Besuch einer privaten Musikschule als 1. beihilfenbegründende Vorbereitungszeit 2. Berufsausbildung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0137 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss v. abgelehnt.
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/0044-I/12-RS1 | wie RV/0045-I/10-RS1 Der Besuch einer privaten Einrichtung, deren Ausbildungsablauf in keiner Weise verbindlich geregelt ist, der im Wesentlichen auf dem eigenständigen Üben im Privatbereich basiert, dessen Inhalt sich auf die Vermittlung von praktischen Fähigkeiten, welche sowohl für einen begeisterten Hobbymusiker als auch für Personen mit dem Berufswunsch Musiker ansprechend sind, beschränkt und bei dem Prüfungen nur einmal im Jahr stattfinden und die Teilnahme an diesen grundsätzlich nur freiwillig erfolgt, im Ausmaß von einer Wochenstunde erfüllt hinsichtlich Art und Durchführung nicht die von der Rechtsprechung geforderten Mindestkriterien für die Einstufung als beihilfenvermittelnde Berufsausbildung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit abgeändert, als damit über den Antrag vom (datiert mit ) entschieden wird. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Beihilfenwerber die rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe für seinen Sohn [Name] ab Oktober 2007.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Erledigung damit begründet, dass mangels theoretischem Unterricht, angemessener Unterrichtsdauer und der Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben, welche mit Eingabe vom ausführlich ergänzt wurde.
Das Finanzamt legte dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Sachverhalt:
Der in Rede stehende Sohn des Berufungswerbers wurde am [Geb.Dat.] geboren und beendete seine Schulausbildung mit der Matura im Jahr [JJ+18]. Die Familienbeihilfe wurde bis inklusive September [JJ+18] gewährt, da durch den Berufungswerber bekannt gegeben wurde, dass sich sein Sohn noch nicht entschieden habe weiter zu studieren.
Mit dem nunmehr im Jahr 2011 eingebrachten Antrag überreichte der Berufungswerber auch eine als "Werdegang" seines Sohnes bezeichnete Zusammenstellung.
Dieser und den anderen Eingaben ist zu entnehmen, dass der Sohn bereits während der Schulzeit seit dem Jahr [JJ+13] an einer Musikschule [Instrument]unterricht genommen hat. Nach der Matura hat der Sohn ein Jahr lang diese Musikschule als Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung am Konservatorium weiter besucht. Diese Vorbereitung setzte sich aus Instrumental-Einzelunterricht, Ausbildung in Musiklehre und -theorie und der Mitarbeit in verschiedenen "auch" öffentlich auftretenden Ensembles der Musikschule zusammen. Neben den wöchentlich stattfindenden Unterrichtsstunden wurde parallel dazu auch der wöchentlich im Ausmaß von einer Unterrichtseinheit stattfindende Musiklehrekurs besucht. Der Schwerpunkt der Vorbereitung lag jedoch "naturgemäß" in der praktischen Erweiterung der Fertigkeiten mit einem dazu nötigen intensiven Übungsprogramm von - nach Angaben des Berufungswerbers - ca 6 Stunden täglich. Zusätzlich wurden mehrere eigene Bands aufgebaut und regelmäßige nicht honorierte Auftritte absolviert sowie an einem Jugendprojekt mitgearbeitet. Bereits während der Gymnasialzeit wurden der Musiklehrekurs 1 und die erste Übertrittsprüfung abgelegt. Im Juni [JJ+19] wurde sodann an der Musikschule eine Prüfung in Musiklehre 2 absolviert. Ein Antreten zur zweiten Übertrittsprüfung ist nicht aktenkundig; der Sohn trat aber zur Aufnahmeprüfung am Konservatorium an, welche er auch bestand. Eine Aufnahme scheiterte jedoch an der begrenzten Teilnehmerzahl. Dass vom Sohn weitere Anstrengungen um eine Aufnahme ins Konservatorium unternommen worden wären ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet.
