit Sparbrief:

Die A-Bank bietet ihren Kunden die Veranlagung in Sparbriefen ("Goldenes Kapitalsparbuch") an. Bei dieser Sparform erfolgt eine einmal Einzahlung durch den Kunden, wobei gleichzeitig eine Bindungsdauer (in Monaten) vereinbart wird. Eine Rückzahlung kann nur auf Initiative des Kunden erfolgen. Die Höhe der Zinsen wird proportional steigend in Abhängigkeit der tatsächlichen Veranlagungsdauer (für volle Monate) berechnet. Zur Orientierung für die Kunden wird daher bereits bei der Einzahlung des Sparbetrages eine Rückzahlungstabelle in das Sparbuch gedruckt. Die entsprechend der Veranlagungsdauer bis zum Bilanzstichtag angefallenen Zinsen (lt. Tabelle) hat die A-Bank ebenso wie jene Zinsen, welche unter Annahme der Einhaltung der Bindungsdauer zusätzlich anfallen (Mehrzinsen), als Aufwand verbucht und in den Bilanzen als Zinsverbindlichkeiten ausgewiesen.

Nach Ansicht der Bp liegt bezüglich des Aufwandes an "Mehrzinsen" eine Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 9 Abs. 1 Z 3 EStG vor. Gem. § 9 Abs. 5 EStG idF v. 2001 sind derartige Rückstellungen grundsätzlich nur mit 80 % des Teilwertes anzusetzen. Nach Ansicht der Vertreter der Bank liegt diesbezüglich keine Rückstellung vor. Dementsprechend wurde die erwähnte Zinsdifferenz auch in voller Höhe angesetzt.

Gem. § 198 Abs. 8 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits entstanden, dann ist nicht eine Rückstellung, sondern eine Verbindlichkeit auszuweisen (vgl. Doralt, RZ 7 zu § 9 EStG). Die strittigen Bilanzansätze sind in diesem Sinne nach Ansicht der Betriebsprüfung eindeutig als Rückstellungen zu qualifizieren, da die "Mehrzinsen" weder dem Zeitpunkt noch der Höhe nach bestimmt sind. Beides hängt letztendlich von der tatsächlichen Einlagedauer ab. Da die Sparbriefe seitens der Kunden jederzeit gekündigt werden können, liegt eine Verpflichtung zur Zahlung von höheren Zinsen in Abhängigkeit der Veranlagungsdauer aus der Sicht des Bilanzstichtages noch nicht vor.

Nach Ansicht der Bp waren daher die Zinsenverbindlichkeiten zum bzw. gern. § 9 Abs. 5 EStG (BGBI. I Nr. 142/2000) iVm § 124 b Z 47 EStG mit den nachstehend angeführten (zumindest der Höhe nach unbestrittenen) Beträgen aufzulösen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
außerbilanzielle Hinzurechnung 2001
ATS 991.292,01
€ 72.040,00
außerbilanzielle Hinzurechnung 2002
ATS 61.095,73
€ 4.440,00

Tz. 28) Steuerfreie Zinserträge gem. DBA:

b) argentinische Staatsanleihen

Die DBA Freistellung kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Anleihenlaufzeit weniger als 5 Jahre beträgt (vgl. Erlass AÖFV 158/93):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1999
2000
2001
Steuerfreie Zinsen
ATS 209.238,30
ATS 2.174.160,64
ATS 684.973,97

Entsprechend diesen Feststellungen rechneten die Prüferinnen die ausgewiesenen Beträge dem erklärten Gewinn hinzu.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der Prüferinnen an und erließ am entsprechend geänderte (vorläufige) Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002.

Gegen diese Bescheide erhob die Bw nach Verlängerung der Berufungsfrist mit Schreiben vom fristgerecht Berufung. Hinsichtlich der nicht als Verbindlichkeit anerkannten Zinsen (Tz. 26 des Bp-Berichtes) wurde in der Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

Beim "Goldenen Kapitalsparbuch" werde mit dem Kunden eine bestimmte Bindungsdauer des eingezahlten Kapitals und ein fixer Zinssatz für diese Bindungsdauer vereinbart. Die Laufzeiten seien 1,2, 3, 4, 5 und 6,5 Jahre. Der für die gewählte Bindungsdauer vereinbarte fixe Zinssatz sei für die Bw bindend. Zinsänderungen während der Laufzeit auf Grund von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus seien nicht möglich.

