Aufhebung und Zurückverweisung - Kraftfahrzeugsteuer
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01 bis 12/2004, 01 bis 12/2005, 01 bis 12/2006, 01 bis 12/2007, 01 bis 12/2008 und 01 bis 09/2009 bentschieden:
Die angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Beim Bw ist im Zuge einer Außenprüfung ua. Folgendes festgestellt worden:
Der Bw betreibe am Standort seines Hauptwohnsitzes in Österreich, ein Speditionsunternehmen in Form eines Einzelunternehmens. Eine weitere Betriebsstätte (Mitbenützung des Büros eines Geschäftsfreundes gegen geringes Entgelt) befinde sich in Deutschland. Die Errichtung der deutschen Betriebsstätte sei offensichtlich auf Verlangen des deutschen Hauptauftraggebers, der FaA mit Sitz in BRD erfolgt; in der Koordination der Fahrten für dieses Unternehmen bestehe auch die Hauptaufgabe der deutschen Betriebsstätte. Die deutsche Betriebsstätte habe kein eigenes Personal (Büro, Fahrer). Die Fahrer seien in Österreich angemeldet und würden je nach Bedarf von der deutschen Betriebsstätte eingesetzt. Der entsprechende Personalaufwand werde von der österreichischen Betriebsstätte an die deutsche Betriebsstätte weiterverrechnet. Diese Betriebsstätte sei in Deutschland steuerlich erfasst. Für den Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 würden deutsche Bescheide und Bilanzen vorliegen. Ein Vergleich der beiden Betriebsstätten würden folgende Erlösverhältnisse zeigen: 2005: 95 % in AT, 6 % in D; 2006: 85 % in AT, 15 % in D; 2007: 72 % in AT, 28 % in D.
Der Bw (mit Hauptwohnsitz in Austria ) fahre einen PKW BMW X5d mit dem deutschen Kennzeichen xyz - zugelassen auf den Bw, Deutschland . Die Leasingkosten des Fahrzeuges (Baujahr 2003) seien bis 2006 in der deutschen Betriebsstätte als Betriebsausgaben abgesetzt worden. Nach Vertragsende im Jahr 2006 sei das Fahrzeug um den Restwert angekauft worden und befinde sich nunmehr im Betriebsvermögen der deutschen Betriebsstätte. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der deutschen Betriebsstätte sei damit begründet worden, dass das Fahrzeug für laufende Besprechungen mit dem Hauptauftraggeber (FaA in BRD ) und für kleinere Pannen- und Servicefahrten des Bw zu seinen Fahrern im Falle eines technischen Gebrechens eines seiner - auf die deutsche Betriebsstätte zugelassenen - LKWs auf deutschem Bundesgebiet benötige und daher überwiegend in Deutschland genutzt werde. Ein Fahrtenbuch liege für den Prüfungszeitraum nicht vor. Für das Fahrzeug sei - trotz Hauptwohnsitz und Hauptbetrieb in Austria - bis zum Ende der Außenprüfung keine Normverbrauchsabgabe entrichtet worden. Die Kraftfahrzeugsteuer sei in Deutschland entrichtet worden. Im Anlagevermögen des Betriebes in Austria befinde sich ein PKW Mercedes Benz A 170.
Der PKW BMW X5d, xyz, sei in Österreich normverbrauchsabgabepflichtig. Bei Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland werde ein dauernder Standort des KFZ im Inland vermutet. Diese Vermutung erlaube allerdings einen Gegenbeweis durch den Einbringer. Der Gegenbeweis sei im gegenständlichen Fall nicht geglückt, weil kein Nachweis erbracht worden sei, dass das Fahrzeug von Deutschland aus betrieben worden sei (Hauptbüro und Infrastruktur in Austria), für den Prüfungszeitraum keine Fahrtenbücher vorlägen, die auf eine überwiegende betriebliche Verwendung in Deutschland schließen lassen würden und davon auszugehen sei, dass die vom Bw für die deutsche Betriebsstätte eingewendete Nutzung natürlich auch auf den Betrieb im Inland schließen lasse (siehe auch Umsatzverhältnis D/A). Aus diesem Grund seien für das gegenständliche Fahrzeug in Österreich € 8.813,56 an NOVA und in Summe € 4.861,80 an KFZ-Steuer für die Zeiträume 09 bis 12/2003, 01 bis 12/2004, 01 bis 12/2005, 01 bis 12/2006, 01 bis 12/2007, 01 bis 12/2008 und 01 bis 09/2009 zu entrichten.
