Bemessungsgrundlage für die NoVA (Unfallfahrzeug)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1060 Wien, X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Juni 2011 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA) betreffend eines am in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Kraftrades BMW E8GS F650 beim Finanzamt Wien 6/7/15 ein und entrichtete die NoVA in Höhe von € 211,76. Als Bemessungsgrundlage zog der Bw. den von ihm entrichteten Kaufpreis in Höhe von € 1.500 heran. Zusätzlich legte der Bw. ein deutsches Schadensgutachten vom vor, worin die gesamten Reparaturkosten mit brutto € 8.344,85, der Restwert mit € 1.000 und der Wiederbeschaffungswert des Kraftrades mit € 7.500 ermittelt wurden.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 6/7/15 die NoVA mit € 1.260 (Bemessungsgrundlage: € 7.500) fest und begründete dies im Wesentlichen damit, dass als Bemessungsgrundlage für die NoVA der gemeine Wert heranzuziehen sei. Dieser ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten vom . Das Fahrzeug wäre am in Österreich verwaltungsbehördlich zum Verkehr zugelassen worden. Voraussetzung einer solchen Anmeldung wäre u.a., dass das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Da das Fahrzeug tatsächlich zum Verkehr zugelassen worden sei, müsse der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Zulassung als Bemessungsgrundlage für die NoVA herangezogen werden.
Mit Schreiben vom erhob der Bw. fristgerecht Berufung gegen diesen Bescheid und führte in der Begründung aus, dass für die erstmalige Zulassung in Österreich eine noch gültige technische Untersuchung des deutschen TÜV ausgereicht habe. Die vom Finanzamt als erforderlich erachteten polizeilichen Voraussetzungen (Gutachten gemäß § 57a KfzG), wären erst für die tatsächliche Inbetriebnahme notwendig. Falls zur Berechnung des gemeinen Wertes das Schadensgutachten vom herangezogen werde, dürfe nicht nur der theoretische Wiederbeschaffungswert angesetzt werden, sondern es müssten die noch anfallenden Reparaturkosten von brutto € 8.344,85 abgezogen werden. Der Ansatz des Wertes nach einer (im gegenständlichen Fall noch nicht erfolgten) Reparatur, würde zu einer gesetzeswidrigen unterschiedlichen Besteuerung von im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworbenen Kraftfahrzeugen führen, was eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 EG zur Folge hätte (vgl. GZ RV/0115-L/08).
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Wien 6/7/15 die Berufung als unbegründet ab. Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der NoVA sei der gemeine Wert gemäß § 1 Z 3 NoVAG im Zeitpunkt der Zulassung des Kraftfahrzeuges. Dem Argument des Bw., dass laut dem Schadensgutachten vom das Kraftfahrzeug aufgrund mehrerer Beschädigungen lediglich einen Restwert von € 1.000 aufgewiesen habe, sei entgegenzuhalten, dass gemäß § 5 NoVAG in derartigen Fällen zur Feststellung des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Zulassung grundsätzlich die (fiktiven) Reparaturkosten dem Kaufpreis zuzurechnen seien, um den gemeinen Wert im Zeitpunkt der Zulassung feststellen zu können. Das Vorliegen einer Kfz-Begutachtung sei entgegen den Ausführungen des Bw. ein allgemeiner Beweis, dass das Fahrzeug den allgemeinen Verkehrsvoraussetzungen entspreche, daher zugelassen werden könne und kein Schrottfahrzeug vorliegen würde. Bei einem "Günstigkeitsvergleich als Ermessensentscheidung" werde der gemeine Wert laut Eurotax-Notierung in Höhe von € 6.849 (abzüglich fiktiver Umsatzsteuer) herangezogen (Bemessungsgrundlage: € 5.707, NoVA: € 958,78).