Verlange der Kunde vor Ende der Bindungsdauer sein Kapital zur Gänze oder auch nur teilweise zurück, so müsse er einen Abschlag vom vereinbarten Zinssatz hinnehmen. Der Zinsabschlag gelte aber nur für jenen Teil des Kapitals, das vorzeitig behoben werde. Für das restliche Kapital, z.B. bei Teilbehebungen, gelte unverändert der zu Beginn des Sparvertrages vereinbarte Fixzinssatz.

Damit die Kosten für die vorzeitige Behebung den Kunden auch bewusst und transparent seien (eine Frage des Konsumentenschutzes), erhalte er eine Tabelle, die darstelle, wie hoch die Verzinsung seines Kapitals ist, wenn er die zu Beginn des Sparvertrages vereinbarte Bindungsfrist nicht einhalte. Die Darstellung sei eben aus oa Gründen so gewählt worden, dass der Kunde seine Gesamtverzinsung auf einem Blick erkennen könne, und nicht erst mit Abschlagsprozentsätzen die effektive Verzinsung bei vorzeitiger Behebung ausrechnen müsse.

Mit Abschluss des Sparvertrages schulde die Bw die Zinsen in vereinbarter Höhe. Grundsätzlich also mit jenem Zinssatz, der für die gesamte Bindungsdauer vereinbart worden sei. Die Schuld sei dem Grunde und auch der Höhe nach gegeben, da der für die Laufzeit vereinbarte Zinssatz bekannt sei. Die Verpflichtung müsse, um als Verbindlichkeit angesehen zu werden, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststehen; der Zeitpunkt der Passivierung sei von der Fälligkeit unabhängig (vgl. ). Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Die Gesamtschuld aus der Zinsverpflichtung sei zum Einzahlungszeitpunkt, wie auch am Bilanzstichtag bekannt.

Damit die einzelnen Perioden der Bindungsdauer mit den korrekten anteiligen Zinsen belastet würden, erfolge eine lineare Abgrenzung der für die A-Bank verbindlich zu bezahlenden Zinsen.

Eine Verbindlichkeit sei in jenem Zeitpunkt zu passivieren, in dem die betreffende Belastung dem Grunde nach auftrete (vgl. ). Dies ist auf jeden Fall mit Vertragsabschluss gegeben. Das heißt der eingezahlte Kapitalbetrag des Kunden sei sofort zu passivieren, auch wenn eine Rückzahlung erst am Ende der Bindungsfrist vereinbart sei.

Für die vereinbarten Zinsen (Zinssatz, der für die gesamte Bindungsdauer vereinbart sei), gelte das Gleiche. Grundsätzlich stellten die Zinsen eine Verbindlichkeit dar. Die Schuld sei dem Grunde nach entstanden, die Bank habe sich zur Zahlung eines bestimmten Zinssatzes für die Laufzeit verpflichtet (es bestehe keine Anpassungsmöglichkeit). Für die Bank bestehe auch keine Möglichkeit die Bindungsdauer oder den Zinssatz zu verändern. Da davon auszugehen sei, dass der Kunde eine für ihn passende Vertragsdauer gewählt habe, sei bei Vertragsabschluss davon auszugehen, dass der Kunde auch die vertraglich vereinbarte Bindungsdauer einhalten werde.

Auch der Höhe nach sei die Schuld bekannt, da der Zinssatz exakt vereinbart worden sei und das eingezahlte Kapital nicht mehr verändert werden könne. Beliebige Zuzahlungen, wie sie auf einem Sparbuch möglich seien, könnten bei einem Sparbrief nicht geleistet werden.

Damit gebe es keine unbekannte Größe, von der die vereinbarte Zinsschuld abhängig sei.

Aus den oben angeführten Gründen sei daher der Verbindlichkeitscharakter der Zinsen für die Sparbriefe (gebundene Spareinlage), welche zu Vertragsbeginn für die gesamte Bindungsdauer vereinbart worden seien, zweifelsfrei gegeben.

Die jährliche Anpassung der Zinsverbindlichkeiten entspreche dem Periodenprinzip, dh. der periodengerechten Darstellung des Zinsaufwandes im Jahresabschluss. Dies könnte auch durch die vollständige Passivierung der über die gesamte Laufzeit vereinbarten Zinsen und einer entsprechenden jährlichen Abgrenzung erreicht werden. Dies sei jedoch nur eine buchhalterische Frage bzw. eine Frage der bilanziellen Darstellung, welche am wirtschaftlichen Charakter der von der Bank geschuldeten Zinsen als Verbindlichkeit nichts ändere.