Im Herbst [JJ+19] wurde der Sohn in eine private Schlagzeugschule in München aufgenommen und begann dort in der Stufe "1/intensiv". Der Unterricht erfolgte im Ausmaß von einer Stunde wöchentlich. Zusätzlich wird nach den Berufungsangaben "davon ausgegangen, dass ca. sechs Stunden täglichen Übens nötig sind, um einen in eine Profilaufbahn führenden Leistungsfortschritt zu gewährleisten" und wäre weiters "eine musikalische Auseinandersetzung mit den "Altmeistern", neuen musikalischen Strömungen und neuen Schlagzeugern und Bands" nötig. Dazu werden Konzerte besucht, werde an Workshops teilgenommen und werden Informationen aus dem Internet bezogen. Der Besuch von weiteren "unregelmäßig zusätzlichen speziellen Kursen" wurde zwar angesprochen, der tatsächliche Besuch jedoch weder nachgewiesen noch wurden zeitliche Lagerung und Ausmaß dieser Kurse angegeben. Neben dem Einzelüben ist der Sohn weiterhin in mehreren Bands (nicht kommerziell) tätig. Dies erfordert in erheblichem Ausmaß gemeinsames Proben sowie Auftritte und ist die Zeit dafür, wie der Bescheinigung vom zu entnehmen ist, in der "Hausarbeitszeit" bereits inkludiert.
2) gesetzliche Bestimmungen:
Ein Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder besteht nur unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen. Einen Anspruchstatbestand normiert§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in den für den berufungsgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassungen. Demnach besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Auf diese Gesetzesbestimmung bezieht sich der Berufungswerber und leitet daraus einen Anspruch auf Familienbeihilfe ab.
Das Vorliegen anderer gesetzlicher Anspruchstatbestände wird nicht behauptet und ist aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren auch nicht erkennbar.
3) Rechtsprechung:
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl etwa die Erkenntnisse , , , und ).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung gegeben ist (vgl etwa das Erkenntnis ).
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl zB ). Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl ).
Im Erkenntnis , führte der Gerichtshof aus: Unabhängig davon, ob es in Österreich einen "gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg", ein "gesetzlich definiertes Berufsbild" oder einen "gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung" hinsichtlich des vom Sohn des Beschwerdeführers angestrebten Berufes gibt, kann kein Zweifel bestehen, dass sich etwa Tontechniker die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fertigkeiten allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in geeigneter Weise aneignen müssen. Geschieht dies aber in einer vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis , umschriebenen Art, so ist es - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung eines ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg (vgl ) - verfehlt, eine Berufsausbildung in Abrede zu stellen.
Entscheidend ist, ob der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt (zB Führerscheinkurs, Privatpilotenkurs) oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind (vgl ).
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es zur Frage der Berufsausbildung darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl ).
Den Besuch einer einzelnen Lehrveranstaltung im Umfang von zwei Wochenstunden (samt der Ablegung einer Prüfung über diese Lehrveranstaltung) nicht als Berufsausbildung anzusehen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer mag auch der Erlangung der zur Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen, unterscheidet sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen ().
Einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches stellen noch keine Ausbildung dar und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde - wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels" -) wird diese Berufsausbildung eben nicht iSd Gesetzes begonnen (vgl , zu § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967).
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag ().
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl etwa , , , und ).
4) rechtliche Würdigung:
a) Zeit nach Absolvierung der Reifeprüfung bis September [JJ+19]:
Nach Ablegung der Reifeprüfung war eine Ausbildung abgeschlossen und wurde dem Berufungswerber nach der damals gültigen Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 die Familienbeihilfe noch für weitere drei Monate gewährt.
Danach hat der in Rede stehende Sohn sich nach den Angaben in der Berufung auf die Aufnahmeprüfung für das Konservatorium vorbereitet. Diese Vorbereitung erfolgte dadurch, dass - wie bereits seit dem Jahr [JJ+13] - weiterhin Unterricht an einer Musikschule genommen wurde.
