Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 11.01.2007, FSRV/0145-W/06

Strafaufschub wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen IF, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , SN 2003/00000-001, betreffend Abweisung eines Strafaufschubes

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag vom um Strafaufschub von 18 Monaten als unbegründet abgewiesen, zumal das Vorliegen von triftigen Gründen im Ansuchen nicht einmal behauptet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Behörde sei bekannt, dass der Gesundheitszustand der Bf. nicht gut sei - voriges Jahr habe sie einen epileptischen Anfall (laut beiliegendem neurologischen Befund) erlitten und stehe nach wie vor in ärztlicher Betreuung.

Aus diesem Grund sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die Strafe anzutreten. Ferner habe sie am eine weitere Zahlung in Höhe von € 400,00 geleistet und würden noch weitere Zahlungen folgen. Es werde deshalb ersucht, das Ansuchen um Aufschub des Strafantritts auf 18 Monate wohlwollend zu prüfen und stattzugeben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Strafvollzug so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat (§ 176 Abs. 1 FinStrG)

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.

Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

Gemäß Abs.2 leg. cit. kommt Anträgen auf Aufschub des Vollzuges eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.

Gemäß § 179 Abs.1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

Mit Strafverfügung vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 sowie § 33 iVm § 13 FinstrG zu einer Geldstrafe von € 6.000,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen verurteilt.

Mit Schreiben vom erging an die Bf. die Aufforderung zum Straffantritt von 21 Tagen und 21 Stunden, da die rechtskräftig verhängte und mit einem Betrag von € 5.470,00 offene Geldstrafe nicht einbringlich war.

§ 176 Abs.1 FinStrG sieht im Falle des Vorliegens einer Tatbestandsvoraussetzung ein amtswegiges Vorgehen der Finanzstrafbehörde vor, woraus allerdings nicht zu folgern ist, dass dem Bestraften ein Recht auf Antragstellung mit der Behauptung des Vorliegens eines Strafaufschiebungsgrundes abgesprochen werden darf. Der zu einer Ersatzfreiheitsstrafe Verurteilte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 176 Abs. 1 FinStrG der Vollzug der (Ersatz)Freiheitsstrafe so lange aufgeschoben wird, bis der den Tatbestand erfüllende Zustand aufgehört hat ().

Die Bf. stützt ihren Aufschiebungsantrag nach § 177 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 179 Abs. 1 leg. cit. auf einen neurologischen Befund vom , wobei ein Kollaps iVm einem epileptischen Anfall diagnostiziert wurde.

In dem vorzitierten Erkenntnis des wird klar und unmissverständlich dargelegt, dass der Bestrafte in Verbindung mit einem nach § 176 Abs. 1 FinStrG erhobenen Aufschubsbegehren auch jenen Zustand ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darzustellen hat, dessentwegen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei ihm nicht durchführbar sein soll. Mit der bloßen Vorlage von einem Befund wird ein solcher Zustand nicht ausreichend konkretisiert, was umso mehr dann zutrifft, wenn dieser Befund kein ausreichendes Indiz für die Besorgnis erkennen lässt, die darin attestierten Symptome würden einen dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzug nicht zulassen.

Den Akten ist zu entnehmen, dass auf Ersuchen der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Polizeiamtsarzt mit Gutachten vom die Haftfähigkeit der Bf. feststellte.

Die seinerzeitige Feststellung betreffend die Haftfähigkeit lag zwar zeitlich unmittelbar vor dem epileptischen Anfall, doch sieht die Rechtsmittelbehörde dennoch keine Veranlassung, die seinerzeit festgestellte Haftfähigkeit deshalb in Zweifel zu ziehen. Wenn nämlich die Bf. nunmehr eine allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ins Treffen führt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass dieses neuerliche Vorbringen im Zuge einer Untersuchung vor dem Anstaltsarzt anlässlich der Aufnahme in einer Justizanstalt überprüft werden wird.

Wie bereits oben angeführt, muss gemäß § 176 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 179 Abs. 1 FinStrG der Vollzug der Freiheitsstrafe von Amts wegen bis zum Wegfall des Hindernisses aufgeschoben werden, wenn der/die Bestrafte in dem Zeitpunkt, in dem der Strafvollzug beginnen soll, laut amtsärztlicher oder gefängnisärztlicher Bescheinigung körperlich schwerkrank ist.

Es wird nicht verkannt, dass sich die Bf. aufgrund ihres Gesundheitszustandes subjektiv nicht in der Lage fühlt, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, doch liegen nach ho. Ansicht die im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht vor, die den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal zum gegebenen Zeitpunkt die Haftfähigkeit unter Voraussetzung einer ständigen ärztlichen Betreuung, notfalls auch durch Aufnahme in die Krankenabteilung einer Justizanstalt durchaus gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Ersatzfreiheitsstrafe
Haftfähigkeit
Schlechter Gesundheitszustand

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at