Die Veränderung der Zinsenverbindlichkeit bei vorzeitigen Behebungen durch Kunden (Nichteinhaltung der Bindungsfristen) werde bei der jährlichen Neuberechnung der Gesamtverbindlichkeit berücksichtigt. Das heißt, die zu hohe Verbindlichkeit (Zinsenberechnung auf Basis des vereinbarten Bindungszinssatzes über die gesamte Laufzeit) werde ertragswirksam aufgelöst und somit versteuert.

Da vorzeitige Behebungen nur in seltenen Fällen vorkommen würden (meist bei finanzieller Notlage des Kunden), sei nicht nur zivilrechtlich von einer verbindlichen Zinsschuld auszugehen, welche die Einhaltung der Bindungsdauer berücksichtige, sondern auch nach der wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß §§ 21, 22 BAO.

Gemessen am Gesamtvolumen der Sparbriefe, sei z. B. im Jahr 2003 lediglich ein Sparbriefvolumen in Höhe von 3,37 % vorzeitig behoben und somit die vereinbarte Bindungsdauer nicht eingehalten worden. Vertragskonform hätten jene Kunden auch einen entsprechenden Abschlag, der ihnen bekannt sei, bei der Verzinsung der Einlagen hinzunehmen.

Die vorzeitige Behebungsmöglichkeit (einseitiges Kündigungsrecht des Kunden) ändere nichts daran, dass die Zinsen, welche für die gesamte Laufzeit der Einlage mit dem Kunden vereinbart worden sei, für die Bw eine konkrete Verbindlichkeit im Sinne des § 211 Abs. 1 erster Satz HGB darstellten und nicht als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 198 Abs. 8 HGB zu beurteilen seien. Das Kriterium der Ungewissheit sei nicht gegeben.

Bezüglich der Zinserträge aus argentinischen Staatsanleihen, die vom Finanzamt der Besteuerung unterzogen worden sind (Tz. 28b des Bp-Berichtes) wurde eingewendet, die Betriebsprüfung erkenne die Steuerfreiheit der Zinsen aus der argentinischen Anleihe deshalb nicht an, weil unter Hinweis auf den , AÖFV 158/93 keine Anleihe vorliegen würde, da die Laufzeit weniger als 5 Jahre betrage. Aus diesem Grund werde behauptet, die Zinsen seien vom DBA nicht erfasst und demnach nicht steuerfrei.

Diese Anleihen würden mit einer Laufzeit von einem Jahr begeben, weil die Weltbank die Garantie für diese Wertpapiere nur für ein Jahr ausstelle. Da die Verlängerung der Garantie jährlich erfolge und auch immer wieder vorgenommen werde, sei wohl bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer längeren Laufzeit als einem Jahr auszugehen. Denn solange die Garantie verlängert werde, sei als Laufzeit der Anleihe wohl jener Zeitraum anzusehen, der sich zwischen Emissionszeitpunkt und jenem Zeitpunkt ergebe, zu dem die Garantie der Weltbank nicht mehr verlängert werde.

Der Begriff Anleihe werde nicht über den Zeitraum der Kapitalaufnahme definiert, sondern über die Ausstellung eines Wertpapiers. "Anleihen (= Schuldverschreibung, Renten) sind Wertpapiere, in denen sich der Aussteller (=Schuldner, Emittent) dem Inhaber (=Gläubiger, Käufer) gegenüber zur Verzinsung des erhaltenen Kapitals und zu dessen Rückzahlung gemäß den Anleihebedingungen verpflichtet" (vgl. Rudorfer Franz; Leitfaden zur Anwendung der Wohlverhaltensregeln des WAG; ÖBA 1998, S 458).

Die in den Einkommensteuerrichtlinien und im Erlass angeführte zeitliche Komponente könne daher nur eine aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise sein. Wenn dem so ist, müsse wohl auch die ständige Verlängerung der Garantie für eine Anleihe, ohne der kein Käufer gefunden werde, bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beachtet werden.

Unabhängig von der Anleihendefinition gemäß der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung sei das DBA trotzdem auf die Erträge aus den argentinischen Anleihen anzuwenden.

Artikel 11 des DBA Argentinien-Österreich besage in Abs. 1: "Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 12,5 von 100 des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen".

