TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.01.2006, RV/0057-G/03

NLP-Ausbildung eines Filialleiters

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0057-G/03-RS1
Bei der NLP-Master-Practitioner`s Ausbildung eines Filialleiters ist immer eine private Mitveranlassung gegeben. Diese Aufwendungen sind somit gem. § 20 EStG iVm § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten nicht abzugsfähig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.S. in XY., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Jahr 2001 bezog der Berufungswerber (Bw.), als Angestellter bei der Firma P. GmbH, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte er unter anderem Kosten für einen NLP-Master Practitioner-Kurs (MP 18 B) als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt Feldbach versagte diesen Kosten mit Bescheid vom die Anerkennung als Werbungskosten und führte als Begründung dazu aus: Nachdem Ihre beantragten Kurskosten nicht mit Ihrer ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können diese Kosten gemäß § 16 EStG 1988 auch nicht steuerlich berücksichtigt werden.

Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid, mit Schreiben vom , das Rechtsmittel der Berufung. Als Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass es sich bei den erhöhten Sonderausgaben um den übersteigenden Teil der Ehegattin handelt und dass die Werbungskosten nicht berücksichtigt worden sind. Dazu wurde eine Bestätigung von der Firma P. GmbH vom vorgelegt, aus der hervor geht, dass sich der Bw. freiwillig weiterbildet, aber diese Ausbildung auch für das Unternehmen nützlich ist, da er als Filialleiter auch seine Mitarbeiter ausbildet.

Das Finanzamt Feldbach erließ am eine, hinsichtlich der erhöhten Sonderausgaben, teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung: Von einer berufsspezifischen Fortbildung kann nicht gesprochen werden, wenn das in einem Kurs vermittelte Wissen (Neuro-Linguistik-Programming) von sehr allgemeiner Natur ist, wofür der Umstand spricht, dass der Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wird. Dies gilt auch dann, wenn der besuchte Kurs geeignet ist, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Berufsleben zu verbessern ().Der Berufung konnte aus diesen Gründen nur teilweise stattgegeben werden.

Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt als Begründung Folgendes aus:

Da ich meine staatliche Ausbildung zum Coach und Mediator beim ÖTZ-NLP absolviere und ich nachweislich eine Jobzusage nach Beendigung dieser Ausbildung erbringe, beantrage ich daher die Berücksichtigung von Werbungskosten.

Dazu wurde eine Bestätigung vom von der Firma S. GmbH vorgelegt, die besagt, dass Herr A.S. nach Abschluss des NLP-Master-Practitioner als Coach und Mediator bei obiger Firma beschäftigt wird.

Am wurde das VwGH Erkenntnis vom , 91/14/0066, an das Finanzamt Feldbach nachgereicht.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Feldbach die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der Fassung des BGBl. I 1999/106) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.

Gemäß § 124 b Z 43 ist diese Bestimmung erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Zieles ist dabei ausreichend ( Zl. 2000/15/009).

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnisssen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.

Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben ().

Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind () oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.

Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sind ab der Veranlagung des Jahres 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Fortbildungskosten, sondern auch Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Ausbildungsmaßnahmen sind, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild.

Auf der Internet-homepage wurde ein Teil des Leitbildes des österreichischen Trainingszentrums für Neuro-Linguistisches Programmieren (ÖTZ-NLP) wie folgt dargestellt:

Wir sind die älteste NLP-Ausbildungsstätte mit der höchsten Anzahl an Seminaren, Kursen und Ausbildungstagen in Österreich und die erste NLPt-Ausbildungsstätte in Europa. Gegründet 1984 und organisiert als gemeinnütziger Verein nach dem österreichischen Vereinsgesetz, streben wir den Status einer privaten akademischen Bildungseinrichtung an. Wir sind, unterstützt durch Regionalbüros in Linz und Klagenfurt, österreichweit tätig.

Wir betrachten NLP als eine ökologische, sozial verträgliche und gut wirksame psychologische Methode für Kommunikation, Coaching, Supervision und Mediation. Wir sehen NLPt als respektvolle, klientenorientierte und effiziente Therapiemethode.

Unsere Schwerpunkte liegen einerseits in der professionellen Aus- und Fortbildung von Kommunikatoren, primär Coaches, Mediatoren, Therapeuten und Personalentwicklern, anderseits in der Schulung von NLP-Applikationen für Management, Verkauf und soziale Berufe.

Darüber hinaus betreibt das ÖTZ-NLP eine unentgeltliche, staatlich anerkannte psychologische Beratungsstelle und finanziert NLP/NLPt-bezogene psychologische Forschung. Ein Kongress wird etwa alle 3 Jahre organisiert, kleinere Kongresse und der Austausch auf europäischer Ebene werden vom ÖTZ-NLP zweimal im Jahr mitunterstützt.

