TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 18.11.2008, RV/1639-W/04

1.) Ein gegen eine verfahrensleitende Verfügung eingebrachtes Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. 2.) Wenn alle gesetzlich geforderten Inhalte einer Berufung gem. §  250  Abs. 1 BAO vorliegen, ist der Mängelbehebungsauftrag zu unrecht erlassen worden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Susanne Osinger, Josef Gloss und Harald Toth über die Berufungen des X, vertreten durch Y, 1.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen die Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 und 2.) vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Z betreffend Feststellung der Zurücknahme der Berufung hinsichtlich der Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 vom nach der im Beisein der Schriftführerinnen Sarah Jahns und Christina Klein am am Finanzamt in Q durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

1.) Die Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 wird als unzulässig gemäß § 273 Abs. 1. lit. a BAO i. V. mit § 244 BAO zurückgewiesen.

2.) Der Berufung gegen die Bescheide vom betreffend Feststellung der Zurücknahme der Berufung hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 wird Folge gegeben. Diese Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat dem Berufungswerber (Bw.) als Verein im Jahr 2003 den Fragebogen für Vereine zugesandt.

Der Bw. hat den ausgefüllten Fragebogen samt Statuten und Kassenberichten über Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1998 bis 2001 übermittelt.

Als Zweck des Vereines gab der Bw. im Fragebogen die Herstellung und Verarbeitung eines Markenweines in gehobener Qualität an.

In den Statuten des Vereines ist ausgeführt, dass die Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet sei. Als Zweck ist neben der Herstellung und Vermarktung eines Markenweines auch die Werbung bzw. Schaffung von Verkaufsmöglichkeiten, gemeinsame Aktivitäten zur Sicherung der Existenzgrundlage von Weinbauern und die Einführung einer bestimmten Weinkultur angeführt.

Die Statuten des Bw. wurden laut vorgelegter Amtsbestätigung am von der Sicherheitsdirektion genehmigt und die Bildung des Vereines wurde nicht untersagt.

Im August 2003 hat der Bw. auch Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2001 eingereicht und aufgrund der ebenfalls vorgelegten Kassenberichte folgende Angaben über Einnahmen, Ausgaben und die Gesamtbeträge der Einkünfte des Vereines gemacht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
1999
2000
2001
Einnahmen
278.916,69
125.670,97
173.150,61
177.141,76
Ausgaben
175.181,39
103.165,35
139.565,83
141.579,26
Einkünfte gesamt
103.735,30
22.505,62
33.584,78
35.562,50

Das Finanzamt erließ daraufhin am für die Jahre 1998 bis 2001 Körperschaftsteuerbescheide und setzte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
In Schilling
1998
1999
2000
2001
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
103.735,00
22.506,00
33.585,00
35.563,00
Körperschaftsteuer
35.258,00
7.650,00
11.424,00
12.104,00

Der Bw. brachte am das Rechtsmittel der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 ein und führte hiezu aus, dass sich die Berufung gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer dem Grunde und der Höhe nach richte, da es sich beim gegenständlichen Verein nach den Statuten nach Ansicht des Bw. um einen gemeinnützigen Verein handle, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet sei und der Verein dementsprechend auch nicht der Körperschaftsteuer unterliege. Begehrt werde die ersatzlose Aufhebung der Bescheide.

Das Finanzamt übermittelte dem Bw. am ein Ersuchen um Ergänzung der am eingebrachten Berufung betreffend die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 und führte darin aus, dass im Zuge der Veranlagung Körperschaftsteuer vorgeschrieben worden sei, da dem Verein die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit fehle. Laut Statuten bezwecke der Verein die Herstellung und Vermarktung eines Markenweines in gehobener Qualität, sowie die gemeinsame Werbung bzw. Schaffung von Verkaufsmöglichkeiten für den produzierten Markenwein. Die Förderung der Wirtschaft falle nicht unter gemeinnützige Zwecke. Der Umstand, dass durch die Förderung bestimmter Unternehmen auch die Volkswirtschaft gefördert werde, stelle bloß eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit dar. Das Finanzamt stellte fest, dass eine Förderung der Allgemeinheit nicht vorliege, wenn die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von bestimmten Personengruppen gefördert werden und bat den Bw. um Stellungnahme bis .