Abs. 3 des DBA definiert den Begriff Zinsen. "Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet, Einkünfte aus Forderungen jeder Art, ......... ,und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinn aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind ......".

Das heiße also, der Zinsenbegriff des DBA stelle nicht nur auf Einkünfte von Anleihen ab, sondern umfasse alle Erträge, die auf Forderungen jeder Art beruhten. Der Begriff der Forderung sei nicht weiter definiert (vgl. dazu auch Artikel 11 OECD-MA, bzw. Lang, Einführung in das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Auflage, Linde-Verlag 2002, RZ 318). Würde daher die besagte Anleihe die formalen Voraussetzungen, um als Anleihe beurteilt zu werden, nicht erfüllen, so erfülle sie doch die Forderung des DBA, eine Kapitalforderung (Forderung jeder Art) darzustellen.

Die nach innerstaatlicher Rechtsauslegung vorgenommene Umqualifizierung der Anleihe in eine schlichte Kapitalforderung ändere daher nichts an der rechtmäßigen Anwendung des DBA und somit dürften die Zinsen gemäß Artikel 11 Abs. 1, welche zweifelsfrei aus Argentinien stammen würden, nur in Argentinien besteuert werden. Allenfalls dürfe Argentinien eine Quellensteuer in Höhe von 12,5% des Bruttobetrages der Zinsen einbehalten. D.h. die Erträge seien in Österreich steuerfrei zu stellen.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Da hinsichtlich der im ersten Berufungspunkt strittigen Rechtsfrage, ob die Differenz zwischen jenem Zinsbetrag, der für die Überlassung der Spareinlage bei Einhaltung der vereinbarten Laufzeit für jedes Jahr bezahlt wird (garantierter Zinssatz zB v. 3,25 %), und jenem Betrag, der bei einer vorzeitigen Kündigung des Vermögenssparbuchs durch den Anleger als Zinsen gewährt wird (niedrigere Tabellenzinsen), als Verbindlichkeit oder als Rückstellung auszuweisen ist, beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 2005/14/0045 bereits eine Amtsbeschwerde anhängig war und dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens somit wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständliche Berufung zukam, wurde nach erfolgter Zustimmung der Bw mit Bescheid vom das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO ausgesetzt.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0059, (früher 2005/14/0045) über diese Beschwerde abgesprochen hat, war gemäß § 281 Abs. 2 BAO das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Sonstige Verbindlichkeit Sparbrief:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der für die Berufungsjahre geltenden Fassung können Rückstellungen u.a. für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.

Nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 sind Verbindlichkeiten mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wobei der maßgebliche Teilwert ohne Abzinsung zu ermitteln ist. Der Ausweis von Rückstellungen zu nur 80% des Teilwertes stellt eine pauschale Abzinsung dar (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 9 Tz 89). Hingegen sind Verbindlichkeiten gemäß § 6 Z 2 lit. a leg.cit. mit den "Anschaffungskosten", d.h. dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Eine pauschale Abzinsung schreibt das Einkommensteuergesetz für Verbindlichkeiten nicht vor.

Wie bereits oben ausgeführt, hatte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0059 die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen wie im streitgegenständlichen Fall. Auch der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt deckt sich weitgehend mit dem Gegenständlichen. So hatte der Kunde, ebenso wie im vorliegenden Fall, einen Einmalerlag in bestimmter Höhe zu leisten, der über eine vereinbarte Laufzeit zu einem bestimmten Zinssatz verzinst wurde. Nur dem Kunden (Anleger) wurde die Möglichkeit eingeräumt eine vorzeitige Kündigung vorzunehmen, wobei in diesem Fall die Verzinsung laut einer im Sparbuch angegebenen Tabelle mit niedrigeren Zinssätzen erfolgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im angeführten Erkenntnis festgestellt, dass die Zinsdifferenz zwischen dem garantierten Zinssatz und den niedrigeren Zinsen, die im Fall der vorzeitigen Auflösung zur Auszahlung gelangen, als Verbindlichkeit und nicht wie vom beschwerdeführenden Finanzamt vertreten, als Rückstellung einzustufen ist. Im Einzelnen wird darin ausgeführt:

"Wenn die belangte Behörde bei der vorliegenden Vertragsgestaltung davon ausgegangen ist, dass die vom Sparer geschuldete Leistung (Überlassung eines bestimmten Geldbetrages) am Bilanzstichtag zeitanteilig als erbracht anzusehen und die auf diesen Zeitabschnitt entfallende, in der Zahlung von Fixzinsen bestehende Gegenleistungsverpflichtung der Bank bereits als Verbindlichkeit auszuweisen ist, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die im Beschwerdefall bestehende Ungewissheit, ob der Kapitalgeber nach dem Bilanzstichtag ein Verhalten (nämlich die vorzeitige Behebung des Kapitals) setzt, das den vereinbarten Zinsanspruch nachträglich teilweise zum Wegfall bringen könnte, hindert die Beurteilung der eingegangenen Zinsenverpflichtung als Verbindlichkeit nicht, weil - jedenfalls solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - von einem vertragskonformen Verhalten der Vertragspartner auszugehen ist.

Für den Standpunkt der belangten Behörde spricht zudem die Verrechnung von Zinsenszinsen, also die Verzinsung der mit Ende des Kalenderjahres entstandenen Ansprüche auf die vereinbarten Fixzinsen. Die gegenständlichen Sparverträge sind damit ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Spareinlagen im Sinne des § 32 Abs. 8 Bankwesengesetz vergleichbar, die auf eine bestimmte Laufzeit gebunden sind und bei denen im Falle vorzeitig geleisteter Zahlungen Vorschusszinsen zur Verrechnung gelangen, welche mit den vereinbarten Habenzinsen gegenverrechnet werden. In einem solchen Fall kann kein Zweifel darüber bestehen, dass eine Verbindlichkeit der Bank zur Leistung der vereinbarten Zinsen vorliegt, welche im Falle vorzeitiger Behebung durch den Sparer allenfalls durch eine entsprechende Gegenforderung der Bank (teilweise) kompensiert wird.

Zu Recht weist die belangte Behörde auch darauf hin, dass es sich bei Verbindlichkeiten um "Forderungen mit umgekehrten Vorzeichen" handelt. Der Verbindlichkeit auf Seiten des Schuldners entspricht die Forderung auf Seiten des Gläubigers. Mayr (Gewinnrealisierung, 2001, 41) spricht in diesem Zusammenhang von der "zwingenden zeitlichen Harmonie in den Bilanzen" der Vertragspartner. Im Zinsgeschäft hat der Kapitalgeber die Zinsen regelmäßig über die Laufzeit des Rechtsverhältnisses verteilt als Ertrag (Forderung) zu erfassen. Entsprechendes gilt für den Kapitalnehmer. Der von ihm zu zahlende Zins ist definitionsgemäß Entgelt für die zeitbezogene Nutzungsüberlassung. Der Kapitalgeber erbringt seine Leistung gedanklich in jeder Sekunde während des Bestehens des Rechtsverhältnisses (vgl. Göth, Bilanzrecht der Kreditinstitute, Band I, 289).

Liegt der Kapitalüberlassung wie im Beschwerdefall vereinbarungsgemäß ein fixer Jahrszinssatz zu Grunde, hat der Kapitalgeber jährliche Zinserträge in Höhe der getroffenen Fixzinsvereinbarung und nicht die niedrigeren bei vorzeitiger Vertragsauflösung zustehenden Zinsen auszuweisen. Es kann nämlich keine Rede davon sein, dass der Kapitalgeber entsprechend der bei vorzeitiger Vertragsauslösung vorgesehenen Zinsstaffelung für die Kapitalüberlassung einen zunehmend höheren Kapitalertrag erzielt; vielmehr wird eine allfällige vorzeitige Vertragskündigung durch den Kapitalgeber im Jahr der Vertragskündigung als Erlösminderung darzustellen sein. Der Behandlung der Zinserträge als Forderung auf Seiten des Kapitalgebers korrespondiert mit der von der belangten Behörde getroffenen Beurteilung der Zinsverpflichtung als Verbindlichkeit auf Seiten der Bank."

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das gegenständliche Erkenntnis somit klar gestellt, dass die Zinsdifferenz zwischen dem garantierten Zinssatz und den niedrigeren Zinsen, die im Fall der vorzeitigen Auflösung zur Auszahlung gelangen, als Verbindlichkeit auszuweisen ist.