Das ÖTZ-NLP ist vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Rahmen des Audits "Familie und Beruf" zertifiziert und tut für seine MitarbeiterInnen das Möglichste, um eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.

Das ÖTZ-NLP ist weiters anerkannte Aus- und Fortbildungsstätte für österreichisches psychotherapeutisches Propädeutikum, BMGF österr. Lebens- und Sozialberaterausbildungen (Coaching, Beratung, Supervision), WKO österr. Zivilrechts-Mediations-Ausbildungen, BMJ M.Sc. in Coaching und Mediation (in Kooperation mit der Corvinus Universität für Wirtschaftswissenschaften und Öffentliche Verwaltung Budapest) Neuro-Linguistische Psychotherapie nach EAP/EANLPt-Reglement Weiterbildung für Psychotherapie & LSB, ÖBVP Weiterbildung für Gesundheits- und Krankenpflege, KH-Horn und LKH-Villach Weiterbildung C-Topf für Lehrer, Landesschulrat Salzburg Unsere Seminar- und Kursteilnehmer kommen aus allen Bereichen des Lebens.

Dazu kommt noch ein weiterer Auszug aus der Homepage, der die Inhalte des NLP erklärt:

NLP - Neuro-Linguistisches Programmieren

NLP - ein effektives Kommunikationsmodell

NLP ist heute eine der effektivsten Trainingsmethoden zur Erweiterung und konstruktiven Veränderung menschlichen Erlebens und Verhaltens. NLP ist die angewandte Summe neuer Erkenntnisse der Psychologie, Sprach- und Gehirnforschung und macht erfolgreiche Kommunikation sowie zielorientiertes Denken und Handeln für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung lern- und lehrbar.

Mit NLP lernen Sie,

Ziele für sich und andere zu formulieren,

guten Kontakt und Vertrauen aufzubauen,

Sprache und Körpersprache wirkungsvoll einzusetzen,

unbewusste Fähigkeiten und Erfahrungen zu nützen,

Denkmuster und Handlungsweisen zu verstehen,

Stress, Ängste und Zwänge abzubauen,

Lösungen für Probleme und Konflikte zu finden,

Fremdbestimmung in Selbstbestimmung zu verwandeln und

die eigenen Wünsche und Vorhaben kreativ und erfolgreich zu verwirklichen.

NLP wurde in den 70er Jahren an der Universität von Kalifornien in Santa Cruz vom Informatiker Richard Bandler und vom Sprachwissenschafter John Grinder gemeinsam mit Leslie Cameron, Judith DeLozier und Robert Dilts entwickelt. Sie beschäftigten sich mit der Frage, was erfolgreiche Menschen von weniger erfolgreichen unterscheidet und wie dieser Unterschied methodisch beschreib- und lehrbar wäre.

Vor dem Hintergrund der Arbeiten von William James (Wahrnehmungspsychologie), Albert Bandura (Lerntheorie), Alfred Korzybski (Allgemeine Bedeutungslehre), Gregory Bateson (Systemtheorie und Kybernetik) und Noam Chomsky (Syntaktische Strukturen) studierten sie die Arbeitsweisen prominenter Kommunikatoren, unter anderen die der erfolgreichen Therapeuten Fritz Perls (Gestalttherapie), Virginia Satir (Familientherapie) und Milton Erickson (Hypnotherapie), die trotz unterschiedlichster Methoden ihren Klienten in kürzester Zeit halfen, Zugang zu deren kreativen Potentialen zu finden und diese auch konstruktiv zu nützen.

Auf Basis der Gemeinsamkeiten dieser Forschungen entwickelten Bandler und Grinder ein Kommunikationsmodell, dem sie den Namen NLP Neuro-Linguistisches Programmieren gaben.

N .. wie Neuro - weil wir unsere Umwelt mit unseren Sinnen wahrnehmen,

L .. wie Linguistisch - weil wir diese Erfahrungen sprachlich beschreiben und bewerten,

P .. wie Programmieren - weil wir unsere bewussten und unbewussten Verhaltensweisen nach diesen Bewertungen ausrichten - und auch verändern können.

In den 80er- und 90er-Jahren wurde NLP für die europäischen Kultur- und Wertesysteme weiterentwickelt und wird heute erfolgreich im Coaching, in der Pädagogik, in Konfliktmanagement und Mediation, in der Lebens- und Sozialberatung, im Management, in der Psychotherapie und in der Supervision eingesetzt sowie überall dort, wo es um Verbesserung der Kommunikation und die Entwicklung und Verwirklichung menschlicher Potentiale geht.

