Berufung betreffend die Abweisung von Einwengung gem. AbgEO
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0190 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom betreffend die Abweisung von Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 12 AbgEO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom erhob die Berufungswerberin (Bw) I betreffend den Pfändungsbescheid vom gem. § 12 Abs. 1 AbgEO Einwendungen gegen den Anspruch bzw. beantragte die Einstellung der Vollstreckung.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw nach Entstehung dieses Exekutionstitels am ordnungsgemäß und fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben habe, wodurch für den geltend gemachten Anspruch hemmende Wirkung eingetreten sei. Gem. § 15 Abs. 2 AbgEO (gemeint wohl § 16 AbgEO) werde daher der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gestellt, da die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit irrtümlich bzw. rechtswidrig erfolgt sei. Diesem Anbringen war die 1 und 9. Seite einer VwGH-Beschwerde betreffend das Finanzstrafverfahren beigelegt.
Diese Einwendungen gegen den Anspruch wurden mit Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beantragung der aufschiebenden Wirkung anlässlich einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof keine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache gem. § 12 Abs. 1 AbgEO sei. Erst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof löse hemmende Wirkung aus und sei von Amts wegen die Exekution aufzuschieben, § 18 AbgEO. Da bisher der Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt habe, sei die Einwendung abzuweisen.
Eine Berichtigung des Exekutionstitels gemäß § 15 AbgEO habe nicht zu erfolgen, da der Rückstandsausweis zu Recht ausgestellt wurde.
Gegen diesen die Einwendungen abweisenden Bescheid erhob die Bw das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung führte sie aus, dass sie Klage vor dem Bezirksgericht Zell am See erhoben habe und das Verfahren in dessen Kompetenz übergegangen sei. Dieser Berufung war eine am beim Bezirksgericht Zell am See eingebrachte Klage (erste Seite) mit der Bw als Klägerin gegen die Republik Österreich (handelndes Organ das Finanzamt Zell am See) wegen Feststellung über einen Betrag von € 1.117,60, beigelegt.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Dem Pfändungsbescheid vom liegen Abgaben von € 1.117,60 (€ 1000,-- Strafe, € 100 Kosten sowie € 17,60 Gebühren und Barauslagen) zugrunde.
Ein Beschluss des VwGH betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt dem UFS Salzburg nicht vor. Es liegt dem UFS auch kein Beschluss des VwGH über die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens in der gegenständlichen Finanzstrafsache vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Absatz 4 dieser Bestimmung lautet: Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.
Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde stellt die beantragte aufschiebenden Wirkung anlässlich einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Einwendung im Sinne des § 12 AbgEO dar, die zu einer Aufschiebung oder Einstellung des Vollstreckungsverfahrens führen kann. Erst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH würde eine hemmende Wirkung auslösen. Ein Beschluss des VwGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt dem UFS-Salzburg nicht vor bzw. wurde auch von der Bw nicht vorgelegt. Dem UFS-Salzburg liegt auch keine Einleitung eines Beschwerdeverfahrens durch den VwGH betreffen die zu Grunde liegende Finanzstrafsache vor. Eine irrtümlich bzw. rechtswidrig erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt daher nicht vor und wurde von der Bw dazu auch kein weiteres Vorbringen erstattet.
Die in der Berufung vorgebrachte Einwendung, dass wegen der im Pfändungsbescheid angeführten Abgaben Klage beim Bezirksgericht Zell am See eingereicht wurde kann ebenfalls zu keiner Aufschiebung oder Einstellung der Vollstreckung führen, da die Gerichte für im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen usw. nicht zuständig sind. Siehe dazu auch § 1 Jurisdiktionsnormen wonach die Gerichtsbarkeit "in bürgerlichen Sachen" durch Bezirksgerichte usw. ausgeübt wird. Ein mit hemmender oder aufschiebender Wirkung ausgestatteter ordentlicher Rechtszug von Verwaltungsbehörden an Gerichte (mit Ausnahme von Beschwerden an die Höchstgerichte; wie Verwaltungs - und Verfassungsgerichtshof) besteht daher nicht. Dazu ist auch auf § 172 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu verweisen, wonach für die Einhebung und Sicherung und Einbringung von Geldstrafen soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß gelten. Über die gegenständlichen Einwendungen ist daher gemäß Abgabenexekutionsordnung im verwaltungsbehördlichen Verfahren abzusprechen, so dass eine Zuständigkeit der Bezirksgerichte nicht gegeben ist
Die Einwendungen gegen den Anspruch wurden zu Recht abgewiesen, und kommt der Berufung somit keine Berechtigung zu.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 12 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Einwendungen Einstellung der Vollstreckung aufschiebende Wirkung Klagserhebung vor Bezirksgericht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAD-15751