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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.11.2008, RV/3279-W/08

Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/3279-W/08-RS1
wie RV/1445-W/08-RS1
Wurde ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe auch für in der Zukunft liegende Zeiträume rechtskräftig abgewiesen, so ist ein neuerlicher Antrag bis zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Zurückweisung des Antrages vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Juni 2007 wegen erheblicher Behinderung der minderjährige Tochter T entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Juni 2007 wegen erheblicher Behinderung ihrer minderjährige Tochter T. Dieser wurde vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen. Das im Hinblick auf den Antrag der Bw. erstellte Sachverständigengutachten geht von einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40% für voraussichtlich mehr als drei Jahre und keiner dauernden Erwerbsunfähigkeit aus.

Am brachte die Bw. persönlich einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Juni 2007 wegen erheblicher Behinderung ihrer minderjährige Tochter T beim zuständigen Finanzamt ein. Darin verweist sie auf eine Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen, der zufolge ein Neuantrag möglich sei, da ihre Tochter zu arbeiten begonnen habe, dabei zusammengebrochen sei und laufend Beschwerden habe.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung, über den Anspruch in dem von der Bw. beantragten Zeitraum hätte im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen den Bescheid vom abgesprochen werden müssen, als unzulässig zurück

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung ersucht die Bw, um neuerliche Begutachtung ihrer Tochter. Begründend führte sie aus, aufgrund der Herzprobleme bestehe bei ihrer Tochter ständig die Gefahr eines Kollapses. Ihre Tochter habe eine Lehre als Friseurin und Perückenmacherin begonnen und sei einmal im Geschäft zusammengebrochen, weshalb sie auch gleich ihren Arbeitsplatz verloren habe. Aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes besuche die Tochter der Bw. daher zurzeit den polytechnischen Lehrgang.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) unter Hinweis auf die am erstellte Bescheinigung des Bundessozialamtes darauf verwiesen, dass die Abweisung des Antrages im Hinblick auf den im Sachverständigengutachten festgestellten Grad der Behinderung im Ausmaß von 40% zu Recht erfolgt sei.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag beharrte die Bw. darauf, dass das Ausmaß der Behinderung ihrer Tochter nicht richtig eingeschätzt worden sei, da früher ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 60% festgestellt worden sei. Der Zustand ihrer Tochter sei unverändert, sie müsse regelmäßig zur Kontrolle und die verordneten Tabletten einnehmen. Sie ersuche daher um eine neuerliche Überprüfung.

In der Folge übermittelte sie ein Schreiben ihres Hausarztes, in welchem dieser bestätigt, dass bei der Tochter der Bw. ein angeborener Herzfehler bestehe (valvuläre Aortenstenose). Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung in ihrer täglichen Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt, weshalb nur leichte körperliche Tätigkeiten von ihr vorgenommen werden sollten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die minderjährige Tochter der Bw. leidet an einem angeborenen Herzfehler, einer valvulären Aortenstenose. Augrund des am erstellten Sachverständigengutachtens wurde ihr vom Bundessozialamt eine Behinderung im Ausmaß von 40% bescheinigt. Die Behinderung wurde unter die Richtsatzposition 313 eingeordnet, was damit begründet wurde, dass die erstellten Befunde, wie 24-Stunden EKG, Thoraxröntgen und Blutbefunde unauffällig seien, es jedoch zu oftmaligem Auftreten von Palpitationsbeschwerden komme.

Im Hinblick auf diese Bescheinigung des Bundessozialamtes wurde der Antrag der Bw. vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Juni 2007 wegen erheblicher Behinderung ihrer minderjährige Tochter abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Aufgrund des neuerlichen Antrages der Bw. vom wurde am wiederum ein Sachverständigengutachten erstellt, im welchem ebenfalls das Ausmaß der Behinderung mit 40% festgestellt wird. Die Heranziehung der Richtsatzposition 313 und der festgestellte Grad der Behinderung werden wiederum damit begründet, dass ein hämodynamisch nicht relevanter Gradient, aber glaubhafte Rhythmusstörungen vorlägen. Laut den vorliegenden Befunden bestehe nur eine ganz geringgradige Aortenklappenstenose, die subjektiv empfundene Symptomatik entspreche nicht dem objektiven Befund, werde als glaubhaft bewertet und der Einschätzung zu Grunde gelegt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Finanzamtsakt aufliegenden Sachverständigengutachten und Bescheinigungen des Bundessozialamtes. Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Antrag der Bw. vom zu Recht zurückgewiesen wurde, weil die Rechtskraft des Bescheides vom einer meritorischen Entscheidung (Entscheidung in der Sache) entgegen stand.

Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

Die Familienbeihilfe wird § 10 Abs. 2 FLAG 1967 zufolge vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

Als erheblich behindert gilt § 8 Abs. 5 FLAG 1967 zufolge ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß § 13 FLAG 1967 das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ist für den einzelnen Monat zu entscheiden.

Zu den Bescheidwirkungen zählt auch die materielle Rechtskraft. Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides verstanden (vgl. Ritz, BAO3, § 92 Tz 4). Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig. Eine neuerliche Entscheidung ist allerdings dann zulässig, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung der Rechtsvorschriften, die für die frühere Entscheidung tragend waren, eingetreten ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz 463).

Gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag der Bw. vom abgewiesen wurde, wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Dieser Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. Der Bescheid enthält keine Aussage über den Ablauf des Zeitraumes, auf den sich die Abweisung bezieht. Die zeitliche Wirksamkeit dieses den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Juni 2007 wegen erheblicher Behinderung der minderjährige Tochter abweisenden Bescheides erstreckt sich damit auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. ).

Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist in der Zeit zwischen der (ersten) Antragstellung am und der Antragstellung vom nicht eingetreten, da dem am erstellten Sachverständigengutachten keine Veränderung des körperlichen Zustandes der minderjährigen Tochter der Bw. gegenüber jenem im Rahmen der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom erhobenen entnommen werden kann. Beide Gutachten kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, die Behinderung der minderjährigen Tochter der Bw. sei unter die Richtsatzposition 313 der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, StF: BGBl. Nr. 150/1965, einzuordnen, die für "Kompensierte Herzklappenfehler (außer Mitralstenose) ohne vorausgegangene Dekompensation" einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 30-40% vorsieht. Im Hinblick auf die geäußerten Beschwerden wurde der Rahmensatz ausgeschöpft. Ein höherer Rahmensatz wurde im Hinblick auf die vorliegenden Befunde, denen zufolge nur eine geringgradige valvuläre Aortenstenose vorliegt, verwehrt. Diese Einschätzung ist plausibel und nachvollziehbar. Von der Bw. wurden keine Unterlagen vorgelegt, die Zweifel an den in den genannten Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen aufkommen lassen. Auch die Bestätigung des Hausarztes trifft keine davon abweichenden Aussagen, sondern stellt lediglich die geringere Belastungsfähigkeit der Tochter der Bw. fest, die jedoch in den beiden Gutachten ohnehin berücksichtigt wurde. Darüber hinaus behauptet auch die Bw. nicht, dass sich der Zustand ihrer Tochter seit der Erstellung des Gutachtens vom verschlechtert habe. Sie vertritt lediglich die Meinung, es sei keine Besserung gegenüber dem früheren Zustand, für den eine 60%ige Erwerbsminderung bescheinigt worden sei, eingetreten. Dieses Vorbringen ist aber schon deshalb nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, weil die Bw. den Bescheid vom unbekämpft ließ, und damit im gegenständlichen Fall lediglich darauf abzustellen ist, ob es seit der Erlassung dieses Bescheides zu einer Verschlechterung des körperlichen Zustandes der minderjährigen Tochter der Bw. - und damit zu einer Änderung der Sachlage - gekommen ist. Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.

Eine Änderung der Rechtslage ist seit dem Ergehen des abweisenden Bescheides ebenfalls nicht eingetreten. Damit darf aber im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom nicht neuerlich über dieselbe Sache abgesprochen werden (vgl. ). Der dahin gehende Antrag der Bw. vom wurde daher vom Finanzamt zu Recht mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen.

Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachte Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise


Ritz, BAO3, § 92, Tz 4
Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz 463

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at