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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 13.01.2006, RV/2271-W/05

Antrag auf Akteneinsicht des Kreditnehmers zur Vergebührung eines Kreditvertrages (Kreditgeber ist Selbstberechner nach § 3 Abs. 4 GebG)

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JH, Adr., vertreten durch Mag.F,Dr.G,Mag.N, Rechtsanwälte, Adr2, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühr (Antrag auf Akteneinsicht) entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Am erfolgte ein Telefonat zwischen einer Bediensteten des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und Herrn Rechtsanwalt Dr.G. Nach einem Aktenvermerk des Finanzamtes, wollte Herr Dr.G wissen, ob ein bestimmter Kreditvertrag (mit Herrn FJH) aus dem Jahr 2002 von der der X-Bank ordnungsgemäß vergebührt worden sei. Er führe als rechtlicher Vertreter des Herrn H Prozess gegen die Bank. Seiner Meinung nach stünde es dem Kreditnehmer zu, zu erfahren, ob die Gebühr entrichtet worden ist oder ob noch eine Nachforderung kommen kann. Die Unterlagen des Herrn H seien nicht vollständig und sei an Hand der Dr.G vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, ob Gebühr abgeführt wurde. Im Vertrag sei kein Hinweis enthalten. Wann der Vermerk angebracht wurde, lasse sich nicht erkennen (EDV-Ausdruck). Er wisse auch nicht, ob Hr. Hartl den letztgültigen Vertrag habe.

In einem weiteren Telefonat vom wurde Herrn Dr.G mitgeteilt, dass nach Meinung des Finanzamtes kein abgabenrechtliches Interesse gegeben sei und er bei gegenteiliger Ansicht einen schriftlichen Antrag einbringen müsse.

Am langte sodann ein Schreiben vom mit dem Briefkopf

"Rechtsanwälte XXX"

beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein, dass auszugsweise folgenden Inhalt hat:


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"Betrifft:
Akteneinsicht FH / JH /
Kreditvertrag X-Bank-GmbH nunmehr Y-Bank

....Ich wiederhole hiermit meinen schon telefonisch gestellten

Antrag

auf Gewährung der Akteneinsicht zur Vergebührung des Kreditvertrages zwischen FH bzw. JH und der X-Bank-GmbH, nunmehr Y-Bank, der im März 2002 abgeschlossen wurde.

Mein rechtliches Interesse begründe ich damit, dass Gebührenschuldner gemäß § 28 GebG alle Unterzeichner der von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsurkunde sind, also im Gegenstand auch der Kreditnehmer.

Für den Fall, dass die Bank die Gebühr nicht oder verspätet bezahlt hat, bin ich als Kreditnehmer daher Gebührenschuldner und habe mit einer Nachforderung bzw. allenfalls mit einem Finanzstrafverfahren zu rechnen.

Zur Klärung dieser Frage, ob und wann diese Gebühr bezahlt wurde, muss mir daher die Akteneinsicht zustehen. Ich ersuche daher, mir die bezughabenden Informationen zu erteilen, nach Möglichkeit durch Übersendung der entsprechenden Unterlagen, bei Notwendigkeit kann ich auch persönlich Akteneinsicht nehmen.

Für den Fall der Verweigerung der Akteneinsicht beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides über die Verweigerung der Akteneinsicht.

Ich stehe auch für Rückfragen gerne zur Verfügung und zeichne mit

freundlichen Grüßen"

Darunter befindet sich eine unleserliche Unterschrift mit dem Zusatz "i.V.".

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid, der an

"XXX"

adressiert wurde und mit dem "das Ansuchen von o.a. Rechtsanwälten vom eingebracht am betreffend Akteneinsicht Kreditvertragsabrechnung X-Bank-GmbH nunmehr Y-Bank mit FH / JH vom März 2002" abgewiesen wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 90 BAO die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht der Akten oder Aktenteile zu gestatten hat, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Wie Rechtsanwalt Dr.G im Telefonat angegeben habe, führe er einen Zivilprozess gegen die Y-Bank und seien die Kreditunterlagen des Herrn H nicht vollständig. Daraus ergebe sich, dass keinerlei abgabenrechtliches Interesse gegeben sei. Überdies müsse der andere Vertragsteil der Akteneinsicht zustimmen.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr JH - vertreten durch Mag.F,Dr.G,Mag.N - Berufung.

Mit an JH zHd Mag.F,Dr.G,Mag.N adressierter Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Daraufhin brachte Herr JH - wiederum vertreten durch Mag.F,Dr.G,Mag.N - einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz ein.

Dazu ist Folgendes zu sagen:

Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Voraussetzung für die Gewährung einer Akteneinsicht ist, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (vgl. ). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist nur Parteien im technischen Sinn des § 78 BAO Akteneinsicht zu gewähren (vgl. ).

