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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.01.2006, RV/0820-W/03

Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen Sicherung des Lebensunterhaltes


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Miterledigte GZ:
RV/0821-W/03


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0820-W/03-RS1
wie RV/0559-W/03-RS1
Die Steuer ist bei Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an die im Gesetz genannten Personen zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes ohne jede Beschränkung vom Wert des Grundstückes zu berechnen. Die Auffassung, die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein "vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliegt, wenn die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, ist im Gesetz nicht gedeckt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St. Nr. XY, betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Schenkungssteuer wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom übergaben Herr J. und Frau M. ihrem Sohn G., dem Bw., und ihrer Schwiegertochter B. zum Zweck der Weiterbewirtschaftung und gegen Sicherung ihres Lebensunterhaltes den landwirtschaftlichen Betrieb in der KG E., bestehend aus den landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften EZ 7, 124, 128 u.a.

Gemäß Punkt Zweitens des Vertrages wurde dazu festgehalten, dass verschiedene Teile der Liegenschaften, insbesondere das Haus in E. Nr. 7, nicht übergeben und somit im Eigentum der Übergeber verblieben.

Als Gegenleistung wurden diverse Ausgedingsleistungen auf Lebenszeit der Übergeber vereinbart und von den Vertragsparteien mit monatlich Euro 320,00 bewertet.

Weiters verpflichteten sich die Übernehmer, die auf den übernommenen Grundstücken einverleibten grundbücherlichen Belastungen, aushaftend in Höhe von Euro 6.998,00 und Euro 12.678,00 zu übernehmen und zu begleichen.

Der Einheitswert der übergebenen landwirtschaftlichen Liegenschaften betrug zum Übergabezeitpunkt Euro 32.299,00.

Dem Vertrag beigelegt wurde eine vollständig ausgefüllte und von der Bezirksbauernkammer Hollabrunn unterfertigte Erklärung der (Teil-) Betriebsübergabe nach § 5a iVm § 4 NeuFöG.

Der Erwerbsvorgang war daher, da alle Voraussetzungen dafür gegeben waren, gemäß § 5a NeuFöG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Aufgrund der Tatsache, dass der 3-fache Einheitswert der übergebenen landwirtschaftlichen Liegenschaften (Euro 96.897,00) höher war als die ausbedungene Gegenleistung in Höhe von insgesamt Euro 69.596,00 und die Übergeberin M. zum Zeitpunkt des Übergabsvertrages das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit dem bekämpften Bescheid vom Differenzbetrag Schenkungssteuer vor.

In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass die Gegenleistung über dem einfachen Einheitswert des Betriebes liege. Da eine bäuerliche Übergabe gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG und somit ein vollkommen entgeltliches Rechtsgeschäft vorliege und die Voraussetzungen für die Befreiung gemäß dem Neugründungsförderungsgesetz gegeben seien, verbleibe kein Raum für die Vorschreibung einer Schenkungssteuer.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.

In seinem Erkenntnis vom , 2002/16/0246 hat der Verwaltungsgerichtshof die Meinung des Finanzamtes, wonach die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG auf "vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt sei, wobei ein "vollkommen entgeltlicher Vertrag" dann vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteige, nicht geteilt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei auch aus dem Gesetz nicht ableitbar, dass dann, wenn der dreifache Einheitswert der übergebenen Liegenschaft die vereinbarte Gegenleistung übersteige, bei Vorliegen eines entsprechenden Bereicherungswillens, auch Schenkungssteuer zu erheben sei, da in diesem Fall ein teilweise unentgeltlicher Erwerb vorliege.

Bereits aus der Wortfolge "gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers" ergebe sich, dass der Gesetzgeber in allen Fällen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom Vorliegen einer Gegenleistung ausgegangen sei. Obwohl daher bei land- und forstwirtschaftlichen Übergabsverträgen immer eine Gegenleistung vorhanden und auch zu ermitteln sei, sei die Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstückes - sei im Gesetz nicht enthalten.

Nur dann, wenn Leistung und Gegenleistung im Übergabsvertrag in einem offenen Missverhältnis stünden, könne hinsichtlich der Wertdifferenz eine von den Parteien beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung angenommen werden.

Nach dem erkennbaren Sinn des Gesetzgebers sei die Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften zu erleichtern, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen zutreffen.

Erforderlich ist somit, dass Gegenstand der Übergabe ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, dass es sich beim Erwerber um eine der im § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG angeführten Personen handelt, dass die Überlassung zur weiteren Bewirtschaftung des Grundstückes erfolgt und durch den Übergabsvertrag der Lebensunterhalt des Übergebers gesichert wird.

Da nach dem oben Gesagten die Übergabe der landwirtschaftlichen Liegenschaften nicht der Schenkungssteuer unterliegt und auch Leistung und Gegenleistung im berufungsgegenständlichen Übergabsvertrag nicht in einem offenen Missverhältnis stehen, war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
landwirtschaftliche Übergabe
Gegenleistung niedriger als dreifacher Einheitswert
entgeltlicher Erwerbsvorgang
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at