Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.05.2013, RV/0190-W/13

Kosten eines Rückfluges zwecks Organisation eines Begräbnisses als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., adresse, xxx, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2011 entschieden:

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer 2011 wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Versicherungsangestellter und beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2011 insgesamt Werbungskosten in Höhe von 3.376,56 €. Darunter waren Ausgaben für einen USB Stick in Höhe von 27.95 € sowie für Programme wie "Microsoft Home Business 2010" (word, excel, outlook und Kaspersky Antiviren) in Höhe von 296,98 € und "Microsoft Access" 2010 in Höhe von 139,98 €. Darüber hinaus begehrte er Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 sind bei der Berechnung der Einkommensteuer abgesehen vom Pauschbetrag für Werbungskosten keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt worden. Das Finanzamt hat darüber hinaus von den vom Bw. nachgewiesenen Begräbniskosten in Höhe von 4.750,00 € die laut der Verlassenschaft bestehenden Aktiva in Höhe von 1.898,09 € in Abzug gebracht und den Differenzbetrag von 2.851,91 € als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung, er wies im Zuge dessen die beantragten Werbungskosten in Höhe von 3.190,59 € nach und brachte außerdem vor, dass er den USB Stick und die oben erwähnten Computerprogramme zu 100% beruflich verwende.

Außerdem machte der Bw. zusätzlich zu den Begräbniskosten Rückflugkosten in Höhe von 1.139,73 € als außergewöhnliche Belastung geltend, die ihm anlässlich des Todes seiner Mutter und der dadurch notwendig gewordenen sofortigen Unterbrechung seines Auslandsaufenthaltes zur Organisation des Begräbnisses erwachsen seien. Eine Umbuchung des Fluges auf einen früheren Rückflug sei nicht mehr möglich gewesen und habe ihm außerdem die Reiseversicherung die entstandenen Kosten nicht erstattet.

Überdies würden Krankheitskosten der 2011 verstorbenen Mutter des Bw., die in den Monaten Jänner und Februar 2011 allgefallen seien und nachgewiesenermaßen 3.252,09 € betragen hätten, eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Es ginge dabei insbesondere um Therapiekosten, die der Bw. seiner an Parkinson erkrankten Mutter bezahlt habe, da sie diese mit ihrer monatlichen Pension in Höhe von 1.100,00 € zuzüglich des Pflegegeldes von 664,30 € nicht bezahlen habe können. Dies auch deshalb, da sie selbst für andere Krankheitskosten aufzukommen gehabt hätte.

Nach Ansicht des Bw. seien außerdem Kosten, die ihm bei der Schließung des Kontos seiner verstorbenen Mutter in Höhe von 264,08 € als Ausgleich entstanden wären, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen.

Das Finanzamt gab der Berufung teilweise statt und erkannte die beantragten Werbungskosten in Höhe von 3.190,59 € und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.794,64 € an. Neben den bereits in den Begründungsausführungen des angefochtenen Bescheides anerkannten Begräbniskosten in Höhe von 2.851,91 € und den ebenso berücksichtigten Kosten einer Parodontose Behandlung, einer Lese- sowie Computerbrille in Höhe von 803,00 € seien jedoch die vom Bw. bezahlten Krankheitskosten seiner verstorbenen Mutter, nicht im erklärten Ausmaß von 3.252,09 €, sondern lediglich in Höhe von 1.139,73 € einkommensteuerrechtlich zu beachten gewesen, da die darüber hinausgehenden Kosten bereits bei der Veranlagung der Mutter in Ansatz gebracht worden wären.

Bezüglich der geltend gemachten EDV-Kosten verwies die Abgabenbehörde erster Instanz auf die Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach grundsätzlich ein Privatanteil von 40% auszuscheiden gewesen wäre, was im konkreten Fall 185,97 € betragen würde. Im Vorlageantrag brachte der Bw. ohne weitere Beweise vor, dass er im Rahmen einer AMS Schulung Computerkurse absolviert habe und die diesbezüglichen Programme und den USB Stick zu 100% für berufliche Zwecke genutzt habe. Außerdem begehrte er erneut die außerordentlichen Kosten des Rückfluges nach Österreich zur Organisation des Begräbnisses seiner verstorbenen Mutter.

Zu den nicht anerkannten Krankheitskosten führte der Bw. aus, dass für seine verstorbene Mutter im Jahre 2011 kein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung gestellt worden sei und er außerdem diese Kosten allein getragen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht, ob Aufwendungen für die Computerprogramme "Microsoft Home Business 2010" und "Microsoft Access 2010" sowie für einen Speicherstick zu 100% Werbungskosten darstellen.

