Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.06.2012, RV/2772-W/11

Keine Aussetzungszinsen, wenn kein Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt ist

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. H., Wien, vertreten durch UNICONT Revisions- und Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde für Dr. H. (in weiterer Folge kurz: Bw.) der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die bewilligte Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 78.909,96 verfügt.

Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurden die Aussetzungszinsen des Bw. für den Zeitraum bis in Höhe von € 26.643,66 festgesetzt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten sei.

In der gegen beide Bescheide fristgerecht eingebrachten Berufung vom verweist der Bw. darauf, dass die Veranlagung der atypisch stillen Gesellschaft mit der A-GmbH für das Jahr 1999 noch nicht erfolgt sei. Es gebe derzeit auch noch keinen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen der A-GmbH. Es hätten sich daher die zugrunde liegenden Verhältnisse nicht geändert und es bestehe kein Grund, die Aussetzung der Einhebung ablaufen zu lassen und Aussetzungszinsen vorzuschreiben.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde der Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung stattgegeben und dieser Bescheid aufgehoben.

Mit weiterer (hier verfahrensgegenständlicher) Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass für Abgabenschuldigkeiten gemäß § 212a Abs. 9 BAO, solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent bzw. zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Sollten jedoch Abgabenschuldigkeiten nachträglich herabgesetzt werden, so hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Da es im gegenständlichen Fall bis dato zu keiner Herabsetzung der betreffenden Abgabenschuldigkeiten gekommen sei, bestehen die Aussetzungszinsen vom dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Mit Schreiben vom (eingelangt am ) wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Aufgrund der Berufung hinsichtlich des Feststellungsbescheides 1999 der A-GmbH & Stille sei ein Aussetzungsantrag hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 des Bw. in Höhe von € 78.909,96 bis zur Erledigung der Berufung gestellt worden, da die Nachzahlung gänzlich aufgrund des neuen Feststellungsbescheides der A-GmbH & Stille entstanden sei.

Diesem Antrag sei stattgegeben und in weiterer Folge der Betrag in Höhe von € 78.909,96 ausgesetzt worden.

Die Berufung hinsichtlich des Feststellungsbescheides 1999 der A-GmbH & Stille sei noch immer unerledigt und es sei ein Vorlageantrag beim UFS gestellt worden. Eine Entscheidung über diesen Vorlageantrag sei bis heute nicht ergangen.

Überraschenderweise habe der Bw. jedoch in der Zwischenzeit sowohl einen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend der Einkommensteuer 1999 über € 78.909,96 als auch einen Bescheid hinsichtlich der Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 26.643,66 erhalten.

Gemäß § 212a BAO sei ein Aussetzungsantrag dann zu gewähren, wenn die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig sei. Eine mittelbare Abhängigkeit von der Berufungserledigung liege vor allem vor, wenn ein Grundlagenbescheid (z.B. Feststellungsbescheid gemäß § 188) mit Berufung angefochten sei; diesfalls sei für die davon abgeleitete Abgabe (z.B. Einkommensteuer) ein Aussetzungsantrag möglich.

Der Ablauf der Aussetzung sei bescheidmäßig erst dann auszusprechen, wenn über die Berufung gegen den Feststellungsbescheid eine, das Berufungsverfahren abschließende Erledigung ergangen sei. Erst dann, wenn über den Ablauf der Aussetzung auf Grund eines geänderten Feststellungsbescheides abgesprochen worden sei, sei über die Aussetzungszinsen zu entscheiden.

§ 294 Abs. 1 lit. a BAO gestatte einen Widerruf nur bei einer Gefährdung der Einbringlichkeit durch das Verhalten des Abgabepflichtigen und auch dann nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Bescheides maßgeblich seien (Stoll, BAO § 212a, Punkt 9 b) S.2280). Dass eine solche Gefährdung in diesem Falle vorliegen könnte, wäre absurd und sei nicht einmal behauptet worden.

Weiters käme ein Widerruf dann in Betracht, wenn in weiterer Folge die den Gegenstand des Berufungsbegehrens bildenden Tat- oder Rechtsfragen eine derart deutliche Klärung und Lösung erfahren haben, dass von einer Verneinung der offenkundigen Aussichtslosigkeit keine Rede mehr sein könne (Stoll, a.a.O., S 2281).

Da die Berufung hinsichtlich des Feststellungsbescheides 1999 der A-GmbH & Stille, wie oben erwähnt, noch immer unerledigt und keineswegs wenig erfolgversprechend sei, bestehe die Vorschreibung der Aussetzungszinsen in Höhe von € 26.643,66 insofern weder dem Grund noch der Höhe nach zu Recht.

Gemäß Stoll, BAO, § 212a Rz. 9 c (S.2281) seien "im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung die Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (zumeist Berufungserledigung) oder des Widerrufs der Aussetzung nicht festzusetzen." Der Widerruf der Aussetzung sei nicht rechtskräftig, da der Bw. gegen diesen am Berufung erhoben habe, über die noch nicht entschieden worden sei.

Weiters treffe die in der Berufungsvorentscheidung angegebene Begründung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Bis zum Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 vom sei der Aussetzung der Einkommensteuer 1999 über € 78.909,96 bereits mittels Bescheid stattgegeben worden, da alle Gründe für eine Aussetzung gemäß § 212a BAO vorgelegen seien. Somit sei die Bescheidbegründung hinsichtlich eines offenen Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht zutreffend.

Es werde auch keinesfalls bestritten, dass die Aussetzung der Einhebung einen Zahlungsaufschub darstelle und dass dafür - im Falle einer negativen Berufungserledigung hinsichtlich des Feststellungsbescheides 1999 der A-GmbH & Stille - Aussetzungszinsen zu entrichten seien. Der Bw. habe deshalb vorsichtshalber am eine Akontozahlung auf die ESt 1999 (aber nicht auf die Aussetzungszinsen) von € 43.000,00 geleistet.

Es werde beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen über € 26.643,66 ersatzlos aufzuheben.

Weiteres beantrage der Bw. die Erledigung der Berufung gegen a) den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend die Einkommensteuer 1999 von € 78.909,96 vom und hinsichtlich b) den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen von € 26.643,66 gleichfalls vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Grundsätzlich ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens (vgl. ; ; ).

Allerdings ist - wie sich erst nach umfangreichen Recherchen in den verschiedenen zuständigen Teams des Finanzamtes Wien 1/23 herausstellte - im gegenständlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie über die Festsetzung von Aussetzungszinsen eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung noch nicht ergangen, was das Finanzamt auch dazu bewogen hat, mit zwischenzeitig erfolgter Berufungsvorentscheidung vom der Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung stattzugeben und den Bescheid aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt die diesbezügliche Berufung auch nicht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Laut derzeitigem Aktenstand wurde das der Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Berufungsverfahren erst mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1234-W/06 beendet, sodass Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bzw. die Festsetzung von entsprechenden Aussetzungszinsen erst ab diesem Zeitpunkt vom Finanzamt zu erlassen gewesen wären.

Da nach Wegfall des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom keine rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Aussetzungszinsen besteht, war auch der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen stattzugeben und dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at