Bewirtungsaufwendungen eines katholischen Priesters als Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist römisch-katholischer Priester und machte im Rahmen der aus dieser Tätigkeit für das Jahr 2005 erklärten Sonstigen Einkünfte u.a. Bewirtungskosten in Höhe von 2.516,60 €, und zwar teils solche für Bewirtungen in Gasthäusern, teils solche für Bewirtungen im Pfarrhof, als Werbungskosten geltend.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens erläuterte der Bw, Mitarbeiter der pfarrlichen Arbeit zum Essen eingeladen zu haben. Die Kosten seien von der Pfarre nicht refundiert worden. Es sei seine Gepflogenheit, Mitarbeiter ein- bis zweimal im Jahr zu einem besonderen Essen einzuladen. In kleinen Gruppen, damit bei Tisch, sei ein persönliches Gespräch möglich. So würde ein Bereich der besonderen Zuwendung geschaffen und oft seien es dann sehr gute Aussprachen, bei denen die Mitarbeiter des Bw ihre Sorgen loswerden könnten. Diese Essen seien deshalb so werbewirksam, weil die Mitarbeiter spürten, wie wichtig sie in ihrer Arbeit für die Menschen der Pfarre seien. Natürlich seien sie dem Bw dabei als Personen sehr wertvoll. Die kleine Landpfarre könne diese Ausgaben nicht finanzieren. Der Bw sei für diese Menschen bestellt und als Pfarrer bezahlt. Die Ausgaben für Bewirtungen im Pfarrhof würden Essenskosten für das wöchentliche Dienstfrühstück mit den vier hauptamtlichen Mitarbeitern betreffen. Dies sei sehr wichtig für den Dienst an den Menschen, denn so sei die Kommunikation gesichert. Anschließend an das gemeinsame Frühstück sei dann die Dienstbesprechung.
Das Finanzamt versagte den Bewirtungskosten im angefochtenen Bescheid die Anerkennung als Werbungskosten. Auch wenn die Einladungen der Mitarbeiter persönliche Gespräche ermöglichen würden und ein Bereich der persönlichen Zuwendung geschaffen und die berufliche Tätigkeit gefördert werde, seien die Ausgaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG nicht abzugsfähig.
In der dagegen erhobenen Berufung sowie im dem gegen eine abweisende Berufungsvorentscheidung gestellten Vorlageantrag führt der Bw zur Begründung seines Begehren, die Bewirtungsausgaben als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen, Folgendes aus:
Er erhalte als Pfarrer eine Aufwandsentschädigung, aus welcher er seinen Unterhalt und seine Ausgaben zu finanzieren habe. Wie jeder "Unternehmer" achte er auf das Wohl seines Betriebes (=Pfarre). Im Hauptbuch der Kirche, der Bibel, sei nachzulesen, dass die wichtigste Gemeinschaftsstiftung der Kirche das gemeinsame Mahl sei, beim Gottesdienst und danach. In der Nachfolge Jesus sei also Mahl halten mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Werbung für Gott. Wenn die Pfarre als Betrieb und der Pfarrer als eingesetzter Betriebsleiter zu sehen sei, so spreche bereits die im Duden enthaltene Definition des Begriffs "Werben" und "Werbung" für die Absetzbarkeit der Bewirtungskosten. Wo sonst könne besser Werbung für die "Sache" Jesu gemacht werden als beim Mahl. Dies sei dann keinesfalls ein Repräsentieren, sondern ein Werben, Interessieren, Überzeugen für die Arbeit in der Pfarre. Die Pfarre habe an die 320 ehrenamtliche Mitarbeiter. Wenn Werbung eine Produkt- oder Leistungsinformation sei, so sei das Arbeitsessen mit einem oder mehreren Mitarbeitern wohl der beste Fall für eine Werbung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus (z.B. ).
Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat ().
Der Bw spricht zwar davon, dass nirgends sonst besser Werbung für die "Sache" Jesu gemacht werden könne, als beim Mahl. Diesem Vorbringen ist aber weder zu entnehmen, dass der Bw anlässlich von Gasthausbesuchen eine Leistungsinformation geboten hat, noch welchen konkreten Inhalt eine solche bei der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit überhaupt hätte haben können.
Es mag zwar zutreffen, dass dem gemeinsamen Mahl in der Liturgie der katholischen Kirche ein besonderer Stellenwert zukommt. Dieses im Verlaufe eines Gottesdienstes gehaltene "Mahl" ist aber wohl unbestreitbar in einem anderen Sinne zu verstehen als die Essenseinnahme in einem Gasthaus. Der bloße Hinweis auf das gemeinsame Mahl als wichtigste Gemeinschaftsstiftung der Kirche verleiht daher einem Gasthausbesuch noch nicht die Bedeutung eines der Werbung für Gott dienenden Ereignisses. Auch die Tatsache, dass ein gemeinsames Essen in einem Gasthaus unter Teilnahme und auf Einladung eines katholischen Priesters stattfindet, hebt diese Begebenheit - zu der überdies konkret nicht "Geschäftsfreunde", also Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 20 Anm 56), sondern Personen, die in gleicher Weise wie der Bw, wenn auch in unterschiedlicher Funktion und Intensität, Mitarbeiter der Pfarre sind, eingeladen waren - nicht von geselligen Zusammenkünften, wie sie etwa die Bewirtung von Arbeitskollegen darstellt, ab. Dass gerade die Esseinseinnahme in einem Gasthaus, und nicht beispielsweise der in der Kirche gefeierte Gottesdienst, die Gelegenheit schlechthin, für die "Sache" Jesu Werbung zu machen, sein sollte, ist im Übrigen nicht einsichtig.
Auch mit dem Vorbringen, die Essenseinladungen würden ein persönliches Gespräch mit den Mitarbeitern der Pfarre, sehr gute Aussprachen etwa in Bezug auf deren Sorgen ermöglichen und diesen ein Gefühl der Wichtigkeit in ihrer Arbeit für die Pfarre geben, zeigt der Bw keine Umstände auf, die eine Abzugsfähigkeit der Bewirtungsausgaben bewirken könnten. Das gemeinsame Essen in einem Gasthaus oder Restaurant mag zwar eine diesen Bedürfnissen dienliche angenehme Atmosphäre schaffen, ein Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung für die Bewirtung ist darin aber nicht zu sehen. Die geschilderten Anlässe für Essenseinladungen können bestenfalls als Kontaktpflege im weitesten Sinne, als Aufwendungen zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" verstanden werden. Solche Aufwendungen sind aber lediglich als werbeähnlicher und somit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG nicht abzugsfähiger Aufwand zu beurteilen ().
Zu den Bewirtungen im Pfarrhof ist überdies darauf hinzuweisen, dass Kosten der Geschäftsfreundebewirtung im eigenen Haushalt jedenfalls nicht abzugsfähig sind (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 20 Anm 63; ).
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Bewirtung Werbungskosten katholischer Priester |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at