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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.01.2006, RV/0608-L/03

Globalschätzung wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0608-L/03-RS1
Werden (jahrelang) Steuererklärungen nicht abgegeben, ist eine Globalschätzung zulässig (). Es müssen aber trotzdem von der Abgabenbehörde die für die Durchführung der Globalschätzung notwendigen konkreten Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen werden. Übermittelt die Bw. im Berufungsverfahren eine Saldenliste mit den erzielten Erlösen an das Finanzamt, so ist diese Ausgangspunkt der Schätzung, auch wenn eine ordnungsgemäße Buchhaltung (bzw. ein Belegwesen) nicht vorgewiesen werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, vertreten durch HA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom betreffend Körperschaftsteuer 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2000 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 343.400,00 S (24.955,85 €) festgesetzt werden.

Die festgesetzte Abgabe erfährt keine Veränderung.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1. Die Bw. wurde anlässlich der Veranlagung 2000 mangels Abgabe von Steuererklärungen wie folgt geschätzt (Einkünfte aus Gewerbebetrieb):

Umsatz 400.000,00 S + 20% (Sicherheitszuschlag 80.000,00 S) = 480.000,00 S. Davon ab Verlustvorträge von 344.944,00 S, ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 135.056,00 S.

2. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 2000 vom wurde seitens der Bw. mit Schriftsatz vom (nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist) Berufung eingelegt: Die Berufung werde wegen "Fehleinschätzung in Bezug auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unrichtigem Verlustabzug" erhoben. Die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung ergebe vor Um- und Nachbuchungen einen Jahresfehlbetrag. Da laut Bilanz 1996 ein Verlust von 1.949.554,79 S zu Buche stehe und dieser noch nicht aufgebraucht, sondern noch höher geworden sei, habe man den Verlustabzug mit 344.944,00 S zu niedrig bemessen. Der Bescheid sei daher aufzuheben und die Einkünfte mit 0,00 S festzusetzen.

3. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. Die Gewinne und Verluste stellten sich wie folgt dar: 1991 Ergebnis gesamt - 318.968,00 S, für 1992 gesamt + 140.000,00 S, für 1993 gesamt - 372.045,00 S, für 1994 gesamt + 63.731,00 S, für 1995 gesamt - 637.662,00 S, für 1996 gesamt + 200.000,00 S, für 1997 gesamt + 250.000,00 S, für 1998 gesamt + 360.000,00 S und für 1999 gesamt + 420.000,00 S.

Für 1996 und 1997 sei kein Verlustabzug möglich. Für das Jahr 2000 ergebe sich somit - wie richtigerweise bei der Schätzung berücksichtigt - ein Verlustabzug von 344.944,00 S.

4. Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag beim Finanzamt betreffend die Körperschaftsteuer für 2000 ein: Beantragt werde eine Entscheidung durch die zweite Instanz wegen Fehleinschätzung in Bezug auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unrichtigem Verlustabzug.

a. Verlustvortrag: Im Bescheid von 1995 vom seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß laut beigelegtem Jahresabschluss samt Anhang beschieden. Im Spruch sei kein Hinweis auf den vorhandenen Verlustvortrag vorhanden gewesen, weder auf den nach Aktenlage, noch auf den in der Bilanz ausgewiesenen. Nach Ansicht der Bw. sei daher davon auszugehen, dass die Bilanz vollinhaltlich in den Bescheid eingeflossen sei, da dieser keinen Hinweis auf eine Abweichung vom eingerichteten Jahresabschluss enthalte, sodass per ein Verlustvortragssaldo von 1.594.638,00 S zu Buche stehe.

b. Wie der beiliegenden Summen- und Saldenliste per für die Kontenklasse vier entnommen werden könne, würden die Provisionserlöse nur 336.477,70 S betragen, womit der Betriebserfolg 2000 auch unter Nichtberücksichtigung jedweder Betriebsausgabe unter dem in Streit stehenden Verlustabzug läge. Aufgrund einer EDV-Umstellung ab Oktober 2002 seien einige Teilsicherungen der FIBU der Vorjahre unbrauchbar geworden bzw. hätten sie sich als unlesbar herausgestellt, sodass in der Beilage keine Eröffnungswerte enthalten seien. Die Wiederherstellung werde den Geschäftsführer heuer noch in Atem halten.

Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 S bzw. nach Bilanzerstellung mit dem sich daraus ergebenden Jahresverlust festzusetzen.

5. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.

a. Am wurde der Vertreter der Bw. zu einem Erörterungsgespräch zur Berufungsbehörde für den geladen. Gegenstand des Gespräches sollten die Verlustvorträge und der Gewinn/Verlust des Jahres 2000 sein. Mitzubringen war die gesamte Buchhaltung des Jahres 2000.

Seitens der Bw. erfolgte auf die Einladung keine Reaktion.

b. Am wurde nachstehender Vorhalt an die Bw. versandt: Die Bw. sei bereits am mit Vorhalt ersucht worden, die Behauptungen bezüglich einer falschen Schätzung des Jahres 2000 mit Unterlagen zu untermauern. Eine entsprechende Reaktion sei auf diesen Vorhalt trotz nachweislicher Zustellung nicht erfolgt. Bezugnehmend auf die angeführte Berufung werde die Bw. daher nochmals ersucht, die Behauptungen bis zum mit Nachweisen (Unterlagen) zu untermauern. Es werde darauf hingewiesen, dass die Nachweise vollständig und lückenlos erfolgen müssten, die Vorlage von Bilanzen alleine genüge nicht.

Ein allfälliger Besprechungstermin (bis einschließlich ) sei mit dem Referenten telefonisch zu vereinbaren.

Sofern der obangeführte Nachweis nicht rechtzeitig (oder durch unvollständige Vorlage von Unterlagen nur lückenhaft) erbracht werde, ergehe die Entscheidung anhand des vorliegenden Aktenmaterials. Eine Verlängerung der genannten Frist komme aufgrund des mittlerweile (ohne Reaktion des Firmenvertreters) verstrichenen Zeitraumes nicht mehr in Betracht.

c. Mit Schreiben vom wurde der Bw. folgendes mitgeteilt: Die Berufungsbehörde komme ausgehend von den Erlösen, die im Rahmen des Berufungsverfahrens angegeben worden seien, zu einer neuen Gewinnermittlung. Die Erlöse seien mit 336.478,00 S anzunehmen. Inklusive eines Sicherheitszuschlages von 20% würde sich ein Gesamterlös von 403.773,60 S (gerundet 404.000,00 S) ergeben. Die Betriebsausgaben seien in Anlehnung an die Durchschnittssätze des § 17 EStG 1988 mit 15% zu schätzen (dh. 60.600,00 S). Der so ermittelte Gewinn betrage 343.400,00 S.

Die Bw. erhalte bis zum Gelegenheit zur Berechnung Stellung zu nehmen. Diese Frist werde nicht verlängert und der Berufungsfall anschließend erledigt.

Der Vorhalt wurde einerseits mit Rsb und andererseits mit Fax übermittelt, die Faxnachricht wurde am selben Tag bestätigt.

Mit Schreiben vom hat der Bw. dargelegt, dass er das Rechenwerk für 2000 (das trotz aller Sparmaßnahmen einen Verlust ergebe) der Schätzung leider nicht entgegensetzen könne, weil es noch nicht präsentabel sei. Zu berücksichtigen sei aber noch der zusammengeschmolzene Verlustvortrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der im Jahre 2000 abziehbaren Verlustvorträge und die Höhe des anzusetzenden Betriebsergebnisses. Die Bw. ging lt. Bilanz 1995 von einem Verlustvortrag von 1.594.638,00 S und lt. Bilanz 1996 von 1.949.554,79 S aus und beantragte, das steuerliche Ergebnis für 2000 mit 0,00 S anzusetzen.

2. Der im Jahr 2000 zustehende Verlustvortrag ergibt sich aus der Verlustdatei der Finanzverwaltung wie folgt:


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1991
- 318.968,00
1992
+ 140.000,00
1993
- 372.045,00
1994
+63.731,00
1995
- 637.662,00
1996
0,00
1997
0,00
1998
360.000,00
1999
420.000,00
Gesamtverlust-vortrag
-344.944,00

Die von der Bw. angestellten Berechnungen und Zahlen sind aus den Akten nicht nachvollziehbar.