Der Bw. ersuchte am mit Fristerstreckungsansuchen zur Beantwortung des Ergänzungsauftrages um Verlängerung der Frist bis . Unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Finanzamt wurde am ein weiteres Fristerstreckungsansuchen zur Beantwortung des Ergänzungsauftrages vom bis gestellt, da zur Erledigung vom Vorstand des Vereines noch ergänzende Informationen notwendig seien. Am wurde seitens des Bw. ein weiterer Antrag auf Fristerstreckung der Frist zur Beantwortung des Ergänzungsauftrages bis gestellt.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid und stellte fest, dass die vom Bw. eingebrachte Berufung vom hinsichtlich ihres Inhaltes die Mängel enthalte, dass die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung fehlen und beauftragte den Bw. die angeführten Mängel bis gemäß § 275 BAO zu beheben.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. bezugnehmend auf den Bescheid des Finanzamtes vom eine weitere Fristerstreckung bis , da vom Vorstand des Vereines ergänzende Informationen noch nicht übermittelt worden seien.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit welchem dem Ansuchen des Bw. vom auf Fristerstreckung der Mängelbehebungsfrist bis mit dem Hinweis stattgegeben wurde, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht mehr gerechnet werden könne.

Am ersuchte der Bw. mittels Schreiben erneut um Erstreckung der bis gewährten Frist bis zum , da die Informationen des Vorstandes des Vereines noch ausständig seien.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit welchem das Ansuchen des Bw. vom auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001 abgewiesen wurde.

Zur Begründung führte das Finanzamt nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, dass hinsichtlich des Fristverlängerungsansuchens unter Bezugnahme auf den bereits im Bescheid vom gegebenen Hinweis der Bw. mit einer Fristverlängerung nicht rechnen habe können und für die Behebung der Mängel ohnehin eine Frist von 6 Monaten gewährt worden sei.

Der Bw. ersuchte unter Bezugnahme auf sein Fristverlängerungsansuchen vom , mit welchem die Fristverlängerung bis beantragt worden war, mit Schreiben vom um nochmalige Fristerstreckung bis zur Einreichung der ergänzenden Ausführungen.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Abweisung der Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001 und begründete diese Berufung damit, dass nach Ansicht der Bw. bereits im Berufungsschreiben vom alle Elemente einer Berufung enthalten gewesen seien. In diesem Schreiben sei ausgeführt worden, dass der Verein nach den Statuten ein gemeinnütziger Verein sei und dementsprechend nicht der Körperschaftsteuer unterliege. Die Erklärung, welche Änderungen vorzunehmen seien, ergebe sich einerseits aus der Begründung, wonach der Verein nicht der Körperschaftsteuer unterliege, sodass in Konsequenz die Körperschaftsteuerbescheide ersatzlos aufzuheben wären und andererseits aus der Feststellung, dass sich die Berufung gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer dem Grunde und der Höhe nach richte.

Der Bw. beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom .

In Beantwortung des Ergänzungsansuchens vom übermittelte der Bw. am eine inhaltliche Stellungnahme, in welcher er ausführt, dass die Vereinsrichtlinien 2001 grundsätzlich zwischen Vereinen nach dem Vereinsgesetz 1951 (so genannte ideelle Vereine) und Vereinen, die gemäß § 2 und 3 des Vereinsgesetzes 1951 von der Gültigkeit dieses Gesetzes ausgenommen seien, unterscheiden, wobei zur letzteren Kategorie auf Gewinn gerichtete Vereine gehören. Zweck des ideellen Vereines sei es, seinen ideellen Zweck ohne Gewinnabsicht zu erfüllen. Diese Aufgabe solle primär aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen finanziert werden. In der Regel werde damit nicht das Auslangen gefunden, weshalb ideelle Vereine oft eine wirtschaftliche (Neben)Tätigkeit entfalten. Abgabenrechtliche Begünstigungen stünden dem Verein dann zu, wenn die in den § 34 bis § 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Dazu gehöre, dass der Verein nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter Zwecke diene. Unter gemeinnützig seien solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert werde. Die Tätigkeit des Vereines müsse dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen Gesinnung der Gründer und Mitglieder getragen sein.

