Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung 1130 Wien, A-Gasse2.
Die angeführte Wohnung wurde der Bw. mit Vertrag vom von ihrem Ehegatten im Schenkungswege übertragen.
Die Bw. wies in ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 einen Verlust aus der Vermietung in Höhe von -8.695,46 € aus. Nach der Steuererklärungsbeilage betrugen die Mieteinnahmen im Jahr 2004 insgesamt 14.332,59 €. Von diesen Einnahmen wurden Werbungskosten in Höhe von 23.027,98 € (Absetzung für Abnutzung in Höhe von 5.990,42 €, Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 8.869,49 € und sonstige Werbungskosten in Höhe von 8.168,14 €) in Abzug gebracht.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2004 entsprechend der von der Bw. eingereichten Steuererklärung fest. Der Bescheid erging gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Als Begründung für die Vorläufigkeit führte das Finanzamt an, der Umfang der Abgabepflicht sei von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom waren folgende Rechtsmittelverfahren anhängig:
Zurückweisung der von der Bw. gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom betreffend die Einkommensteuer 2000 und 2001 eingebrachten Berufung durch das Finanzamt
Nichtanerkennung von Kredit- und Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2002 gemäß § 303 Abs. 4 BAO durch das Finanzamt (infolge der Berufungsentscheidung des betreffend die Einkommensteuer 2000 und 2001)
Nichtanerkennung von Kredit- und Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO durch das Finanzamt (infolge der Berufungsentscheidung des betreffend die Einkommensteuer 2000 und 2001).
Mit Schreiben vom stellte die Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2004. Sie führte in der Begründung aus, gemäß dem beiliegenden Bescheid des Arbeitsmarktservice vom betreffend die Feststellung der Notstandshilfe für ihren Ehegatten müsse sie aus ihrem Nettoeinkommen ab monatlich einen Betrag von 665,66 € ihrem Ehegatten zur Verfügung stellen. Dementsprechend bekäme ihr Ehegatte einen Betrag gleicher Höhe nicht als Einkommen nach dem AlVG. Für den Zeitraum 1. bis habe ihre monatliche Verpflichtung 407,96 € und für den Zeitraum 1. Februar bis 447,26 € betragen. Für das Jahr 2004 habe sich daraus für sie eine Sonderbelastung von insgesamt 6.201,42 € ergeben. Sie beantrage daher, diese Sonderbelastung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und bei der Ermittlung der Einkommensteuer für 2004 als Abzugsposten zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2004 vom gemäß § 299 BAO auf.
Im neuen (ebenfalls gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen) Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 364 € in Abzug gebracht. Der von der Bw. als außergewöhnliche Belastung beantragte Betrag von 6.201,42 € wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, Unterhaltsleistungen für den Ehepartner seien gemäß § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom erhob die Bw. fristgerecht Berufung, in welcher sie neuerlich beantragte, die Sonderbelastung in Höhe von 6.201,42 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Abzug von Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens setzt gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist (Abs. 2), zwangsläufig erwächst (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (Abs. 4).
Im Fall von Unterhaltsleistungen müssen jedoch - abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen - überdies die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 EStG 1988 gegeben sein (vgl. ).
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988).
Der klare Inhalt des § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 schließt es aus, den laufenden Unterhalt für den (Ehe)Partner als außergewöhnliche Belastung zu behandeln (vgl. ). Ein Beispiel für nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen wären Krankheitskosten, weil in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall wurden von der Bw. laufende Unterhaltsleistungen getätigt, die zur Abdeckung von Aufwendungen dienten, die auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen würden.
Die Verpflichtung der Bw. zu diesen Unterhaltsleistungen ergibt sich aus § 94 ABGB. Ob über die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Ehegatten in einer behördlichen Entscheidung - wie im gegenständlichen Fall im Bescheid des Arbeitsmarktservice - mittelbar abgesprochen wird, ist für die Anwendung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 bedeutungslos.
Dem Berufungsbegehren kann daher nicht entsprochen werden.
Der Einkommensteuerbescheid 2004 ist jedoch insoweit abzuändern, als die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebrachten Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 8.869,49 € außer Ansatz zu lassen sind.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung des betreffend die Einkommensteuer 2000 und 2001 ausgeführt, stellen die Aufwendungen für die Anschaffung der privat genutzten Wohnung in 1190 Wien, K-Gasse4 keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dar, weil sie nicht in Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stehen.
Nach der Rechtsprechung ist für die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar (vgl. ; ; ).
Im gegenständlichen Fall ist der wirtschaftliche Grund für das Entstehen der Schuld ausschließlich im Privatbereich gelegen, weil die Kreditaufnahme der Anschaffung der von der Bw. privat genutzten Wohnung gedient hat. Da die aufgenommenen Fremdmittel nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient haben, stellen die Finanzierungskosten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Werbungskosten, sondern privat veranlasste Kosten der Lebensführung dar.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des betreffend die Einkommensteuer 2000 und 2001 verwiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 2004 wird daher insoweit abgeändert, als die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 174,03 € (anstatt bisher in Höhe von -8.695,46 €) angesetzt werden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Unterhaltsleistungen Ehepartner laufender Unterhalt |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at