Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.01.2006, RV/1156-W/05

Nachsichtsansuchen eines kranken Notstandshilfebeziehers ohne Aussicht auf Sanierungseffekt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1156-W/05-RS2
Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte.
Folgerechtssätze
RV/1156-W/05-RS1
wie RV/0241-W/04-RS2
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S.U., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde ein Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuld des Berufungswerbers (in weiterer Folge Bw.) vom , in dem auf die gesundheitliche Beeinträchtigung (künstliche Niere, Dialysepatient) und die damit verbundene wirtschaftliche Notlage hingewiesen wurde, mit der Begründung abgewiesen, dass dem Ansuchen deshalb nicht entsprochen werden habe können, da das vom Bw. abverlangte Vermögensverzeichnis nicht übermittelt worden sei. Im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werde das Ansuchen als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom verweist der Bw. auf seine (offensichtlich in anderer Angelegenheit eingebrachte) Berufung vom (worin sinngemäß der Inhalt der gegenständlichen Berufung wiederholt wird) samt übermittelten Unterlagen, woraus auch seine Vermögensangaben hervorgehen. Das erwähnte Vermögensverzeichnis vom habe er nicht erhalten, wahrscheinlich infolge seiner Übersiedlungen nach seiner Delogierungen. Daher ersuche er um neuerliche Zusendung eines Vermögensverzeichnisses oder um Terminzuteilung bezüglich Angaben zum Vermögensverzeichnis. Aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen (Dialysepatient, Anämie, Bluthochdruck, Osteoporose etc.) und seiner ruinierten wirtschaftlichen Situation als Sozialhilfeempfänger könne er jederzeit seinen Notstand nachweisen und lebe auch in einer kleinen billigen Gemeindebauwohnung, die er über Antrag durch das Sozialamt erhalten habe. Der Bw. besitze keine pfändbaren Gegenstände und verfüge über kein Einkommen mit Ausnahme der Unterstützung beim Sozialamt. Er besitze auch keinerlei Wertanlagen wie Konten, Versicherungen, Immobilien etc. und auch sonst nichts, was einen Wert darstelle.

Deshalb ersuche der Bw. erneut um Nachsicht seiner Abgabenschuld und um Einstellung aller Verfahren gegen ihn, da er nicht absichtlich seinen Notstand herbeigeführt habe, sondern durch eine schwere Erkrankung berufsunfähig geworden sei.

Sollte ein persönlicher Vorsprachetermin erforderlich sein, würde er diesem gerne nachkommen.

Mit Schreiben des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde der Bw. neuerlich erfolglos ersucht, ein beiliegendes Vermögensverzeichnis ausgefüllt zu übermitteln

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Berufung abgewiesen und darauf hingewiesen, dass der Berufung nicht stattgegeben werden habe können, da das abverlangte Vermögensverzeichnis bis dato nicht ausgefüllt retourniert worden sei.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom führt der Bw. aus, dass er auch das neuerlich abverlangte Vermögensverzeichnis möglicherweise aufgrund seiner häufigen Übersiedlungen, wozu er infolge seiner schlechten finanziellen Lage genötigt gewesen sei, nicht erhalten habe. Er habe auf Seite 2 seiner Berufung ein Vermögensverzeichnis anstelle des nicht erhaltenen Vermögensverzeichnisses erstellt. Die Nachsichtsabweisung stelle für ihn eine unleistbare Härte dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls müsste es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen ().

Im vorliegenden Fall wurde eine sachliche Unbilligkeit weder vom Bw. behauptet noch sind dafür aus dem Akt Anhaltspunkte zu entnehmen, sodass zu prüfen bleibt, ob eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ().

Als Gründe für eine persönliche Unbilligkeit bringt der Bw. seine ruinierte wirtschaftliche Situation als Sozialhilfeempfänger bedingt durch seinen schlechten Gesundheitszustand (Dialysepatient, Anämie, Bluthochdruck, Osteoporose etc.) vor. Er weist darauf hin, dass er jederzeit seinen Notstand nachweisen kann, in einer kleinen billigen Gemeindebauwohnung wohnt, die er über Antrag durch das Sozialamt erhalten hat. Der Bw. besitzt keine pfändbaren Gegenstände und verfügt über kein Einkommen mit Ausnahme der Unterstützung beim Sozialamt. Er besitzt auch keinerlei Wertanlagen wie Konten, Versicherungen, Immobilien etc. und auch sonst nichts, was einen Wert darstellt.

Zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes ist hier auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist eine Unbilligkeit dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert (). Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte ().

Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO). Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Abgabenschuld kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus durch amtswegige Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Abgabenschuld rechtfertigen könnten ().

Angesichts der äußerst schlechten finanziellen Lage des Bw. ist bedauerlicher Weise davon auszugehen, dass eine Nachsicht von Abgaben im vorliegenden Fall keinen Sanierungseffekt bewirken kann und sich eine Nachsicht lediglich zu Gunsten anderer Gläubiger (laut Akt war beim Handelsgericht Wien ein Konkurseröffnungsverfahren anhängig) auswirken würde.

Da somit im vorliegenden Fall sowohl das Vorliegen einer sachlichen als auch einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen war, diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles jedoch tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, blieb für eine Ermessensentscheidung () kein Raum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend darf erwähnt werden, dass es Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz sein wird zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer amtswegigen Löschung des Abgabenrückstandes gemäß § 235 BAO vorliegen - alle Möglichkeiten der Einbringung sind erfolglos versucht worden, Einbringungsmaßnahmen sind offenkundig aussichtslos und auf Grund der Sachlage kann nicht angenommen werden, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden - und somit im Ergebnis dem Berufungsbegehren stattgegeben werden könnte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
Notstandshilfe
vermögenslos
krank
kein Sanierungseffekt

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