Die Feststellungen der Außenprüfung haben zur Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat 09/2003, je eines Bescheides über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-12/2003 sowie für die Monate 01 bis 09/2009, weiters zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01 bis 12/2004, 01 bis 12/2005, 01 bis 12/2006, 01 bis 12/2007 und 01 bis 12/2008 sowie zur Erlassung der entsprechenden Sachbescheide geführt.
Gegen sämtliche Bescheide ist im Wesentlichen mit nachstehender Begründung Berufung eingebracht worden:
Der PKW BMW X5d werde seit seiner Anschaffung im Jahr 2003 nur in geringfügigem Ausmaß im Inland betrieben. Für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sei ein Fahrtenbuch vorgelegt worden, aus dem sich die fast ausschließliche Nutzung des Fahrzeuges in Deutschland ergebe. Dies sei dadurch bedingt, dass der Hauptauftraggeber seinen Firmensitz in BRD habe und der Bw überwiegend mit Transporten Norddeutschland - Tunesien beauftragt worden sei. Des Weiteren besitze der Bw im Betriebsvermögen seiner österreichischen Betriebsstätte einen PKW Mercedes A 170, der im Inland Verwendung finde. Betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab September 2003 werde festgehalten, dass der gegenständliche PKW in Deutschland mit dem Kennzeichen xyz zum Verkehr zugelassen sei. Aus diesem Grund werde in Deutschland Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Die Erhebung von Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer für Betriebsvermögen, welches in Deutschland bereits der Besteuerung unterliege, verstoße gegen Art. 44 des EG-Vertrages.
Mit Berufungsvorentscheidung ist der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das Kalendermonat 09/2003 wegen Eintritts der Verjährung stattgegeben und der Bescheid aufgehoben worden.
Mit einer weiteren Berufungsvorentscheidung sind die Berufungen gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01 bis 09/2009 sowie die Berufungen gegen sämtliche Wiederaufnahmebescheide und gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 2003 bis 2008 abgewiesen worden. Die Abweisung der Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist wie folgt begründet worden:
In der Berufung sei für den Zeitraum 2003 bis 2007 kein Beweis vorgelegt worden, der die dort gemachte Behauptung untermauern könnte, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet würde. Aus den lückenhaften Fahrtenbüchern 2008/2009 sei ersichtlich, dass die Fahrten mit dem Fahrzeug täglich von Austria aus begonnen worden seien und auch wieder geendet hätten. Ein Großteil der Fahrten beziehe sich auf die Strecke Austria - Ausland - Austria . Durch die lückenhafte Führung der Fahrtenbücher 2008/2009 und der dadurch fehlenden Aufzeichnungen seien die Fahrtenbücher nicht geeignet, den überwiegenden Einsatz des Fahrzeuges außerhalb Österreichs zu beweisen. Vielmehr sei anhand der vorhandenen Aufzeichnungen ersichtlich, dass das Fahrzeug fast täglich vom Standort Austria aus zum Einsatz gekommen sei. Die Behauptung, dass für die Inlandsverwendung ein weiterer PKW Mercedes A 170 zur Verfügung stehe, sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht geeignet zu beweisen, dass der streitgegenständliche PKW nicht im Inland verwendet werde. Folge man der Aussage des Bw würde dies bedeuten, dass zB bei einer Fahrt von Ausland nach B-Austria das Fahrzeug in Austria gewechselt würde. Von Ausland nach Austria mit dem BMW, von Austria nach B-Austria mit dem Mercedes. Diese Vorgehensweise scheine aus logischen Überlegungen eher unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Durch die Außenprüfung sei auch anhand der Umsätze dargestellt worden, dass die Erlöse des gesamten Unternehmens zum größten Teil aus der Betriebsstätte in Austria stammen würden. Der Nachweis, dass der BMW X5d mit dem Kennzeichen XYZ nicht nur vorübergehend im Inland verwendet werde, habe nicht erbracht werden können. Vielmehr sei davon aufgrund der Tatsache, dass sich der Hauptwohnsitz des Bw in Austria befinde, der wesentliche Teil der Erlöse des Unternehmens in der Betriebsstätte in Austria erzielt werde und die Fahrten mit dem Fahrzeug fast täglich in Austria beginnen und enden würden, der dauernde Standort für den BMW X5d in Austria anzusehen sei.