Laut Statuten bezwecke der Bw., welcher nicht auf Gewinn gerichtet sei, neben der Herstellung und Verarbeitung eines Markenweines im Punkt c durch gemeinsame Aktivitäten, die Sicherung der Existenzgrundlage von Weinbauern und damit die Erhaltung einer historisch gewachsenen Kulturlandschaft speziell im Grenzland und im Punkt d die Einführung einer bestimmten Weinkultur, aufgrund derer das Qualitätsbewusstsein der Konsumenten angehoben werde. Nach Ansicht des Bw. handle es sich entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht um eine Förderung der Wirtschaft, sondern der Allgemeinheit.

Es seien sämtliche Präsentationen und Vereinsveranstaltungen für die Allgemeinheit zugänglich, weshalb die Aussage, wonach die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von bestimmten Personengruppen gefördert werden, nicht haltbar erscheine.

Die begünstigten Zwecke würden nach Ansicht des Bw. zum Teil durch Mitgliedsbeiträge, aber auch durch Erträgnisse aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben erreicht. Außerdem habe der Gesetzgeber in § 45a BAO eine automatische Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach die Begünstigung der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet bestehen bleibe, wenn die jährlichen Umsätze aus begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben S 500.000,- nicht überstiegen.

Im gegenständlichen Fall betrügen die Jahreseinahmen zwischen S 125.000,- und S 278.000,-. Außerdem existiere eine weitere gesetzliche größenabhängige Besteuerungsgrenze in Form eines Freibetrages von S 100.000,-, welcher abgezogen werde und erst das sodann verbleibende Einkommen mit dem Körperschaftsteuersatz von 34% belastet werde. Der Gesetzgeber wolle kleine Vereine und Bagatellüberschüsse nicht besteuern.

Zuletzt hielt der Bw. fest, dass die Vereinsabrechnungen, welche im Rahmen der Einreichung der Steuererklärungen vorgelegt worden seien, nicht ohne Adaptierungen als Besteuerungsgrundlage herangezogen werden könnten und legte als Beilage entsprechende Korrekturabrechnungen vor, in welchen für 1998 eine Subvention der Landesregierung und in allen Streitjahren (1998 bis 2001) AfA laut Anlageverzeichnissen und Zinsen aus Guthaben als Abzugspositionen zusätzlich zu beachten wären, sodass Einkünfte aus dem Verein in folgender Höhe zu versteuern wären: 1998:S -47.146,-; 1999: S -39.127,-; 2000: S -25.815,- und 2001: S -48.784,-.

Der Bw. beantragte dem Berufungsbegehren stattzugeben und die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 ersatzlos aufzuheben oder unter Berücksichtigung der Ausführungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen.

Das Finanzamt erließ am Bescheide, mit welchen es die Berufung des Bw. vom gegen die Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 als zurückgenommen erklärte, da der Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht beantwortet worden sei.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Berufung vom betreffend den Bescheid vom über die Abweisung der Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass nach seiner Meinung in den Berufungsgründen nicht auf die konkrete Tätigkeit des Vereines eingegangen worden sei und nicht begründet worden sei warum diese Tätigkeit als gemeinnützig gewertet werden solle. Die Statuten ließen vielmehr darauf schließen, dass die Förderung der Wirtschaft nicht unter gemeinnützige Zwecke falle. Nach Ansicht des Finanzamtes sei der Mängelbehebungsauftrag zu Recht ergangen und die bescheidmäßig verlängerte Frist zur Beantwortung sei nicht eingehalten worden, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.

Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Senat und hielt fest, dass erstmalig mit Bescheid vom ein Berufungsmangel festgestellt worden sei und vorher ein Ergänzungsauftrag ergangen sei.

Die als verfahrensleitende Verfügungen zu wertenden Bescheide vom und seien zwar mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, jedoch nicht mit abgesondertem Rechtsmittel bekämpfbar, weshalb daher gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Berufung ergriffen worden sei.

Ergänzend erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen die Bescheide vom , mit welchen ausgesprochen worden war, dass die Berufung vom gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 als zurückgenommen gelte.

Zur Begründung legte der Bw. dar, dass nach seiner Ansicht die von ihm am eingebrachte Berufung alle Berufungsmerkmale beinhaltet habe, nämlich die Bescheide gegen welche sich die Berufung richte bezeichnet seien, als Begründung angegeben sei, dass der berufungswerbende Verein gemeinnützig sei und beantragt werde, dass der Bw. als nicht körperschaftsteuerpflichtig anzusehen sei.