Strittig ist auch, ob für den Bw. die Kosten eines früheren Rückfluges zwecks Organisation des Begräbnisses der verstorbenen Mutter und ihre Krankheitskosten sowie die Ausgleichzahlung anlässlich der Schließung ihres Kontos eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Computerprogramm, Computerzubehör

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Unter anderem können nach dieser Gesetzesstelle Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten sein (Z 7), aber auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit (Z 10).

Hingegen dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die steuerliche Einordnung in den Bereich der abzugsfähigen bzw. nichtabzugsfähigen Aufwendungen hat dabei (in Zweifelsfällen) regelmäßig nach der dem Steuerrecht eigenen typisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen, was bedeutet, dass losgelöst vom konkreten Fall die typischerweise zu vermutende Nutzung von Wirtschaftsgütern als allein entscheidend anzusehen ist. Damit wird im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenheiten seines Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung von Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können (vgl. -I/02, und die dort zitierte Judikatur des VwGH). In diesen Fällen ist bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (des Vorliegens einer beruflichen Veranlassung) als verlässliches Indiz auf die berufliche Notwendigkeit der Anschaffungen zurückzugreifen (, Kuprian/Freisinger, UFSjournal Heft-Nr. 2/2009, 44).

Im Berufungsfall ist davon auszugehen, dass der Bw. die strittigen Computerprogramme und den USB Stick auch privat mitverwendet hat, zumal er ebenso seinen Computer in seiner Wohnung aufgestellt und diesen unbestrittenermaßen zu 60% beruflich verwendet hat. Dazu kommt, dass er die von ihm eingewendete 100%ige berufliche Nutzung der in Rede stehenden Programme und des USB-Sticks nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat. Das Finanzamt ging im Rahmen der Begründungsausführungen in der Berufungsvorentscheidung bei der Festsetzung des Privatanteiles der Computerzubehöre von der bisherigen unstrittigen Aufteilung des auch im Privatbereich verwendeten Computers aus. Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenats war dieser Vorgangsweise insbesondere wegen fehlender gegenteiliger Beweise durch den Bw. zuzustimmen.

Flugkosten

Nach § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines Steuerpflichtigen auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich (Abs. 2), zwangsläufig (Abs. 3) sein und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich belasten (Abs. 4).

Der § 34 Abs 3 legt fest, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen und zu beurteilen, ob sich der Steuerpflichtige dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (vgl. ). Demzufolge bilden Aufwendungen, die freiwillig geleistet wurden oder sonst unmittelbar Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken (freiwillig) entschlossen hat, keine außergewöhnliche Belastung (//0081).

Im konkreten Fall ist der Bw. verreist, dies stellt zweifelsohne ein Verhalten dar, zu dem er sich freiwillig entschlossen hat. Dass er in der Folge seinen Urlaub vorzeitig abbrechen musste und ihm daher wegen des außerordentlichen Buchungsaufwandes Mehrkosten entstanden sind, ist zweifelsfrei einem Verhalten zuzuordnen, das eine unmittelbare Folge seines freiwilligen Reiseantritts war.

Im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind dem Bw. daher die in Rede stehenden Rückflugkosten nicht zwangsläufig erwachsen, weshalb das Finanzamt diese zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat.

Krankheitskosten

Das Finanzamt berücksichtigte von den geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von 3.252,09 € lediglich 1.139,73 € als außergewöhnliche Belastung, da die übersteigenden Aufwendungen bereits im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bei der Mutter des Bw. angesetzt worden wären. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu, zumal aus den diesbezüglichen Akten eine solche Veranlagung für 2011 weder beantragt noch durchgeführt wurde.

Aus diesem Grund waren die verfahrensgegenständlichen und der Höhe nach unstrittigen Krankheitskosten im beantragten Ausmaß von 3.2052,09 € als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu erfassen, da außer Streit steht, dass der Bw. als Unterhaltsverpflichteter diesen Aufwand für seine Mutter nachweislich getragen hat.

Ausgleichszahlung

Diesbezüglich ist auszuführen, dass grundsätzlich niemand verpflichtet ist, Schulden eines Angehörigen auszugleichen, ein solcher Ausgleich vielmehr auf ein freiwilliges Verhalten beruht.

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus der Unterhaltsverpflichtung der Eltern keine rechtliche Verpflichtung ergebe, für die von Kindern eingegangenen Schulden aufzukommen (), muss auch für den vorliegenden Fall gelten, dass der Bw. rechtlich nicht verpflichtet war, das Konto seiner verstorbenen Mutter mit einer Zahlung in Höhe von 264,08 € auszugleichen, weshalb auch in diesem Punkt keine außergewöhnliche Belastung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: Berechnungsblatt betreffend die Einkommensteuer 2011

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at