Aufgrund der abweisenden Berufungsvorentscheidungen hat der Bw die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ergänzend ausgeführt:
In der Berufungsvorentscheidung werde ausgeführt, dass ein Großteil der Fahrten auf die Strecke Austria - Ausland - Austria entfalle. Dazu werde festgehalten, dass die auf das Inland entfallende Strecke ca. zwei Kilometer betrage. Es handle sich dabei um Fahrten zum Büro in Ausland und zur Besorgung von Bankgeschäften. Diese Reisetätigkeit sei der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen. In der Berufungsvorentscheidung werde weiter festgehalten, dass der Großteil der Erlöse im Prüfungszeitraum von der inländischen Betriebsstätte erzielt werde. Dazu werde festgestellt, dass die mit dem Betriebsgeschehen verbundene Reisetätigkeit nicht proportional zum Umsatz sei. So seien für die Erlangung neuer Aufträge oftmals weit mehr persönliche Kontakte und damit verbunden eine erhöhte Reisetätigkeit nötig, als bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen. Bei den Hauptauftraggebern des Bw handle es sich um deutsche Firmen. Dies habe eine entsprechende Reisetätigkeit in Deutschland zur Folge. Für diese Zwecke werde in der deutschen Betriebsstätte der PKW BMW X5d gehalten. Der im deutschen Betriebsvermögen gehaltene PKW werde somit nur vorübergehend im Inland betrieben.
Der unabhängige Finanzsenat hat nach Vorlage der noch unerledigten Berufungen mit Berufungsentscheidung vom , RV/0329-S/10, der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01 bis 12/2003 wegen des Eintritts der Verjährung stattgegeben.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01 bis 12/2004, 01 bis 12/2005, 01 bis 12/2006, 01 bis 12/2007 und 01 bis 12/2008 hat der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom , RV/0330-S/10, als unzulässig zurückgewiesen.
Streitgegenstand des Verfahrens vor dem unabhängigen Finanzsenat bildet nunmehr die Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01 bis 12/2004, 01 bis 12/2005, 01 bis 12/2006, 01 bis 12/2007, 01 bis 12/2008 und 01 bis 09/2009.
Hierzu wird erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.
Gemäß § 36 lit. a Kraftfahrgesetz (KFG) dürfen ua. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften - nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften ua des § 82 leg.cit. eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG, wonach "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden," bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch auf von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg.cit. zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiert "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt". ().
Im gegenständlichen Fall war der PKW BMW X5d auf den Bw unter der Anschrift der Betriebsstätte seines Einzelunternehmens in Deutschland , zugelassen. Da der Bw, der seinen Hauptwohnsitz unbestritten in A-Österreich, hat bzw. hatte, dieses Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ins Inland einbrachte und das Fahrzeug von ihm auch in nicht unerheblichem Ausmaß im Inland verwendet wurde, tritt die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass das Fahrzeug als solches mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist. Der Gegenbeweis, dass trotz Vorliegens eines inländischen Hauptwohnsitzes oder Sitzes des Einbringers der Standort des Fahrzeuges nicht im Bundesgebiet gelegen sei, ist jedoch zulässig.
Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Erhebungen des Finanzamtes und des bisherigen allgemein gehaltenen Parteivorbringens sowie der vorgelegten Akten eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Standort des Fahrzeuges im In- oder Ausland lag und somit der Gegenbeweis gelang, nicht erfolgen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem Ort im Ausland zugeordnet werden muss oder nicht (, , und ).
Ermittlungen hinsichtlich der Art der Verwendung (privat und beruflich und vor allem auch für welche Betriebsstätte) und des Ortes der Verwendung (überwiegend in Österreich oder in der Republik Deutschland) insbesondere unter Aufschlüsselung auch nach Kilometerleistung und Aufenthaltsdauer (Inland/Ausland) wurden nicht vorgenommen. Auch die Frage nach dem Ort der Durchführung von Service, Garagierung und Reparaturen als maßgebliche Kriterien blieben ungeklärt. Der Hinweis der Betriebsprüfung auf die Erlösverhältnisse zwischen der in- und ausländischen Betriebsstätte kann allein nichts über den regelmäßigen Ort sowie Art und Weise der Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges aussagen.
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Abgaben wesentlich sind. die Abgabenbehörde haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, wobei im Übrigen auch den Bw eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht trifft, da ein Sachverhalt verwirklicht worden ist, dessen Wurzeln im Ausland liegt.
Die Ermittlungstätigkeit obliegt primär der Abgabenbehörde erster Instanz. Gemäß § 276 Abs. 6 erster Satz BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrags von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Vorlage zu bringen.
Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn diese weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Die - nach der obigen Judikatur - erforderlichen und maßgebenden Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zur Frage, wo das Fahrzeug letztlich seinen dauernden Standort hatte, wurden vom Finanzamt nicht im ausreichenden Maß getroffen und auch nicht dokumentiert.
Insoweit reicht der aktenkundige Sachverhalt zur Bestimmung des dauernden Standortes des Fahrzeuges nicht aus und ist diesbezüglich ergänzungsbedürftig. Im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung wäre von entscheidender Bedeutung, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug überwiegend eingesetzt wurde. Konkrete Angaben zum (kilometermäßigen) Umfang der privaten und (aufgegliedert nach den Betriebsstätten) betrieblichen Verwendung im In- bzw. Ausland liegen bislang für die Streitzeiträume nicht vor; das Finanzamt hat zwar Einsicht in ein Fahrtenbuch (für die Kalenderjahre 2008 und 2009) genommen (welches dem Unabhängigen Finanzsenat nicht vorliegt), dieses aber als lückenhaft bezeichnet und keine weiteren Ermittlungen vorgenommen.
Die Bescheidaufhebung liegt im Ermessen des Unabhängigen Finanzsenates. Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, nicht hingegen Sachverhaltsermittlungen erheblichen Umfangs, deren Vornahme spätestens nach Einbringung der Berufung geboten war, erstmals vorzunehmen. Es würde die Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zu einer bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. ().
Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO), kommt - unter Inanspruchnahme der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Abgabepflichtigen - in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zu.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Vornahme zweitinstanzlicher Ermittlungen zu geben. Die Berufungsbehörde sieht sich daher nicht zuletzt aus Gründen der Erhaltung des vollen Instanzenzuges und der Verfahrensökonomie dazu veranlasst, die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache zu ergänzenden Sachverhaltsermittlungen und zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Abschließend darf noch festgehalten werden, dass die Kraftfahrzeugsteuer eine Selbstbemessungsabgabe ist, für die § 201 BAO gilt.
Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO haben die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist. (Vgl. )
Die angefochtenen und nunmehr aufgehobenen Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01 bis 12/2004, 01 bis 12/2005, 01 bis 12/2006, 01 bis 12/2007, 01 bis 12/2008 und 01 bis 09/2009 enthalten jeweils nur die Nachforderung an Kfz-Steuer für den PKW BMW X5 und damit einen fehlerhaften Spruch.
Salzburg, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at