Den im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Sohn des Berufungswerbers im Jahr [JJ+16] an der Musikschule (neben der Ausbildung am Gymnasium) die erste Übertrittsprüfung und den dazu gehörigen "Musiklehrekurs 1" abgelegt hat. Der "Musiklehrekurs 2" wurde sodann im Jahr [JJ+19] positiv absolviert; zu einem Antreten zur bzw der Absolvierung der zweiten Übertrittsprüfung wird in diesem Zusammenhang nichts ausgeführt. Daraus ergibt sich unbestreitbar, dass im Zuge des Besuches der Musikschule in einem Zeitraum von sechs Jahren drei Prüfungen abgelegt wurden.
Wie oben dargestellt, erkennt der Verwaltungsgerichtshof zwar auch dem Besuch von Kursen bzw sogar der individuellen Vorbereitung auf die Ablegung einer Prüfung im Rahmen einer betriebenen Ausbildung dem Grunde nach den Charakter einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu. Voraussetzung dafür ist aber aus einer Zusammenschau der Rechtsprechung, dass letztlich eine Art der Ausbildung konkret absolviert wird, die feststellbar an "Erfolgen" zu messen ist. Mag es sich dabei einerseits um abzulegende Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift geregelt sind (und ein gesetzlich bzw verordnungsmäßig festgelegtes Ausbildungsniveau voraussetzen wie zB bei der Externistenmatura) handeln oder andererseits um eine strukturierte und organisierte Vorbereitung auf die Ausübung eines zukünftigen Berufes.
Zeiten der Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung, nach deren Bestehen die Ausbildung erst beginnen kann, stellen jedoch keine Zeiten einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar. Sie gehen der tatsächlichen Berufsausbildung voran und sind damit nicht Teil einer Berufsausbildung. Dies gilt umso mehr, wenn die Vorbereitung in einer Form erfolgt, bei der im Wesentlichen praktische Fertigkeiten in Eigenregie und nach eigenen zeitlichen Vorgaben eingeübt werden. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass die Verbesserung eigener praktischer Fähigkeiten für das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich ist, was im Ergebnis aber nichts daran ändert, dass die Berufsausbildung erst nach Bestehen der Aufnahmeprüfung begonnen werden kann (vgl idS ). Wenn sich der Sohn der Berufungswerberin somit im Wesentlichen in Eigenregie auf die Aufnahmeprüfung vorbereitet hat und dabei in einem zeitlich völlig untergeordneten Ausmaß von ein bis zwei Stunden wöchentlich Übungsstunden an einer Musikschule besuchte, kann diese Zeit nicht als Zeit angesehen werden, in der er sich in Berufsausbildung befunden hat (vgl idS ). Dazu kommt noch, dass sich der eigentliche Musikschulbesuch in keiner Weise von der für alle musikinteressierten Jugendlichen angebotenen Ausbildung unterscheidet (vgl die grundsätzlichen Informationen zu den Unterrichtsformen auf der Homepage der Musikschule, nach der einem anfänglichen Gruppenunterricht besonders talentierte und fleißige SchülerInnen auch in Einzelunterricht gefördert werden). Der Zusammenhang zwischen einem ins Auge gefassten Studium an einem Konservatorium und einem Üben in Eigenregie im Vorfeld reicht keinesfalls aus, um diese einjährige Übungszeit selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für diese Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl dazu auch , zum Besuch eines mehrmonatigen Sprachkurses).
Die Vorbereitungszeit auf eine Aufnahmeprüfung kann, insbesondere wenn sie nach eigenem Gutdünken gestaltet wird und wenn es letztlich im eigenen Ermessen liegt, wann sich das Kind für die Ablegung der Aufnahmeprüfung als ausreichend "bereit" fühlt, nicht als Teil der Berufsausbildung angesehen werden. Eine gegenteilige Beurteilung hätte zur Folge, dass es alleine in der Entscheidung des Kindes liegen würde, wie viele Monate oder gar Jahre an Vorbereitungszeit notwendig sind, um die tatsächliche Berufsausbildung beginnen zu können.