Mit Schreiben vom stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat und brachte folgende Ergänzungen vor: Die Auffassung des Finanzamtes, dass "fiktive Reparaturkosten" dem Kaufpreis zuzurechnen wären, um den gemeinen Wert im Zeitpunkt der Zulassung feststellen zu können, entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage und könnte auch keine Absicht des Gesetzgebers sein, da es sich dabei um eine vollkommene Verfälschung des gemeinen Wertes handeln und in Folge die Besteuerung gegen Art. 90 Abs. 1 EG verstoßen würde. Der Eurotax-Mittelwert werde bei Privatpersonen nur als Richtwert angenommen, um Missbrauch vorzubeugen. Sollten konkrete Umstände vorliegen, die ein Abweichen rechtfertigen würden, dann gelte der Wert laut Eurotax nicht, sondern der Kaufpreis komme zum Tragen (vgl. Rz 413, 414 der Richtlinien des BMF, GZ BMF-010220/0304-IV/9/2008 vom ). Wie in den NoVA-Richtlinien ausgeführt, sei grundsätzlich der Kaufpreis als gemeiner Wert anzusetzen, da davon ausgegangen werden könne, dass dieser sowohl die wertmindernden als auch die werterhöhenden Umstände wahrheitsgetreu widerspiegle. Der gemeine Wert des Fahrzeuges wäre folglich - und sofern dieser überhaupt erreicht werde - maximal mit dem Kaufpreis und somit mit € 1.500 zu beziffern. Die "tatsächliche" Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Anmeldung sei keine Zulassungsvoraussetzung, sondern die Vorlage eines gültigen Prüfgutachtens. Das Fahrzeug habe aufgrund des deutschen Hauptuntersuchungs-Gutachtens zugelassen werden können, da dieses zwar vor dem Unfall (dieser habe sich im Februar 2011 ereignet) erstellt worden sei aber noch bis März 2012 gültig gewesen wäre, auch wenn es nicht im öffentlichen Verkehr verwendet hätte werden dürfen. Aufgrund der Schwierigkeiten mit dem Finanzamt sei noch keine Reparatur des Fahrzeuges erfolgt. Dieses befinde sich noch immer in dem gleichen Zustand wie zum Zeitpunkt des Schadensberichtes/Wertgutachtens. Es werde beantragt der Berufung Folge zu geben und die NoVA unter Zugrundelegung des tatsächlichen gemeinen Wertes von € 1.500 zu berechnen und festzusetzen.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt Wien 6/7/15 dem Bw. mit, dass es bereit wäre, die Berufung im Rahmen einer zweiten Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Vom Eurotax-Wert würde auf Grund der Beschädigungen ein Abschlag von 30% angesetzt und die NoVA in Höhe von € 565 bemessen werden.
Der Bw. teilte am dem Finanzamt Wien 6/7/15 mit, dass ihm nicht klar wäre, wie der Abschlag von 30% zustande gekommen sei, ob dieser auf einer Berechnung basiere oder ob er eine reine Ermessenssache wäre. Die Reparaturkosten um auf den unbeschädigten Zustand zu kommen, der für die Eurotax Bewertung nötig wäre, seien auch in Österreich ein Vielfaches dieses Abschlages. Die Unterschiede bei BMW-Arbeitsstundensätzen und BMW-Ersatzteilpreisen dürften sich um +/- 5% bewegen, wahrscheinlich seien die Preise in Österreich höher.
Das Finanzamt Wien 6/7/15 teilte am dem Bw. mit, dass es zweckmäßig wäre, ein Gutachten (z.B. beim ÖAMTC) über den tatsächlichen Wert erstellen zu lassen um den gemeinen Wert exakt ermitteln zu können. Der Bw. teilte daraufhin dem Finanzamt Wien 6/7/15 mit, dass nach Rücksprache mit der technischen Beratung des ÖAMTC im Falle eines Unfallfahrzeuges mit größeren Beschädigungen eine umfassende Untersuchung nur durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen durchgeführt werden könnte. Die Kosten dafür würden bei denen des in Deutschland erstellten Gutachtens (€ 937) liegen. Eine nochmalige Erstellung eines Gutachtens wäre daher auch im Vergleich zur Höhe der strittigen NoVA nicht zweckmäßig.
Das Finanzamt Wien 6/7/15 legte die Berufung am zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die NoVA. Das Finanzamt 6/7/15 ging zunächst im angefochtenen Bescheid vom davon aus, dass als Bemessungsgrundlage der gemeine Wert laut dem Gutachten vom in Höhe von € 7.500,00 anzusetzen wäre. In der Berufungsvorentscheidung vom vertrat das Finanzamt Wien 6/7/15 die Rechtsansicht, dass gemäß § 5 NoVAG die (fiktiven) Reparaturkosten dem Kaufpreis zuzurechnen wären und zog "bei einem Günstigkeitsvergleich als Ermessensentscheidung" den gemeinen Wert laut Eurotax-Notierung in Höhe von € 5.707 als Bemessungsgrundlage heran. Demgegenüber vertritt der Bw. die Auffassung, dass als gemeiner Wert der von ihm tatsächlich entrichtete Kaufpreis in Höhe von € 1.500,00 anzusetzen sei.
Gemäß § 5 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl. Nr. 1991/695, idF BGBl. I 2010/34 ist die Abgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Abgabe in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist, der NoVA.
Unstrittig ist zwischen den Verfahrensparteien, dass für das am erworbene Kraftfahrzeug bisher keine Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde. Da im berufungsgegenständlichen Fall der Steuertatbestand des § 1 Z 3 NoVAG erfüllt ist, ist gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG die NoVA nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Das gebrauchte Fahrzeug wurde nicht von einem befugten Händler, sondern von einer Privatperson erworben. Zur Ermittlung der NoVA ist daher ex lege der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Strittig ist nun die Höhe des gemeinen Wertes des (aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführten) im Inland erstmalig zugelassenen Gebrauchtfahrzeuges.
Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG, BGBl. Nr. 148/1955, durch jenen Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen (ausgenommen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse) zu berücksichtigen. Das Gesetz geht bei Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre und ist somit eine fiktive Größe (fiktiver Einzelveräußerungspreis). Zudem gibt es nicht mehrere, sondern nur einen gemeinen Wert eines Wirtschaftsgutes, den es als objektiven Wert zu bestimmen gilt und zwar unabhängig von der Person des Steuerschuldners oder desjenigen, dem das Wirtschaftsgut zugerechnet wird, unabhängig davon ob der Erwerber Endverbraucher oder Unternehmer im Sinne des UStG ist, unabhängig von der Handelsstufe und ebenso unabhängig, ob er für Zwecke der Umsatzsteuer oder für Zwecke der NoVA ermittelt wird.
Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom , 96/14/0075, die Auffassung vertreten, dass eine (fiktive) Veräußerung im Inland maßgeblich sei, zumal der Steuertatbestand im Inland verwirklicht werde. Diese Ansicht wird vom EuGH im Urteil Weigel/Weigel, C-387/01, bestätigt: Um keinen Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG hervorzurufen, müsse gewährleistet sein, dass die für die Festsetzung der Abgabe maßgebliche Bemessungsgrundlage des eingeführten Gebrauchsfahrzeuges den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs zuverlässig widerspiegle, was eben durch Heranziehen eines objektiven gemeinen Wertes bewirkt werden soll.
Der Gerichtshof sieht im gemeinen Wert einen Pauschalwert, der in der Regel dem Preis entspricht, der bei einer Veräußerung des eingeführten Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer erzielt werden könnte. Damit ist gewährleistet, dass die NoV-Grundabgabe auf eingeführte Kraftfahrzeuge der restlichen NoVA entspricht, die im Wert der im Inland zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge bereits enthalten ist (Randnr. 79).
Zur Schätzung des fiktiven Veräußerungserlöses werden nach der Verwaltungspraxis die inländischen Eurotax-Notierungen als Grundlage für die Bestimmung des gemeinen Wertes herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis. Eine Abweichung von diesem Wert kann auch in einer unterschiedlichen Ausstattung und Abnutzung, allfälligen Reparaturnotwendigkeiten, etc. begründet sein. Nach Abzug der österreichischen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente entspricht dieser Mittelwert in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des importierten Fahrzeuges an einen inländischen Abnehmer zu erzielen ist.
Im Urteil Weigel/Weigel spricht sich der EuGH nicht gegen die Vorgangsweise der österreichischen Finanzverwaltung aus, Eurotax-Notierungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, vorausgesetzt der auf diese Weise ermittelte Preis spiegelt den tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeuges genau wieder (Randnr. 75, vgl. GZ. RV/1999-L/02).
Das Finanzamt Wien 6/7/15 ermittelte die Eurotax-Notierung (Mittelwert Ein- und Verkaufspreis neuwertig) mit € 6.849. Mangels Vorliegens eines inländischen Schätzungsgutachtens ist es grundsätzlich als schlüssig und naheliegend anzusehen, wenn das Finanzamt zur Ermittlung des gemeinen Wertes die Eurotax-Notierungen heranzieht. Allerdings kommt auch dem Einwand des Bw., wonach sich auf Grund des Vorliegens eines Unfallfahrzeuges und der damit verbundenen Reparaturnotwendigkeit eine Abweichung vom Eurotax-Wert ergibt, durchaus Berechtigung zu, da die Eurotax-Werte von einem unfallfreien Fahrzeug ausgehen.
Laut dem vom Bw. vorgelegten deutschen Gutachten vom wurde der Wiederbeschaffungswert mit € 7.500 ermittelt. Die Reparaturkosten lagen nach diesem Gutachten über dem Wiederbeschaffungswert und bewegten sich im Rahmen der möglichen Obergrenze von max. 30% über dem Wiederbeschaffungswert, voraussichtlich in Höhe von € 8.344,85. Das Fahrzeug wurde zur Ermittlung des Restwertes professionellen Händlern angeboten. Von einem in Deutschland ansässigen Händler wurde ein Kaufangebot von € 1.000 abgegeben.
Aus dem Vergleich dieser Beträge zeigt sich, dass der in Deutschland ermittelte Wiederbeschaffungswert über der Eurotax-Notierung lag und der tatsächliche Kaufpreis höher war als das in Deutschland abgegebenen Kaufangebot. Zweifellos haben sich die ermittelten Reparaturkosten bzw. der Umstand des Vorliegens eines Unfallfahrzeuges auf den gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges niedergeschlagen. Aus dem dargestellten Vergleich ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der gemeine Wert des Kraftfahrzeuges wesentlich von dem vom Bw. bezahlten Kaufpreis abweicht. Der vom Finanzamt angedachte Ansatz einer Wertminderung in Höhe von 30% lässt sich aus den dargelegten Wertermittlungen keinesfalls ableiten und wurde im Übrigen vom Finanzamt auch nicht näher begründet.
Zusammenfassend schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der Ansicht des Bw. an, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die NoVA als gemeiner Wert der tatsächlich vom Bw. entrichtete Kaufpreis in Höhe von € 1.500 anzusetzen war. Die Selbstberechnung der NoVA in Höhe von € 211,76 erweist sich somit als richtig, weshalb die Festsetzung der NoVA durch das Finanzamt Wien 6/7/15 mit Bescheid vom nach § 201 BAO nicht rechtskonform erfolgte. Der Bescheid war daher gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at