Im Antrag vom wurde nicht konkretisiert, für welchen Akt bzw. Aktenteil die Akteneinsicht begehrt wird. Sobald einer Kreditgeberin vom Finanzamt die Selbstberechnung der Kreditvertragsgebühr bewilligt wurde, entfällt nach § 31 Abs. 2, letzter Satz GebG für alle Vertragspartner die Verpflichtung zur Gebührenanzeige und liegt daher dem Finanzamt üblicherweise keine Abschrift oder Gleichschrift eines speziellen Kreditvertrages vor und existiert auch kein Akt betreffend die Vergebührung eines konkreten Kreditvertrages.

Aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 4 GebG hat derjenige, dem die Selbstberechnung bewilligt wurde, über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten (sog. "Gebührenjournal"), zu führen. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden und gilt die Übersendung der Abschrift als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das die Bewilligung erteilende Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Dieses hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.

Anzumerken ist, dass vor der Novelle BGBl I 1999/28, die ab anzuwenden ist, der Abrechnungszeitraum ein halbes Kalenderjahr betragen hat, weshalb in früheren Erkenntnissen von sog. "Halbjahresbescheiden" die Rede ist.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/15/0113 ergibt sich, dass die Erlassung des im § 3 Abs. 4 GebG, letzter Satz, vorgesehen (Halb- bzw.) Jahresbescheides nur gegenüber dem "Selbstberechner" und nicht auch gegenüber dessen Vertragspartner zulässig ist. Daher ist Partei des Verfahrens, in dem dem Finanzamt die Aufschreibungen übermittelt werden und in dem die Bescheide iSd § 3 Abs. 4, letzter Satz, GebG erlassen werden, nur Derjenige, dem die Selbstbewilligung bewilligt wurde (im gegenständlichen Fall also der Kreditgeber).

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Abs. 4 letzter Satz GebG hat aber die Festsetzung der Hundertsatzgebühren "für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft" zu erfolgen. Es ist nämlich jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar und tritt z.B. hinsichtlich einzelner von einer Berufung nicht betroffener Festsetzungen Rechtskraft ein (vgl. unter Hinweis auf Stoll BAO-Kommentar II 2085 Abs. 1 und 2 und Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum GebG B II 3f und g zu § 3).

Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind auf Grund der Bestimmungen des § 78 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Festsetzung der Gebühr für ein bestimmtes Rechtsgeschäft beide Vertragspartner einer Kreditvertrages Parteien des Abgabeverfahrens. Im Falle der Erhebung einer Berufung durch den "Selbstberechner" gegen den "Jahresbescheid" (bzw. Teile davon) steht dem anderen Gebührenschuldner das Recht auf Beitritt zur Berufung iSd § 257 Abs. 1 GebG zu der ihn betreffenden Festsetzung zu. Es kann daher zB um derartige Rechte überhaupt in Anspruch nehmen zu können, dem "anderen Gebührenschuldner" durchaus ein abgabenrechtliches Interesse an der Einsicht in jenen Teil des Bescheides, der "seinen Kreditvertrag" betrifft, zukommen. Um bei Durchführung der Akteneinsicht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der übrigen im Sammelbescheid erfassten Rechtsgeschäfte nicht zu verletzen, käme beispielsweise die Anfertigung einer Kopie des Sammelbescheides in Betracht, bei die Festsetzungen betreffend Rechtsgeschäfte mit anderen Kreditnehmern abgedeckt werden.

Außerdem ändert der Entfall der Anzeigeverpflichtung nichts daran, dass auf Grund der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z.1 lit a GebG iVm § 6 Abs. 1 BAO beide Vertragspartner Gebührenschuldner bleiben und nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates im Falle der Nichterfassung eines Rechtsgeschäftes in den laufenden Aufzeichnungen nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Abs. 4 GebG letzter Satz die Voraussetzungen für die Erlassung eines Jahresbescheides im Sinne des letzten Satzes des § 3 Abs. 4 GebG nicht vorliegen und von der Abgabenbehörde grundsätzlich gegen die beiden Gesamtschuldner ein einheitlicher Bescheid iSd § 199 BAO (mit Wirkung für und gegen beide Gesamtschuldner) erlassen werden könnte oder auch an jeden der beiden Gesamtschuldner ein gesonderter Abgabenbescheid iSd § 198 BAO gerichtet werden könnte (siehe dazu die Entscheidung des zu RV/3941-W/02, Beschwerde dagegen derzeit anhängig beim VwGH zur Zl. 2005/16/0108).