b) Zeit ab Oktober [JJ+19]:
Ab diesem Monat war der Sohn des Berufungswerbers Schüler der privaten [Musikschule] in [M]. Wiederum fand der Unterricht nur im Ausmaß von einer Stunde wöchentlich statt. Unregelmäßig stattfindende zusätzliche spezielle Kursbesuche werden zwar in der Eingabe vom angesprochen, deren tatsächlicher Besuch jedoch in keiner Weise belegt oder auch nur hinsichtlich der Art und des zeitlichen Ausmaßes ansatzweise beschrieben. Dazu darf auch angemerkt werden, dass die "Lehrerausbildung" eine abgeschlossene Mittelstufe voraussetzt und somit vom Sohn des Berufungswerbers (noch) nicht absolviert werden konnte. Ein zukünftig sich möglicherweise ergebender Sachverhalt ist aber nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Angemerkt darf noch ergänzend werden, dass auch die "Lehrerausbildung" zu keinem staatlich anerkannten Abschluss führt und das verliehene "Diplom" lediglich zum Unterrichten in einer [Musikschule] "berechtigt". Zudem steht fest, dass nicht einmal alle aktiv "unterrichtenden" Lehrer an dieser Musikschule die "Lehrerausbildung" absolviert haben. Auch die anderen Zusatzkurse, die auf der Homepage der [Musikschule] angeboten werden, setzen ein höheres Niveau als Aufnahmebedingung voraus und finden maximal wöchentlich bzw 14-tägig in einem zeitlich sehr beschränkten Ausmaß statt. Mit lediglich der Behauptung, es hätten zusätzliche Unterrichtsbesuche stattgefunden wurde dem Finanzamt, welches im bekämpften Bescheid von einer fehlenden angemessenen Unterrichtsdauer ausgegangen ist, nicht erfolgreich entgegen getreten.
Der vom Berufungswerber vorgelegten Stellungnahme der [Musikschule] ist zu entnehmen, dass die Ausbildung in einem Stufenplan erfolgt. Offenbar hat der Sohn des Berufungswerbers die Vorstufe 0 (alleine altersbedingt) nicht absolviert und mit der Vorstufe 1 (beschrieben mit: absolute Anfänger jeden Alters ab 10) begonnen (siehe "Werdegang"). Im Sommer [JJ+20], somit bereits nach einem Jahr, schloss er die Vorstufe 2 (beschrieben mit: fortgeschrittene Anfänger jeden Alters, siehe Zeugnis vom ) ab. Wegen "schnellen Fortschritts" (siehe "Werdegang") erfolgte ein Übergang in die übernächste Stufe; im Sommer [JJ+22] - und somit zwei Jahre später - wurde die Vorstufe 4 (beschrieben mit: fortgeschrittene Amateure mit Banderfahrung in verschiedenen Stilrichtungen) abgeschlossen und ist der Sohn des Berufungswerbers in die Grundstufe 1 (beschrieben mit: Semiprofi-Drummer mit solidem "Rundum-Niveau") aufgestiegen. Zeugnisse über die Ablegung von Prüfungen über die Vorstufen 1 und 3 (letztere beschrieben mit: Amateur-Drummer jeden Alters) wurden im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt und wurde auch nicht behauptet, dass diese abgelegt wurden. Möglicherweise wurden diese beiden Stufen übersprungen. Damit wurde dem Finanzamt, welches im bekämpften Bescheid ausführte, dass einzelne Stufen übersprungen werden können und die Ablegung von Prüfungen nicht verpflichtend ist, wiederum nicht erfolgreich entgegengetreten. Vielmehr wird die Ansicht des Finanzamtes indirekt sogar bestätigt, indem der Berufungswerber ausführt, dass das Kurssystem "eine Abschlussprüfung nur folgerichtig erscheinen" lasse. Von einer Verpflichtung spricht also selbst der Berufungswerber nicht. Tatsache ist aber jedenfalls, dass der Sohn des Berufungswerbers an der Musikschule in [M] trotz seiner jahrelangen "Vorbildung" in den untersten Stufen eingestiegen ist und diese Stufen sich an alle jüngeren oder bereits älteren musikinteressierten Personen richten. Damit geht auch der Vorwurf, das Finanzamt hätte "leider ausschließlich aus den Texten, die sich an Hobbymusiker richten" zitiert, ins Leere, gibt es doch mit Ausnahme der Beschreibung der "Lehrerausbildung" und der weiteren Zusatzausbildungen keine anderen Texte auf der Homepage und wurden im Zuge des Verwaltungsverfahrens auch keine anderen Texte vorgelegt.