Der Bw. moniert, dass das Finanzamt vorerst am einen Ergänzungsauftrag übermittelt habe und erst am einen Mängelbehebungsauftrag per Bescheid erlassen habe. Das Finanzamt habe das Geschehen in zwei Verfahren geteilt.

Das erste Verfahren betreffe den Mängelbehebungsauftrag vom und wurde durch abweisende Berufungsvorentscheidung, gegen welche der Bw. einen Vorlageantrag gestellt habe, entschieden.

Das zweite Verfahren betreffe die Bescheide vom mit welchen die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 als zurückgenommen festgestellt wurden, gegen welche der Bw. Berufung erhoben habe.

Außerdem stellte der Bw. den Antrag, das Finanzamt möge die in seinem Schreiben vom gemachten inhaltlichen Ausführungen heranziehen und geänderte Körperschaftsteuerbescheide erlassen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung legte das Finanzamt dar, dass nach seiner Ansicht die bloße Behauptung es handle sich um einen gemeinnützigen Verein als mangelhafte Begründung der Berufung anzusehen sei.

Der steuerliche Vertreter des Bw. führte aus, dass nach seiner Ansicht die Berufung nicht mangelhaft gewesen sei, da der Satz "Beim gegenständlichen Verein...." alle Merkmale einer Begründung enthalte, da die Gemeinnützigkeit angesprochen worden und ein Verweis auf die Statuten erfolgt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Berufung gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 abgewiesen wurde, sowie die Berufung gegen die Bescheide vom , mit welchen festgestellt wurde, dass die Berufung vom gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 als zurückgenommen erklärt wurde.

Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bw. wurde im Jahr 1991 gebildet, laut Statuten ist er nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt den Zweck die Herstellung und Vermarktung eines Markenweines.

Im Jahr 2003 hat der Verein nach Beantwortung eines vom Finanzamt übermittelten Fragebogens für die Jahre 1998 bis 2001 eine Ablichtung der Statuten, Einahmen- und Ausgabenlisten, sowie Steuererklärungen betreffend die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer beim Finanzamt eingereicht.

Aufgrund der angegebenen Zahlen betreffend Einnahmen und Ausgaben in den Steuererklärungen hat das Finanzamt Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 am erlassen.

Der Bw. hat am ein Berufungsschreiben gegen diese Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 vom beim Finanzamt eingereicht.

Dieses Schreiben enthält auszugsweise folgende Angaben:

"Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001"

"Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung von Körperschaftsteuer dem Grunde und der Höhe nach"

"Zur Begründung wird ausgeführt: Beim gegenständlichen Verein handelt es sich nach den Statuten um einen gemeinnützigen Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Dementsprechend unterliegt dieser Verein auch nicht der Körperschaftsteuer"

"Hinsichtlich des Berufungsbegehren wird ausgeführt, dass die ersatzlose Aufhebung ... beantragt wird"

Am wurde der Bw. vom Finanzamt mit Ersuchschreiben um Ergänzung und Stellungnahme ersucht.

Hinsichtlich dieses Ergänzungsersuchens wurde seitens des Bw. um Fristverlängerung bis ersucht.

Am wurde vom Finanzamt ein Mängelbehebungsbescheid betreffend die Berufung vom erlassen und als Mängel angegeben, dass die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und eine Begründung fehle.

Die zur Beantwortung dieses Mängelbehebungsbescheides gesetzte First bis wurde mit Bescheid vom bis verlängert, wobei hingewiesen wurde, dass mit weiterer Fristerstreckung nicht gerechnet werden könne.

Zwei weitere Fristerstreckungsersuchen, eines vom betreffend Fristerstreckung bis , und eines vom betreffend Fristverlängerung bis , wurden gestellt.

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen vom 12. Mai2004 um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001 abgewiesen.

Am erließ das Finanzamt Bescheide, mit welchen es die Berufung der Bw. vom gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001 als zurückgenommen geltend erklärte, da der Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht beantwortet worden war.

Die gegen den Bescheid vom gerichtete Berufung des Bw. vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit mündlicher Verhandlung vor dem Berufungssenat.

