Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch die Steuerberaterin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte mit Eingabe vom den Antrag, das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1989 gemäß § 303 BAO wiederaufzunehmen. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom , eingelangt am , sei nämlich festgestellt worden, dass der dem Einkommensteuerbescheid (gemäß § 295 BAO) zugrunde liegende Feststellungsbescheid (Ausfertigungsdatum ) mangels gültigem Adressaten keine normative Kraft entfalten konnte. Die Qualifikation des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache dar und sei daher als tauglicher Wiederaufnahmsgrund zu qualifizieren. Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache des fehlenden Bescheidcharakters des Grundlagenbescheides nicht bekannt gewesen sei, könne diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten. Den Wiederaufnahmswerber treffe kein grobes Verschulden an der "Nichtgeltendmachung dieses Umstandes".
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Antrag sei verspätet, da er nicht binnen der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO eingebracht worden sei. Nach der Aktenlage sei der (letztgültige) Einkommensteuerbescheid für 1989 am ergangen.
In der gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung (vgl. Schreiben vom ) wurde u.a. vorgebracht, die im Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften des Jahres 1989 ergangenen Bescheide - sowohl der nach einer abgabenbehördlichen Prüfung ausgefertigte Feststellungsbescheid vom als auch der ursprünglich ergangene Feststellungsbescheid vom - seien wegen fehlerhafter Adressierung (insbesondere durch die Nennung bereits verstorbener Personen) als "Nichtbescheide" zu qualifizieren. Die am abgegebene Erklärung betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften des Jahres 1989 sei daher noch nicht erledigt worden. Im Hinblick auf § 209a Abs. 2 BAO könne hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 keine Verjährung eingetreten sein. Selbst wenn man den Feststellungsbescheid vom nicht als "nichtigen Bescheid" qualifizieren würde, sei die Einkommensteuer 1989 nicht verjährt, denn dann müsste die Behörde aufgrund des Zurückweisungsbescheides einen neuen abgeleiteten Bescheid erlassen, da sie ja den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig aufgrund eines Nichtbescheides neu erlassen habe. Als zwingendes Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen den nichtigen Bescheid wäre ein neuer abgeleiteter Bescheid zu erlassen gewesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - auch wenn diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung gewonnen werden - sind keine derartigen Tatsachen (vgl. , mwN).
In den zwischenzeitigen Erkenntnissen , wurde über die Beschwerde anderer Beteiligten der hier berufungsgegenständlichen Personengesellschaft betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1989 und somit zum gleichen Sachverhalt vom Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass sich das Verfahren nach § 188 BAO als Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligter darstellt. Solcherart wird die Person, welche im Feststellungsverfahren dem Finanzamt gegenüber für die Personenvereinigung auftritt, für die Gesellschafter der Personenvereinigung (im Hinblick auf diesen Ausschnitt ihres Einkommensteuerverfahrens) tätig. Die Kenntnis des Vertreters über einen Wiederaufnahmegrund ist auch der vertretenen Partei zuzurechnen. Aus der einkommensteuerrechtlichen Natur des Verfahrens nach § 188 BAO folgt, dass die Kenntnis des im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist (vgl. ).
Bereits in der zu VwGH-Zl. 2002/13/0225 erhobenen Beschwerde vom wurden vom Vertreter (unter anderem auch) des Berufungswerbers die Tatsache sowie die Gründe der unzutreffenden Adressierung des Feststellungsbescheides vom (bzw. der angefochtenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) vorgetragen. Damit waren aber dem Vertreter (auch) des Berufungswerbers bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde im Jahr 2002 jene Tatsachen bekannt, aus denen abzuleiten war, dass der dort angefochtenen Erledigung, aber auch der jener Erledigung zugrunde liegenden erstinstanzlichen Erledigung (über die Feststellung von Einkünften für das Jahr 1989 vom ) keine Bescheidqualität zukam. Nur auf die Kenntnis dieser Tatsachen, nicht aber auf die aus diesen Tatsachen ableitbare mangelnde Bescheidqualität kommt es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme an (; ).
Der Antrag des Berufungswerbers vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde damit aber (weit) außerhalb der Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO eingebracht. Dem Finanzamt kann schon deswegen nicht entgegengetreten werden, wenn es den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 als verspätet zurückgewiesen hat.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck, am
Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at