Die Behauptung in der Eingabe vom , der Unterricht umfasse "selbstverständlich in erheblichem Umfang theoretische Inhalte" wird durch die vom Berufungswerber selbst vorgelegte Stellungnahme der Musikschule vom relativiert, führt doch der Leiter der Musikschule darin aus, dass der "Erfolg einer beruflichen Praxis VOR die Frage der theoretischen Rahmenbedingungen" zu stellen ist, die Praxisbezogenheit "von größter Bedeutung" ist und die Frage nach einem Zeugnis oder nach einem Schulabschluss eine "absolut untergeordnete Rolle" spielt. Über den Besuch von Kursen mit theoretischem Inhalt bzw deren zeitliches Ausmaß und deren zeitliche Lagerung wurden nicht einmal ansatzweise überprüfbare Behauptungen aufgestellt. Auch die (nicht verpflichtend abzulegenden) Prüfungen am Ende jeder Stufe bestehen nach diesen Ausführungen ausschließlich aus einem Vorspielen in unterschiedlicher Dauer (von 30 min bis hin zu 120 min); dass in diesem Zusammenhang auch theoretisches Wissen abgefragt werden würde, wird ebenfalls nicht behauptet. Lediglich bei der "Lehrerausbildung" wird neben dem den Schwerpunkt bildenden Vorspielen am Rande erwähnt, dass "auch Theoriefragen" beinhaltet seien. Dass die Ablegung von Prüfungen in der beschriebenen Art in keiner Weise mit der Ablegung von mehrstündigen umfassenden Prüfungen in unterschiedlichen Fächern im Rahmen der Ablegung einer Externistenreifeprüfung (und nur bei dieser wurde in der Judikatur die Zeit einer längeren Vorbereitung in Eigenregie als Zeit der Berufsausbildung anerkannt) vergleichbar ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Zur zeitlichen Inanspruchnahme des Auszubildenden wird seitens der Schule darauf hingewiesen, dass - neben dem eine Wochenstunde betragenden Unterricht - täglich vier bis sechs Stunden "am Instrument" zu verbringen sind (vgl die Stellungnahme vom ) bzw für das Üben, für Proben und Auftritte etc täglich "zusätzliche Hausarbeit von 6 Stunden" (vgl die Bescheinigung vom ) erforderlich seien. Der Berufungswerber spricht in der Ergänzung der Berufung vom hingegen von einem "Einzelüben von durchschnittlich mehr als 6 Stunden täglich" und daneben zusätzlich von einem erheblichen Ausmaß für "gemeinsames Proben" auf Grund der Tätigkeit in mehreren (eigenen) Bands. Die Angaben zur zeitlichen Inanspruchnahme differieren somit doch erheblich (zwischen vier Stunden und erheblich mehr als sechs Stunden täglich). Inwieweit sich diese Zeiten tatsächlich auf das Üben (und Lernen) im Rahmen einer Ausbildung beziehen, kann seitens der Behörde nicht geprüft werden. Fest steht aber, dass der Sohn des Berufungswerbers als Mitglied verschiedener Bands spätestens bereits seit dem Jahr [JJ+18] immer wieder öffentlich auftritt (siehe dazu die Ausführungen im "Werdegang"). Proben für Auftritte und die Auftritte mit eigenen Bands selbst stehen zweifelsfrei bereits unmittelbar in Zusammenhang mit der Ausübung der konkreten Tätigkeit eines Musikers. Damit übt der Sohn der Berufungswerberin aber den Beruf eines Musikers - wenn auch allenfalls in einem Anfangsstadium und ohne davon seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können - bereits aus und steht somit nicht mehr in Ausbildung (siehe dazu ). Das Bestreben, seine Fähigkeiten durch weitere Ausbildungen zu verbessern, wäre demnach allenfalls als Berufsfortbildung (welche nur dann beihilfenanspruchsbegründend sein könnte, wenn sie an einer Fachschule iSd §§ 58 und 59 SchOG, vgl , absolviert werden würde) und nicht als Ausbildung anzusehen.