Gegen diese Zurückgenommenerklärungsbescheide vom erhob der Bw. am Berufung mit der Begründung, die ursprüngliche Berufung habe alle Berufungspunkte enthalten.

Inhaltlich teilte der Bw. mit, dass nach seiner Ansicht der Zweck des Vereines gemeinnützig sei und keine Körperschaftsteuerpflicht bestehe.

Rechtliche Würdigung:

Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001:

Gemäß § 110 Abs. 3 BAO ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Unter Ablehnung ist sowohl die Zurückweisung als auch die hier vorliegende Abweisung des Antrages zu verstehen.

In § 244 BAO ist geregelt, dass gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. Die Rechtswidrigkeit des Mängelbehebungsauftrages kann erst in der Berufung gegen den das Verfahren abschließenden Feststellungsbescheid betreffend die Zurücknahme der Berufung geltend gemacht werden.

Ein abgesondertes Rechtsmittel hinsichtlich der Ablehnung eines Antrages auf Fristverlängerung ist somit unzulässig (Ritz, BAO, Kommentar, 3. Aufl., § 244 Rz. 1).

Im vorliegenden Fall wurde gegen die unter die Bestimmungen der § 110 Abs. 3 und § 244 BAO fallende verfahrensleitende Verfügung vom ein abgesondertes Rechtsmittel (Berufung vom ) eingebracht.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist diese als unzulässig zurückzuweisen, da § 244 BAO ausdrücklich die Erhebung eines abgesonderten Rechtsmittels für unzulässig erklärt. Hiezu wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. ; , 97/17/0035; , 83/17/0069; , 94/15/0032).

Die Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist betreffend die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 ist daher zurückzuweisen.

Bescheide betreffend Feststellung der Berufungszurücknahme hinsichtlich der Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001:

§ 250 BAO regelt die inhaltlichen Erfordernisse für eine Berufung insofern, als eine Berufung folgende Punkte enthalten muss: die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung.

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 275 BAO, wenn eine Berufung nicht den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entspricht, dem Berufungswerber die Behebung der inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

In Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall ist zu überprüfen, ob die vorliegende Berufung des Bw. vom den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entspricht.

Die Berufung vom enthält nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Bezeichnung der Bescheide, gegen welche sie sich richtet, durch den Wortlaut: "Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2001".

Die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden, ist durch folgende Wortfolgen gegeben: "Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung von Körperschaftsteuer dem Grunde und der Höhe nach." sowie "Hinsichtlich des Berufungsbegehrens wird ausgeführt, dass die ersatzlose Aufhebung beantragt wird."

Das inhaltliche Erfordernis der Begründung der Berufung wird durch die Wortfolge: "Beim gegenständlichen Verein handelt es sich nach den Statuten um einen gemeinnützigen Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Dementsprechend unterliegt dieser Verein auch nicht der Körperschaftsteuer." erfüllt.

Der vom Finanzamt am erlassene Mängelbehebungsbescheid ist daher zu unrecht ergangen, da die Berufung mit keinem Mangel im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO behaftet war, weil alle gesetzlich geforderten inhaltlichen Erfordernisse einer Berufung gegeben waren.

Dass eine nähere Auseinandersetzung mit der Argumentation des Finanzamtes unterblieben ist, mag für die materielle Erledigung der Berufung von Bedeutung sein, führt jedoch nicht zu einer Mangelhaftigkeit des Rechtsmittels.

Das Finanzamt wurde durch die gegenständliche Berufung in die Lage versetzt, inhaltlich über diese abzusprechen. Der Bw. hat darin die Auffassung vertreten, es sei ihm gegenüber keine Körperschaftsteuer vorzuschreiben, da er gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet sei, was sich aus den (aktenkundigen) Statuten ergebe. Damit ist das Vorbringen des Bw. im Hinblick auf § 250 BAO hinreichend konkretisiert.

Die aufgrund der nicht fristgerechten Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages zu unrecht ergangenen Bescheide betreffend die Feststellung der Berufungszurücknahme hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 vom () sind daher ersatzlos aufzuheben.

Der Berufung gegen die Bescheide vom war Folge zu geben.

Ergeht auch an das Finanzamt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
verfahrensleitende Verfügung
inhaltliche Erfordernisse der Berufung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at