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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.05.2013, RV/0963-W/13

Zielstrebige Prüfungsvorbereitung bei Besuch einer Maturaschule

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Rückforderungszeitraum auf die Monate September 2009 bis Oktober 2010 sowie Juli 2011 bis Juni 2012 eingeschränkt wird.

Rückforderungsbetrag: Familienbeihilfe: 4.101,20 €, Kinderabsetzbetrag: 1.518,40 €, gesamt daher: 5.619,60 €.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter X., geb. 1991, bis Juni 2012 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. X. besuchte eine Maturaschule.

Laut Entscheidung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien vom richtete sich der Lehrplan nach dem Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.

Prüfungsgebiete der schriftlichen Hauptprüfung: Deutsch, Spanisch (2. lebende Fremdsprache, Mathematik).

Prüfungsgebiete der mündlichen Hauptprüfung: Deutsch, Spanisch, Mathematik, Psychologie und Philosophie (vertiefende Schwerpunktprüfung).


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Gegenstand
Klassen
Form
Deutsch
6. °)
schriftl. u. mündl.
Englisch (1. lebende Fremsprache)
6. - 8. °)
schriftl. u. mündl.
Spanisch (2. lebende Fremdsprache)
5. - 6. °)
schriftl. u. mündl.
Geschichte und Sozialkunde
6. - 8. °)
mündlich
Geografie und Wirtschaftskunde
6. - 8. °)
mündlich
Mathematik
5. - 6. °)
schriftl. u. mündl.
Biologie und Umweltkunde
5. - 6., 8.
mündlich
Chemie
7. - 8.
mündlich
Physik
7. - 8.°)
mündlich
Psychologie und Philosophie
7. - 8. *)
----
Informatik
5. ')
----
Musikerziehung
6.°)
mündlich
Bildnerische Erziehung
6. - 8. °)
mündlich
Bildn. Gestalten und Werkerziehung
5. - 8.
mündlich
Spanisch (Wahlpflichtgegenst. bb)
7 - 8.
mündlich
Psychologie und Philosophie (Wahlgegenst. bb)
8. *)
---

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen stellte das Finanzamt fest, dass X. von September 2009 bis August 2012 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenprüfung bei der Externistenprüfungskommission gemeldet war und sich mit von der Maturaschule abmeldete. Sie ist bis dahin zu folgenden Prüfungen angetreten: in Musikerziehung (positiv), in Spanisch (positiv) und am in Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (negativ).

In der Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für den Zeitraum September 2009 bis Juni 2012 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass Familienbeihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete.

Der Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Berufung und führte darin aus, dass seine Tochter die Maturaschule von 2009 bis 2012 mit dem Ziel besucht habe, die Prüfungen für die Matura erfolgreich abzulegen. Sie habe einige Prüfungen gemacht und zum Teil positiv abgeschlossen. Die Nachweise, dass sie die Schule regelmäßig besucht habe, hätte er dem Finanzamt bereits übermittelt. Im dritten Jahr hätten sie erkannt, dass es auf Grund einiger schwieriger Fächer nicht möglich sein werde, die Matura in näherer Zukunft positiv abzuschließen. Die Familienbeihilfe habe ausschließlich die Kosten der Schule (mtl. € 200,--) gedeckt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom wiederum mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur bestehe, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befinde und dies ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Im gegenständlichen Fall habe die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen nicht die volle Zeit in Anspruch genommen.

Der Bw. stellte einen Vorlageantrag und führte darin aus, dass er seinen bereits in der Berufung gemachten Ausführungen nicht viel hinzuzufügen habe. Seine Tochter habe sich ernsthaft bemüht in der Maturaschule erfolgreich zu sein. Alle Unterlagen seien dem Finanzamt jährlich übersandt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Unbestritten ist, dass die Tochter des Bw. eine Maturaschule besucht hat und im Rahmen der Externistenreifeprüfung von September 2009 bis August 2012 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenprüfung bei der Externistenprüfungskommission am BRG Z., gemeldet war. Die Abmeldung von der Maturaschule erfolgte mit . Unbestritten ist weiters, dass sie im Streitzeitraum zu drei Prüfungen angetreten ist, von denen sie zwei positiv absolviert hat.

Gesetzliche Bestimmungen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Während die obige Bestimmung sodann recht präzise Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen zu anderen Bildungseinrichtungen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis eines ernstlichen Bemühens um diese Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.

Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. dazu ). Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Auch bei Externistenprüfungen ist es erforderlich, dass die Vorbereitung auf diese Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt.

Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ; ; ; ). Der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. ).

Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. ; ; ).

Zur Frage, wie diesfalls der Anspruch auf Familienbeihilfe zu ermitteln ist, trifft der Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96, auszugsweise folgende Aussagen:

"Aufgrund des freizügigen Systems der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung kann einerseits weder die Schuldauer exakt festgelegt werden, noch die Neuregelung des § 2 Abs. 1 lit. b, aa, angewendet werden. Andererseits stellt die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung sicherlich eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.

Entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers, die Dauer des Anspruches auf Familienbeihilfe bei volljährigen Schülern vom Schulerfolg abhängig zu machen, ist die Familienbeihilfe bei Kindern, die die Externistenreifeprüfung ablegen wollen, nach folgenden Richtlinien zu gewähren:

Um die Externistenreifeprüfung zu erlangen, sind bis zu 13 Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung (= die eigentliche Reifeprüfung) abzulegen. Die Anzahl der Zulassungsprüfungen ist von der schulischen Vorbildung abhängig.

Um die Dauer des voraussichtlichen Anspruches auf Familienbeihilfe festlegen zu können, ist es unerlässlich festzustellen, wie viele Zulassungsprüfungen nach Erreichen der Volljährigkeit noch erforderlich sind, um zur Hauptprüfung antreten zu können.

Wie aus der Praxis der Maturaschulen in Erfahrung gebracht werden konnte, ist eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen, wenn innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. Nach der Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenbezuges."

Hierzu sei zunächst festgehalten, dass Erlässe für den Unabhängigen Finanzsenat zwar keine zu beachtende Rechtsquelle darstellen; entscheidend muss vielmehr im Sinne der Judikatur des VwGH sein, ob das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Allerdings erscheint der Berufungsbehörde die Berechnung der Anspruchsdauer nach Maßgabe einer durchschnittlichen Vorbereitungszeit als vertretbare Rechtsansicht.

Somit kann rückgerechnet ab dem ersten Prüfungsantritt für einen Zeitraum ab vier Monaten davor bis zum Monat, in dem die dritte Prüfung abgelegt wurde, Familienbeihilfe gewährt werden, die daher für die Monate November 2010 bis Juni 2011 zusteht. Der Rückforderungszeitraum war daher auf die Monate September 2009 bis Oktober 2010 sowie Juli 2011 bis Juni 2012 einzuschränken. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich somit um 1.688,80 € (Familienbeihilfe: 152,70 x 8 zuzüglich Kinderabsetzbetrag 58,40 x 8).

Wien, am

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