Erst mit Entrichtung der Gebühr durch einen der beiden Gesamtschuldner erlischt die Abgabenschuld und das Gesamtschuldverhältnis findet damit sein Ende. Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (vgl. ). Aus diesem Grund kann für den nicht zur Selbstberechnung verpflichtenden Gebührenschuldner durchaus ein abgabenrechtliches Interesse daran bestehen, darüber informiert zu werden, ob die Gebührenschuld bereits durch die Entrichtung des Vertragspartners erloschen ist.

Bemerkt wird, dass nach Ansicht des unabhängiger Finanzsenates das gegenständliche Ansuchen inhaltlich neben dem Antrag um Akteneinsicht auch noch ein Ersuchen um Auskunft iSd Auskunftspflichtgesetzes (kurz APG) umfassen könnte ("Ich ersuche mir die bezughabenden Informationen zu erteilen").

Gemäß § 1 Abs. 1 APG haben ua. die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nach § 3 leg. cit. sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist nach § 4 Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Aus dem Auskunftspflichtgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Akteineinsicht. Die Erteilung einer Auskunft in Form der Akteneinsicht ist jedoch zulässig (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, Rz 11 zu § 1 APG).

Der Rechtsanspruch auf Auskunft ist nicht an den Nachweis eines besonderen Interesses gebunden. Ein solches Interesse könnte aber für die Frage bedeutsam sein, ob eine Geheimhaltungsbestimmung der Auskunftserteilung entgegen steht, zB ein überwiegendes Parteieninteresse an der Geheimhaltung iSd Art 20 Abs. 3 B-VG der Auskunftserteilung entgegensteht (siehe abermals Ritz, Kommentar zur BAO, Rz 2 zu § 2 APG mit Hinweis auf Perthold-Stoitzner, Auskunftpflicht2, 138). Der Beantwortung der Frage, ob eine Entrichtung der Gebühr durch den anderen Gebührenschuldner bereits erfolgt ist, werden idR wohl kaum Interessen des anderen Gesamtschuldners an der abgabenrechtlichen Geheimhaltung entgegenstehen.

Da aber nach § 4, 1. Satz APG nur über Antrag über die die Verweigerung einer Auskunftserteilung ein Bescheid zu erlassen ist und der nunmehr angefochtene Bescheid auch nur über die Verweigerung einer Akteneinsicht abspricht, ist die Frage, ob in der konkreten Angelegenheit zu Recht oder zu Unrecht keine Auskunft erteilt wurde, nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

Im Antrag vom wurde außerdem nicht konkretisiert, für wen der Antrag auf Akteneinsicht überhaupt eingebracht wurde. Der Antrag nennt im Betreff die Namen "FH" und "JH" und enthält keine Ausführungen darüber, ob beide Personen Kreditnehmer eines Kreditvertrages sind oder ob jeweils ein gesonderter Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Die mit der Berufung vorgelegte Kopie des Abtretungsvertrages über einen Fondssparvertrag vom nennt als Kreditnehmer jedenfalls nur Herrn FH, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht nur hinsichtlich des Aktes bzw. Aktenteiles, sondern auch dahingehend zu ergänzen wäre, wer überhaupt ein Recht auf Akteneinsicht geltend macht. Der nicht vom nunmehrigen Berufungswerber JH unterschriebene Antrag (der Unterzeichner des Schreibens handelte offensichtlich in Vertretung der im Briefkopf genannten Rechtsanwälte) enthält auch keinen Hinweis darauf, dass Herr JH (und/oder Herrn FH) eine Vollmacht erteilt hätte.

Das Finanzamt hat jedenfalls den Antrag vom nicht Herrn JH zugerechnet und dementsprechend im angefochtenen Bescheid als Bescheidadressat nicht den Namen des nunmehrigen Berufungswerbers genannt. Im Adressfeld des Bescheides wurden ausschließlich die Namen der Rechtsanwälte angeführt und wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich über ein Ansuchen "der o.a. Rechtsanwälte" abgesprochen. Der Spruch des Bescheides lässt daher keinen Zweifel daran, dass kein an Herrn JH gerichteter Bescheid vorliegt.

Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die gegenständliche Berufung überhaupt zulässig ist.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Erhebung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Das ist Derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist unter der weiteren unabdingbaren Voraussetzung, dass ihm gegenüber der Bescheid wirksam geworden ist, dass der Bescheid ihm zugestellt wurde. Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie Demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 ausdrücklich normiert, im Spruch die Person zu nennen, an die er ergeht.

Da wie bereits oben ausgeführt an Herrn JH kein Bescheid ergangen ist, fehlt ihm die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung. Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. ua. ).

Die Abgabenbehörde II. Instanz hat zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde II. Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen. Die Abgabenbehörde II. Instanz hat eine Berufung auch dann zurückzuweisen, wenn eine Berufungsvorentscheidung ergangen ist ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Akteneinsicht
Kreditvertrag
Selbstberechnung
Parteienstellung
Aktivlegitimation

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at