12 Grundannahmen des NLP

Jeder Mensch entwickelt im Lauf seines Lebens sein individuelles, von allen anderen Menschen unterschiedliches Modell der Welt. Dieses gründet auf seinen sinnesspezifischen, sozialen und persönlichen Erfahrungen und deren individueller sprachlichen Verarbeitung.

Jedes Weltbild ist einzigartig und entspricht einer Landkarte, die ja auch nicht ident ist mit der Landschaft, die sie darstellt, sondern ein Hilfsmittel, um sich in der Landschaft gut zurechtzufinden. Dementsprechend gibt es für den jeweiligen Zweck auch unterschiedlich nützliche Landkarten.

Menschen handeln - bewusst oder unbewusst - entsprechend dieser subjektiven "inneren Landkarte" und richten ihr Verhalten danach aus, diese auch aufrechtzuerhalten.

Viele Einschränkungen, denen man sich im Leben ausgesetzt glaubt, existieren demnach nicht in der objektiven Realität, sondern nur in der begrenzten sinnesspezifischen Wahrnehmung und sprachlichen Deutung dieses subjektiven Weltbilds. Gelingt es, dieses zu erweitern, stehen auch mehr Wahlmöglichkeiten im Verhalten zur Verfügung, das Leben vielfältiger zu gestalten.

Menschen treffen die beste ihnen jeweils zur Verfügung stehende Wahl. Daher hat jedes Verhalten Sinn und Nutzen im Zusammenhang mit dem Modell, das die Person von der Welt hat und dem Kontext, in dem es ursprünglich entstanden ist.

Dauerhafte Veränderung ist nur möglich, wenn der ursprüngliche Sinn und Nutzen des jeweiligen Verhaltens berücksichtigt, erhalten oder transformiert werden kann.

Die Ressourcen und Fähigkeiten, die ein Mensch zur Veränderung braucht, sind als Potential in ihm selbst bereits vorhanden.

In jedem System dominiert das Element mit der größten Flexibilität und den meisten Wahlmöglichkeiten.

Geist und Körper sind Bereiche desselben kybernetischen Systems und beeinflussen einander wechselseitig und systemisch.

Unser Bewusstsein begrenzt unser Verhalten und ist nicht das kontrollierende Element in unserem System. Unbewusste Prozesse arbeiten in autonomer, schöpferischer und intelligenter Weise.

Wenn ein Mensch etwas lernen und tun kann, kann es - im Rahmen biologischer Grenzen - potentiell jeder andere auch.

Jeder Mensch ist einzigartig und sollte dementsprechend behandelt werden.

Aus diesem Programm bzw. aus dem Leitbild lässt sich entnehmen, dass sich die NLP-Ausbildung nicht an eine bestimmte Kategorie von Führungskräften wendet, sondern an Teilnehmer aus allen Bereichen des Lebens.

An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch die Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Berufungswerbers, wonach die Ausbildung geeignet ist, die berufliche Tätigkeit optimal zu unterstützen und die berufliche Qualifikation zu verbessern, nichts zu ändern; zumal Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. Zl. 2000/15/009).

Weiters ist anzumerken, dass, nach einer telefonischen Auskunft der Firma P. GmbH ein Mitarbeiter, der ehemals im Verkauf tätig war und keinerlei Kurse im NLP absolviert hatte, als ihr Nachfolger zum Filialleiter bestellt wurde.

Zu den Kursen betreffend den Zusatz für neurolinguistisches Programmieren (NLP) ist noch auszuführen, dass diese Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst sind (s. Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer HAK). Dies zeigte sich nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere auch darin, dass der beschwerdegegenständliche Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wurde (s. ).

In den Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug bisher bei diversen NLP-Seminaren und bei einem Mediationskurs, und zwar UFSG vom , RV/0185-G/02 (NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin), (Mediationskurs eines AHS-Lehrers), (NLP-Master-Practitioner Kurs einer Sozialarbeiterin), UFSK vom , RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes) und (NLP-Seminar einer Personalistin), und qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.

Zu dem vorgelegten VwGH Erkenntnis ist auszuführen, dass es nur darauf abstellt, ob die Aus- bzw. Fortbildung betrieblich oder familiär veranlasst ist (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 20 Tz. 44). Ob die Veranlassung im betrieblichen oder im privaten Bereich gelegen ist, ergibt sich durch Anwendung eines Fremdvergleiches. Es ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer auch für einen ihm nicht nahestehenden Dienstnehmer derartige Schulungsaufwendungen übernommen hätte. Dieses Erkenntnis ist somit für den vorliegenden Fall nicht geeignet, eine Änderung der Rechtsprechung aufzuzeigen.

Auf Grund der Involvierung des privaten Bereiches stellt das Erreichen der Befähigung eines "Master-Practitioners" keine als Werbungskosten abzugsfähige Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
NLP
Master-Practitioner
Ausbildung
Fortbildung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at