Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Konkursverfahren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Bw. wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom der Konkurs eröffnet und Dr. R. zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Die Funktion des Dr. R. als Masseverwalter wurde gelöscht.
Mit Bescheid vom wurde die Bw. (als damalige Gemeinschuldnerin vertreten durch den Masseverwalter Dr. R. ) aufgefordert, die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für 2001 einzureichen. Dieser sowie der weiteren bescheidmäßigen Aufforderung vom , unter Androhung einer Zwangsstrafe von 400,00 €, die genannten Abgabenerklärungen bis einzureichen, kam der Masseverwalter nicht nach.
Mit Schreiben vom teilte der Masseverwalter mit, der Steuerberater befinde sich auf Urlaub. Die Körperschaftsteuer könne auf Grund der Verluste soweit abgeschätzt werden, dass lediglich die Mindestkörperschaftsteuer anfallen werde. Hinsichtlich der Umsatzsteuer habe eine Überprüfung durch das Finanzamt im Jahr 2002 stattgefunden. Da die Masse völlig vermögenslos sei, müsse er versuchen, den Steuerberater zur unentgeltlichen Leistung zu bewegen. Es werde daher um eine Fristverlängerung zur Einreichung der Abgabenerklärungen bis ersucht.
Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Fristverlängerung als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 400,00 € fest.
Dagegen wurde durch den Masseverwalter Berufung erhoben. Er habe wegen Vermögenslosigkeit der Masse dem ehemaligen Steuerberater der Gemeinschuldnerin keinen Auftrag erteilen können. Ein Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin habe dem Masseverwalter zugesichert, die Erklärungen durch den Steuerberater rechtzeitig abzugeben. Von der Nichtabgabe sei der Masseverwalter nicht verständigt worden. Eine Quote werde mit Sicherheit nicht zur Ausschüttung kommen. Nachdem die Masse völlig vermögenslos sei, der Republik durch die Nichtabgabe der Erklärungen keine Schade eintreten könne, ein Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin die Erledigung zugesagt habe, der Masseverwalter von der Erledigung innerhalb der von ihm beantragten und verlängerten Frist ausgehen habe können, der Masseverwalter von der Nichterledigung durch den Mitgesellschafter nicht verständigt worden sei und den erklärungspflichtigen Masseverwalter ein vergleichsweise geringes Verschulden treffe, werde beantragt, von der Festsetzung einer Zwangsstrafe abzusehen. Mit einem weiteren Schreiben vom wurde beantragt, die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2001 im Wege der Schätzung festzusetzen, da es dem Masseverwalter nach wie vor nicht möglich sei, eine Steuererklärung, die Anspruch auf Richtigkeit habe, abzugeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, worauf ohne weitere Begründung die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt wurde. In einem weiteren Schreiben wurde hinsichtlich der im Vorlagebericht vom Finanzamt getroffenen Feststellung, die Abgabe der Steuererklärungen für 2001 sei bis heute noch nicht erfolgt, darauf verwiesen, dass diese Erklärungen durch die antragsgemäße Schätzung ersetzt worden seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. muss, bevor die Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Nach Absatz 3 leg. cit. darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Vefahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden, worunter auch die Einreichung von Abgabenerklärungen fällt.
Bei juristischen Personen, die gemäß §§ 80 BAO eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, haben diese die Folgen einer Säumnis ihrer Organe zur vertreten (), weswegen bei Versäumnissen des Vertreters die Zwangsstrafe unmittelbar gegenüber der Bw. als die Vertretene angedroht und festgesetzt werden kann (, Ritz, BAO³, § 111, Tz 14).
Im gegenständlichen Verfahren hat den Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 80 BAO die persönliche Verpflichtung getroffen, für die von ihm vertretene Gemeinschuldnerin die Abgabenerklärungen einzureichen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Masseverwalter für die Erstellung der Abgabenerklärungen eines Steuerberaters bedarf und ob dieser Steuerberater finanziert werden kann (, , 134/72; , 84/13/0085). Der Hinweis des Masseverwalter, er habe auf Grund der Vermögenslosigkeit der Masse dem ehemaligen Steuerberater der Gemeinschuldnerin keinen Auftrag erteilen können, geht somit ins Leere. Dem Einwand, ein Gesellschafter der Gemeinschuldnerin habe dem Masseverwalter die rechtzeitige Einreichung der Erklärungen durch den Steuerberater zugesichert, ist zu entgegnen, dass der Masseverwalter dadurch nicht von seiner abgabenrechtlichen Pflicht zur Erklärungsabgabe entbunden wurde; er hätte zumindest deren Erfüllung zu überwachen gehabt. Ebenso wenig entfällt die Abgabenerklärungspflicht deshalb, weil die Masse vermögenslos ist, eine Quote nicht zur Ausschüttung gelangt und "der Republik durch die Nichtabgabe der Erklärungen kein Schade eintreten könne". Im Übrigen haben die abgabenrechtlichen Folgerungen aus Abgabenerklärungen die Abgabenbehörden zu ziehen und nicht derjenige, dem die Erklärungspflicht obliegt (vgl. ).
Dem Masseverwalter stand vor Verhängung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit zur Verfügung, dem Finanzamt jene Gründe näher darzulegen, die ihm die Erstellung der Steuererklärungen unmöglich machten, um so die Festsetzung der Zwangsstrafe zu vermeiden. Erst nach Verhängung der Zwangsstrafe, in einem neben der Berufungsschrift eingebrachten Schreiben vom , teilte er dem Finanzamt mit, dass ihm die Abgabe von Steuerklärungen, die Anspruch auf Richtigkeit hätten, nicht möglich sei, weshalb er beantrage, die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2001 im Wege der Schätzung festzusetzen. Die Erklärungspflicht besteht aber unabhängig davon, dass das Finanzamt im weiteren Verfahren mit einer Schätzung der Erklärungsgrundlagen die Jahressteuerbeträge festgesetzt hat, eben weil der Bw. keine Abgabenerklärungen gelegt hat und ebenso unabhängig davon, zu welchem Ergebnis die Veranlagung des Jahres 2001 (Umsatzsteuer auf Grundlage der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Mindestkörperschaftsteuer) geführt hat. Auch durch die Schätzung der Bemessungsgrundlagen auf Grundlage der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bzw. der Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer kann daher für das berufungsgegenständliche Problem nichts gewonnen werden.
Nachdem der Masseverwalter zur Abgabe der Steuerklärungen verpflichtet war und der diesbezüglichen Aufforderung des Finanzamtes nicht nachgekommen ist, war das Finanzamt berechtigt, die angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen.
Auch die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe ist fehlerfrei, zumal bereits die Abgabenerklärungen für den Veranlagungszeitraum 2000 nicht abgegeben wurden. Nachdem die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 400,00 € im Hinblick auf den Abs. 3 des § 111 BAO, wonach die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 2.200 € nicht übersteigen darf, im unteren Betragsspektrum gelegen ist, ist damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass aus den Erklärungen (Umsätze des Jahres 2001 waren im Wesentlichen bereits aus der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bekannt, die Körperschaftsteuerpflicht dürfte sich im Jahr vor der Konkurseröffnung auf die Mindeststeuer beschränken) keine Nachforderungen erwachsen wären.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Nach Aufhebung des Konkurses und Löschung der Funktion des Masseverwalters war die vorliegende Berufungsentscheidung der Bw. direkt zuzustellen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Masseverwalter Abgabenerklärungen Zwangsstrafe |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at