3. Schätzung des Jahresgewinnes für 2000:

a. Die Bw. hat seit 1996 keine Steuererklärung mehr abgegeben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Vermittlung von Versicherungsleistungen) mussten seit diesem Zeitraum jedes Jahr geschätzt werden:

1996 mit 200.000,00 S

1997 mit 250.000,00 S

1998 mit 360.000,00 S

1999 mit 420.000,00 S

Der Bescheid des Jahres 1999 erging nach mehreren Aufforderungen zur Vorlage der Steuererklärung und wurde nicht mit Berufung bekämpft.

b. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

(1) Auch für das Veranlagungsjahr 2000 wurde trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben. Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht eine Schätzung der Einkünfte des Jahres 2000 vorgenommen. Auch im Berufungsverfahren wurden keine Unterlagen vorgelegt. Im Schreiben der Bw. vom wird bestätigt, dass es ein "präsentables" Rechenwerk für 2000 nicht gibt. Die Berufungsbehörde ist demgemäß zur Schätzung berechtigt.

(2) Die Berechtigung der Schätzung reicht nur soweit, als die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nicht anders erfolgen kann. Die Schätzung ist daher auf das Notwendigste einzuschränken (). Werden Steuererklärungen jahrelang nicht vorgelegt, so ist eine Globalschätzung zulässig (Schimetschek, SWK 1995, A 282; : Globalschätzung wegen Nichtabgabe der Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen). Allerdings müssen auch im Rahmen einer Globalschätzung die für die Durchführung der Schätzung notwendigen konkreten Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen werden ().

(3) Die Bw. hat in einer Beilage zur Berufung eine Saldenliste der erzielten Erlöse übermittelt, deren Höhe mit 336.477,70 S angegeben wird. Auch wenn sie diese Zahlen weder mit einer Buchhaltung, noch mit Belegen untermauert hat, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates doch die Schätzung solange auf diesem Zahlenmaterial aufzubauen, als nicht die Unrichtigkeit des Zahlenwerkes nachgewiesen oder zumindest glaubwürdig behauptet wird. Die Abgabenbehörde geht von Erlösen von 400.000,00 S aus und fügt diesem Betrag einen Sicherheitszuschlag von 20% hinzu. Sie kommt damit auf eine Zuschätzung von 480.000,00 S. Ausgangsbasis dieser Schätzung ist offenbar eine Erhöhung der Erlösschätzung des Vorjahres, die mit 350.000,00 S bemessen wurde. Die Abgabenbehörde hat ihre Schätzung auch nach der Einreichung des Berufungsschriftsatzes inklusive der Saldenliste nicht geändert, die Darstellung der Saldenliste aber auch nicht dezitiert widerlegt oder bezweifelt. Zwar kommt ein Sicherheitszuschlag (SZ) im gegenständlichen Fall in Betracht, weil die vorliegenden Buchhaltungsmängel die Annahme rechtfertigen, dass nicht alle Erlöse vollständig aufgezeichnet wurden. Die bisherige Gesamtschätzung von 480.000,00 S würde aber - bezieht man die Saldenliste mit ein - eine mehrfache Erhöhung des (Grund)Schätzungsbetrages beinhalten, die nicht begründbar erscheint.

Der Unabhängige Finanzsenat geht somit von einer Schätzung wie folgt aus:

Erlöse lt. Saldenliste 336.478,00 S + 20% SZ. Damit ergeben sich Erlöse von rd. 404.000,00 S.

(4) Die Bw. hat im Vorlageantrag vom davon gesprochen, dass bei der bisherigen Schätzung Betriebsausgaben nicht berücksichtigt worden seien. In diesem Punkt ist ihr beizupflichten, dass auch das Gewerbe der Vermittlung von Versicherungen nicht ohne anfallende Betriebsausgaben bestritten werden kann (auch wenn die Bw. in den Vorjahren Schätzungen ohne Betriebsausgaben zugelassen hat).

Der Unabhängige Finanzsenat schätzt die Betriebsausgaben - in (näherungsweiser) Anlehnung an die Durchschnittssätze des § 17 EStG 1988 - mit 15%, dh. mit 60.600,00 S für das Kalenderjahr 2000.

(5) Nach den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich ein Jahresgewinn von 343.400,00 S für 2000, dem Verlustvorträge von - 344.944,00 S gegenüberstehen.

Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen. Der Bescheid war abzuändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Globalschätzung
Steuererklärung
Saldenliste
Buchhaltungsmängel
Zitiert/besprochen in
AStN 2006/17

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at