Zusammengefasst muss daher festgehalten werden, dass selbst wenn man den Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967, wie durch die Judikatur vorgegeben, weit auslegt, der Besuch - einer Wochenstunde Unterricht an einer privaten Einrichtung, deren Ausbildungsablauf in keiner Weise verbindlich geregelt ist, - der im Wesentlichen auf dem eigenständigen Üben im Privatbereich basiert, - dessen Inhalt sich auf die Vermittlung von praktischen Fähigkeiten, welche sowohl für einen begeisterten Hobbymusiker als auch für Personen mit dem Berufswunsch Musiker ansprechend sind, beschränkt und - bei dem kurze und in praktischen Darbietungen bestehende "Prüfungen" nur einmal im Jahr stattfinden und die Teilnahme an diesen grundsätzlich nur freiwillig erfolgt, nicht einmal ansatzweise hinsichtlich Art und Durchführung die von der Rechtsprechung geforderten Mindestkriterien für die Einstufung als beihilfenvermittelnde Berufsausbildung erfüllt. Dies selbst dann, wenn der Besuch einer derartigen Einrichtung allenfalls dazu beitragen mag, Kenntnisse zu erwerben, die für eine (bereits begonnene bzw spätere) berufliche Laufbahn nützlich sind. Vielmehr entspricht der vorliegende Sachverhalt einer regelmäßigen Erteilung von privaten Musikstunden zumindest für den zu beurteilenden Zeitraum, einem Sachverhalt, bei welchem begabte und begeisterte (Jung)Musiker von erfahrenen Personen begleitet ihrem Hobby nachgehen. Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass der Berufungswerber zwar betont, dass die in Rede stehende Musikschule in Deutschland als "berufsbildend" anerkannt sei, sich diese Entscheidung jedoch ausschließlich auf eine umsatzsteuerliche Beurteilung bezogen hat und damit keinesfalls einschlägig ist. In diesem Zusammenhang muss daher jedenfalls festgehalten werden, dass die Ausbildung an der [Musikschule] in Deutschland keinen Kindergeldanspruch (vgl das Urteil des FG Niedersachsen vom , 9 K 50/10) und auch keinen Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFög) vermittelt. Wenn auf der Homepage der Musikschule auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der Unterrichtsgebühren und der Fahrtkosten in Deutschland im Rahmen des "Lohnsteuer-Jahresausgleiches" verwiesen wird, ist dies zwar als Hinweis auf die Eignung als Berufsfortbildungs-, nicht aber als Berufsausbildungsmaßnahme zu verstehen.
Der Berufungswerber erwähnt in seinen Eingaben auch die stattgebende Entscheidung . Dabei ist der Unabhängige Finanzsenat sachverhaltsmäßig davon ausgegangen, dass durch den praktischen und theoretischen Einsatz die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen worden sei und das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss der Bildungsmaßnahme erforderlich wäre. Wie oben ausgeführt, stellt sich der tatsächliche Sachverhalt jedoch anders dar, weshalb der Unabhängige Finanzsenat im Gegensatz zu der erwähnten Entscheidung bereits auch abweisend geurteilt hat (vgl -I/10). Mit der gegenständlichen Entscheidung schließt sich der Unabhängige Finanzsenat nunmehr der zweitgenannten Entscheidung und der deutschen Rechtsprechung an, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | -I/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at