Bescheidadressat im Falle einer gelöschten KEG
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., R.Gassex, vertreten durch H.L., W. , R.Gasseyyy, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom betreffend die Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird gem. § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war im Streitjahr eine im Gastgewerbe tätige Kommanditerwerbsgesellschaft, an der H.L. als persönlich haftende Gesellschafterin und T.L. als Kommanditistin beteiligt waren. Die Eintragung der Löschung der Bw. erfolgte im Firmenbuch am .
Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass ab dem Zeitpunkt der Löschung der Bw. im Firmenbuch H.L. das Unternehmen als Einzelunternehmen weitergeführt hat (vgl. Außenprüfungsbericht vom ).
Das Finanzamt erließ am den streitgegenständlichen Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 und adressierte ihn an die bereits gelöschte Bw. z.H. der damals Zustellbevollmächtigten H.L. .
Über die Berufung wurde erwogen:
Außer Streit steht, dass die Bw. seit dem im Firmenbuch gelöscht war und das Unternehmen auf H.L. übertragen wurde.
Das Finanzamt hat am den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 an die Bw. zu Handen ihrer Zustellbevollmächtigten H.L. adressiert.
Die unstrittige Tatsache der alleinigen Geschäftsübernahme durch die Bw. stellt eine Form der Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. Ritz Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 19 Tz 1, vgl. ; ; ). Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers gemäß § 19 Abs. 1 BAO auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet die bloße Löschung und Auflösung einer Kommanditgesellschaft noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Kommanditgesellschaft auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist ( bis 0061; ). Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es der Verwaltungsgerichtshof im Fall des § 142 HGB klargestellt hat (). In diesem Fall tritt der Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle der beendeten Kommanditgesellschaft ().
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird ().
Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 BAO legt fest, dass bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenrechten ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist die Kommanditgesellschaft steuerliches Rechtssubjekt, weshalb Bescheide betreffend die Umsatzsteuer an die Kommanditgesellschaft zu richten sind. Ist hingegen die Kommanditgesellschaft beendet und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden, so ist nach dem oben Ausgeführten ein Umsatzsteuerbescheid an den Gesamtrechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft zu richten (vgl. ).
Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist H.L. im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Gesamtrechtsnachfolgerin der bereits beendeten Bw. Die Erledigung des Finanzamtes vom hinsichtlich der Umsatzsteuer wäre daher an H.L. zu richten gewesen und nicht an die zu diesem Zeitpunkt bereits beendete Bw. z. H. H.L.. Der Umsatzsteuerbescheid ist selbst infolge der bloßen Zustellung an H.L. und der Adressierung an die nicht mehr bestehende Bw. nicht an die Gesamtnachfolgerin gerichtet und daher ihr gegenüber auch nicht wirksam (vgl. ). Diese an ein nicht mehr bestehendes Rechtssubjekt gerichtete Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz vom hat daher keinen Bescheidcharakter erlangt.
Gemäß § 273 Abs1 lit. a hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist unter anderem dann unzulässig, wenn sie sich gegen eine Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz richtet, der keine Bescheidqualität zukommt.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den Berufungsfall, dass sich die gegenständliche Berufung gegen einen Nichtbescheid richtet und daher im Sinne des § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at