Das bedeutet, dass die Bw den hier strittigen, auf den betreffenden Zeitraum entfallenden, anteiligen Zinsanspruch der Kunden (Anleger) zu Recht am Bilanzstichtag ungekürzt als Verbindlichkeit ausgewiesen hat. Eine Kürzung auf 80 % des Teilwerts gemäß § 9 Abs. 5 EStG1988 hat daher zu unterbleiben. Der Berufung war somit in diesem Punkt stattzugeben.

2) Argentinische Staatsanleihen:

Die Bw erwarb im Oktober 1999 um 2 Mio. US$ mit einer Laufzeit von einem Jahr und garantiert von der Weltbank Anleihen der Republik Argentinien. Im Oktober 2000 wurde die Laufzeit dieser Anleihe um ein halbes Jahr bis verlängert. Die daraus erzielten, von der Bw steuerfrei belassenen Anleihezinsen unterwarf das Finanzamt der Besteuerung. Strittig ist, ob diese von der Bw bezogenen Anleihezinsen der inländischen Besteuerung unterliegen.

Nach Art. 11 Abs. 1 des am unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und von Vermögen, BGBl. Nr. 11/1983, (DBA-Argentinien) dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 12,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

Nach Abs. 3 leg.cit. bedeutet der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Diese Zinsen gelten nach Abs. 5 leg.cit. aus diesem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen sind aus Argentinien stammende Zinsen in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Wie die Bw zu Recht einwendet, ist diese inländische Steuerbefreiung von Zinsen nach Art. 11 DBA-Argentinien nicht nur auf Anleihezinsen beschränkt sondern umfasst sämtliche Erträge (Zinsen), die auf Forderungen jeder Art beruhen.

Selbst wenn es sich - wie das Finanzamt meint - bei den gegenständlichen argentinischen Staatsanleihen aufgrund ihrer kurzen Laufzeit nicht um Anleihen im Sinne des Erlasses des BM f. Finanzen vom , Zl. 14 060271-IV/14/93, "Richtlinien zur Erhebung der kapitalertragsteuer und Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren", AÖFV 158/93, handeln sollte, so ist dies für die hier strittige Frage der Steuerbefreiung der daraus erzielten Zinsen ohne Bedeutung, da diese Zinsen jedenfalls vom umfassenden Zinsbegriff des Art. 11 Abs. 3 DBA-Argentinien umfasst sind. Eine Auseinandersetzung über der Rechtsnatur dieser Anleihe kann daher unterbleiben. Die strittigen Zinsen wurden von der Bw in Anwendung des Art. 11 DBA-Argentinien somit zu Recht als steuerfrei behandelt. Der Berufung war daher auch in diesem Punkt stattzugeben.

3) Berichtigung:

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, sind nach Ergehen des angefochtenen Körperschaftssteuerbescheides für 2002 am bzw. am geänderte Mitteilungen über die gesonderte Feststellung über die von der Bw erzielten anteiligen Verluste an der I M GmbH & CoKEG und der I M GmbH & CoKG ergangen. Die aus diesen Beteiligungen erzielten Einkünfte (Verluste) waren daher unter Anwendung des § 289 Abs. 2 BAO nach § 295 Abs. 1 BAO wie folgt zu berichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Firma:
StNr:
Einkünfte lt. angefochtenem Bescheid:
Einkünfte lt. ergänzender Mitteilung:
Differenz:
I. M GmbH & CoKEG
111/1111
-21.165,44 €
-19.035,07 €
+2.130,37 €
I. M GmbH & CoKG
222/2222
-52.517,71 €
-47.547,90 €
+4.969,81 €
Summe
-73.683,15 €
-66.582,97 €
+7.100,18 €

4) Berechnung:

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfahren somit folgende Änderung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1999 in ATS
2000 in ATS
2001 in ATS
2002 in EUR
Einkünfte lt. angef. Bescheid
11.262.395,00
72.520.235,00
16.848.441,00
3.260.455,84
Pkt. 1) Verbindlichk. Sparbriefe
--
--
-991.292,00
-4.440,00
Pkt. 2) Argent. Staatsanleihen
-209.238,00
-2.174.161,00
-684.974,00
---
Pkt. 3) Berichtigung
--
--
--
+7.100,18
Summe
11.053.157,00
70.346.074,00
15.172.175,00
3.263.116,02

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 7 Berechnungsblätter (für 1999 - 2001 in ATS und EUR)

Innsbruck, am

Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 9 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 11 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
Schlagworte
Vermögenssparbücher
Sparbriefe
Rückstellungen
ungewisse Verbindlichkeiten
argentinische Anleihen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at