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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.08.2010, RV/0919-L/10

Festsetzung des ungekürzten Abgaben-Leistungsgebotes auch nach Abschluss eines bereits rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak, Mag. Markus Weixlbaumer, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Hofgasse 7, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom , StNr. 000/0000, betreffend Haftung für Lohnsteuer 2009 gemäß § 82 EStG 1988, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2009 und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom war über das Vermögen des Berufungswerbers das Konkursverfahren eröffnet worden.

In diesem Insolvenzverfahren wurde in der am durchgeführten Tagsatzung ein Zahlungsplan angenommen. Dieser Zahlungsplan wurde vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom bestätigt. Ferner wurde in diesem Beschluss ausgesprochen, dass mit Rechtskraft der Zahlungsplanbestätigung der Konkurs aufgehoben ist. Der Eintritt der Rechtskraft wurde mit Beschluss vom bestätigt.

Erst mit Haftungsbescheid vom wurde der Berufungswerber gemäß § 82 EStG als (ehemaliger) Arbeitgeber für Lohnsteuer 2009 in Höhe von 26.570,94 € in Anspruch genommen. Ferner wurde mit Bescheiden vom Dienstgeberbeiträge für das Jahr 2009 in Höhe von 17.191,31 € (Nachforderung 7.294,25 €) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2009 in Höhe von 1.375,26 € (Nachforderung 583,54 €) festgesetzt.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt. In der Begründung wurde auf den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan und die erfolgte Konkursaufhebung hingewiesen. Das Finanzamt habe die gegenständlichen Forderungen im Konkursverfahren nicht angemeldet. Gemäß § 197 Abs. 1 KO hätten Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers machten eine Erfüllung der gegenständlichen Forderungen unmöglich, diese könnten nicht einmal ansatzweise befriedigt werden. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass bei Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Berufungswerber sich diesbezüglich des Vergehens der Gläubigerbegünstigung gemäß § 158 StGB schuldig gemacht hätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegen die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Bemessungsgrundlagen für die Lohnabgaben 2009 wurden keine Einwände vorgebracht. Bedenken hegt der Berufungswerber lediglich gegen die Zulässigkeit seiner Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer bzw. die ihm gegenüber erfolgte Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag im Hinblick auf den im Insolvenzverfahren abgeschlossenen Zahlungsplan.

Da das gegenständliche Insolvenzverfahren vor dem eröffnet (und auch abgeschlossen) wurde, sind die Änderungen der Konkursordnung durch das Insolvenrechtsänderungsgesetz 2010 nicht zu anzuwenden (§ 273 Abs. 1 Insolvenzordnung).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein rechtskräftig bestätigter Zwangsausgleich der bescheidmäßigen Festsetzung des ungekürzten Abgaben-Leistungsgebotes nicht entgegen. Das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, wird durch einen Zwangsausgleich nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs. 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Das im Abgabenfestsetzungsbescheid enthaltene Leistungsgebot betrifft stets den materiell-rechtlichen Abgabenanspruch, welcher Gegenstand der Abgabenfestsetzung ist. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw. inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde, erfolgt hingegen nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, in welchem die Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muss, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren. Der Zwangsausgleich entfaltet seine Rechtswirkungen somit nur im Abgabeneinhebungsverfahren, nicht jedoch im Festsetzungsverfahren ( und ; ebenso ).

Da für einen Zahlungsplan - soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist - gemäß 193 Abs. 1 KO die Bestimmungen über den Zwangsausgleich gelten, steht auch ein rechtskräftig bestätigter Zahlungsplan der Festsetzung des vollen Abgaben-Leistungsgebotes nicht entgegen.

Das Finanzamt sprach daher zu Recht die Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG für den ungekürzten Lohnsteueranspruch aus, und setzte auch zutreffend den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in voller Höhe fest.

Die Frage, ob und inwieweit das Finanzamt gemäß § 197 Abs. 1 KO hinsichtlich dieser Abgabenansprüche einen Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlenden Quote hat oder nicht, ist daher ebenso wenig im gegenständlichen Festsetzungsverfahren zu klären, wie die Frage, warum die Abgabenansprüche erst nach Annahme des Zahlungsplanes geltend gemacht wurden bzw. werden konnten (§ 156 Abs. 6 KO). Diese Fragen sind nach der oben zitierten Rechtsprechung erst im Abgabeneinhebungsverfahren zu prüfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 156 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 193 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 197 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 273 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at